INTERNATIONALE SATZUNG
von amnesty international
in der auf der 20. Internationalen Ratstagung 1991 in Jokohama,
Japan, geänderten Fassung
ZIEL UND MANDAT
1. Es ist das Ziel von amnesty international, in der ganzen Welt
zu Einhaltung der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" bei-
zutragen.
Zur Erreichung dieses Zieles und in Anerkennung der Verpflichtung
eines jeden Menschen, dafür einzutreten, dass die ihm zustehende
Rechte und Freiheiten in gleicher Weise auch anderen Menschen ge-
währt werden, gibt sich amnesty international das folgende Mandat:
amnesty international fördert die Einhaltung der Allgemeinen Er-
klärung der Menschenrechte und anderer internationaler Menschen-
rechtsschutzinstrumente, das Bewusstsein für die in ihnen enthalte-
nen Garantien sowie für die Unteilbarkeit und gegenseitige Abhän-
gigkeit aller Menschenrechte und Grundfreiheiten;
amnesty international wendet sich gegen schwerwiegende Verletzun-
gen der Rechte eines jeden Menschen auf Meinungsfreiheit und freie
Meinungsäußerung, auf Freiheit von Diskriminierung aufgrund seiner
ethnischen Abstammung, seines Geschlechtes, seiner Hautfarbe oder
seiner Sprache sowie auf körperliche und geistige Unversehrtheit;
amnesty international wendet sich insbesondere mit allen geeigne-
ten Mitteln und unabhängig von politischen Erwägungen:
a) gegen die Inhaftierung oder anderweitige physische Beschränkun-
gen von Personen aufgrund ihrer politischen, religiösen oder ande-
ren geistigen Überzeugungen, aufgrund ihrer ethnischen Abstammung,
ihres Geschlechtes, ihrer Hautfarbe oder ihrer Sprache - vorausge-
setzt, dass sie Gewalt weder angewendet noch befürwortet haben
(nachfolgend "gewaltlose politische Gefangene" genannt - amnesty
international setzt sich für die Freilassung von gewaltlosen poli-
tischen Gefangenen ein und leistet ihnen Unterstützung);
b) gegen die Inhaftierung von politischen Gefangenen ohne faires
Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist oder nach Gerichts-
verfahren, die international anerkannten Grundsätzen nicht ent-
sprechen;
c) gegen die Todesstrafe sowie gegen die Folterung und andere
grausamen, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
von Gefangenen oder anderen in Gewahrsam gehaltenen oder in ihrer
Bewegungsfreiheit eingeschränkten Personen, unabhängig von der
Frage, ob sie Gewalt angewendet oder befürwortet haben;
d) gegen die extralegale Hinrichtung von Personen unabhängig von
der Frage, ob sie inhaftiert oder in ihrer Bewegungsfreiheit ein-
geschränkt sind, sowie gegen das "Verschwindenlassen", unabhängig
von der Frage, ob die betroffenen Personen Gewalt angewendet oder
befürwortet haben.
METHODEN
2. Zur Erreichung dieses Ziels und zur Erfüllung ihres Mandats
wird amnesty international
a) stets auf ihre Unparteilichkeit in Bezug auf Länder mit unter-
schiedlichen politischen Ideologien und Zugehörigkeit zu unter-
schiedlichen internationalen Bündnissen deutlich machen;
b) in geeigneter Weise die Annahme von Verfassungen, Konventionen
und Verträgen sowie die Ergreifung anderer Maßnahmen fördern, wel-
che die Rechte gemäß den in Artikel 1 dieser Satzung erwähnten Be-
stimmungen garantieren;
c) internationale Organisationen und Einrichtungen, die sich für
die Einhaltung der oben genannten Bestimmungen einsetzen, in ihrer
Arbeit unterstützen, mit ihnen zusammenarbeiten und die Öffent-
lichkeit über deren Tätigkeit informieren;
d) alle Schritte unternehmen, die für die Schaffung einer wirksa-
men Organisation, bestehend aus Sektionen, angeschlossenen Gruppen
und Einzelmitgliedern, erforderlich sind;
e) die Adoption einzelner gewaltloser politischer Gefangener durch
Gruppen von Mitgliedern und Förderern sicherstellen oder diesen
Gruppen anderweitige Aufgaben übertragen, die das in Artikel 1 ge-
nannte Ziel und Mandat erreichen helfen;
f) gewaltlosen politischen Gefangenen sowie deren Angehörigen als
auch solchen Personen und deren Angehörigen, die bis vor kurzem
gewaltlose politische Gefangene waren, oder bei denen es sich al-
lem Anschein nach um solche handelt oder dieses im Falle ihrer
Verurteilung oder ihrer Rückführung in ihr Heimatland würden oder
die als Folteropfer aufgrund ihrer Folterung medizinische Versor-
gung benötigen, finanzielle und andere Unterstützung zukommen las-
sen;
g) soweit erforderlich und möglich ,gewaltlosen politischen gefan-
genen sowie Personen, bei denen es sich allem Anschein nach um
solche handelt oder die es im Falle ihrer Verurteilung oder ihrer
Rückführung in ihr Heimatland würden, Rechtshilfe gewähren und,
soweit wünschenswert, Beobachter zu den Gerichtsverfahren gegen
diese Personen entsenden;
h) Fälle von gewaltlosen politischen Gefangenen ODER Personen, die
auf andere Weise in Verletzung der oben genannten Bestimmungen in
ihren Rechten und Freiheiten eingeschränkt werden, an die Öffent-
lichkeit bringen;
i) das Verschwinden von Personen untersuchen und öffentlich be-
kanntmachen, wenn Grund u der Annahme besteht, dass sie Opfer von
Verletzungen der in Artikel 1 genannten Rechte sind;
j) sich dagegen wenden, wenn Personen von einem Land in ein an-
deres geschickt werden, in dem ihnen Haft als gewaltlose politi-
sche Gefangene, Folter oder Todesstrafe droht;
k) gegebenenfalls Personen beauftragen, an Ort und Stelle Behaup-
tungen zu untersuchen, wonach die Einzelpersonen gemäß den
oben genannten Bestimmungen zustehenden Rechte verletzt worden oder
gefährdet sind;
l) Eingaben bei internationalen Organisationen sowie bei Regierun-
gen machen, wann immer es Anzeichen dafür gibt, dass eine Personen
als gewaltloser politischer Gefangener festgehalten oder auf an-
dere Weise in Verletzung der oben genannten Bestimmungen in ihren
Rechten und Freiheiten eingeschränkt wird;
m) die Gewährung von Generalamnestien fördern und unterstützen, in
deren Genuss gewaltlose Politische Gefangene kommen könnten;
n) auf andere Weise ihr Ziel und Mandat zu erreichen suchen.
ORGANISATION
3. amnesty international gründet sich auf die weltweite freiwil-
lige Mitgliedschaft und besteht aus Sektionen, angeschlossenen
Gruppen und Einzelmitgliedern:
4. Die Weisungsbefugnis für die Führung der Geschäfte von amnesty
international liegt beim Internationalen Rat.
5. Zwischen den Tagungen des Internationalen Rates ist das Inter-
nationale Exekutivkomitee für die Führung der Geschäfte von
amnesty international sowie für die Ausführung der Beschlüsse des
Internationalen Rates verantwortlich.
6. Die Tagesgeschäfte von amnesty international erledigt auf Wei-
sung des Internationalen Exekutivkomitees das Internationale Se-
kretariat, dem ein Generalsekretär vorsteht.
7. Sitz des Internationalen Sekretariats ist London oder ein ande-
rer durch das Internationale Exekutivkomitee bestimmter Ort; die-
ser muss von mindestens der Hälfte der Sektionen gebilligt worden
sein.
8. Die Verantwortung für die Arbeit von amnesty international ge-
gen Menschenrechtsverletzungen in einem Land oder eines Territo-
rium, einschließlich der Sammlung und Auswertung von Informationen
und der Entsendung von Delegationen, liegt bei den internationalen
Führungsgremien der Organisation und nicht bei der Sektion, den
Gruppen oder Mitgliedern des betroffenen Landes oder Territoriums.
SEKTIONEN
9. Eine Sektion von amnesty international kann mit Zustimmung des
Internationalen Exekutivkomitees in jedem Land, Staat oder Terri-
torium gegründet werden. Um als solche anerkannt zu werden, muss
eine Sektion (a) vor ihrer Anerkennung gezeigt haben, dass sie in
der Lage ist, die grundlegenden Aufgaben amnesty internationals zu
organisieren und fortzuführen, (b) aus mindestens zwei Gruppen und
20 Mitgliedern bestehen, (c) ihre Satzung dem Internationalen Exe-
kutivkomitee zur Genehmigung vorlegen, (d) einen jeweils durch den
Internationalen Rat festgelegten Jahresbeitrag leisten, (e) auf
Beschluß des Internationalen Exekutivkomitees beim Internationalen
Sekretariat registriert werden. Die Sektionen ergreifen keine Maß-
nahmen in Angelegenheiten, die nicht dem erklärten Ziel und Mandat
von amnesty international entsprechen. Die Arbeit der Sektionen
gestaltet sich in Übereinstimmung mit den jeweils vom Internatio-
nalen Rat beschlossenen Arbeitsrahmen und den Richtlinien.
10. Gruppen mit mindestens fünf Mitgliedern können bei Leistung
eines durch den Internationalen Rat festgelegten Jahresbeitrags an
amnesty international oder eine ihrer Sektionen angeschlossen wer-
den. Bei Streitigkeiten darüber, ob eine Gruppe angeschlossen wer-
den oder bleiben soll, wird das Internationale Exekutivkomitee
entscheiden. Eine angeschlossene Adoptionsgruppe übernimmt die ihr
vom Internationalen Sekretariat zur Adoption zugewiesenen Gefange-
nen und adoptiert, solange sie an amnesty international ange-
schlossen ist, keine anderen. In keinem Fall wird einer Gruppe ein
gewaltloser politischer Gefangener des eigenen Landes zugewiesen.
Jede Sektion führt ein Verzeichnis der angeschlossenen Gruppen,
die sie dem Internationalen Sekretariat zur Verfügung stellt.
Gruppen in Ländern ohne Sektionen werden beim Internationalen Se-
kretariat registriert. Gruppen ergreifen keine Maßnahmen, die
nicht dem erklärten Ziel und Mandat entsprechen. Die Arbeit der
gruppen gestaltet sich in Übereinstimmung mit dem jeweils vom In-
ternationalen Rat beschlossenen Arbeitsrahmen und den Richtlinien.
EINZELMITGLIEDSCHAFT
11. In Ländern, in denen keine Sektion besteht, können Personen
mit Zustimmung des Internationalen Exekutivkomitees und bei Lei-
stung eines durch das Internationale Exekutivkomitee festgelegten
Jahresbeitrags an das Internationale Sekretariat Mitglied bei
amnesty international werden. In Ländern, in denen eine Sektion
besteht, können Personen mit Zustimmung der Sektion und des Inter-
nationalen Exekutivkomitees internationale Mitglieder von amnesty
international werden. Das Internationale Sekretariat führt ein
Verzeichnis dieser Mitglieder.
INTERNATIONALER RAT
12. Der Internationale Rat wird aus den Mitgliedern des Interna-
tionalen Exekutivkomitees und Delegierten der Sektionen gebildet.
Er tritt mindestens alle zwei Jahre zu einem vom Internationalen
Exekutivkomitee festgelegten Zeitpunkt zusammen. Stimmberechtigt
im Internationalen Rat sind nur Delegierte der Sektionen.
13. Alle Sektionen sind berechtigt, einen Delegierten für den In-
ternationalen Rat zu benennen. Darüber hinaus können sie die fol-
gende Anzahl von Delegierten benennen:
10-49 Gruppen: 1 Delegierter
50-99 Gruppen: 2 Delegierte
100-199 Gruppen: 3 Delegierte
200-399 Gruppen: 4 Delegierte
400 Gruppen oder mehr: 5 Delegierte
Sektionen die hauptsächlich aus Einzelmitgliedern und nicht aus
Gruppen bestehen, können wahlweise zusätzlich Delegierte wie folgt
benennen:
500-2.499 Mitglieder: 1 Delegierter
2.500 Mitglieder oder mehr: 2 Delegierte
Nur Sektionen, die ihren vom Internationalen Rat festgesetzten
Jahresbeitrag für die beiden vorangegangenen Rechnungsjahre gelei-
stet haben, sind im Internationalen Rat stimmberechtigt. Der In-
ternationale Rat kann auf die Erfüllung dieser Bedingung ganz oder
teilweise verzichten.
14. Von jeder Gruppe, die keiner Sektion angehört, kann ein Dele-
gierter an den Tagungen des Internationalen Rats teilnehmen und
dort das Wort ergreifen, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein.
15. Ist eine Sektion nicht in der Lage, an einer Tagung des Inter-
nationalen Rates teilzunehmen, so kann sie einen oder mehrere
Stellvertreter benennen und diesem beziehungsweise diesen ihr
Stimmrecht übertragen. Eine Sektion, die durch weniger Personen
vertreten ist, als ihr nach Artikel 13 dieser Satzung zustehen,
kann ihren Delegierten beziehungsweise ihre Delegierten ermächti-
gen, so viele Stimmen abzugeben, wie der Sektion nach Artikel 13
dieser Satzung maximal zustehen.
16. Die Anzahl der Delegierten, die an einer Tagung des Interna-
tionalen Rates teilzunehmen beabsichtigen, sowie die Benennung von
Stellvertretern sind dem Internationalen Sekretariat bis späte-
stens einen Monat vor Beginn der Tagung des Internationalen Rates
mitzuteilen. Das Internationale Exekutivkomitee kann auf die Er-
füllung dieser Bedingung verzichten.
17. Der Internationale Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Viertel der teilnahmeberechtigten Sektionen durch ihre Delegierten
oder deren Stellvertreter vertreten ist.
18. Der Vorsitzende des Internationalen Rates und ein Vertreter
werden vom vorhergehenden Internationalen Rat gewählt. Der Vorsit-
zende oder, im Falle seiner Abwesenheit, sein Stellvertreter lei-
tet die Tagung des Internationalen Rates. Bei Abwesenheit des Vor-
sitzenden und des Vertreters eröffnet der Vorsitzende des Interna-
tionalen Exekutivkomitees oder eine andere vom Internationalen
Exekutivkomitee benannte Person die Tagung des Internationalen
Rates. Der Internationale Rat wählt dann einen Vorsitzenden. Da-
nach leitet der gewählt Vorsitzende oder eine andere vom Vorsit-
zenden benannte Person die Tagung des Internationalen Rates.
19. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, dass der Interna-
tionale Rat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebe-
nen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
sitzenden des Internationalen Rates.
20. Der Internationale Rat wird durch das Internationale Sekreta-
riat einberufen, dass alle Sektionen und angeschlossene Gruppen
spätestens 90 Tage vor Tagungsbeginn benachrichtigt.
21. Der Vorsitzende des Internationalen Exekutivkomitees beruft
auf Antrag des Internationalen Exekutivkomitees oder mindestens
eines Drittels der Sektionen eine außerordentliche Tagung des In-
ternationalen Rates ein, indem er alle Sektionen mindestens 21
Tage vor Tagungsbeginn schriftlich benachrichtigt.
22. Der Internationale Rat wählt einen Schatzmeister, welcher Mit-
glied des Internationalen Exekutivkomitees ist.
23. Die Tagesordnung für die Tagungen des Internationalen Rates
wird vom Internationalen Sekretariat unter Leitung des Vorsitzen-
den des Internationalen Exekutivkomitees erstellt.
INTERNATIONALES EXEKUTIVKOMITEE
24. a) Das Internationale Exekutivkomitee besteht aus dem Schatz-
meister, einem Vertreter der Mitarbeiter des Internationalen Se-
kretariates und sieben ordentlichen Mitgliedern. die Mitglieder
von amnesty international oder einer Sektion oder einer ange-
schlossenen Gruppe sind. Die ordentlichen Mitglieder und der
Schatzmeister werden vom Internationalen Rat gewählt. Es kann
nicht mehr als ein Mitglied einer angeschlossenen Gruppe bezie-
hungsweise nicht mehr als ein freiwillig in einem bestimmten Land
lebendes Mitglied von amnesty international als ordentliches Mit-
glied des Komitees gewählt werden; sobald ein solches Mitglied die
zur Wahl erforderliche Stimmenzahl erhalten hat, bleiben für an-
dere Mitglieder derselben Sektion, Gruppe oder desselben Landes
abgegebene Stimmen unberücksichtigt.
b) Die hauptamtlichen sowie ehrenamtlichen ständigen Mitarbeiter
sind berechtigt, einen seit mindestens zwei Jahren für amnesty in-
ternational tätigen Mitarbeiter als stimmberechtigten Delegierten
in das Internationale Exekutivkomitee zu wählen. Er bleibt ein
Jahr im Amt und kann wiedergewählt werden. Der Wahlmodus wird von
den Mitarbeitern vorgeschlagen und bedarf der Genehmigung durch
das Internationale Exekutivkomitee.
25. Das Internationale Exekutivkomitee tritt mindestens zweimal
jährlich an einem von ihm selbst zu bestimmenden Ort zusammen.
26. Die Mitglieder des Internationalen Exekutivkomitees werden mit
Ausnahme des Delegierten der Mitarbeiter auf zwei Jahre gewählt;
sie können für höchstens drei aufeinander folgende Amtszeiten wie-
dergewählt werden.
27. Das Internationale Exekutivkomitee kann nicht mehr als zwei
weitere Mitglieder kooptieren; diese bleiben bis zum Ende der
nächsten Tagung des Internationalen Rates im Amt; sie können ein
weiteres mal kooptiert werden. Kooptierte Mitglieder sind nicht
stimmberechtigt.
28. Bei Ausscheiden eines Komiteemitgliedes - nicht jedoch des De-
legierten der Mitarbeiter - kann das Komitee ein anderes Mitglied
kooptieren, das den freigewordenen Sitz bis zur nächsten Tagung
des Internationalen Rates einnimmt, auf der für die ausscheidenden
Mitglieder neue Mitglieder gewählt und die freien Sitze besetzt
werden. Bei Ausscheiden des Delegierten der Mitarbeiter sind diese
berechtigt, für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger zu wählen.
29. Ist ein Komiteemitglied nicht in der Lage, an einer Sitzung
teilzunehmen, so kann es einen Stellvertreter benennen.
30 Das Komitee wählt jährlich eines seiner Mitglieder zum Vorsit-
zenden.
31. Der Vorsitzende kann Sitzungen des Internationalen Exekutivko-
mitees einberufen und muss dies tun, wenn die Mehrheit der Komitee-
mitglieder es verlangt.
32. Das Komitee ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Komitee-
mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.
33. Die Tagesordnung für Sitzungen des Komitees wird vom Interna-
tionalen Sekretariat unter Leitung des Vorsitzenden erstellt.
34. Das Komitee kann für die Führung der Geschäfte von amnesty in-
ternational sowie für Verfahrensangelegenheiten des Internationa-
len Rates Vorschriften erlassen.
INTERNATIONALES SEKRETARIAT
35. Das Internationale Exekutivkomitee kann einen Generalsekretär
ernennen, der unter Leitung des Komitees für die Führung der Ge-
schäfte von amnesty international sowie die Ausführung der Be-
schlüsse des Internationalen Rates verantwortlich ist.
36. Der Generalsekretär kann nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden
des Internationalen Exekutivkomitees und vorbehaltlich der Bestä-
tigung durch das Komitee Führungs- und Fachkräfte einstellen, die
zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte von amnesty internatio-
nal notwendig sind. Er kann auch anderes Personal einstellen, wenn
dies erforderlich ist.
37. Bei Abwesenheit oder Erkrankung des Generalsekretärs oder wenn
dessen Stelle nicht besetzt ist, ernennt der Vorsitzende des In-
ternationalen Exekutivkomitees nach Rücksprache mit den Mitglie-
dern des Komitees einen geschäftsführenden Generalsekretär, der
bis zur nächsten Sitzung des Komitees im Amt bleibt.
38. Der Generalsekretär oder der geschäftsführende Generalsekretär
sowie andere Mitglieder, deren Anwesenheit dem Vorsitzenden des
Internationalen Exekutivkomitees notwendig erscheint, nehmen an
den Tagungen des Internationalen Rates und den Sitzungen des In-
ternationalen Exekutivkomitees teil und können dort das Wort er-
greifen, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein.
BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
39. Die Mitgliedschaft bei amnesty international kann jederzeit
durch schriftliche Kündigung beendet werden.
40. Das Internationale Exekutivkomitee kann eine Sektion, eine an-
geschlossene Gruppe (Artikel 10) oder ein Mitglied (Artikel 11),
die nicht im Sinne des in Artikel 1 dargestellten Zieles und Man-
dats oder der in Artikel 2 dargestellten Methoden handelt oder die
grundlegenden Aufgaben amnesty internationals nicht organisiert
oder fortführt oder eine der Bestimmungen dieser Satzung nicht be-
achtet, ausschließen. Vor einer solchen Maßnahme wird die Sektion,
angeschlossene Gruppe oder das Mitglied schriftlich über die
Gründe für den beantragten Ausschluss unterrichtet. Der betroffenen
Sektion oder angeschlossenen Gruppe oder dem betroffenen Mitglied
wird Gelegenheit gegeben, dem internationalen Exekutivkomitee sei-
nen beziehungsweise ihren Fall darzustellen. Wenn das Internatio-
nale Exekutivkomitee entschieden hat, eine solche Maßnahme gegen
eine Sektion, eine angeschlossene Gruppe oder ein Mitglied zu er-
greifen, kann die Sektion, die angeschlossene Gruppe oder das Mit-
glied dagegen beim Widerspruchsausschuss in Mitgliedschaftsangele-
genheiten Widerspruch einlegen. Dieser Ausschuss besteht aus fünf
Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die vom Internationalen
Rat unter der in Artikel 25 a) für das Internationale Exekutivko-
mitee vorgeschriebenen Bedingungen gewählt werden. Nach dem Aus-
schluß von der Mitgliedschaft bei amnesty international darf eine
Sektion, eine angeschlossene Gruppe oder ein Mitglied den Namen
amnesty international nicht mehr benutzen. Jede unter Bezugnahme
auf diesen Artikel getroffene Entscheidung wird der folgenden Ta-
gung des Internationalen Rates mitgeteilt und kann von diesem re-
vidiert werden.
FINANZEN
41. Ein durch den Internationalen Rat bestellter Rechnungsprüfer
prüft jährlich die Bilanz von amnesty international; diese wird
vom Internationalen Sekretariat aufgestellt und dem Internationa-
len Exekutivkomitee und dem Internationalen Rat vorgelegt.
42. Kein Teil der Einnahmen oder des Vermögens von amnesty inter-
national wird direkt oder indirekt als Dividende, Geschenk, Betei-
ligung, Bonus oder in irgendeiner anderen Form des Gewinns an ei-
nes ihrer Mitglieder gezahlt, es sei denn als Entgelt.
SATZUNGSÄNDERUNGEN
43. Die Satzung kann durch den Internationalen Rat mit einer Mehr-
heit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert
werden. Änderungen können vom Internationalen Exekutivkomitee oder
von einer Sektion beantragt werden. Änderungsanträge müssen späte-
stens neun Monate vor der Tagung des Internationalen Rates beim
Internationalen Sekretariat eingereicht werden, und mindestens
fünf Sektionen müssen schriftlich die Einbringung des Antrags im
Internationalen Rat befürworten. Die Änderungsanträge werden vom
Internationalen Sekretariat allen Sektionen und den Mitgliedern
des Internationalen Exekutivkomitees zugeleitet.
International:
amnesty international Telefon +44 (0)71 413 5500
International Secreteriat Telefax +44 (0)71 956 1157
1 Easton Street Telex 28502 amnsty g
London WC1X 8 DJ E-Mail amnestyis@gn.apc.org
Deutschland:
amnesty international Telefon (02 28) 98373-0
Nationales Sekretariat Telefax (02 28) 630036
53108 Bonn Email admin-de@amnesty.cl.sub.de
Hausanschrift:
Heerstr. 178,
53111 Bonn
Compuserve: MHS:Admin-DE@Amnesty
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