INTERNATIONALE SATZUNG

von amnesty international

in der  auf der  20. Internationalen  Ratstagung 1991 in Jokohama,
Japan, geänderten Fassung


ZIEL UND MANDAT

1. Es  ist das  Ziel von amnesty international, in der ganzen Welt
zu Einhaltung  der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" bei-
zutragen.

Zur Erreichung  dieses Zieles und in Anerkennung der Verpflichtung
eines jeden  Menschen, dafür  einzutreten, dass  die ihm zustehende
Rechte und  Freiheiten in gleicher Weise auch anderen Menschen ge-
währt werden, gibt sich amnesty international das folgende Mandat:

amnesty international  fördert die  Einhaltung der Allgemeinen Er-
klärung der  Menschenrechte und  anderer internationaler Menschen-
rechtsschutzinstrumente, das Bewusstsein für die in ihnen enthalte-
nen Garantien  sowie für die Unteilbarkeit und gegenseitige Abhän-
gigkeit aller Menschenrechte und Grundfreiheiten;

amnesty international  wendet sich gegen schwerwiegende Verletzun-
gen der Rechte eines jeden Menschen auf Meinungsfreiheit und freie
Meinungsäußerung, auf Freiheit von Diskriminierung aufgrund seiner
ethnischen Abstammung,  seines Geschlechtes, seiner Hautfarbe oder
seiner Sprache  sowie auf körperliche und geistige Unversehrtheit;
amnesty international  wendet sich insbesondere mit allen geeigne-
ten Mitteln und unabhängig von politischen Erwägungen:

a) gegen die Inhaftierung oder anderweitige physische Beschränkun-
gen von Personen aufgrund ihrer politischen, religiösen oder ande-
ren geistigen Überzeugungen, aufgrund ihrer ethnischen Abstammung,
ihres Geschlechtes, ihrer Hautfarbe oder ihrer Sprache - vorausge-
setzt, dass  sie Gewalt  weder angewendet  noch  befürwortet  haben
(nachfolgend "gewaltlose  politische Gefangene"  genannt - amnesty
international setzt sich für die Freilassung von gewaltlosen poli-
tischen Gefangenen ein und leistet ihnen Unterstützung);

b) gegen  die Inhaftierung  von politischen Gefangenen ohne faires
Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist oder nach Gerichts-
verfahren, die  international anerkannten  Grundsätzen nicht  ent-
sprechen;

c) gegen  die Todesstrafe  sowie gegen  die Folterung  und  andere
grausamen, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
von Gefangenen  oder anderen in Gewahrsam gehaltenen oder in ihrer
Bewegungsfreiheit eingeschränkten  Personen,  unabhängig  von  der
Frage, ob sie Gewalt angewendet oder befürwortet haben;

d) gegen  die extralegale  Hinrichtung von Personen unabhängig von
der Frage,  ob sie inhaftiert oder in ihrer Bewegungsfreiheit ein-
geschränkt sind,  sowie gegen das "Verschwindenlassen", unabhängig
von der  Frage, ob die betroffenen Personen Gewalt angewendet oder
befürwortet haben.


METHODEN

2. Zur  Erreichung dieses  Ziels und  zur Erfüllung  ihres Mandats
wird amnesty international

a) stets  auf ihre Unparteilichkeit in Bezug auf Länder mit unter-
schiedlichen politischen  Ideologien und  Zugehörigkeit zu  unter-
schiedlichen internationalen Bündnissen deutlich machen;

b) in  geeigneter Weise die Annahme von Verfassungen, Konventionen
und Verträgen sowie die Ergreifung anderer Maßnahmen fördern, wel-
che die Rechte gemäß den in Artikel 1 dieser Satzung erwähnten Be-
stimmungen garantieren;

c) internationale  Organisationen und  Einrichtungen, die sich für
die Einhaltung  der oben genannten Bestimmungen einsetzen, in ihrer
Arbeit unterstützen,  mit ihnen  zusammenarbeiten und  die Öffent-
lichkeit über deren Tätigkeit informieren;

d) alle  Schritte unternehmen, die für die Schaffung einer wirksa-
men Organisation, bestehend aus Sektionen, angeschlossenen Gruppen
und Einzelmitgliedern, erforderlich sind;

e) die Adoption einzelner gewaltloser politischer Gefangener durch
Gruppen von  Mitgliedern und  Förderern sicherstellen  oder diesen
Gruppen anderweitige Aufgaben übertragen, die das in Artikel 1 ge-
nannte Ziel und Mandat erreichen helfen;

f) gewaltlosen  politischen Gefangenen sowie deren Angehörigen als
auch solchen  Personen und  deren Angehörigen,  die bis vor kurzem
gewaltlose politische  Gefangene waren, oder bei denen es sich al-
lem Anschein  nach um  solche handelt  oder dieses  im Falle ihrer
Verurteilung oder  ihrer Rückführung in ihr Heimatland würden oder
die als  Folteropfer aufgrund ihrer Folterung medizinische Versor-
gung benötigen, finanzielle und andere Unterstützung zukommen las-
sen;

g) soweit erforderlich und möglich ,gewaltlosen politischen gefan-
genen sowie  Personen, bei  denen es  sich allem  Anschein nach um
solche handelt  oder die es im Falle ihrer Verurteilung oder ihrer
Rückführung in  ihr Heimatland  würden, Rechtshilfe  gewähren und,
soweit wünschenswert,  Beobachter zu  den Gerichtsverfahren  gegen
diese Personen entsenden;

h) Fälle von gewaltlosen politischen Gefangenen ODER Personen, die
auf andere  Weise in  Verletzung der oben genannten Bestimmungen in
ihren Rechten  und Freiheiten eingeschränkt werden, an die Öffent-
lichkeit bringen;

i) das  Verschwinden von  Personen untersuchen  und öffentlich be-
kanntmachen, wenn  Grund u  der Annahme besteht, dass sie Opfer von
Verletzungen der in Artikel 1 genannten Rechte sind;

j) sich  dagegen wenden,  wenn Personen  von einem Land in ein an-
deres geschickt  werden, in  dem ihnen Haft als gewaltlose politi-
sche Gefangene, Folter oder Todesstrafe droht;

k) gegebenenfalls  Personen beauftragen, an Ort und Stelle Behaup-
tungen  zu   untersuchen,  wonach  die  Einzelpersonen  gemäß  den
oben genannten Bestimmungen zustehenden Rechte verletzt worden oder
gefährdet sind;

l) Eingaben bei internationalen Organisationen sowie bei Regierun-
gen machen,  wann immer es Anzeichen dafür gibt, dass eine Personen
als gewaltloser  politischer Gefangener  festgehalten oder auf an-
dere Weise  in Verletzung  der oben genannten Bestimmungen in ihren
Rechten und Freiheiten eingeschränkt wird;

m) die Gewährung von Generalamnestien fördern und unterstützen, in
deren Genuss gewaltlose Politische Gefangene kommen könnten;

n) auf andere Weise ihr Ziel und Mandat zu erreichen suchen.


ORGANISATION

3. amnesty  international gründet  sich auf die weltweite freiwil-
lige Mitgliedschaft  und besteht  aus  Sektionen,  angeschlossenen
Gruppen und Einzelmitgliedern:

4. Die  Weisungsbefugnis für die Führung der Geschäfte von amnesty
international liegt beim Internationalen Rat.

5. Zwischen  den Tagungen des Internationalen Rates ist das Inter-
nationale  Exekutivkomitee  für  die  Führung  der  Geschäfte  von
amnesty international  sowie für die Ausführung der Beschlüsse des
Internationalen Rates verantwortlich.

6. Die  Tagesgeschäfte von amnesty international erledigt auf Wei-
sung des  Internationalen Exekutivkomitees  das Internationale Se-
kretariat, dem ein Generalsekretär vorsteht.

7. Sitz des Internationalen Sekretariats ist London oder ein ande-
rer durch  das Internationale Exekutivkomitee bestimmter Ort; die-
ser muss  von mindestens  der Hälfte der Sektionen gebilligt worden
sein.

8. Die  Verantwortung für die Arbeit von amnesty international ge-
gen Menschenrechtsverletzungen  in einem  Land oder eines Territo-
rium, einschließlich der Sammlung und Auswertung von Informationen
und der Entsendung von Delegationen, liegt bei den internationalen
Führungsgremien der  Organisation und  nicht bei  der Sektion, den
Gruppen oder Mitgliedern des betroffenen Landes oder Territoriums.


SEKTIONEN

9. Eine  Sektion von amnesty international kann mit Zustimmung des
Internationalen Exekutivkomitees  in jedem Land, Staat oder Terri-
torium gegründet  werden. Um  als solche  anerkannt zu werden, muss
eine Sektion  (a) vor  ihrer Anerkennung gezeigt haben, dass sie in
der Lage ist, die grundlegenden Aufgaben amnesty internationals zu
organisieren und fortzuführen, (b) aus mindestens zwei Gruppen und
20 Mitgliedern bestehen, (c) ihre Satzung dem Internationalen Exe-
kutivkomitee zur Genehmigung vorlegen, (d) einen jeweils durch den
Internationalen Rat  festgelegten Jahresbeitrag  leisten, (e)  auf
Beschluß des Internationalen Exekutivkomitees beim Internationalen
Sekretariat registriert werden. Die Sektionen ergreifen keine Maß-
nahmen in Angelegenheiten, die nicht dem erklärten Ziel und Mandat
von amnesty  international entsprechen.  Die Arbeit  der Sektionen
gestaltet sich  in Übereinstimmung mit den jeweils vom Internatio-
nalen Rat beschlossenen Arbeitsrahmen und den Richtlinien.

10. Gruppen  mit mindestens  fünf Mitgliedern  können bei Leistung
eines durch den Internationalen Rat festgelegten Jahresbeitrags an
amnesty international oder eine ihrer Sektionen angeschlossen wer-
den. Bei Streitigkeiten darüber, ob eine Gruppe angeschlossen wer-
den oder  bleiben soll,  wird das  Internationale  Exekutivkomitee
entscheiden. Eine angeschlossene Adoptionsgruppe übernimmt die ihr
vom Internationalen Sekretariat zur Adoption zugewiesenen Gefange-
nen und  adoptiert, solange  sie an  amnesty  international  ange-
schlossen ist, keine anderen. In keinem Fall wird einer Gruppe ein
gewaltloser politischer  Gefangener des eigenen Landes zugewiesen.
Jede Sektion  führt ein  Verzeichnis der  angeschlossenen Gruppen,
die sie  dem Internationalen  Sekretariat  zur  Verfügung  stellt.
Gruppen in  Ländern ohne Sektionen werden beim Internationalen Se-
kretariat registriert.  Gruppen  ergreifen  keine  Maßnahmen,  die
nicht dem  erklärten Ziel  und Mandat  entsprechen. Die Arbeit der
gruppen gestaltet  sich in Übereinstimmung mit dem jeweils vom In-
ternationalen Rat beschlossenen Arbeitsrahmen und den Richtlinien.


EINZELMITGLIEDSCHAFT

11. In  Ländern, in  denen keine  Sektion besteht, können Personen
mit Zustimmung  des Internationalen  Exekutivkomitees und bei Lei-
stung eines  durch das Internationale Exekutivkomitee festgelegten
Jahresbeitrags an  das  Internationale  Sekretariat  Mitglied  bei
amnesty international  werden. In  Ländern, in  denen eine Sektion
besteht, können Personen mit Zustimmung der Sektion und des Inter-
nationalen Exekutivkomitees  internationale Mitglieder von amnesty
international werden.  Das Internationale  Sekretariat  führt  ein
Verzeichnis dieser Mitglieder.


INTERNATIONALER RAT

12. Der  Internationale Rat  wird aus den Mitgliedern des Interna-
tionalen Exekutivkomitees  und Delegierten der Sektionen gebildet.
Er tritt  mindestens alle  zwei Jahre zu einem vom Internationalen
Exekutivkomitee festgelegten  Zeitpunkt zusammen.  Stimmberechtigt
im Internationalen Rat sind nur Delegierte der Sektionen.

13. Alle  Sektionen sind berechtigt, einen Delegierten für den In-
ternationalen Rat  zu benennen. Darüber hinaus können sie die fol-
gende Anzahl von Delegierten benennen:

        10-49 Gruppen:         1 Delegierter
        50-99 Gruppen:         2 Delegierte
      100-199 Gruppen:       3 Delegierte
      200-399 Gruppen:       4 Delegierte
400 Gruppen oder mehr:   5 Delegierte

Sektionen die  hauptsächlich aus  Einzelmitgliedern und  nicht aus
Gruppen bestehen, können wahlweise zusätzlich Delegierte wie folgt
benennen:

      500-2.499 Mitglieder:        1 Delegierter
2.500 Mitglieder oder mehr:    2 Delegierte

Nur Sektionen,  die ihren  vom Internationalen  Rat  festgesetzten
Jahresbeitrag für die beiden vorangegangenen Rechnungsjahre gelei-
stet haben,  sind im  Internationalen Rat stimmberechtigt. Der In-
ternationale Rat kann auf die Erfüllung dieser Bedingung ganz oder
teilweise verzichten.

14. Von  jeder Gruppe, die keiner Sektion angehört, kann ein Dele-
gierter an  den Tagungen  des Internationalen  Rats teilnehmen und
dort das Wort ergreifen, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein.

15. Ist eine Sektion nicht in der Lage, an einer Tagung des Inter-
nationalen Rates  teilzunehmen, so  kann sie  einen  oder  mehrere
Stellvertreter benennen  und  diesem  beziehungsweise  diesen  ihr
Stimmrecht übertragen.  Eine Sektion,  die durch  weniger Personen
vertreten ist,  als ihr  nach Artikel  13 dieser Satzung zustehen,
kann ihren  Delegierten beziehungsweise ihre Delegierten ermächti-
gen, so  viele Stimmen  abzugeben, wie der Sektion nach Artikel 13
dieser Satzung maximal zustehen.

16. Die  Anzahl der  Delegierten, die an einer Tagung des Interna-
tionalen Rates teilzunehmen beabsichtigen, sowie die Benennung von
Stellvertretern sind  dem Internationalen  Sekretariat bis  späte-
stens einen  Monat vor Beginn der Tagung des Internationalen Rates
mitzuteilen. Das  Internationale Exekutivkomitee  kann auf die Er-
füllung dieser Bedingung verzichten.

17. Der  Internationale Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Viertel der teilnahmeberechtigten Sektionen durch ihre Delegierten
oder deren Stellvertreter vertreten ist.

18. Der  Vorsitzende des  Internationalen Rates  und ein Vertreter
werden vom vorhergehenden Internationalen Rat gewählt. Der Vorsit-
zende oder,  im Falle seiner Abwesenheit, sein Stellvertreter lei-
tet die Tagung des Internationalen Rates. Bei Abwesenheit des Vor-
sitzenden und des Vertreters eröffnet der Vorsitzende des Interna-
tionalen Exekutivkomitees  oder eine  andere  vom  Internationalen
Exekutivkomitee benannte  Person die  Tagung  des  Internationalen
Rates. Der  Internationale Rat  wählt dann einen Vorsitzenden. Da-
nach leitet  der gewählt  Vorsitzende oder eine andere vom Vorsit-
zenden benannte Person die Tagung des Internationalen Rates.

19. Soweit  die Satzung  nichts anderes bestimmt, dass der Interna-
tionale Rat  seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebe-
nen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
sitzenden des Internationalen Rates.

20. Der  Internationale Rat wird durch das Internationale Sekreta-
riat einberufen,  dass alle  Sektionen und  angeschlossene  Gruppen
spätestens 90 Tage vor Tagungsbeginn benachrichtigt.

21. Der  Vorsitzende des  Internationalen Exekutivkomitees  beruft
auf Antrag  des Internationalen  Exekutivkomitees oder  mindestens
eines Drittels  der Sektionen eine außerordentliche Tagung des In-
ternationalen Rates  ein, indem  er alle  Sektionen mindestens  21
Tage vor Tagungsbeginn schriftlich benachrichtigt.

22. Der Internationale Rat wählt einen Schatzmeister, welcher Mit-
glied des Internationalen Exekutivkomitees ist.

23. Die  Tagesordnung für  die Tagungen  des Internationalen Rates
wird vom  Internationalen Sekretariat unter Leitung des Vorsitzen-
den des Internationalen Exekutivkomitees erstellt.


INTERNATIONALES EXEKUTIVKOMITEE

24. a)  Das Internationale Exekutivkomitee besteht aus dem Schatz-
meister, einem  Vertreter der  Mitarbeiter des Internationalen Se-
kretariates und  sieben ordentlichen  Mitgliedern. die  Mitglieder
von amnesty  international oder  einer Sektion  oder  einer  ange-
schlossenen Gruppe  sind.  Die  ordentlichen  Mitglieder  und  der
Schatzmeister werden  vom Internationalen  Rat  gewählt.  Es  kann
nicht mehr  als ein  Mitglied einer  angeschlossenen Gruppe bezie-
hungsweise nicht  mehr als ein freiwillig in einem bestimmten Land
lebendes Mitglied  von amnesty international als ordentliches Mit-
glied des Komitees gewählt werden; sobald ein solches Mitglied die
zur Wahl  erforderliche Stimmenzahl  erhalten hat, bleiben für an-
dere Mitglieder  derselben Sektion,  Gruppe oder  desselben Landes
abgegebene Stimmen unberücksichtigt.

b) Die  hauptamtlichen sowie  ehrenamtlichen ständigen Mitarbeiter
sind berechtigt, einen seit mindestens zwei Jahren für amnesty in-
ternational tätigen  Mitarbeiter als stimmberechtigten Delegierten
in das  Internationale Exekutivkomitee  zu wählen.  Er bleibt  ein
Jahr im  Amt und kann wiedergewählt werden. Der Wahlmodus wird von
den Mitarbeitern  vorgeschlagen und  bedarf der  Genehmigung durch
das Internationale Exekutivkomitee.

25. Das  Internationale Exekutivkomitee  tritt mindestens  zweimal
jährlich an einem von ihm selbst zu bestimmenden Ort zusammen.

26. Die Mitglieder des Internationalen Exekutivkomitees werden mit
Ausnahme des  Delegierten der  Mitarbeiter auf zwei Jahre gewählt;
sie können  für höchstens drei aufeinander folgende Amtszeiten wie-
dergewählt werden.

27. Das  Internationale Exekutivkomitee  kann nicht  mehr als zwei
weitere Mitglieder  kooptieren; diese  bleiben bis  zum  Ende  der
nächsten Tagung  des Internationalen  Rates im Amt; sie können ein
weiteres mal  kooptiert werden.  Kooptierte Mitglieder  sind nicht
stimmberechtigt.

28. Bei Ausscheiden eines Komiteemitgliedes - nicht jedoch des De-
legierten der  Mitarbeiter - kann das Komitee ein anderes Mitglied
kooptieren, das  den freigewordenen  Sitz bis  zur nächsten Tagung
des Internationalen Rates einnimmt, auf der für die ausscheidenden
Mitglieder neue  Mitglieder gewählt  und die  freien Sitze besetzt
werden. Bei Ausscheiden des Delegierten der Mitarbeiter sind diese
berechtigt, für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger zu wählen.

29. Ist  ein Komiteemitglied  nicht in  der Lage, an einer Sitzung
teilzunehmen, so kann es einen Stellvertreter benennen.

30 Das  Komitee wählt jährlich eines seiner Mitglieder zum Vorsit-
zenden.

31. Der Vorsitzende kann Sitzungen des Internationalen Exekutivko-
mitees einberufen und muss dies tun, wenn die Mehrheit der Komitee-
mitglieder es verlangt.

32. Das  Komitee ist  beschlussfähig, wenn mindestens fünf Komitee-
mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.

33. Die  Tagesordnung für Sitzungen des Komitees wird vom Interna-
tionalen Sekretariat unter Leitung des Vorsitzenden erstellt.

34. Das Komitee kann für die Führung der Geschäfte von amnesty in-
ternational sowie  für Verfahrensangelegenheiten des Internationa-
len Rates Vorschriften erlassen.


INTERNATIONALES SEKRETARIAT

35. Das  Internationale Exekutivkomitee kann einen Generalsekretär
ernennen, der  unter Leitung  des Komitees für die Führung der Ge-
schäfte von  amnesty international  sowie die  Ausführung der  Be-
schlüsse des Internationalen Rates verantwortlich ist.

36. Der Generalsekretär kann nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden
des Internationalen  Exekutivkomitees und vorbehaltlich der Bestä-
tigung durch  das Komitee Führungs- und Fachkräfte einstellen, die
zur ordnungsgemäßen  Führung der Geschäfte von amnesty internatio-
nal notwendig sind. Er kann auch anderes Personal einstellen, wenn
dies erforderlich ist.

37. Bei Abwesenheit oder Erkrankung des Generalsekretärs oder wenn
dessen Stelle  nicht besetzt  ist, ernennt der Vorsitzende des In-
ternationalen Exekutivkomitees  nach Rücksprache  mit den Mitglie-
dern des  Komitees einen  geschäftsführenden Generalsekretär,  der
bis zur nächsten Sitzung des Komitees im Amt bleibt.

38. Der Generalsekretär oder der geschäftsführende Generalsekretär
sowie andere  Mitglieder, deren  Anwesenheit dem  Vorsitzenden des
Internationalen Exekutivkomitees  notwendig erscheint,  nehmen  an
den Tagungen  des Internationalen  Rates und den Sitzungen des In-
ternationalen Exekutivkomitees  teil und  können dort das Wort er-
greifen, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein.


BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

39. Die  Mitgliedschaft bei  amnesty international  kann jederzeit
durch schriftliche Kündigung beendet werden.

40. Das Internationale Exekutivkomitee kann eine Sektion, eine an-
geschlossene Gruppe  (Artikel 10)  oder ein Mitglied (Artikel 11),
die nicht  im Sinne des in Artikel 1 dargestellten Zieles und Man-
dats oder der in Artikel 2 dargestellten Methoden handelt oder die
grundlegenden Aufgaben  amnesty internationals  nicht  organisiert
oder fortführt oder eine der Bestimmungen dieser Satzung nicht be-
achtet, ausschließen. Vor einer solchen Maßnahme wird die Sektion,
angeschlossene Gruppe  oder  das  Mitglied  schriftlich  über  die
Gründe für den beantragten Ausschluss unterrichtet. Der betroffenen
Sektion oder  angeschlossenen Gruppe oder dem betroffenen Mitglied
wird Gelegenheit gegeben, dem internationalen Exekutivkomitee sei-
nen beziehungsweise  ihren Fall darzustellen. Wenn das Internatio-
nale Exekutivkomitee  entschieden hat,  eine solche Maßnahme gegen
eine Sektion,  eine angeschlossene Gruppe oder ein Mitglied zu er-
greifen, kann die Sektion, die angeschlossene Gruppe oder das Mit-
glied dagegen  beim Widerspruchsausschuss in Mitgliedschaftsangele-
genheiten Widerspruch  einlegen. Dieser  Ausschuss besteht aus fünf
Mitgliedern und  zwei Ersatzmitgliedern,  die vom  Internationalen
Rat unter  der in Artikel 25 a) für das Internationale Exekutivko-
mitee vorgeschriebenen  Bedingungen gewählt  werden. Nach dem Aus-
schluß von  der Mitgliedschaft bei amnesty international darf eine
Sektion, eine  angeschlossene Gruppe  oder ein  Mitglied den Namen
amnesty international  nicht mehr  benutzen. Jede unter Bezugnahme
auf diesen  Artikel getroffene Entscheidung wird der folgenden Ta-
gung des  Internationalen Rates mitgeteilt und kann von diesem re-
vidiert werden.


FINANZEN

41. Ein  durch den  Internationalen Rat bestellter Rechnungsprüfer
prüft jährlich  die Bilanz  von amnesty  international; diese wird
vom Internationalen  Sekretariat aufgestellt und dem Internationa-
len Exekutivkomitee und dem Internationalen Rat vorgelegt.

42. Kein  Teil der Einnahmen oder des Vermögens von amnesty inter-
national wird direkt oder indirekt als Dividende, Geschenk, Betei-
ligung, Bonus  oder in irgendeiner anderen Form des Gewinns an ei-
nes ihrer Mitglieder gezahlt, es sei denn als Entgelt.


SATZUNGSÄNDERUNGEN

43. Die Satzung kann durch den Internationalen Rat mit einer Mehr-
heit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert
werden. Änderungen können vom Internationalen Exekutivkomitee oder
von einer Sektion beantragt werden. Änderungsanträge müssen späte-
stens neun  Monate vor  der Tagung  des Internationalen Rates beim
Internationalen Sekretariat  eingereicht  werden,  und  mindestens
fünf Sektionen  müssen schriftlich  die Einbringung des Antrags im
Internationalen Rat  befürworten. Die  Änderungsanträge werden vom
Internationalen Sekretariat  allen Sektionen  und den  Mitgliedern
des Internationalen Exekutivkomitees zugeleitet.


International:

   amnesty international                Telefon +44 (0)71 413 5500
   International Secreteriat            Telefax +44 (0)71 956 1157
   1 Easton Street                         Telex   28502 amnsty g
   London WC1X 8 DJ                  E-Mail amnestyis@gn.apc.org

Deutschland:

   amnesty international                    Telefon (02 28) 98373-0
   Nationales Sekretariat                   Telefax (02 28) 630036
   53108 Bonn                                  Email admin-de@amnesty.cl.sub.de
   Hausanschrift:
   Heerstr. 178,
   53111 Bonn
   Compuserve: MHS:Admin-DE@Amnesty


Weitere interessante Texte    Kommentar zum Text im Forum abgeben    Diese Seite drucken