Liedertexte und ihre strafrechtliche Bedeutung
Das Singen von Liedern mit rechtsextremistischen Inhalten bzw. das
Verbreiten von Tonträgern mit solchen Liedern ist strafbar.
Die Strafbarkeit gewisser Liedertexte ergibt sich aus nachfolgend
aufgeführten Paragraphen des Strafgesetzbuches.
Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB):
§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger
Organisationen
(1) Wer Propagandamittel einer vom Bundesverfassungsgericht für
verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung,
von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation
einer solchen Partei ist, einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten
ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den
Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar
festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen
Vereinigung ist, einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb
des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes, die für die Zwecke
einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen
tätig ist, oder Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind,
Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation
fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder
Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Daten-
speichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften
(§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der
staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen,
der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Bericht-
erstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen
Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser
Vorschrift absehen.
§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstafe wird bestraft, wer
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1,2 und 4 bezeichneten
Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung
oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur
Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Auslang in der in Nummer 1
bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen,
Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen
stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören
zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch
angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht
oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen
eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe
aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die
Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine
vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet
werden, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich
macht, einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich
macht oder herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt,
anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene
Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche
Verwendung zu ermöglichen, oder 2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten
Inhalts durch Rundfunk verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine
unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a Abs. 1
bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3 bezeichneten Inhalts.
(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in den Fällen des
Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
§ 131 Gewaltdarstellung
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten
gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung
solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des
Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, verbreitet,
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, einer Person
unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder herstellt, bezieht,
liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen
unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu
verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheits-
strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch
Rundfunk verbreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge
des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte
handelt.
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