Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten
und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde
Inhalt
Teil I: Allgemeines
Kapitel II Verwundete und Kranke
Kapitel III Sanitätsformationen
Kapitel IV Das Sanitätspersonal
Kapitel V Die Gebäude und das Sanitätsmaterial
Kapitel VI Sanitätstransporte
Kapitel VII Das Schutzzeichen
Kapitel VIII Vollzug
Kapitel IX Ahndung von Missbräuchen
Schlussbestimmungen
Anhang
Abgeschlossen in Genf
am 12. August 1949
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen, die an der vom
21. April bis 12. August 1949 in Genf versammelten diplomatischen
Konferenz zur Revision des Genfer Abkommens vom 27. Juli 1929 zur
Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde
vertreten waren, haben folgendes vereinbart:
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen
unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.
Artikel 2
Neben den Bestimmungen, die bereits in Friedenszeiten zu handhaben
sind, ist das vorliegende Abkommen in allen Fällen eines erklärten
Krieges oder jedes anderen bewaffneten Konflikts anzuwenden, der
zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragsparteien entsteht, und
zwar auch dann, wenn der Kriegszustand von einer dieser Parteien nicht
anerkannt wird.
Das Abkommen ist auch bei vollständiger oder teilweiser Besetzung des
Gebietes einer Hohen Vertragspartei anzuwenden, selbst wenn diese
Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stösst.
Wenn eine der im Konflikt befindlichen Mächte am vorliegenden Abkommen
nicht beteiligt ist, bleiben die daran beteiligten Mächte in ihren
gegenseitigen Beziehungen gleichwohl durch das Abkommen gebunden. Sie
sind aber durch das Abkommen auch gegenüber dieser Macht gebunden,
wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.
Artikel 3
Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen
Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen
Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten
Parteien gehalten, wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen,
einschliesslich der Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte, welche
die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die infolge Krankheit,
Verwundung, Gefangennahme oder irgendeiner anderen Ursache ausser
Kampf gesetzt wurden, sollen unter allen Umständen mit Menschlichkeit
behandelt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der
Farbe, der Religion oder des Glaubens, des Geschlechts, der Geburt
oder des Vermögens oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde. Zu diesem
Zwecke sind und bleiben in bezug auf die oben erwähnten Personen
jederzeit und jedenorts verboten:
a. Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord jeglicher Art,
Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung;
b. Gefangennahme von Geiseln;
c. Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende
und entwürdigende Behandlung;
d. Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines
ordnungsmässig bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten
Völkern als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.
Die Verwundeten und Kranken sollen geborgen und gepflegt werden.
Eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale
Komitee vom Roten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten Parteien
ihre Dienste anbieten.
Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich anderseits bemühen,
durch besondere Vereinbarungen auch die andern Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.
Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat auf die Rechtsstellung
der am Konflikt beteiligten Parteien keinen Einfluss.
Artikel 4
Die neutralen Mächte haben die Bestimmungen dieses Abkommens
sinngemäss auf Verwundete und Kranke sowie auf die Angehörigen des
Sanitäts? und Seelsorgepersonals der bewaffneten Kräfte der am
Konflikt beteiligten Parteien anzuwenden, die in ihr Gebiet
aufgenommen oder dort interniert werden, ebenso auf die geborgenen
Gefallenen.
Artikel 5
Auf geschützte Personen, die in die Gewalt der Gegenpartei gefallen
sind, ist dieses Abkommen bis zu ihrer endgültigen Heimschaffung
anzuwenden.
Artikel 6
Ausser den in den Artikeln 10, 15, 23, 28, 31, 36, 37 und 52
ausdrücklich vorgesehenen Vereinbarungen können die Hohen
Vertragsparteien andere besondere Vereinbarungen über jede Frage
treffen, deren besondere Regelung ihnen zweckmässig erscheint. Keine
besondere Vereinbarung darf die Lage der Verwundeten und Kranken sowie
der Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals, wie sie durch
das vorliegende Abkommen geregelt ist, beeinträchtigen oder die Rechte
beschränken, die ihnen das Abkommen einräumt.
Die Verwundeten und Kranken sowie die Angehörigen des Sanitäts- und
Seelsorgepersonals geniessen die Vorteile dieser Vereinbarungen so
lange, als das Abkommen auf sie anwendbar ist, vorbehaltlich
ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmungen, die in den oben genannten
oder in späteren Vereinbarungen enthalten sind und vorbehaltlich
günstigerer Massnahmen, die durch die eine oder andere der am Konflikt
beteiligten Parteien hinsichtlich dieser Personen ergriffen worden
sind.
Artikel 7
Die Verwundeten und Kranken, sowie die Angehörigen des Sanitäts- und
Seelsorgepersonals können in keinem Falle, weder teilweise noch
vollständig, auf die Rechte verzichten, die ihnen das vorliegende
Abkommen und gegebenenfalls die im vorhergehenden Artikel genannten
besonderen Vereinbarungen einräumen.
Artikel 8
Das vorliegende Abkommen ist unter der Mitwirkung und Aufsicht der
Schutzmächte anzuwenden, die mit der Wahrnehmung der Interessen der am
Konflikt beteiligten Parteien betraut sind. Zu diesem Zwecke können
die Schutzmächte neben ihren diplomatischen oder konsularischen
Vertretern Delegierte unter ihren eigenen Staatsangehörigen oder unter
Staatsangehörigen anderer neutraler Mächte bezeichnen. Diese
Delegierten müssen von der Macht genehmigt werden, bei der sie ihre
Mission durchzuführen haben.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen die Aufgabe der Vertreter
oder Delegierten der Schutzmächte in grösstmöglichem Masse
erleichtern.
Die Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte dürfen keinesfalls die
Grenzen ihrer Aufgabe, wie sie aus dem vorliegenden Abkommen
hervorgeht, überschreiten; insbesondere haben sie die zwingenden
Sicherheitsbedürfnisse des Staates, in dem sie ihre Aufgabe
durchführen, zu berücksichtigen. Nur aus zwingender militärischer
Notwendigkeit kann ihre Tätigkeit ausnahmsweise und zeitweilig
eingeschränkt werden.
Artikel 9
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bilden kein Hindernis für
die humanitäre Tätigkeit, die das Internationale Komitee vom Roten
Kreuz oder irgendeine andere unparteiliche humanitäre Organisation mit
Einwilligung der am Konflikt beteiligten Parteien ausübt, um die
Verwundeten und Kranken sowie die Angehörigen des Sanitäts-und
Seelsorgepersonals zu schützen und ihnen Hilfe zu bringen.
Artikel 10
Die Hohen Vertragsparteien können jederzeit vereinbaren, die durch das
vorliegende Abkommen den Schutzmächten übertragenen Aufgaben einer
Organisation anzuvertrauen, die alle Garantien für Unparteilichkeit
und erfolgreiche Arbeit bietet.
Wenn Verwundete und Kranke sowie Angehörige des Sanitäts- und
Seelsorgepersonals aus irgendeinem Grunde nicht oder nicht mehr von
einer Schutzmacht oder einer in Absatz 1 vorgesehenen Organisation
betreut werden, hat der Gewahrsamsstaat einen neutralen Staat oder
eine solche Organisation zu ersuchen, die Funktionen zu übernehmen,
die das vorliegende Abkommen den Schutzmächten überträgt, die von den
am Konflikt beteiligten Parteien bezeichnet werden.
Sollte ein Schutz auf diese Weise nicht gewährleistet werden können,
so hat der Gewahrsamsstaat entweder eine humanitäre Organisation, wie
das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, zu ersuchen, die durch das
vorliegende Abkommen den Schutzmächten zufallenden humanitären
Aufgaben zu übernehmen, oder aber unter Vorbehalt der Bestimmungen
dieses Artikels die Dienste anzunehmen, die ihm eine solche
Organisation anbietet.
Jede neutrale Macht oder jede Organisation, die von der betreffenden
Macht eingeladen wird oder sich zu diesem Zwecke zur Verfügung stellt,
soll sich in ihrer Tätigkeit der Verantwortung gegenüber der am
Konflikt beteiligten Partei, welcher die durch das vorliegende
Abkommen geschützten Personen angehören, bewusst bleiben und
ausreichende Garantien dafür bieten, dass sie in der Lage ist, die
betreffenden Funktionen zu übernehmen und sie mit Unparteilichkeit zu
erfüllen.
Von den vorstehenden Bestimmungen kann nicht durch eine besondere
Vereinbarung zwischen Mächten abgewichen werden, von denen die eine,
wenn auch nur vorübergehend, gegenüber der anderen oder deren
Verbündeten infolge militärischer Ereignisse und besonders infolge
einer Besetzung des gesamten oder eines wichtigen Teils ihres
Gebietes, in ihrer Verhandlungsfreiheit beschränkt wäre.
Wo immer im vorliegenden Abkommen die Schutzmacht erwähnt wird,
bezieht sich diese Erwähnung ebenfalls auf die Organisationen, die sie
im Sinne dieses Artikels ersetzen.
Artikel 11
In allen Fällen, in denen die Schutzmächte es im Interesse der zu
schützenden Personen als angezeigt erachten, insbesondere in Fällen
von Meinungsverschiedenheiten zwischen den am Konflikt beteiligten
Parteien über die Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens, sollen sie zur Beilegung des Streitfalles ihre
guten Dienste leihen.
Zu diesem Zwecke kann jede der Schutzmächte, entweder auf Einladung
einer Partei oder von sich aus, den am Konflikt beteiligten Parteien
eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und im besondern der für das
Schicksal der Verwundeten und Kranken sowie der Angehörigen des
Sanitäts- und Seelsorgepersonals verantwortlichen Behörden
vorschlagen, gegebenenfalls auf einem passend gewählten neutralen
Gebiet. Die am Konflikt beteiligten Parteien sind verpflichtet, den
ihnen zu diesem Zwecke gemachten Vorschlägen Folge zu geben. Die
Schutzmächte können, wenn nötig, unter Zustimmung der am Konflikt
beteiligten Parteien eine einer neutralen Macht angehörende oder vom
Internationalen Komitee vom Roten Kreuz delegierte Persönlichkeit
vorschlagen, die zu ersuchen ist, an dieser Zusammenkunft
teilzunehmen.
Kapitel II Verwundete und Kranke
Artikel 12
Die Angehörigen der bewaffneten Kräfte und die übrigen im folgenden
Artikel angeführten Personen, die verwundet oder krank sind, sollen
unter allen Umständen geschont und geschützt werden.
Sie sollen durch die am Konflikt beteiligte Partei, in deren Gewalt
sie sich befinden, mit Menschlichkeit behandelt und gepflegt werden,
ohne jede Benachteiligung aus Gründen des Geschlechtes, der Rasse, der
Staatsangehörigkeit, der Religion, der politischen Meinung oder aus
irgendeinem ähnlichen Grunde. Streng verboten ist jeder Angriff auf
Leib und Leben dieser Personen und besonders, sie umzubringen oder
auszurotten, sie zu foltern, an ihnen biologische Versuche
vorzunehmen, sie vorsätzlich ohne ärztliche Hilfe oder Pflege zu
lassen oder sie eigens dazu geschaffenen Ansteckungs- oder
Infektionsgefahren auszusetzen.
Nur dringliche medizinische Gründe rechtfertigen eine Bevorzugung in
der Reihenfolge der Behandlung.
Frauen sollen mit aller ihrem Geschlechte geschuldeten Rücksicht
behandelt werden.
Die am Konflikt beteiligte Partei, die Verwundete oder Kranke dem
Gegner zu überlassen genötigt ist, soll, soweit es die militärische
Notwendigkeit gestattet, zur Mithilfe bei ihrer Pflege einen Teil
ihres Sanitätspersonals und -materials bei ihnen zurücklassen.
Artikel 13
Dieses Abkommen findet auf Verwundete und Kranke folgender Kategorien
Anwendung:
1. Angehörige von bewaffneten Kräften einer am Konflikt beteiligten
Partei, ebenso Angehörige von Milizen und Freiwilligenkorps, die zu
diesen bewaffneten Kräften gehören;
2. Angehörige anderer Milizen und Freiwilligenkorps, einschliesslich
solcher von organisierten Widerstandsbewegungen, die zu einer am
Konflikt beteiligten Partei gehören und ausserhalb oder innerhalb
ihres eigenen Gebietes, auch wenn dasselbe besetzt ist, tätig sind,
sofern diese Milizen oder Freiwilligenkorps, einschliesslich der
organisierten Widerstandsbewegungen:
a. an ihrer Spitze eine für ihre Untergebenen verantwortliche Person
haben;
b. ein bleibendes und von weitem erkennbares Zeichen tragen;
c. die Waffen offen tragen;
d. bei ihren Operationen die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhalten;
3. Angehörige regulärer bewaffneter Kräfte, die sich zu einer von der
Gewahrsamsmacht nicht anerkannten Regierung oder Behörde bekennen;
4. Personen, die den bewaffneten Kräften folgen, ohne ihnen direkt
anzugehören, wie zivile Besatzungsmitglieder von Militärflugzeugen,
Kriegsberichterstatter, Heereslieferanten, Angehörige von
Arbeitseinheiten oder von Diensten, die mit der Fürsorge für die
bewaffneten Kräfte betraut sind, sofern dieselben von den bewaffneten
Kräften, die sie begleiten, zu ihrer Tätigkeit ermächtigt wurden;
5. Besatzungsmitglieder der Handelsmarine, einschliesslich der Kapitäne,
Steuermänner und Schiffsjungen sowie Besatzungen der Zivilluftfahrt
der am Konflikt beteiligten Parteien, welche auf Grund anderer
Bestimmungen des internationalen Rechts keine günstigere Behandlung
geniessen;
6. die Bevölkerung eines unbesetzten Gebietes, die beim Herannahen des
Feindes aus eigenem Antrieb die Waffen gegen die Invasionstruppen
ergreift, ohne zur Bildung regulärer Streitkräfte Zeit gehabt zu
haben, sofern sie die Waffen offen trägt und die Gesetze und Gebräuche
des Krieges einhält.
Artikel 14
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 werden Verwundete und
Kranke eines Kriegführenden, wenn sie in Feindeshand geraten,
Kriegsgefangene und die die Kriegsgefangenen betreffenden Regeln des
Völkerrechtes sind auf sie anzuwenden.
Artikel 15
Die am Konflikt beteiligten Parteien haben jederzeit und besonders
nach einer Kampfhandlung unverzüglich alle zu Gebote stehenden
Massnahmen zu treffen, um die Verwundeten und Kranken aufzusuchen und
zu bergen, sie vor Beraubung und Misshandlung zu schützen und ihnen
die notwendige Pflege zu sichern, und um die Gefallenen aufzusuchen
und deren Ausplünderung zu verhindern.
Wenn immer es die Umstände gestatten, sollen ein Waffenstillstand,
eine Feuerpause oder örtliche Abmachungen vereinbart werden, um die
Bergung, den Austausch und den Abtransport der auf dem Schlachtfeld
gebliebenen Verwundeten zu ermöglichen.
Gleichenfalls können zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien
örtliche Abmachungen für die Evakuierung oder den Austausch von
Verwundeten und Kranken aus einer belagerten oder eingekreisten Zone
getroffen werden, sowie für den Durchzug von Sanitäts- und
Seelsorgepersonal sowie von Sanitätsmaterial nach dieser Zone.
Artikel 16
Die am Konflikt beteiligten Parteien haben möglichst bald sämtliche
Anhaltspunkte für die Identifizierung der in ihre Gewalt geratenen
Verwundeten, Kranken und Gefallenen der Gegenpartei zu verzeichnen.
Diese Ermittlungen sollen, wenn möglich, folgendes enthalten:
a. Angabe der Macht, von der sie abhängen;
b. militärische Einteilung oder Matrikelnummer;
c. Familienname;
d. den oder die Vornamen;
e. Geburtsdatum;
f. alle anderen auf der Identitätskarte oder der Erkennungsmarke
enthaltenen Angaben;
g. Ort und Datum der Gefangennahme oder des Todes;
h. Angaben über Verwundungen, Krankheit oder Todesursache.
Die oben erwähnten Angaben müssen so rasch als möglich der in Artikel
122 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der
Kriegsgefangenen vorgesehenen Auskunftsstelle übermittelt werden, die
sie ihrerseits durch Vermittlung der Schutzmacht oder der
Zentralstelle für Kriegsgefangene an die Macht weiterleitet, von der
diese Personen abhängen.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen gehörig beglaubigte
Todesurkunden oder Gefallenenlisten ausfertigen und diese einander auf
dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Weg zukommen lassen. Sie sollen
auch die Hälften der doppelten Erkennungsmarken, Testamente und andere
für die Familien der Gefallenen wichtige Schriftstücke sowie
Geldbeträge und allgemein alle bei den Gefallenen gefundenen
Gegenstände von eigentlichem oder gefühlsmässigem Wert sammeln und
einander durch Vermittlung derselben Stelle gegenseitig zukommen
lassen. Diese sowie die nicht identifizierten Gegenstände sollen in
versiegelten Paketen versandt werden und von einer Erklärung, die alle
zur Identiflizierung des verstorbenen Besitzers notwendigen
Einzelheiten enthält, sowie von einem vollständigen Verzeichnis des
Paketinhaltes begleitet sein.
Artikel 17
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen dafür sorgen, dass der
Beerdigung oder der Einäscherung der Gefallenen, die, soweit es die
Umstände irgendwie gestatten, einzeln vorgenommen werden soll, eine
sorgfältige und, wenn möglich, ärztliche Leichenschau vorangeht, die
den Tod feststellen, die Identität abklären und einen Bericht darüber
ermöglichen soll. Die Hälfte der doppelten Erkennungsmarke oder, wenn
diese nur einfach ist, die ganze, soll auf der Leiche bleiben.
Die Leichen dürfen nur aus zwingenden hygienischen Gründen oder auf
Grund der Religion der Gefallenen eingeäschert werden. Im Falle einer
Einäscherung soll dies unter Angabe der Gründe auf der Todesurkunde
oder der beglaubigten Gefallenenliste ausführlich vermerkt werden.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen ferner dafür sorgen, dass
die Gefallenen mit allen Ehren und wenn möglich gemäss den Riten der
Religion, der sie angehören, bestattet werden und dass ihre Gräber
geachtet und wenn möglich nach der Staatsangehörigkeit geordnet,
angemessen unterhalten und so gekennzeichnet werden, dass sie
jederzeit wieder aufgefunden werden können. Zu diesem Zwecke richten
sie bei Beginn der Feindseligkeiten einen amtlichen Gräberdienst ein,
um etwaige Exhumierungen zu ermöglichen und um, wie auch immer die
Gräber angeordnet sind, die Identifizierung der Leichen und ihre
etwaige Überführung in die Heimat sicherzustellen. Dieselben
Bestimmungen gelten auch für die Asche, die vom Gräberdienst
aufzubewahren ist, bis der Heimatstaat seine endgültigen Verfügungen
in dieser Hinsicht bekanntgibt.
Sobald es die Umstände gestatten, spätestens aber nach Beendigung der
Feindseligkeiten, tauschen diese Dienststellen durch Vermittlung der
in Artikel 16 Absatz 2 erwähnten Auskunftsstelle die Listen aus mit
den genauen Angaben über den Ort und die Bezeichnung der Gräber sowie
über die darin beerdigten Gefallenen.
Artikel 18
Die Militärbehörde kann sich an die Hilfsbereitschaft der Einwohner
wenden, damit diese unter ihrer Aufsicht Verwundete und Kranke
freiwillig bergen und pflegen, wobei sie den Personen, die ihrem
Aufruf Folge leisten, den notwendigen Schutz und die erforderlichen
Erleichterungen gewährt. Wenn die Gegenpartei das betreffende Gebiet
unter ihre Kontrolle bringt oder wieder unter ihre Kontrolle bringt,
hat sie zugunsten der genannten Personen diesen Schutz und diese
Erleichterungen aufrechtzuerhalten.
Die Militärbehörde hat die Einwohner und die Hilfsgesellschaften auch
in überfallenen oder besetzten Gebieten zu ermächtigen, unaufgefordert
Verwundete oder Kranke gleich welcher Staatsangehörigkeit zu bergen
und zu pflegen. Die Zivilbevölkerung hat diese Verwundeten und Kranken
zu schonen und darf vor allem keinerlei Gewaltakte gegen sie verüben.
Niemand darf jemals wegen der Pflege von Verwundeten oder Kranken
behelligt oder verurteilt werden.
Die Bestimmungen dieses Artikels entheben die Besetzungsmacht nicht
ihrer Pflicht, den Verwundeten und Kranken gesundheitliche und
moralische Pflege zu gewähren.
Kapitel III Sanitätsformationen und -anstalten
Artikel 19
Stehende Sanitätsanstalten und bewegliche Sanitätsformationen des
Sanitätsdienstes dürfen unter keinen Umständen angegriffen werden,
sondern sind von den am Konflikt beteiligten Parteien jederzeit zu
schonen und zu schützen. Fallen sie in die Hände der Gegenpartei, so
können sie ihre Tätigkeit so lange fortsetzen, als die
gefangennehmende Macht nicht selbst die für die in diesen Anstalten
und Formationen befindlichen Verwundeten und Kranken notwendige Pflege
sicherstellt.
Die zuständigen Behörden haben dafür zu sorgen, dass die oben
erwähnten Sanitätsanstalten und -formationen nach Möglichkeit so
gelegen sind, dass sie durch Angriffe auf militärische Ziele nicht
gefährdet werden können.
Artikel 20
Lazarettschiffe, die Anspruch auf den Schutz des Genfer Abkommens vom
12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken
und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See haben, dürfen nicht
vom Land aus angegriffen werden.
Artikel 21
Der den stehenden Sanitätsanstalten und beweglichen
Sanitätsformationen des Sanitätsdienstes gebührende Schutz darf nur
aufhören, wenn diese ausserhalb ihrer humanitären Aufgaben zur
Begehung von Handlungen verwendet werden, die den Feind schädigen.
Immerhin darf ihnen der Schutz erst entzogen werden, nachdem eine
Warnung, die in allen Fällen, soweit angängig, eine angemessene Frist
setzt, unbeachtet geblieben ist.
Artikel 22
Folgende Umstände gelten nicht als Begründung für den Entzug des
Schutzes, der einer Sanitätsformation oder -anstalt durch Artikel 19
zugesichert ist:
1. wenn das Personal der Formation oder der Anstalt bewaffnet ist und von
seinen Waffen zur eigenen Verteidigung oder zur Verteidigung seiner
Verwundeten und Kranken Gebrauch macht;
2. wenn in Ermangelung bewaffneter eigener Pfleger die Formation oder die
Anstalt von einer Truppenabteilung oder von Schildwachen oder von
einem Geleite geschützt wird;
3. wenn sich in der Formation oder in der Anstalt Handwaffen und Munition
vorfinden, die den Verwundeten oder Kranken abgenommen und der
zuständigen Dienststelle noch nicht abgeliefert worden sind;
4. wenn sich Personal und Material des Veterinärdienstes in der Formation
oder der Anstalt befinden, ohne integrierender Bestandteil derselben
zu sein;
5. wenn sich die humanitäre Tätigkeit der Sanitätsformationen und
-anstalten oder ihres Personals auf verwundete oder kranke
Zivilpersonen erstreckt.
Artikel 23
Schon in Friedenszeiten können die Hohen Vertragsparteien und, nach
Eröffnung der Feindseligkeiten, die am Konflikt beteiligten Parteien
in ihrem eigenen und, wenn nötig, in den besetzten Gebieten,
Sanitätszonen und -orte schaffen, die so organisiert sind, dass sie
den Verwundeten und Kranken sowie dem mit der Organisation und
Verwaltung dieser Zonen und Orte und mit der Pflege der dort
befindlichen Personen beauftragten Personal Schutz vor den Folgen des
Krieges bieten.
Vom Ausbruch eines Konfliktes an und während seiner Dauer können die
beteiligten Parteien unter sich Vereinbarungen über die gegenseitige
Anerkennung der von ihnen gegebenenfalls errichteten Sanitätszonen und
-orte treffen. Sie können zu diesem Zweck die Bestimmungen des dem
vorliegenden Abkommen beigefügten Vereinbarungsentwurfs in Kraft
setzen, und zwar mit den Abänderungen, die sie gegebenenfalls für
notwendig erachten.
Die Schutzmächte und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz werden
eingeladen, ihre guten Dienste zu leihen, um die Errichtung und
Anerkennung dieser Sanitätszonen und -orte zu erleichtern.
Kapitel IV Das Sanitätspersonal
Artikel 24
Das ausschliesslich zum Aufsuchen, zur Bergung, zum Transport oder zur
Pflege der Verwundeten und Kranken oder zur Verhütung von Krankheiten
verwendete Sanitätspersonal, das ausschliesslich für die Verwaltung
der Sanitätsformationen und -anstalten verwendete Personal sowie die
den bewaffneten Kräften zugeteilten Feldprediger sind unter allen
Umständen zu schonen und zu schützen.
Artikel 25
Militärpersonen, die besonders ausgebildet wurden, um gegebenenfalls
als Hilfskrankenpfleger oder Hilfskrankenträger zum Aufsuchen, zur
Bergung, zum Transport oder zur Pflege von Verwundeten und Kranken
verwendet zu werden, sind in gleicher Weise zu schonen und zu
schützen, wenn sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit dem Feind in
Berührung kommen oder in seine Gewalt geraten.
Artikel 26
Dem in Artikel 24 erwähnten Personal wird das Personal der von ihrer
Regierung gebührend anerkannten und zugelassenen nationalen
Gesellschaften des Roten Kreuzes und anderer freiwilliger
Hilfsgesellschaften, das für dieselben Aufgaben wie das im genannten
Artikel erwähnte Personal verwendet wird, gleichgestellt, unter der
Voraussetzung, dass das Personal dieser Gesellschaften den
Militärgesetzen und -vorschriften unterstellt ist.
Jede Hohe Vertragspartei teilt der andern, sei es schon in
Friedenszeiten, sei es bei Beginn oder im Verlaufe der
Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor der tatsächlichen
Inanspruchnahme, die Namen der Gesellschaften mit, die sie ermächtigt
hat, unter ihrer Verantwortung den offiziellen Sanitätsdienst ihrer
bewaffneten Kräfte zu unterstützen.
Artikel 27
Eine anerkannte Hilfsgesellschaft eines neutralen Staates darf einer
am Konflikt beteiligten Partei nur dann mit ihrem Personal und ihren
Sanitätsformationen Hilfe leisten, wenn ihre eigene Regierung
zugestimmt und die am Konflikt beteiligte Partei selbst sie hierzu
ermächtigt hat. Dieses Personal und diese Formationen werden unter die
Aufsicht dieser am Konflikt beteiligten Partei gestellt.
Die neutrale Regierung soll die Gegenpartei desjenigen Staates, der
die Hilfe annimmt, über die Erteilung dieser Zustimmung unterrichten.
Die am Konflikt beteiligte Partei, welche diese Hilfe angenommen hat,
ist gehalten, bevor sie von dem Anerbieten Gebrauch macht, die
Gegenpartei darüber zu unterrichten.
Unter keinen Umständen darf diese Hilfe als eine Einmischung in den
Konflikt betrachtet werden.
Die Angehörigen des in Absatz 1 erwähnten Personals müssen vor dem
Verlassen des neutralen Staates, dem sie angehören, mit den in Artikel
40 vorgesehenen Identitätsausweisen versehen sein.
Artikel 28
Gerät das in den Artikeln 24 und 26 bezeichnete Personal in die Gewalt
der Gegenpartei, so darf es nur insofern zurückgehalten werden, als es
der gesundheitliche Zustand, die geistigen Bedürfnisse und die Zahl
der Kriegsgefangenen erfordern.
Die so zurückgehaltenen Personen sind nicht als Kriegsgefangene zu
betrachten. Sie stehen jedoch zum mindesten im Genuss sämtlicher
Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die
Behandlung der Kriegsgefangenen. Sie haben im Rahmen der militärischen
Gesetze und Vorschriften des Gewahrsamsstaates und unter der Leitung
seiner zuständigen Dienststellen und in Übereinstimmung mit ihrem
Berufsgewissen ihre ärztliche und seelsorgerische Tätigkeit zugunsten
der Kriegsgefangenen, vor allem derjenigen ihrer eigenen bewaffneten
Kräfte, fortzusetzen. Für die Ausübung ihrer ärztlichen oder
seelsorgerischen Tätigkeit sollen ihnen ferner folgende
Erleichterungen zustehen:
a. Sie sind berechtigt, periodisch die Kriegsgefangenen, die sich in
Arbeitsgruppen oder in ausserhalb des Lagers liegenden Lazaretten
befinden, zu besuchen. Die Gewahrsamsbehörde hat ihnen zu diesem Zweck
die nötigen Transportmittel zur Verfügung zu stellen.
b. In jedem Lager soll der rangälteste Militärarzt des höchsten
Dienstgrades gegenüber den militärischen Behörden für die gesamte
Tätigkeit des zurückgehaltenen Sanitätspersonals verantwortlich sein.
Zu diesem Zweck haben sich die am Konflikt beteiligten Parteien schon
bei Beginn der Feindseligkeiten über das Dienstgradverhältnis ihres
Sanitätspersonals, einschliesslich desjenigen der in Artikel 26
erwähnten Gesellschaften, zu verständigen. Für alle ihre Aufgaben
betreffenden Fragen sollen sich dieser Arzt sowie die Feldprediger
direkt an die zuständigen Lagerbehörden wenden können. Diese haben
ihnen alle Erleichterungen zu gewähren, die für die mit diesen Fragen
zusammenhängende Korrespondenz erforderlich sind.
c. Obwohl das zurückgehaltene Personal der betreffenden Lagerdisziplin
unterstellt ist, kann es zu keiner mit seiner ärztlichen oder
seelsorgerischen Tätigkeit nicht im Zusammenhang stehenden Arbeit
gezwungen werden.
Im Verlaufe der Feindseligkeiten sollen sich die am Konflikt
beteiligten Parteien über eine etwaige Ablösung des zurückgehaltenen
Personals verständigen und die Art ihrer Durchführung festlegen.
Keine der vorhergehenden Bestimmungen enthebt die Gewahrsamsmacht der
Pflichten, die ihr in gesundheitlicher und geistiger Hinsicht
gegenüber den Kriegsgefangenen obliegen.
Artikel 29
Fallen die in Artikel 25 bezeichneten Personen in Feindeshand, so sind
sie als Kriegsgefangene zu betrachten, aber, soweit ein Bedürfnis
darnach besteht, für den Sanitätsdienst zu verwenden.
Artikel 30
Angehörige des Personals, die nach den Bestimmungen von Artikel 28
nicht unbedingt zurückgehalten werden müssen, werden an die am
Konflikt beteiligte Partei, der sie angehören, zurückgesandt, sobald
ein Weg für ihre Rückkehr offen ist und die militärischen
Erfordernisse es gestatten.
Bis zu ihrer Rücksendung sind sie nicht als Kriegsgefangene zu
betrachten. Sie stehen jedoch zum mindesten im Genuss sämtlicher
Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die
Behandlung der Kriegsgefangenen. Sie haben ihre Tätigkeit unter der
Leitung der Gegenpartei fortzusetzen und sollen vorzugsweise für die
Pflege der Verwundeten und Kranken der am Konflikt beteiligten Partei
verwendet werden, der sie angehören.
Bei ihrer Rückkehr können sie die Effekten, persönlichen Gegenstände,
Wertsachen und Instrumente, die ihnen gehören, mitnehmen.
Artikel 31
Die Auswahl der Personen, deren Rücksendung an die am Konflikt
beteiligte Partei durch Artikel 30 vorgesehen ist, soll ohne jede
Rücksicht auf Rasse, Religion oder politische Anschauung, vorzugsweise
nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Gefangennahme und nach ihrem
Gesundheitszustand, getroffen werden.
Vom Beginn der Feindseligkeiten an können die am Konflikt beteiligten
Parteien durch besondere Vereinbarungen den prozentualen Anteil des im
Verhältnis zur Gefangenenzahl zurückzuhaltenden Personals und dessen
Verteilung auf die einzelnen Lager festsetzen.
Artikel 32
Geraten die in Artikel 27 bezeichneten Personen in die Gewalt der
Gegenpartei, so dürfen sie nicht zurückgehalten werden.
Unbeschadet gegenteiliger Vereinbarungen sind sie berechtigt, sobald
ein Weg für ihre Rückkehr offen ist und die militärischen
Erfordernisse es gestatten, in ihr Land zurückzukehren oder, wenn dies
nicht möglich ist, in das Gebiet der am Konflikt beteiligten Partei,
in deren Dienst sie standen.
Bis zu ihrer Rückkehr haben sie ihre Tätigkeit unter der Leitung der
Gegenpartei fortzusetzen; sie sind vorzugsweise für die Pflege der
Verwundeten und Kranken der am Konflikt beteiligten Partei zu
verwenden, in deren Dienst sie standen.
Bei ihrer Rückkehr können sie die Effekten, persönlichen Gegenstände
und Wertsachen, Instrumente, Waffen und, wenn möglich, auch die
Transportmittel, die ihnen gehören, mitnehmen.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen diesem Personal, solange
es sich in ihrer Gewalt befindet, denselben Unterhalt, dieselbe
Unterkunft, dieselben Bezüge und denselben Sold wie dem entsprechenden
Personal ihrer Armee gewähren. Menge, Beschaffenheit und Abwechslung
ihrer Verpflegung soll auf jeden Fall genügen, um den Betreffenden ein
normales gesundheitliches Gleichgewicht zu gewährleisten.
Kapitel V Die Gebäude und das Sanitätsmaterial
Artikel 33
Das Material der beweglichen Sanitätsformationen bewaffneter Kräfte,
die in die Gewalt der Gegenpartei geraten, soll weiterhin für die
Pflege der Verwundeten und Kranken verwendet werden.
Die Gebäude, das Material und die Magazine der stehenden
Sanitätsanstalten der bewaffneten Kräfte bleiben dem Kriegsrecht
unterworfen, dürfen aber ihrer Bestimmung nicht entzogen werden,
solange sie für die Verwundeten und Kranken notwendig sind. Die
Befehlshaber der Armeen im Felde können sie jedoch, wenn dringende
militärische Erfordernisse vorliegen, unter der Voraussetzung
benützen, dass sie vorher die für das Wohl der dort gepflegten Kranken
und Verwundeten notwendigen Massnahmen getroffen haben.
Das in diesem Artikel erwähnte Material und die Magazine dürfen nicht
absichtlich zerstört werden.
Artikel 34
Das bewegliche und unbewegliche Eigentum der Hilfsgesellschaften,
welchen die Vergünstigungen dieses Abkommens zustehen, ist als
Privateigentum zu betrachten.
Das den Kriegführenden nach den Gesetzen und Gebräuchen des Krieges
zuerkannte Requisitionsrecht darf nur im Falle dringender
Notwendigkeit und nach Sicherstellung des Schicksals der Verwundeten
und Kranken ausgeübt werden.
Kapitel VI Sanitätstransporte
Artikel 35
Transporte von Verwundeten und Kranken oder von Sanitätsmaterial sind
in gleicher Weise wie die beweglichen Sanitätsformationen zu schonen
und zu schützen.
Geraten solche Transporte oder Fahrzeuge in die Gewalt der
Gegenpartei, so unterliegen sie dem Kriegsrecht, vorausgesetzt, dass
die am Konflikt beteiligte Partei, die sie erbeutet hat, sich in allen
Fällen der mitgeführten Verwundeten und Kranken annimmt.
Das Zivilpersonal und alle requirierten Transportmittel unterstehen
den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes.
Artikel 36
Sanitätsluftfahrzeuge, d.h. ausschliesslich für die Wegschaffung von
Verwundeten und Kranken und für die Beförderung von Sanitätspersonal
und -material verwendete Luftfahrzeuge sollen von den Kriegführenden
nicht angegriffen, sondern geschont werden, solange sie in Höhen, zu
Stunden und auf Routen fliegen, die von allen beteiligten
Kriegführenden ausdrücklich vereinbart wurden.
Sie sollen neben den Landesfarben deutlich sichtbar das in Artikel 38
vorgesehene Schutzzeichen auf den untern, obern und seitlichen Flächen
tragen. Sie sollen mit allen übrigen zwischen den Kriegführenden bei
Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten durch Vereinbarung
festgelegten Kennzeichen oder Erkennungsmitteln ausgestattet sein.
Unbeschadet gegenteiliger Vereinbarungen ist das Überfliegen
feindlichen oder vom Feinde besetzten Gebietes untersagt.
Die Sanitätsluftfahrzeuge haben jedem Landebefehl Folge zu leisten. Im
Falle einer so befohlenen Landung kann das Luftfahrzeug mit seinen
Insassen nach einer etwaigen Untersuchung den Flug fortsetzen.
Im Falle einer zufälligen Landung auf feindlichem oder vom Feinde
besetztem Gebiet werden die Verwundeten und Kranken sowie die
Besatzung des Luftfahrzeuges Kriegsgefangene. Das Sanitätspersonal
soll gemäss Artikel 24 ff. behandelt werden.
Artikel 37
Sanitätsluftfahrzeuge der am Konflikt beteiligten Parteien können
unter Vorbehalt von Absatz 2 das Gebiet neutraler Mächte überfliegen
und dort eine Not- oder Zwischenlandung oder -wasserung vornehmen. Sie
haben vorher den neutralen Mächten das Überfliegen ihres Gebietes zu
melden und jedem Befehl zum Landen oder Wassern Folge zu leisten. Bei
ihrem Flug sind sie vor Angriffen nur geschützt, solange sie in Höhen,
zu Stunden und auf Routen fliegen, die zwischen den betreffenden am
Konflikt beteiligten Parteien und neutralen Mächten ausdrücklich
vereinbart wurden.
Die neutralen Mächte können jedoch für das Überfliegen ihres Gebietes
durch Sanitätsluftfahrzeuge oder für deren Landung auf demselben
Bedingungen oder Beschränkungen festsetzen. Diese Bedingungen oder
Beschränkungen sollen auf alle am Konflikt beteiligten Parteien in
gleicher Weise angewendet werden.
Die mit Zustimmung der lokalen Behörde von einem Sanitätsluftfahrzeug
auf neutralem Gebiet abgesetzten Verwundeten und Kranken müssen vom
neutralen Staat, wenn zwischen ihm und den am Konflikt beteiligten
Parteien keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde, so bewacht
werden, dass sie, wenn es das Völkerrecht erfordert, nicht mehr an
Kriegshandlungen teilnehmen können. Die Hospitalisierungs- und
Internierungskosten gehen zu Lasten derjenigen Macht, von der die
Verwundeten und Kranken abhängen.
Kapitel VII Das Schutzzeichen
Artikel 38
Zu Ehren der Schweiz wird das durch Umstellung der eidgenössischen
Farben gebildete Wappenzeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund als
Schutz- und Erkennungszeichen des Sanitätsdienstes der Armeen
beibehalten.
Indessen sind für die Länder, die an Stelle des roten Kreuzes den
roten Halbmond oder den roten Löwen mit roter Sonne auf weissem Grunde
bereits als Erkennungszeichen verwenden, diese Schutzzeichen im Sinne
dieses Abkommens ebenfalls zugelassen.
Artikel 39
Unter der Aufsicht der zuständigen Militärbehörde sollen Fahnen,
Armbinden und das gesamte für den Sanitätsdienst verwendete Material
mit diesem Schutzzeichen versehen sein.
Artikel 40
Das in Artikel 24 sowie in den Artikeln 26 und 27 bezeichnete Personal
hat eine am linken Arm befestigte, feuchtigkeitsbeständige, mit dem
Schutzzeichen versehene Binde zu tragen, die von der Militärbehörde
abzugeben und zu stempeln ist.
Dieses Personal hat ausser der in Artikel 16 erwähnten Erkennungsmarke
eine besondere, mit dem Schutzzeichen versehene Identitätskarte auf
sich zu tragen. Diese Karte muss feuchtigkeitsbeständig sein und
Taschenformat haben. Sie soll in der Landessprache abgefasst sein und
mindestens Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Dienstgrad und
Matrikelnummer des Inhabers enthalten. Sie soll bescheinigen, in
welcher Eigenschaft er Anspruch auf den Schutz dieses Abkommens hat.
Die Karte soll mit einer Photographie des Inhabers und ausserdem mit
seiner Unterschrift oder seinen Fingerabdrücken oder mit beidem
versehen sein. Sie soll ferner den Trockenstempel der Militärbehörde
tragen.
In jeder Armee sollen die Identitätskarten einheitlich und in den
Armeen der Hohen Vertragsparteien soweit als möglich nach gleichem
Muster gestaltet sein. Die am Konflikt beteiligten Parteien können
sich an das dem Abkommen beigefügte Muster halten. Bei Beginn der
Feindseligkeiten sollen sie einander das von ihnen verwendete Muster
bekanntgeben. Jede Identitätskarte soll, wenn möglich, in mindestens
zwei Exemplaren ausgefertigt werden, wovon eines vom Heimatstaat
aufbewahrt wird.
In keinem Fall dürfen dem oben erwähnten Personal die Abzeichen oder
die Identitätskarte abgenommen oder das Recht zum Tragen seiner
Armbinde entzogen werden. Bei Verlust derselben hat es Anspruch auf
ein Doppel der Karte oder auf Ersatz der Abzeichen.
Artikel 41
Das in Artikel 25 bezeichnete Personal soll, jedoch nur während der
Verrichtung sanitätsdienstlicher Aufgaben, eine weisse Armbinde mit
einem verkleinerten Schutzzeichen in der Mitte tragen; die Armbinde
soll von der Militärbehörde abgegeben und gestempelt werden.
Die militärischen Identitätsausweise dieses Personals sollen alle
Angaben über die sanitätsdienstliche Ausbildung des Inhabers, über den
vorübergehenden Charakter seiner Tätigkeit und über das Recht zum
Tragen der Armbinde enthalten.
Artikel 42
Das Flaggenabzeichen des vorliegenden Abkommens darf nur auf den durch
das Abkommen geschützten Sanitätsformationen und -anstalten und nur
mit Erlaubnis der Militärbehörde gehisst werden.
Bei den beweglichen Sanitätsformationen wie bei den stehenden
Anstalten kann daneben die Nationalfahne der am Konflikt beteiligten
Partei aufgezogen werden, der die Sanitätsformation oder -anstalt
angehört.
In Feindeshand geratene Sanitätsformationen sollen jedoch keine andere
Flagge als die des Abkommens hissen.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen, soweit die militärischen
Erfordernisse es gestatten, die nötigen Massnahmen ergreifen, um den
feindlichen Land-, Luft- und Seestreitkräften die Schutzzeichen,
welche Sanitätsformationen und -anstalten kennzeichnen, deutlich
sichtbar zu machen und so die Möglichkeit jeder Angriffshandlung
auszuschalten.
Artikel 43
Sanitätsformationen neutraler Länder, die unter den in Artikel 27
vorgesehenen Bedingungen ermächtigt wurden, einem Kriegführenden Hilfe
zu leisten, haben neben der Flagge des vorliegenden Abkommens die
Nationalfahne dieses Kriegführenden zu hissen, wenn dieser von dem ihm
gemäss Artikel 42 zustehenden Recht Gebrauch macht.
Sofern die zuständige Militärbehörde nichts Gegenteiliges befiehlt,
können sie unter allen Umständen, selbst wenn sie in die Gewalt der
Gegenpartei geraten, ihre eigene Nationalfahne hissen.
Artikel 44
Das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund und die Worte «Rotes
Kreuz» oder «Genfer Kreuz» dürfen, mit Ausnahme der in den
nachfolgenden Absätzen dieses Artikels erwähnten Fällen, sowohl in
Friedens- als in Kriegszeiten nur zur Bezeichnung oder zum Schutze der
Sanitätsformationen, der Sanitätsanstalten, des Personals und des
Materials verwendet werden, die durch das vorliegende Abkommen oder
durch andere internationale Abkommen, welche ähnliche Gegenstände
regeln, geschützt sind. Das gleiche gilt hinsichtlich der in Artikel
38 Absatz 2 genannten Schutzzeichen für die Länder, die sie verwenden.
Die nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und die übrigen in
Artikel 26 genannten Gesellschaften dürfen das Erkennungszeichen, das
den Schutz dieses Abkommens gewährleistet, nur im Rahmen der
Bestimmungen dieses Absatzes verwenden.
Die nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes (des Roten Halbmondes,
des Roten Löwen mit roter Sonne) dürfen ausserdem in Friedenszeiten
gemäss den nationalen Gesetzen den Namen und das Zeichen des Roten
Kreuzes für ihre übrige den Grundsätzen der internationalen
Rotkreuzkonferenzen entsprechende Tätigkeit verwenden. Wird diese
Tätigkeit in Kriegszeiten fortgesetzt, so muss das Zeichen unter
solchen Voraussetzungen verwendet werden, dass es nicht den Anschein
haben kann, als ob dadurch der Schutz des Abkommens gewährleistet
werde; das Zeichen muss entsprechend kleiner sein und darf weder auf
Armbinden noch auf Dächern angebracht werden.
Die internationalen Rotkreuzorganisationen und ihr gehörig
ausgewiesenes Personal sind berechtigt, jederzeit das Zeichen des
roten Kreuzes auf weissem Grund zu verwenden.
Ausnahmsweise kann gemäss den nationalen Gesetzen und mit
ausdrücklicher Erlaubnis einer der nationalen Gesellschaften des Roten
Kreuzes (des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit roter Sonne) das
Schutzzeichen des Abkommens in Friedenszeiten verwendet werden, um
Ambulanzfahrzeuge und Rettungsstellen kenntlich zu machen, die
ausschliesslich der unentgeltlichen Pflege von Verwundeten und Kranken
dienen.
Kapitel VIII Vollzug des Abkommens
Artikel 45
Jede am Konflikt beteiligte Partei hat durch ihre Oberbefehlshaber für
die Einzelheiten der Durchführung der vorstehenden Artikel und für die
nicht vorgesehenen Fälle in Übereinstimmung mit den allgemeinen
Grundsätzen dieses Abkommens vorzusorgen.
Artikel 46
Vergeltungsmassnahmen gegen Verwundete, Kranke, Personal, Gebäude oder
Material, die unter dem Schutze des Abkommens stehen, sind untersagt.
Artikel 47
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedens- und in
Kriegszeiten den Wortlaut des vorliegenden Abkommens in ihren Ländern
im weitestmöglichen Ausmass zu verbreiten und insbesondere sein
Studium in die militärischen und, wenn möglich, zivilen
Ausbildungsprogramme aufzunehmen, damit die Gesamtheit der Bevölkerung
und insbesondere die bewaffneten Streitkräfte, das Sanitätspersonal
und die Feldprediger seine Grundsätze kennenlernen können.
Artikel 48
Die Hohen Vertragsparteien sollen sich gegenseitig durch Vermittlung
des Schweizerischen Bundesrates und während der Feindseligkeiten durch
Vermittlung der Schutzmächte die amtlichen Übersetzungen des
vorliegenden Abkommens sowie die Gesetze und Verordnungen zustellen,
die sie zur Gewährleistung seiner Anwendung unter Umständen erlassen.
Kapitel IX Ahndung von Missbräuchen und Übertretungen
Artikel 49
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, alle notwendigen
gesetzgeberischen Massnahmen zur Festsetzung von angemessenen
Strafbestimmungen für solche Personen zu treffen, die irgendeine der
im folgenden Artikel umschriebenen schweren Verletzungen des
vorliegenden Abkommens begehen oder zu einer solchen Verletzung den
Befehl erteilen.
Jede Vertragspartel ist zur Ermittlung der Personen verpflichtet, die
der Begehung oder der Erteilung eines Befehls zur Begehung der einen
oder andern dieser schweren Verletzungen beschuldigt sind und hat sie
ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor ihre eigenen Gerichte
zu ziehen. Wenn sie es vorzieht, kann sie sie auch gemäss den in ihrer
eigenen Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen zur Aburteilung einer
andern an der Verfolgung interessierten Vertragspartei übergeben,
sofern diese gegen die erwähnten Personen ausreichende Beschuldigungen
nachgewiesen hat.
Jede Vertragspartei soll die notwendigen Massnahmen ergreifen, um auch
diejenigen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens zu unterbinden, die nicht zu den im folgenden Artikel
umschriebenen schweren Verletzungen zählen.
Unter allen Umständen müssen die Angeklagten nicht geringere
Sicherheiten in bezug auf Gerichtsverfahren und freie Verteidigung
geniessen als die in Artikel 105 und den folgenden des Genfer
Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen
vorgesehenen.
Artikel 50
Als schwere Verletzungen, wie sie im vorhergehenden Artikel erwähnt
sind, gelten jene, die die eine oder andere der folgenden Handlungen
umfassen, sofern sie gegen Personen oder Güter begangen werden, die
durch das Abkommen geschützt sind: vorsätzlicher Mord, Folterung oder
unmenschliche Behandlung, einschliesslich biologischer Experimente,
vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere Beeinträchtigung
der körperlichen Integrität oder der Gesundheit, sowie Zerstörung und
Aneignung von Gut, die nicht durch militärische Erfordernisse
gerechtfertigt sind und in grossem Ausmass auf unerlaubte und
willkürliche Weise vorgenommen werden.
Artikel 51
Eine Hohe Vertragspartei kann weder sich selbst noch eine andere
Vertragspartei von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst
oder einer andern Vertragspartei auf Grund der im vorhergehenden
Artikel erwähnten Verletzungen zufallen.
Artikel 52
Auf Begehren einer am Konflikt beteiligten Partei soll gemäss einem
zwischen den beteiligten Parteien festzusetzenden Verfahren eine
Untersuchung eingeleitet werden über jede behauptete Verletzung des
Abkommens.
Kann über das Untersuchungsverfahren keine Übereinstimmung erzielt
werden, so sollen sich die Parteien über die Wahl eines
Schiedsrichters einigen, der über das zu befolgende Verfahren zu
entscheiden hat.
Sobald die Verletzung festgestellt ist, sollen ihr die am Konflikt
beteiligten Parteien ein Ende setzen und sie so rasch als möglich
ahnden.
Artikel 53
Der Gebrauch des Zeichens oder der Bezeichnung «Rotes Kreuz» oder
«Genfer Kreuz», sowie von allen Zeichen und Bezeichnungen, die eine
Nachahmung darstellen, durch nach dem gegenwärtigen Abkommen dazu
nicht berechtigte Privatpersonen, durch öffentliche und private
Gesellschaften und Handelsfirmen ist jederzeit verboten, ohne
Rücksicht auf den Zweck und auf den etwaigen früheren Zeitpunkt der
Verwendung.
Im Hinblick auf die der Schweiz durch die Annahme der umgestellten
eidgenössischen Landesfarben erwiesene Ehrung und auf die zwischen dem
Schweizer Wappen und dem Schutzzeichen des Abkommens mögliche
Verwechslung ist der Gebrauch des Wappens der Schweizerischen
Eidgenossenschaft sowie aller Zeichen, die eine Nachahmung darstellen,
durch Privatpersonen, Gesellschaften und Handelsfirmen, sei es als
Fabrik- oder Handelsmarke oder als Bestandteil solcher Marken, sei es
zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstossenden Zweck oder
unter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische
Nationalgefühl zu verletzen, jederzeit verboten.
Die Hohen Vertragsparteien, die am Genfer Abkommen vom 27. Juli 1929
nicht beteiligt waren, können jedoch den bisherigen Benützern der in
Absatz 1 erwähnten Zeichen, Bezeichnungen oder Marken eine Frist von
höchstens drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Abkommens einräumen,
um diese Verwendung einzustellen, wobei während dieser Frist die
Verwendung zu Kriegszeiten nicht den Anschein erwecken darf, als ob
dadurch der Schutz des Abkommens gewährleistet werde.
Das in Absatz 1 dieses Artikels erlassene Verbot gilt auch für die in
Artikel 38 Absatz 2 vorgesehenen Zeichen und Bezeichnungen, ohne
jedoch eine Wirkung auf die durch bisherige Benützer erworbenen Rechte
auszuüben.
Artikel 54
Die Hohen Vertragsparteien, deren Gesetze zurzeit nicht ausreichend
sein sollten, haben die nötigen Massnahmen zu treffen, um die in
Artikel 53 erwähnten Missbräuche jederzeit zu verhindern und zu
ahnden.
Schlussbestimmungen
Artikel 55
Das vorliegende Abkommen ist in französischer und englischer Sprache
abgefasst, Beide Texte sind gleicherweise authentisch.
Der Schweizerische Bundesrat wird offizielle Übersetzungen des
Abkommens in russischer und spanischer Sprache herstellen lassen.
Artikel 56
Das vorliegende Abkommen, welches das Datum des heutigen Tages trägt,
kann bis zum 12. Februar 1950 im Namen der Mächte unterzeichnet
werden, die an der am 21. April 1949 in Genf eröffneten Konferenz
vertreten waren, sowie im Namen der Mächte, die an dieser Konferenz
nicht vertreten waren, aber an den Genfer Abkommen von 1864, 1906 oder
1929 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere
im Felde beteiligt sind.
Artikel 57
Das vorliegende Abkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen in Bern hinterlegt werden.
Über die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll
aufgenommen werden. Von diesem soll eine beglaubigte Abschrift durch
den Schweizerischen Bundesrat allen Mächten zugestellt werden, in
deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erklärt
worden ist.
Artikel 58
Das vorliegende Abkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung von
mindestens zwei Ratifikationsurkunden in Kraft.
Späterhin tritt es für jede Hohe Vertragspartei sechs Monate nach
Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.
Artikel 59
Das gegenwärtige Abkommen ersetzt in den Beziehungen zwischen den
Hohen Vertragsparteien die Abkommen vom 22. August 1864, vom 6. Juli
1906 und vom 27. Juli 1929.
Artikel 60
Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht das vorliegende Abkommen
jeder Macht zum Beitritt offen, in deren Namen es nicht unterzeichnet
worden ist.
Artikel 61
Der Beitritt soll dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt
werden und wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an dem ihm die
Mitteilung zugegangen ist, wirksam.
Der Schweizerische Bundesrat soll die Beitritte allen Mächten zur
Kenntnis bringen, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der
Beitritt erklärt worden ist.
Artikel 62
Die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Situationen verleihen den vor
oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung hinterlegten
Ratifikationsurkunden und abgegebenen Beitrittserklärungen von den am
Konflikt beteiligten Parteien sofortige Wirkung. Der Schweizerische
Bundesrat soll die Ratifikationen oder Beitritte der am Konflikt
beteiligten Parteien auf dem schnellsten Wege bekanntgeben.
Artikel 63
Jeder Hohen Vertragspartei steht es frei, das vorliegende Abkommen zu
kündigen.
Die Kündigung ist dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich
anzuzeigen, der sie den Regierungen aller Hohen Vertragsparteien
bekanntgibt.
Die Kündigung wird ein Jahr nach ihrer Anzeige an den Schweizerischen
Bundesrat wirksam. Die angezeigte Kündigung bleibt jedoch, wenn die
kündigende Macht in einen Konflikt verwickelt ist, so lange unwirksam,
als der Friede nicht geschlossen wurde, und auf alle Fälle solange,
als die Aktionen nicht abgeschlossen sind, die mit der Freilassung und
Heimschaffung der durch das vorliegende Abkommen geschützten Personen
in Zusammenhang stehen.
Die Kündigung gilt nur in bezug auf die kündigende Macht. Sie hat
keinerlei Wirkung auf die Verpflichtungen, welche die am Konflikt
beteiligten Parteien zu erfüllen gehalten sind, wie sie sich gemäss
den Grundsätzen des Völkerrechts aus den unter zivilisierten Völkern
feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus
den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben.
Artikel 64
Der Schweizerische Bundesrat wird das vorliegende Abkommen beim
Sekretariat der Vereinten Nationen eintragen lassen. Er wird das
Sekretariat der Vereinten Nationen ebenfalls von allen Ratifikationen,
Beitritten und Kündigungen, die er in bezug auf das vorliegende
Abkommen erhält, in Kenntnis setzen.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer
entsprechenden Vollmachten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Gegeben in Genf am 12. August 1949 in französischer und englischer
Sprache. Das Original ist im Archiv der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zu hinterlegen. Der Schweizerische Bundesrat soll
jedem der unterzeichnenden und beitretenden Staaten eine beglaubigte
Abschrift dieses Abkommens übermitteln.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang - Entwurf einer Vereinbarung über Sanitätszonen und -orte
Artikel 1
Die Sanitätszonen sind ausschließlich den in Artikel 23 des Genfer
Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der
Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde erwähnten
Personen sowie dem Personal vorbehalten, das mit der Organisation und
der Verwaltung dieser Zonen und Orte und mit der Pflege der dort
befindlichen Personen beauftragt ist.
Personen, die innerhalb dieser Zonen ihren ständigen Wohnsitz haben,
sind jedoch berechtigt, dort zu bleiben.
Artikel 2
Personen, die sich, in welcher Eigenschaft es auch sei, in einer
Sanitätszone befinden, dürfen weder innerhalb noch außerhalb derselben
eine Tätigkeit ausüben, die mit den militärischen Operationen oder mit
der Herstellung von Kriegsmaterial in direkter Beziehung steht.
Artikel 3
Die Macht, die eine Sanitätszone schafft, soll alle geeigneten
Maßnahmen ergreifen, um allen Personen, die nicht berechtigt sind,
sich dorthin zu begeben oder sich dort aufzuhalten, den Zutritt zu
verwehren.
Artikel 4
Die Sanitätszonen sollen folgenden Bedingungen entsprechen:
a. sie dürfen nur einen geringen Teil des von der Macht, die sie
geschaffen hat, kontrollierten Gebietes ausmachen;
b. sie dürfen im Verhältnis zu ihrem Aufnahmevermögen nur schwach
bevölkert sein;
c. sie müssen von jedem militärischen Objekt und von jeder wichtigen
Industrieanlage oder Verwaltungseinrichtung entfernt und frei sein;
d. sie sollen sich nicht in Gebieten befinden, die aller
Wahrscheinlichkeit nach von Bedeutung für die Kriegführung sein
können.
Artikel 5
Die Sanitätszonen sind folgenden Verpflichtungen unterworfen:
a. dort befindliche Verbindungswege und Transportmittel sollen nicht,
auch nicht im Durchgangsverkehrs, für die Beförderung von
Militärpersonen und -material benützt werden;
b. sie sollen unter keinen Umständen militärisch verteidigt werden.
Artikel 6
Die Sanitätszonen sollen mit roten Kreuzen (roten Halbmonden, roten
Löwen mit roten Sonnen) auf weißem Grund, die an den Umgrenzungen und
auf den Gebäuden anzubringen sind, gekennzeichnet werden.
Nachts können sie außerdem durch angemessene Beleuchtung
gekennzeichnet werden.
Artikel 7
Schon zu Friedenszeiten oder bei Ausbruch der Feindseligkeiten soll
jede Macht allen Hohen Vertragsparteien die Liste der Sanitätszonen
zustellen, die auf dem ihrer Aufsicht unterstellten Gebiet errichtet
sind. Sie soll sie über jede im Verlaufe des Konfliktes neu errichtete
Zone benachrichtigen.
Sobald die Gegenpartei die oben erwähnte Anzeige erhalten hat, gilt
die Zone als ordnungsgemäß errichtet.
Wenn jedoch die Gegenpartei eine durch die vorliegende Vereinbarung
gestellte Bedingung als offensichtlich nicht erfüllt betrachtet, kann
sie die Anerkennung der Zone unter sofortiger Mitteilung ihrer
Weigerung an die Partei, von der die Zone abhängt, verweigern oder
ihre Anerkennung von der Einrichtung der in Artikel 8 vorgesehenen
Kontrolle abhängig machen.
Artikel 8
Jede Macht, die eine oder mehrere von der Gegenpartei errichtete
Sanitätszonen anerkannt hat, ist berechtigt, eine Prüfung durch eine
oder mehrere Spezialkommissionen darüber zu verlangen, ob die Zonen
die in dieser Vereinbarung festgesetzten Bedingungen und
Verpflichtungen erfüllen.
Zu diesem Zweck haben die Mitglieder der Spezialkommissionen jederzeit
freien Zutritt zu den verschiedenen Zonen und können dort sogar
ständig wohnen. Für die Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit ist ihnen
jede Erleichterung zu gewähren.
Artikel 9
Sollten die Spezialkommissionen irgendwelche Tatsachen feststellen,
die sie als den Bestimmungen dieser Vereinbarung widersprechend
betrachten, so sollen sie hiervon sofort die Macht, von der die Zone
abhängt, benachrichtigen, und ihr eine Frist von höchstens fünf Tagen
setzen, um Abhilfe zu schaffen; sie sollen auch die Macht, welche die
Zone anerkannt hat, hiervon in Kenntnis setzen.
Wenn bei Ablauf dieser Frist die Macht, von der die Zone abhängt, der
an sie gerichteten Mahnung keine Folge geleistet hat, kann die
Gegenpartei erklären, dass sie hinsichtlich dieser Zone nicht mehr
durch diese Vereinbarung gebunden ist.
Artikel 10
Die Macht, die eine oder mehrere Sanitätszonen und -orte geschaffen
hat, sowie die Gegenparteien, welchen deren Bestehen mitgeteilt wurde,
sollen die Personen bezeichnen, die den in den Artikeln 8 und 9
erwähnten Spezialkommissionen angehören können, oder sie durch
neutrale Mächte bezeichnen lassen.
Artikel 11
Die Sanitätszonen dürfen unter keinen Umständen angegriffen werden,
sondern sollen jederzeit von den am Konflikt beteiligten Parteien
geschützt und geschont werden.
Artikel 12
Wird ein Gebiet besetzt, so müssen die dort befindlichen Sanitätszonen
weiterhin geschont und als solche benützt werden.
Die Besetzungsmacht kann sie indessen anderweitig verwenden, sofern
sie das Los der dort befindlichen Personen sichergestellt hat.
Artikel 13
Diese Vereinbarung ist auch auf jene Orte anzuwenden, welche die
Mächte zum gleichen Zweck wie die Sanitätszonen verwenden.
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