Richtlinien für die Fernsehwerbung

         Aus den Richtlinien der Landesmedienanstalten
              in Kraft getreten am 7. März 1995:

(Der mit einem § versehende Teil ist der zu der Ziffer gehörende Teil des
Rundfunkstaatsvertrages [RfStV], der folgende Teil ist die entsprechende
Ziffer aus den Werberichtlinien)


                                   Präambel

1.
Aufgrund der Anpassung des deutschen Rundfunkrechtes an neue europäische
Regelungen wurde die Neufassung der gemeinsamen Richtlinien der
Landesmedienanstalten für die Werbung, zur Durchführung der Trennung von
Werbung und Programm und für das Sponsoring erforderlich. Diese
Regelungen weiten die Werbemöglichkeiten der privaten
Rundfunkveranstalter zur Finanzierung ihrer Programme aus. Das
europäische Recht verpflichtet die Veranstalter zur Mitwirkung bei der
Einhaltung allgemeiner Rechtsgrundsätze der Werbung innerhalb des
Rundfunksrechts. Werbung darf nicht irreführen, den Interessen der
Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen fördern, die die
Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt
gefährden. Diese Zielsetzungen sind in die Richtlinien aufgenommen.

2.
Werbung ist ausschließlich Wirtschaftswerbung; die Zulässigkeit von
sozialen Appellen bleibt unberührt. Sie findet ihrer rechtliche
Begrenzung in den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages und der
Landesrundfunk-/ Mediengesetze. Für Werbung gelten insbesondere die
Programmgrundsätze des

§23 Abs. 1 sowie die Jugendschutzbestimmungen des § 3
Rundfunkstaatsvertrag. Im übrigen sind auch spezialgesetzliche
Regelungen zur Werbung zu beachten. Darüber hinaus wird auf die
einschlägigen Verhaltensregeln des Deutschen Werberates über die Werbung
für alkoholische Getränke hingewiesen.

3.
Angesichts der vielgestaltigen und in ständigem Wechsel begriffenen
Programm- und Werbestrukturen bedürfen dies Richtlinien auch zukünftig
einer Überprüfung und Fortschreibung durch die Landesmedienanstalten.

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1.
Organisatorische Maßnahmen

Der Rundfunkveranstalter hat organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung
der gesetzlichen Bestimmungen zur Werbung und der Werberichtlinien zu
treffen und diese der zuständigen Landesmedienanstalt zu benennen.

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2.
Inhalt der Werbung

§ 6 Abs.1 Satz 1 RfStV

Werbung darf nicht irreführen, den Interessen der Verbraucher nicht
schaden und nicht Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder
Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefährden.
-----
(1)
Spezialgesetzliche Regelungen zur Werbung, zum Verbraucherschutz, zum
Schutz der Umwelt sowie zum Wettbewerbsrecht finden Anwendung.
Insbesondere sind die in ihnen enthaltenen Werbeverbote oder inhaltlichen
Einschränkungen der Werbung zu beachten. Darüber hinaus finden die
einschlägigen Verhaltensregeln des Deutschen Werberates in der Fassung
von 1992 über die Werbung für alkoholische Getränke Anwendung.

(2)
Zu beachten sind insbesondere das Jugendschutzgesetz, die Vorschriften
über das verbot der Tabakwerbung im Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetz sowie die Werbebeschränkung für Medikamente und
Heilmittel im Heilmittelwerbegesetz.

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3.
Kinder/Jugendliche und Werbung

§ 6 Abs. 1 Satz 2 RfStV

Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der
Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen
schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen.
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(1)
Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet, ist
insbesondere unzulässig, wenn

1.
sie Kinder oder Jugendliche unmittelbar oder mittelbar auffordert,
ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung
zu veranlassen;

2.
sie das besondere Vertrauen ausnutzt, das Kinder oder Jungendliche
Eltern, Lehrern oder anderen Vertrauenspersonen gegenüber haben;

3.
sie Kinder oder Jungendliche ohne Berechtigten Grund in gefährlichen
Situationen zeigt;

4.
sie strafbare Handlungen oder sonstiges Fehlverhalten, durch das
Personen gefährdet sind oder ihnen geschadet werden kann, als
nachahmenswert oder billigenswert darstellt;

5.
sie aleatorische Werbemittel (z.B. Gratisverlosungen, Preisausschreiben
und -rätsel u. ä.) in einer Art und Weise einsetzt, die geeignet ist,
die Umworbenen irrezuführen, durch übermäßige Vorteile anzulocken, deren
Spielleidenschaft auszunutzen oder anreißerisch zu belästigen;

6.
sie Kinder oder Jungendliche als Sexualobjekte darstellt.

(2)
Werbung, die sich auch an jugendliche richtet, ist insbesondere
unzulässig, wenn sie direkte Kaufaufforderung an Jugendliche richtet,
die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen.

(3)
Werbung, die sich an Kinder richtet, ist insbesondere unzulässig, wenn
1.
sie direkte Kaufaufforderungen enthält; ihnen sind solche
Kaufaufforderungen gleichzustellen, die lediglich eine Umschreibung
direkter Kaufaufforderungen enthalten.
2.
sie einen Vortrag über besondere Vorteile oder Eigenarten des Produktes
enthält, die nicht den natürlichen Lebensäußerungen der Kinder
entsprechen.
3.
für Produkte, die selbst Gegenstand von Kindersendungen sind, vor oder
nach einer Sendung in einem Werbeblock Werbung geschaltet wird (vgl. § 6
Abs. 3 RfStV).

(4)
Für Werbung, bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, gelten
die obengenannten Bestimmungen.

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4.
Verbot der Programmbeeinflussung

§ 6 Abs. 2 RfStV
Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm inhaltlich oder
redaktionell nicht beeinflussen.
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Zur Sicherung der Unabhängigkeit der Programmgestaltung darf der
Rundfunkveranstalter Werbetreibenden keinen Einfluß auf die
Programmgestaltung einräumen. Dies bedeutet insbesondere, daß
Einzelheiten des Programmablaufs nicht den Vorgaben der Werbetreibenden
angepaßte werden dürfen. Unzulässig ist auch eine Einflußnahme der
Werbetreibenden auf die Plazierung von Sendungen im Umfeld der Werbung.

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5. Trennung und Kennzeichnung der Werbung

§ 6 Abs. 3 RfStV

Werbung muß als solche klar erkennbar sein. Sie muß im Fernsehen
durch optische ... Mittel eindeutig von anderen Programmteilen
getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen
Techniken eingesetzt werden.

------

(1)
Der Beginn der Fernsehwerbung muß durch ein optisches Signal
(Werbelogo) eindeutig gekennzeichnet und für den Zuschauer
erkennbar sein. eine Kennzeichnung der Fernsehwerbung am ende
oder zwischen den einzelnen Werbespots ist nicht erforderlich.
die Kennzeichnung des Endes einer Werbesendung ist allerdings
notwending, wenn andernfalls die Werbung vom nachfolgenden
Programm nicht eindeutig abgesetzt ist.

(2)
Das Werbelogo muß sich vom Senderlogo und von den zur Programmankündigung
verwendeten Logos deutlich unterscheiden.

(3)
Das Werbelogo soll mindestens 3 Sekunden den gesamten Bildschirm ausfüllen.
Das Logo kann ein Fest- oder Bewegtbild sein.

(4)
Das Logo muß den Schriftzug "Werbung" enthalten; benutzt der
Fernsehveranstalter über einen längeren Zeitraum nur ein
unverwechselbares und ansonsten im Programm nicht benutztes Logo
für die Werbeankündigung, so kann er auf den Schriftzug
"Werbung" verzichten.

(5)
Die laufende Sendung oder Elemente der nachfolgenden Sendung
(Bild und/oder Ton) dürfen nicht Bestandteil des Werbelogos sein.

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6.
Dauerwerbesendungen

§ 6 Abs. 4 RfStV

Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im
Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der
Sendung darstellt. Sie müssen zu beginn als Dauerwerbesendung
angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche
gekennzeichnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Werbeformen im Sinne
von § 27 Abs. 3 entsprechend.

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(1)
Dauerwerbesendungen sind Sendungen von mindestens 90 Sekunden Dauer, in
denen Werbung redaktionell gestaltet ist, der Werbecharakter erkennbar
im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der
Sendung darstellt.

(2)
Sie sind im Fernsehen zulässig, wenn sie unmittelbar vor Beginn der
Sendung als "Dauerwerbesendung" angekündig und während des gesamten
Verlaufs mit dem Schriftzug "Werbesendung" oder "Dauerwerbesendung"
gekennzeichnet werden. Der Schriftzug muß sich durch Größe, Form und
Farbgebung deutlich lesbar vom Hintergrund der laufenden Sendung
abheben. Andere Ankündigungen  und Kennzeichen sind unzulässig.

(3)
Werden in einer Dauerwerbesendung Werbespots ausgestrahlt, dürfen sie
nicht durch ein Werbelogo vom übrigen Teil der Sendung getrennt werden.

(4)
Dauerwerbesendungen für Kinder sind unzulässig.

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7.
Schleichwerbung

§ 6 Abs. 5 RfStV

Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung oder
Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten
eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen
in Programmen, wenn sie zu Werbezwecken vorgesehen ist und die
Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung
oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt
insbesondere dann als zu Werbezwecken vorgesehen, wenn sie gegen Entgelt
oder eine sonstige Gegenleistung erfolgt.

-------
(1)
Schleichwerbung ist unzulässig. Das Darstellen von gewerblichen Waren
oder deren Herstellern, von Dienstleistungen oder deren Anbietern
außerhalb von Werbesendungen ist keine Schleichwerbung, wenn es aus
überwiegend programmlich-dramaturgischen Gründen sowie zur Wahrnehmung
von Informationspflichten erfolgt. Dies gilt sowohl für Eigen- und auch
CO,- Auftrags- und Kaufproduktionen. Es bestimmt sich nach objektiven
Gesichtspunkten, ob die Erwähnung oder Darstellung von Waren,
Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von
Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen im Programm zu
Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des
eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann.
Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu
Werbezwecken vorgesehen, wenn sie gegen Entgelt oder sonstige
Gegenleistung erfolgt.

(2)
Auch bei zulässiger Darstellung von Produkten und Dienstleistungen ist
nach Möglichkeit durch redaktionelle Gestaltung die Förderung werblicher
Interessen zu vermeiden.

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8.
Soziale Appelle

§ 6 Abs. 7 RfStV

Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist
unzulässig. § 24 bleibt unberührt.

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Aufrufe, die die Gesundheit, die Sicherheit der Verbraucher oder den
Schutz der Umwelt fördern sowie  Aufrufe für wohltätige Zwecke sind
zulässig.

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9.
Sponsorsendungen

§ 7 Abs.1 bis 6 RfStV

(1)
Sponsoring ist der Betrag einer natürlichen oder juristischen Person oder
einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der
Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt sind, zu direkten oder
indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das
Erscheinungsbild der Person, ihre Tätigkeit oder ihre Leistung zu
fördern.

(2)
Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert sind, muß zu Beginn
und am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze
deutlich hingewiesen werden; _der_Hinweis_ist_in _diesem_Rahmen_auch_
_durch_Bewegtbild_möglich. Neben oder anstelle des Namens des Sponsors
kann auch dessen Firmenemblem _oder_eine_Marke_ eingeblendet werden.

(3)
Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dürfen vom Sponsor
nicht in der Weise beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die
redaktionelle Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters beeinträchtig
werden.

(4)
Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf, oder zur Miete
oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder
eines Dritten, vor allem durch entsprechende Hinweise, anregen.

(5)
wer nach diesem Staatsvertrag oder nach anderen gesetzlichen
Bestimmungen nicht werben darf oder wer überwiegend Produkte herstellt
oder verkauft oder wer Dienstleistungen erbringt, für die Werbung nach
diesem Staatsvertrag oder anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten
ist, darf Sendungen nicht sponsern.

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(1)
Die vollständige oder teilweise Finanzierung einer Sendung durch einen
Sponsor stellt eine eigenständige Finanzierungsform neben den
Werbeeinnahmen dar. Sie unterliegt nicht den Werberegelungen der §§ 6
und 27 Abs. 1 und 2.

(2)
Abs. 1 gilt auch für Kurzsendungen wie z.B. Wetterberichte. Das Sponsern
von Werbung, wie z. B. Sportwerbung, Dauerwerbesendungen oder
Fernseheinkaufsendungen, ist unzulässig.

(3)
Anstelle der Nennung und Einblendung des Sponsors ist auch die Nennung
und Einblendung eines Firmenemblems oder eines Produktnamens _oder_einer_
_Marke_ zulässig._Der_Hinweis_ist_in_diesem_Rahmen_auch_durch_Bewegtbild_
_möglich_. Der Sponsorhinweis darf nur unmittelbar zum Anfang und zum
Ende der Sendung erfolgen und keinen imageprägenden Slogan enthalten.
Hinweise auf gesponserte Sendungen dürfen keine Sponsornennung
enthalten. Programmhinweise dürfen nicht gesponsert werden.

(4)
Der Hinweis auf den Sponsor darf nur solchen Zeitraum beanspruchen, der
erforderlich ist, den Hinweis auf die Fremdfinanzierung durch den
Sponsor deutlich wahrzunehmen.

(5)
Ein Hinweis auf den Sponsor innerhalb einer Sendung vor und nach
Werbeschaltungen ist unzulässig.

(6)
Eine gesponserte Sendung regt in der Regel zum Verkauf, zum Kauf oder
zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des
Sponsors oder eines Dritten an, wenn

1.
in der Sendung Erzeugnisse oder Dienstleistungen vorgestellt, allgemein
empfohlen oder sonst als vorzugswürdig herausstellt werden, die der
Sponsor oder ein Dritter der Sendung anbietet;

2.
in einer Fernsehsendung, die aus der Übertragung von
Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen oder Ereignissen
ähnlicher Art bestehen, im wesentlichen Waren, Dienstleistungen, Namen,
Marken oder Tätigkeiten auf Banden, Werbereitern oder sonstigen
Gegenständen erkennbar sind, deren Hersteller oder Erbringer der Sponsor
oder ein Dritter ist.

(7)
Politische, weltanschauliche oder religiöse Vereinigungen dürfen
Sendungen nicht sponsern. Wer nach dem Staatsvertrag oder anderen
gesetzlichen Bestimmungen nicht werben darf oder dessen überwiegend
geschäftlicher Schwerpunkt auf von der Werbung ausgenommenen Produkten
oder Dienstleistungen liegt, darf Sendungen nicht sponsern.

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10. Werbeschaltungen

§26 Abs. 1 bis 5 RfStV

(1)
Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder
dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden.

(2)
Fernsehwerbung ist in Blöcken und zwischen einzelnen Sendungen einzufügen;
sie kann unter den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen auch
in Sendungen eingefügt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der
Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt wird.

(3)
In Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen,
oder in Sportsendungen und Übertragungen ähnlich gegliederter
Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, darf Werbung
nur zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen
eingefügt werden. Bei anderen Sendungen muß der Abstand zwischen
zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung
mindestens 20 Minuten betragen. Die Absätze 4 und 5 bleiben
unberührt.

(4)
Abweichend von Absatz 3 Satz 2 dürfen Werke wie Kinospielfilme
und Fernsehfilme mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichte
Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen, sofern
sie länger als 45 Minuten dauern, nur einmal je vollständigem 45
-Minutenzeitraum unterbrochen werden. eine weitere Unterbrechung
ist zulässig, wenn diese Sendung mindestens 20 Minuten länger
dauert als zwei oder mehr vollständige 45-Minutenzeiträume.

(5)
Im Fernsehen dürfen Nachrichtensendungen, Sendungen zum
politischen Zeitgeschehen, Dokumentarsendungen und Sendungen
religiösen Inhalts nicht durch Werbung unterbrochen werden, wenn
sie kürzer als 30 Minuten sind. Bei einer Länge von 30 Minuten
und mehr gelten die Bestimmungen der Absätze 2 und 3.

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(1)
Sendungen für Kinder sind solche, die sich nach Inhalt, Form
oder Sendezeit überwiegend an unter 14jährige wenden. Einzelne
Sendungen, die durch verbindende Elemente so gestaltet sind, daß
sie wie eine einheitliche Kindersendung erscheinen, gelten
ebenfalls als Kindersendung.

(2)
Fernsehblockwerbung setzt grundsätzlich wenigstens zwei
unmittelbar hintereinander folgende Werbespots voraus. Sie
beeinträchtigen jedenfalls dann nicht den Charakter einer
Fernsehsendung, wenn sie in einem natürlichen Einschnitt der
Sendung erfolgt, der unabhängig von der Werbeschaltung auch als
solcher erkennbar ist.

(3)
Bei Übertragung von Sportereignissen und Übertragung ähnlich
gegliederter Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten,
darf Werbung nur in den Pausen eingefügt werden.
Bei der Übertragung von Sportereignissen werden die jeweiligen
Pausen von den spezifischen Regeln dieser Sportart, wie z.B.
Halbzeit-, Drittelpausen, Seitenwechsel usw., festgelegt.
Zeitversetzte und nicht redaktionell bearbeitete
Direktübertragungen sind wie Direkübertragungen zu behandeln.

(4)
Fernsehsendungen, die weder aus eigenständigen Teilen
bestehen noch Pausen enthalten können nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen durch Werbung unterbrochen werden.

Enthält das übertragende Ereignis keine Pausen, darf Werbung wie
in redaktionell gestaltete Sportsendungen eingefügt werden.

Zwischen dem Ende einer Werbeschaltung und dem Anfang der
nächsten Werbeschaltung muß der Abstand innerhalb der Sendung
mindestens 20 Minuten betragen. Kinospielfilme und Fernsehfilme
dürfen einmal unterbrochen werden, wenn sie länger als 45
Minuten dauern, zweimal bei 90minütiger Dauer, dreimal bei
110minütiger Dauer und ein weiteres Mal je zusätzlicher
45minütiger Dauer.

(5)
Bei der Berechnung der Dauer einer eigenständigen
Fernsehsendung werden An- und Absagen sowie Erläuterungen, die
im Zusammenhang mit der Sendung stehen, mitgerechnet.

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11. Dauer der Werbung

§27 Abs. 1 und 2 RfStV

Die Dauer der Werbung darf insgesamt 20 von Hundert, die der
Sportwerbung 15 von hundert, der täglichen Sendezeit nicht
überschreiten.
Innerhalb einen Einstundenzeitraums darf die Dauer der
Sportwerbung 20 von Hundert nicht überschreiten.

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(1)
Die Dauer der Werbung bestimmt sich nach der tatsächlichen
Sendezeit des jeweiligen Veranstalters, unabhängig davon, welche
Sendezeit in den Programmvorschauen ausgewiesen sind. Zur
täglichen Fernsehsendezeit zählen neben dem Bewegtbildangebot
auch Programmvorschautafeln im üblichen Umfang und Textangebote,
die anstelle des Bewegtbildangebotes ausgestrahlt werden und
ohne Decoder empfangbar sind. Das Fernseh-Testbild gehört nicht
zur berücksichtigungsfähigen Sendezeit.

(2)
Der Einstundenzeitraum bemißt sich bei mehrstündigen
Programmen nach den vollen Uhrzeitstunden. Reststundenzeiten
werden der ersten bzw. letzten vollen Programmstunde
zugerechnet. Der Rundfunkveranstalter kann einen abweichenden
Beginn des Einstundenzeitraums festlegen, den er der zuständigen
Landesmedienanstalt mitzuteilen hat.

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12.
Fernseheinkaufssendungen

§ 27 Abs. 3 RfStV

Werbeformen, wie direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Verkauf,
den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung
von Dienstleistungen dürfen eine Stunde pro Tag nicht überschreiten.
Rundfunkveranstalter dürfen nicht als Vertragspartner oder Vertreter für
die Bestellung von Waren oder Dienstleistungen tätig sein.

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(1)
Fernseheinkaufssendungen (Teleshopping-Sendung) sind Sendungen, in denen
der Rundfunkteilnehmer die Möglichkeit erhält, in oder im Zusammenhang
mit der Sendung Bestellungen auf Angebote für den Verkauf, den Kauf oder
Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von
Dienstleistungen aufzugeben. Produkte, die nicht beworben werden dürfen,
können nicht Gegenstand von Fernseheinkaufssendungen sein. Die Sendungen
können informierende und/oder unterhaltenden Charakter haben.

(2)
Innerhalb der zulässigen Dauer von 20 von Hundert der täglichen Sendezeit
dürfen Fernseheinkaufssendungen bis zu einer Stunde gesendet werden.
Fernseheinkaufssendungen müssen während ihrer gesammten Dauer als
"Werbesendung" oder "Verkaufssendung" gekennzeichnet werden. Für die
Kennzeichnung gilt Ziffer & Abs. 2 Satz 2 der Richtlinien entsprechend.
Sätze 1 bis 3 finden Anwendung, wenn Fernseheinkaufssendungen innerhalb
von Werbeblöcken oder anderer Werbeformen gesendet werden, es sei denn,
eine Einkaufssendung innerhalb eines Werbeblocks hat eine Dauer von
weniger als 90 Sekunden.

(3)
In Fernseheinkaufssendungen darf der Rundfunkveranstalter nicht als
Vertragspartner oder Vertreter für die Bestellung von Waren oder
Dienstleistungen tätig sein. Er darf jedoch als Bote Bestellungen für
einen Dritten annehmen und diese an ihn weiterleiten.

(4)
In Fernseheinkaufssendungen müssen die mit der Bestellung anfallenden
Kosten deutlich dargestellt werden.

(5)
Fernseheinkaufssendungen für Kinder sind unzulässig.

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13.
Preisauslobungen

Bei der Auslobung von Geld- und Sachpreisen in Verbindung mit
Gewinnspielen und Quizveranstaltungen, die redaktionell gestaltet sind,
ist eine zweimalige Nennung der Firma bzw. zur Verdeutlichung des
Produkts auch eine zweimalige kurze Darstellung des Preises zulässig. Es
dürfen keine weiteren werblichen Hinweise auf die Eigenschaft bzw.
Qualität des Preises erfolgen. Es ist darauf zu achten, daß durch den
Wechsel des Produktes keine einseitige Bevorzugung einzelner Hersteller
erfolgt.

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14.
Hinweise auf Begleitmaterial zu Sendungen

(1)
Hinweise auf Bezugsmöglichkeiten von Wiedergaben von Fernsehsendungen
des Veranstalters auf Audio- und Videokassetten, Schallplatten und
ähnliche Bild- und Tonträger unterliegen nicht den Werbevorschriften.

(2)
Hinweise auf Bücher, Schallplatten, Videos und andere Publikationen, wie
z.B. Spiele sowie deren Bezugsquellen unterliegen nicht den
Werbevorschriften, wenn durch sie der Inhalt erläutert, vertieft oder
nachbearbeitet wird.

(3)
Die Hinweise dürfen nur im Zusammenhang mit der Sendung oder mit
Programmankündigungen von einzelnen Sendungen bzw. Sendereihen am
jeweiligen Sendetag erscheinen.

(4)
Andere Hinweise sind wie Werbung zu behandeln.

(5)
Ziffer 2 der Richtlinien finden Anwendung.

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15.
Eigenpromotion/Fremdpromotion

(1)
Die Sender- bzw. Eigenpromotion unterliegt nicht den Werbevorschriften.
Sie dienen der Zuschauerbindung. Sie kann sich auf das Gesamtprogramm
und einzelne Sendungen sowie auf die in ihnen handelnden Personen oder
auf Veranstaltungen sowie sonstige Ereignisse außerhalb des Programms
des Veranstalters beziehen.

(2)
Fremdpromotionen ist der werbliche Hinweis auf einen anderen
Rundfunkveranstalter als Unternehmen oder dessen Sendungen und
Dienstleistung.

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16.
Ausstatterhinweise

Ausstatterhinweise sind in ihrer Gestaltung wie Sponsorhinweise gemäß
Ziffer 9 Abs. 3 zulässig. Darüber hinausgegende Hinweise sind wie
Werbung zu behandeln.

Text aus dem TextArchiv 7 - http://www.ta7.de/