EG-Amtshilfe-Gesetz (EG-Amtshilfe-Gesetz)

1. (1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gegenseitig 1. bei der Festsetzung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen (direkte Steuern) und 2. bei der Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer, soweit diese nicht als Eingangsabgabe (Einfuhrumsatzsteuer) erhoben wird, der Verbrauch- steuer auf Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren (indirekte Steuern) zur Durchführung der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), geändert durch die Richtlinie 79/1070/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. EG Nr. L 331 S. 8) und der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuer- pflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), geändert durch die Richt- linie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 390 S. 124), durch den Austausch von Auskünften zwischen den hierfür zuständigen Finanzbehörden leisten. (2) Die Finanzbehörden erteilen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und des 117 Abs. 4 der Abgabenordnung der zuständigen Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaats Auskünfte, die für die zutreffende Steuerfestsetzung sowie für die zutreffende Erhebung der indirekten Steuern in diesem Mitgliedstaat erheblich sein können. (3) Bestimmungen in innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Verein- barungen und gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, die eine weiter- gehende Amtshilfe zulassen, bleiben unberührt. (4) (weggefallen) 1a.(1) Der Verkehr mit den zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten obliegt dem Bundesminister der Finanzen. (2) 1 In den Fällen des 5 Abs. 1 Nr. 9 des Finanzverwaltungsgesetzes obliegt er dem Bundesamt für Finanzen; der Bundesminister der Finanzen kann auch in anderen Fällen im Bereich der direkten Steuern und der Umsatzsteuer seine Zuständigkeit auf das Bundesamt für Finanzen über- tragen. 2 Er kann im Einzelfall bei Auskunftsaustausch auf Ersuchen eine Auskunft durch die zuständige oberste Landesfinanzbehörde zu- lassen. (3) Der Bundesminister der Finanzen kann seine Zuständigkeit für den Bereich der indirekten Steuern mit Ausnahme der Umsatzsteuer auf nachgeordnete Behörden der Bundeszollverwaltung übertragen. 2. (1) Die Finanzbehörden erteilen die in 1 Abs. 2 bezeichneten Auskünfte, wenn die zuständige Finanzbehörde eines Mitgliedstaates im Einzelfall darum ersucht. (2) Die Finanzbehörden können der zuständigen Finanzbehörde eines Mitgliedstaates ohne Ersuchen die in 1 Abs. 2 bezeichneten Auskünfte erteilen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Vermutung rechtfertigen, daß 1. Steuern dieses Mitgliedstaates verkürzt worden sind oder werden könnten; 2. indirekte Steuern dieses Mitgliedstaats nicht zutreffend erhoben worden sind oder werden können; 3. zum Zwecke der Steuerumgehung Geschäftsbeziehungen über dritte Mitgliedstaaten oder andere Staaten geleitet worden sind; 4. insgesamt eine niedrigere Steuerbelastung dadurch eintreten kann, daß Gewinne zwischen nahestehenden Personen nicht wie zwischen nicht nahestehenden Personen abgegrenzt werden; 5. ein Sachverhalt, auf Grund dessen eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung in dem Mitgliedstaat führen könnte; 6. ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung eines anderen Mitgliedstaats ermittelter Sachverhalt für die zutreffende Steuer- festsetzung sowie für die zutreffende Erhebung der indirekten Steuern in diesem Mitgliedstaat erheblich ist. (3) Um sicherzustellen, daß direkte Steuern und die Umsatzsteuer nicht verkürzt oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Un- recht gewährt werden sowie die zutreffende Erhebung der Umsatzsteuer gewährleistet ist, wird der Bundesminister der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen mit den zuständigen Finanzbehörden von Mitgliedstaaten in Kraft zu setzen, nach denen die Finanzbehörden auf der Grundlage der Gegen- seitigkeit in einen regelmäßigen Austausch von Auskünften über gleich- artige Sachverhalte der folgenden Art eintreten: 1. Überlassung ausländischer Arbeitnehmer und Gestaltung zur Umgehung deutscher Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet; 2. inländische Einkünfte nicht im Inland ansässiger Personen, die durch Angaben im Steuerentlastungsverfahren bekannt werden; 3. Vergütung der Vorsteuerbeträge in dem besonderen Verfahren nach 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes; 4. Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des 18c des Umsatzsteuer- gesetzes und Lieferungen dieser Fahrzeuge durch Fahrzeuglieferer im Sinne des 2a des Umsatzsteuergesetzes. 2a.(1) Die zuständigen Finanzbehörden legen über die von ihr erteilten Bewilligungen für die Versendung und den Empfang von verbrauchsteuer- pflichtigen Waren unter Steueraussetzung sowie über diese Daten, die zuständige Finanzbehörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt haben, eine elektronische Datenbank an. (2) Diese Datenbank enthält 1. eine Verbrauchsteueridentifikationsnummer für jeden Betrieb und für jede Lagerstätte, 2. Namen und Anschrift des Inhabers der Bewilligung, 3. Name und Anschrift des Betriebes oder der Lagerstätte, 4. die Art der Ware, für die die Bewilligung erteilt wurde, 5. die Anschrift der für die Beantwortung von Auskunftsersuchen zu- ständigen Finanzbehörde, 6. das Datum der Erteilung sowie - sofern festgelegt - die Gültig- keitsdauer der Bewilligung. (3) Bewilligung im Sinne dieser Vorschrift sind die Erlaubnis für die Lagerung unter Steueraussetzung und die Zulassung als berechtigter Empfänger für den Bezug von Waren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten. (4) 1 Die zuständigen Finanzbehörden übermitteln die von ihr eingegebenen Daten in regelmäßigen Abständen an die zuständigen Finanzbehörden anderer Mitgliedstaaten. 2 Die Daten zu Absatz 2 Nr. 6 werden jedoch nur auf besonderes Er- suchen mitgeteilt. (5) 1 Die Daten dürfen nur für Zwecke der Steueraufsicht und für die ordnungsgemäße Festsetzung und Erhebung von Verbrauchsteuern auf Mineralöl, Alkohol und Tabakwaren sowie für die in Absatz 6 ge- nannten Zwecke übermittelt und verwendet werden. 2 Beabsichtigen die zuständigen Finanzbehörden, die erhaltenen Daten für andere nach dem nationalen Recht zulässige Zwecke zu verwenden, ist das Einverständnis der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates einzuholen, die die Daten übermittelt hat. 3 Die zuständigen Finanzbehörden erteilen auf Ersuchen anderen Mitgliedstaaten ihr Einverständnis zur Verwendung der Daten zu anderen Zwecken, soweit eine Übermittlung für diesen anderen Zweck zulässig wäre. (6) Anhand der von zuständigen Behörden erhaltenen Daten sowie anhand der eigenen Daten bestätigen die zuständigen Finanzbehörden den Wirtschaftsbeteiligten auf Ersuchen, ob die von den Wirtschafts- beteiligten gemachten einzelnen Angaben, die in Absatz 2 genannt sind, zutreffen. 3. (1) Die Finanzbehörden dürfen Auskünfte nicht erteilen, 1. wenn die dazu dienende Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung nicht vorgenommen werden könnte oder einer allgemeinen Verwaltungsanweisung zuwiderlaufen würde; 2. wenn dies bei den direkten Steuern zu einer Besteuerung führen würde, die einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung widerspricht; 3. wenn dies die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, insbesondere die Geheimhaltung in dem Mitgliedstaat nicht im Umfang des 4 gewähr- leistet ist; 4. soweit die Gefahr besteht, daß dem inländischen Beteiligten durch die Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufs- geheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens ein mit dem Zweck der Auskunftserteilung nicht zu vereinbarender Schaden entsteht. (2) Die Finanzbehörden brauchen Auskünfte nicht zu erteilen, wenn 1. bei einem Ersuchen nach 2 Abs. 1 Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Mitgliedstaat die eigenen Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, obwohl er von ihnen hätte Gebrauch machen können, ohne den Ermittlungszweck zu gefährden; 2. keine Gegenseitigkeit besteht; 3. sie die Auskünfte nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand erteilen könnten; 4. sie durch die Erteilung der Auskünfte die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würden. (3) Falls Schwierigkeiten oder Zweifel bei der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder eine Doppelbesteuerung zu befürchten und nicht durch vorherige Verständigung zu beseitigen sind, können die Finanzbehörden die Erteilung von Auskünften davon abhängig machen, daß der Mitgliedstaat auf Verlangen einem schiedsgerichtlichen Verfahren zur Beseitigung der Schwierigkeiten oder Zweifel zustimmt. 4. (1) 1 Auskünfte, die den Finanzbehörden von der zuständigen Finanzbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften zugehen, dürfen nur für Zwecke der Steuerfestsetzung, der Überprüfung der Steuer- festsetzung durch die Aufsichtsbehörden, der zutreffenden Erhebung der indirekten Steuern oder der Rechnungsprüfung sowie zur Wahr- nehmung gesetzlicher Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse verwendet werden und nur solchen Personen offenbart werden, die mit diesen Aufgaben unmittelbar befaßt sind. 2 Dies gilt auch, wenn durch Gesetz eine weitergehende Verwendung oder Offenbarung zugelassen ist, es sei denn, die zuständige Finanz- behörde des anderen Mitgliedstaats stimmt zu. 3 Die Auskünfte dürfen auch in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem Straf- oder Bußgeldverfahren für Zwecke dieser Verfahren un- mittelbar an diesen Verfahren beteiligten Personen offenbart werden, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung, der Überprüfung der Steuerfestsetzung oder der Erhebung der indirekten Steuern stehen. (2) Die Auskünfte dürfen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder bei der öffentlichen Verkündung von Urteilen nur bekannt gegeben werden, wenn die zuständige Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaats nichts dagegen einwendet. (3) 1 Von der Berichtigung unrichtiger Daten und der Löschung oder Sperrung unzulässig gespeicherter oder unzulässig übermittelter Daten, die im Rahmen der Auskunftserteilung nach 1 Abs. 2 über- mittelt worden sind, sind alle Mitgliedstaaten, die diese Auskunft erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten und anzuhalten, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten vorzunehmen. 2 In den Fällen des 2a Absatz 4 erfolgt eine Berichtigung, Sperrung oder Löschung einzelner Daten anläßlich der regelmäßigen Über- mittlung einer neuen Datei. (4) Die Auskünfte dürfen an einen dritten Mitgliedstaat übermittelt werden, wenn 1. deren Inhalt für die zutreffende Steuerfestsetzung oder die zu- treffende Erhebung der indirekten Steuern in diesem Mitgliedstaat erheblich sein kann und 2. die Finanzbehörde des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt hat, zugestimmt hat. 5. (gegenstandslos)

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