Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten
Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See
Inhalt
Kapitel I Allgemeines
Kapitel II Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige
Kapitel III Lazarettschiffe
Kapitel IV Sanitätspersonal
Kapitel V Sanitätstransporte
Kapitel VI Schutzzeichen
Kapitel VII Vollzug des Abkommens
Kapitel VIII Ahndung von Missbräuchen
Schlussbestimmungen
Abgeschlossen in Genf
am 12. August 1949
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen, die an der vom
21. April bis 12. August 1949 in Genf versammelten diplomatischen
Konferenz zur Revision des X. Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907
betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens von 1906
auf den Seekrieg vertreten waren, haben folgendes vereinbart:
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen
unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.
Artikel 2
Ausser den Bestimmungen, die bereits in Friedenszeiten zu handhaben
sind, ist das vorliegende Abkommen in allen Fällen eines erklärten
Krieges oder jedes anderen bewaffneten Konflikts anzuwenden, der
zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragsparteien entsteht, und
zwar auch dann, wenn der Kriegszustand von einer dieser Parteien nicht
anerkannt wird.
Das Abkommen ist auch in allen Fällen vollständiger oder teilweiser
Besetzung des Gebietes einer Hohen Vertragspartei anzuwenden, selbst
wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stösst.
Wenn eine der im Konflikt befindlichen Mächte am vorliegenden Abkommen
nicht beteiligt ist, bleiben die daran beteiligten Mächte in ihren
gegenseitigen Beziehungen gleichwohl durch das Abkommen gebunden. Sie
sind aber durch das Abkommen auch gegenüber dieser Macht gebunden,
wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.
Artikel 3
Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen
Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen
Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten
Parteien gehalten, wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
1.
Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen,
einschliesslich der Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte, welche
die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die infolge Krankheit,
Verwundung, Gefangennahme oder irgendeiner anderen Ursache ausser
Kampf gesetzt wurden, sollen unter allen Umständen mit Menschlichkeit
behandelt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der
Farbe, der Religion oder des Glaubens, des Geschlechts, der Geburt
oder des Vermögens oder einem ähnlichen Grunde.
Zu diesem Zwecke sind und bleiben in bezug auf die oben erwähnten
Personen jederzeit und jedenorts verboten:
a.
Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord jeglicher Art,
Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung;
b.
die Gefangennahme von Geiseln;
c.
Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und
entwürdigende Behandlung;
d.
Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines
ordnungsmässig bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten
Völkern als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.
2.
Die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen sollen geborgen und
gepflegt werden.
Eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale
Komitee vom Roten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten Parteien
ihre Dienste anbieten.
Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich anderseits bemühen,
durch besondere Vereinbarungen auch die andern Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.
Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat auf die Rechtsstellung
der am Konflikt beteiligten Parteien keinen Einfluss.
Artikel 4
Bei Kriegshandlungen zwischen den Land? und Seestreitkräften der am
Konflikt beteiligten Parteien sind die Bestimmungen dieses Abkommens
nur auf die an Bord befindlichen Streitkräfte anwendbar.
Die an Land gesetzten Streitkräfte sind sofort dem Genfer Abkommen vom
12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken
der bewaffneten Kräfte im Felde unterstellt.
Artikel 5
Die neutralen Mächte haben die Bestimmungen dieses Abkommens
sinngemäss auf Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige sowie auf die
Angehörigen des Sanitäts? und Seelsorgepersonals der bewaffneten
Kräfte der am Konflikt beteiligten Parteien anzuwenden, die in ihr
Gebiet aufgenommen oder dort interniert werden, ebenso auf die
geborgenen Gefallenen.
Artikel 6
Ausser den in den Artikeln 10, 18, 31, 38, 39, 40, 43 und 53
ausdrücklich vorgesehenen Vereinbarungen können die Hohen
Vertragsparteien besondere Vereinbarungen über jede Frage treffen,
deren Sonderregelung ihnen zweckmässig erscheint. Keine besondere
Vereinbarung darf die Lage der Verwundeten, Kranken und
Schiffbrüchigen sowie der Angehörigen des Sanitäts? und
Seelsorgepersonals, wie sie durch das vorliegende Abkommen geregelt
ist, beeinträchtigen oder die Rechte beschränken, die ihnen das
Abkommen einräumt.
Die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen sowie die Angehörigen des
Sanitäts? und Seelsorgepersonals geniessen die Vorteile dieser
Vereinbarungen so lange, als das Abkommen auf sie anwendbar ist,
vorbehaltlich ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmungen, die in den
oben genannten oder in späteren Vereinbarungen enthalten sind und
vorbehaltlich günstigerer Massnahmen, die durch die eine oder andere
der am Konflikt beteiligten Parteien hinsichtlich dieser Personen
ergriffen worden sind.
Artikel 7
Die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen sowie die Angehörigen des
Sanitäts? und Seelsorgepersonals können in keinem Falle, weder
teilweise noch vollständig, auf die Rechte verzichten, die ihnen das
vorliegende Abkommen und gegebenenfalls die im vorhergehenden Artikel
genannten besonderen Vereinbarungen einräumen.
Artikel 8
Das vorliegende Abkommen ist unter der Mitwirkung und Aufsicht der
Schutzmächte anzuwenden, die mit der Wahrnehmung der Interessen der am
Konflikt beteiligten Parteien betraut sind. Zu diesem Zwecke können
die Schutzmächte neben ihren diplomatischen oder konsularischen
Vertretern Delegierte unter ihren eigenen Staatsangehörigen oder unter
Staatsangehörigen anderer neutraler Mächte bezeichnen. Diese
Delegierten müssen von der Macht genehmigt werden, bei der sie ihre
Mission auszuführen haben.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen die Aufgabe der Vertreter
oder Delegierten der Schutzmächte in grösstmöglichem Masse
erleichtern.
Die Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte dürfen keinesfalls die
Grenzen ihrer Aufgabe, wie sie aus dem vorliegenden Abkommen
hervorgeht, überschreiten; insbesondere haben sie die zwingenden
Sicherheitsbedürfnisse des Staates, in dem sie ihre Aufgabe
durchführen, zu berücksichtigen. Nur aus zwingender militärischer
Notwendigkeit kann ihre Tätigkeit ausnahmsweise und zeitweilig
eingeschränkt werden.
Artikel 9
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bilden kein Hindernis für
die humanitäre Tätigkeit, die das Internationale Komitee vom Roten
Kreuz oder irgendeine andere unparteiliche humanitäre Organisation mit
Einwilligung der am Konflikt beteiligten Parteien ausübt, um die
Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen sowie die Angehörigen des
Sanitäts? und Seelsorgepersonals zu schützen und ihnen Hilfe zu
bringen.
Artikel 10
Die Hohen Vertragsparteien können jederzeit vereinbaren, die durch das
vorliegende Abkommen den Schutzmächten übertragenen Aufgaben einer
Organisation anzuvertrauen, die alle Garantien für Unparteilichkeit
und erfolgreiche Arbeit bietet.
Wenn Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige sowie Angehörige des
Sanitäts? und Seelsorgepersonals aus irgendeinem Grunde nicht oder
nicht mehr von einer Schutzmacht oder einer in Absatz 1 vorgesehenen
Organisation betreut werden, hat der Gewahrsamsstaat einen neutralen
Staat oder eine solche Organisation zu ersuchen, die Funktionen zu
übernehmen, die das vorliegende Abkommen den Schutzmächten überträgt,
die von den am Konflikt beteiligten Parteien bezeichnet werden.
Sollte ein Schutz auf diese Weise nicht gewährleistet werden können,
so hat der Gewahrsamsstaat entweder eine humanitäre Organisation, wie
das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, zu ersuchen, die durch das
vorliegende Abkommen den Schutzmächten zufallenden humanitären
Aufgaben zu übernehmen, oder aber unter Vorbehalt der Bestimmungen
dieses Artikels die Dienste anzunehmen, die ihm eine solche
Organisation anbietet.
Jede neutrale Macht oder jede Organisation, die von der betreffenden
Macht eingeladen wird oder sich zu diesem Zwecke zur Verfügung stellt,
soll sich in ihrer Tätigkeit der Verantwortung gegenüber der am
Konflikt beteiligten Partei, welcher die durch das vorliegende
Abkommen geschützten Personen angehören, bewusst bleiben und
ausreichende Garantien dafür bieten, dass sie in der Lage ist, die
betreffenden Funktionen zu übernehmen und sie mit Unparteilichkeit zu
erfüllen.
Von den vorstehenden Bestimmungen kann nicht durch eine besondere
Vereinbarung zwischen Mächten abgewichen werden, von denen die eine,
wenn auch nur vorübergehend, gegenüber der anderen oder deren
Verbündeten infolge militärischer Ereignisse und besonders infolge
einer Besetzung des gesamten oder eines wichtigen Teils ihres
Gebietes, in ihrer Verhandlungsfreiheit beschränkt wäre.
Wo immer im vorliegenden Abkommen die Schutzmacht erwähnt wird,
bezieht sich diese Erwähnung ebenfalls auf die Organisationen, die sie
im Sinne dieses Artikels ersetzen.
Artikel 11
In allen Fällen, in denen die Schutzmächte es im Interesse der
geschützten Personen als angezeigt erachten, insbesondere in Fällen
von Meinungsverschiedenheiten zwischen den am Konflikt beteiligten
Parteien über die Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens, sollen sie zur Beilegung des Streitfalles ihre
guten Dienste leihen.
Zu diesem Zwecke kann jede der Schutzmächte, entweder auf Einladung
einer Partei oder von sich aus, den am Konflikt beteiligten Parteien
eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und im besondern der für das
Schicksal der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen sowie der
Angehörigen des Sanitäts? und Seelsorgepersonals verantwortlichen
Behörden vorschlagen, gegebenenfalls auf einem passend gewählten
neutralen Gebiet. Die am Konflikt beteiligten Parteien sind
verpflichtet, den ihnen zu diesem Zwecke gemachten Vorschlägen Folge
zu geben. Die Schutzmächte können, wenn nötig, unter Zustimmung der am
Konflikt beteiligten Parteien eine einer neutralen Macht angehörende
oder vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz delegierte
Persönlichkeit vorschlagen, die zu ersuchen ist, an dieser
Zusammenkunft teilzunehmen.
Kapitel II Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige
Die am Konflikt beteiligten Parteien haben möglichst bald sämtliche
Anhaltspunkte für die Identifizierung der in ihre Gewalt geratenen
Schiffbrüchigen, Verwundeten, Kranken und Gefallenen der Gegenpartei
zu verzeichnen. Diese Ermittlungen sollen, wenn möglich, folgendes
enthalten:
a.
Angabe der Macht, von der sie abhängen;
b.
militärische Einteilung oder Matrikelnummer;
c.
Familienname;
d.
den oder die Vornamen;
e.
Geburtsdatum;
f.
alle anderen auf der Identitätskarte oder der Erkennungsmarke
enthaltenen Angaben;
g.
Ort und Datum der Gefangennahme oder des Todes;
h.
Angaben über Verwundungen, Krankheit oder Todesursache.
Die oben erwähnten Angaben müssen so rasch als möglich der in Artikel
122 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der
Kriegsgefangenen vorgesehenen Auskunftstelle übermittelt werden, die
sie ihrerseits durch Vermittlung der Schutzmacht oder der
Zentralstelle für Kriegsgefangene an die Macht weiterleitet, von der
diese Gefangenen abhängen.
Artikel 20
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen dafür sorgen, dass der
Versenkung der Gefallenen, die, soweit es die Umstände irgendwie
gestatten, einzeln vorgenommen werden soll, eine sorgfältige und, wenn
möglich, ärztliche Leichenschau vorangeht, die den Tod feststellen,
die Identität abklären und einen Bericht darüber ermöglichen soll.
Wurde eine doppelte Erkennungsmarke getragen, so soll deren Hälfte auf
der Leiche bleiben.
Werden Gefallene an Land gebracht, so sind die Bestimmungen des Genfer
Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der
Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde auf sie
anzuwenden.
Artikel 21
Die am Konflikt beteiligten Parteien können sich an die
Hilfsbereitschaft der Kapitäne neutraler Handelsschiffe, Jachten oder
Boote wenden, damit diese Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige an
Bord nehmen und pflegen und Gefallene bergen.
Die Schiffe jeder Art, welche diesem Aufruf Folge leisten, sowie jene,
die unaufgefordert Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige aufnehmen,
sollen einen besondern Schutz sowie Erleichterungen für die Ausübung
ihrer Hilfstätigkeit geniessen.
Sie dürfen auf keinen Fall wegen eines solchen Transportes aufgebracht
werden; sofern ihnen aber keine gegenteiligen Zusicherungen gemacht
wurden, bleiben sie für etwa begangene Neutralitätsverletzungen der
Gefahr der Aufbringung ausgesetzt.
Kapitel III Lazarettschiffe
Artikel 22
Die militärischen Lazarettschiffe, d.h. die Schiffe, die von den
Mächten einzig und allein dazu erbaut und eingerichtet worden sind, um
den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen Hilfe zu bringen, sie zu
pflegen und zu befördern, dürfen unter keinen Umständen angegriffen
oder aufgebracht werden, sondern sind jederzeit zu schonen und zu
schützen, sofern ihre Namen und ihre besonderen Merkmale zehn Tage vor
ihrem Einsatz den am Konflikt beteiligten Parteien mitgeteilt wurden.
Unter den besonderen Merkmalen, die in der Anzeige enthalten sein
müssen, sind die Anzahl der Bruttoregistertonnen, die Länge vom Heck
zum Bug sowie die Anzahl der Masten und Schornsteine zu verstehen.
Artikel 23
An der Küste gelegene Anstalten, die Anspruch auf den Schutz des
Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der
Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde haben, dürfen
nicht vorn Meer aus angegriffen oder beschossen werden.
Artikel 24
Die von nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes, von offiziell
anerkannten Hilfsgesellschaften oder von Privatpersonen eingesetzten
Lazarettschiffe sollen den gleichen Schutz geniessen wie die
militärischen Lazarettschiffe und dürfen nicht aufgebracht werden,
wenn die am Konflikt beteiligte Partei, von der sie abhängen, einen
amtlichen Ausweis für sie ausgestellt hat und sofern die Bestimmungen
von Artikel 22 über die Anzeige eingehalten wurden.
Diese Schiffe müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde
darüber bei sich führen, dass sie während der Ausrüstung und beim
Auslaufen ihrer Aufsicht unterstellt waren.
Artikel 25
Die von nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes, von offiziell
anerkannten Hilfsgesellschaften oder von Privatpersonen neutraler
Länder eingesetzten Lazarettschiffe sollen den gleichen Schutz
geniessen wie die militärischen Lazarettschiffe und dürfen nicht
aufgebracht werden, sofern sie sich mit vorgängiger Einwilligung ihrer
eigenen Regierung und mit Ermächtigung einer am Konflikt beteiligten
Partei der Aufsicht dieser Partei unterstellt haben und sofern die
Bestimmungen von Artikel 22 über die Anzeige eingehalten wurden.
Artikel 26
Der in den Artikeln 22, 24 und 25 vorgesehene Schutz soll sich auf die
Lazarettschiffe aller Tonnagen und auf ihre Rettungsboote erstrecken,
wo immer sie tätig sind. Um jedoch die grösstmögliche Annehmlichkeit
und Sicherheit zu gewährleisten, sollen sich die am Konflikt
beteiligten Parteien bemühen, für die Beförderung von Verwundeten,
Kranken und Schiffbrüchigen auf weite Entfernungen und auf hoher See
nur Lazarettschiffe von mehr als 2000 Bruttotonnen einzusetzen.
Artikel 27
Unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie in den Artikeln 22 und 24
vorgesehen sind, sollen auch die von einem Staat oder von offiziell
anerkannten Hilfsgesellschaften eingesetzten Küstenrettungsboote,
soweit es die Erfordernisse der Operationen gestatten, geschont und
geschützt werden.
Dasselbe soll soweit möglich auch für die feststehenden Küstenanlagen
gelten, die ausschliesslich von diesen Booten für ihre humanitäre
Tätigkeit benützt werden.
Artikel 28
Findet an Bord von Kriegsschiffen ein Kampf statt, so sollen die
Lazarette nach Möglichkeit geachtet und verschont werden. Diese
Schiffslazarette und ihre Ausrüstung bleiben den Kriegsgesetzen
unterworfen, dürfen aber ihrer Bestimmung nicht entzogen werden,
solange sie für Verwundete und Kranke notwendig sind. Gleichwohl kann
der Befehlshaber, der sie in seiner Gewalt hat, im Falle dringender
militärischer Notwendigkeit darüber verfügen, wenn er zuvor die
Betreuung der darin gepflegten Verwundeten und Kranken sichergestellt
hat.
Artikel 29
Jedes Lazarettschiff, das in einem Hafen liegt, der in die Gewalt des
Feindes gerät, ist berechtigt, auszulaufen.
Artikel 30
Die in den Artikeln 22, 24, 25 und 27 bezeichneten Schiffe und Boote
sollen den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen ohne Unterschied
der Staatsangehörigkeit Hilfe und Beistand gewähren.
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, diese Schiffe und Boote
zu keinerlei militärischen Zwecken zu benützen.
Diese Schiffe und Boote dürfen in keiner Weise die Bewegungen der
Kämpfenden behindern.
Während des Kampfes und nach demselben handeln sie auf ihre eigene
Gefahr.
Artikel 31
Die am Konflikt beteiligten Parteien haben auf den in den Artikeln 22,
24, 25 und 27 bezeichneten Schiffen und Booten das Kontroll? und
Durchsuchungsrecht. Sie können die Hilfe dieser Schiffe und Boote
ablehnen, ihnen befehlen, sich zu entfernen, ihnen einen bestimmten
Kurs vorschreiben, die Verwendung ihrer Funk? und aller andern
Nachrichtengeräte regeln und sie bei Vorliegen besonders
schwerwiegender Umstände sogar für eine Höchstdauer von sieben Tagen,
vom Zeitpunkt des Anhaltens an gerechnet, zurückhalten.
Sie können vorübergehend einen Kommissar an Bord geben, dessen
ausschliessliche Aufgabe darin besteht, die Ausführung der gemäss den
Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes erteilten Befehle
sicherzustellen.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen soweit wie möglich ihre
den Lazarettschiffen erteilten Befehle in einer für den Kapitän des
Lazarettschiffes verständlichen Sprache in deren Bordbuch eintragen.
Die am Konflikt beteiligten Parteien können einseitig oder durch eine
besondere Vereinbarung neutrale Beobachter an Bord ihrer
Lazarettschiffe geben, die die genaue Einhaltung der Bestimmungen
dieses Abkommens festzustellen haben.
Artikel 32
Die in den Artikeln 22, 24, 25 und 27 bezeichneten Schiffe und Boote
werden bei einem Aufenthalt in neutralen Häfen nicht als Kriegsschiffe
behandelt.
Artikel 33
In Lazarettschiffe umgewandelte Handelsschiffe dürfen während der
ganzen Dauer der Feindseligkeiten keiner andern Bestimmung zugeführt
werden.
Artikel 34
Der den Lazarettschiffen und Schiffslazaretten gebührende Schutz darf
nur aufhören, wenn diese ausserhalb ihrer humanitären Aufgaben zur
Begehung von Handlungen verwendet werden, die den Feind schädigen.
Immerhin darf ihnen der Schutz erst entzogen werden, nachdem eine
Warnung, die, soweit angängig, eine angemessene Frist setzt,
unbeachtet geblieben ist.
Insbesondere dürfen Lazarettschiffe für ihre Sendungen mit Funk? oder
irgendwelchen andern Nachrichtengeräten keinen Geheimkode besitzen
oder verwenden.
Artikel 35
Folgende Umstände gelten nicht als Begründung für den Entzug des
Schutzes, der den Lazarettschiffen oder Schiffslazaretten gebührt:
1.
wenn das Personal dieser Schiffe oder Lazarette bewaffnet ist und von
seinen Waffen zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zu seiner eigenen
Verteidigung oder zur Verteidigung seiner Verwundeten und Kranken
Gebrauch macht;
2.
wenn sich an Bord Apparate befinden, die ausschliesslich für die
Sicherung der Navigation oder der Nachrichtenübermittlung bestimmt
sind;
3.
wenn sich an Bord von Lazarettschiffen oder in Schiffslazaretten
Handwaffen und Munition vorfinden, die den Verwundeten, Kranken und
Schiffbrüchigen abgenommen und der zuständigen Dieststelle noch nicht
abgeliefert worden sind;
4.
wenn sich die humanitäre Tätigkeit der Lazarettschiffe und der
Schiffslazarette oder ihres Personals auf verwundete, kranke oder
schiffbrüchige Zivilpersonen erstreckt;
5.
wenn Lazarettschiffe ausschliesslich für sanitätsdienstliche Zwecke
bestimmtes Material und Personal in grösserem Ausmass befördern, als
für sie üblicherweise erforderlich ist.
Kapitel IV Das Sanitätspersonal
Artikel 36
Das geistliche, ärztliche und Lazarettpersonal von Lazarettschiffen
und deren Besatzung sollen geschont und geschützt werden; es darf
während der Zeit seines Dienstes auf diesen Schiffen nicht
gefangengenommen werden, gleichgültig ob Verwundete und Kranke an Bord
sind oder nicht.
Artikel 37
Wenn das geistliche, ärztliche und Lazarettpersonal, das mit der
ärztlichen oder seelischen Betreuung der in den Artikeln 12 und 13
bezeichneten Personen befasst ist, in Feindeshand gerät, soll es
geschont und geschützt werden; es kann seine Tätigkeit solange
fortsetzen, als es die Pflege der Verwundeten und Kranken erfordert.
Es muss danach zurückgesandt werden, sobald der Oberbefehlshaber, in
dessen Gewalt es sich befindet, dies für möglich erachtet. Beim
Verlassen des Schiffes kann es sein persönliches Eigentum mit sich
nehmen.
Wenn es sich jedoch infolge der gesundheitlichen oder seelischen
Bedürfnisse der Kriegsgefangenen als notwendig erweist, einen Teil
dieses Personals zurückzuhalten, sollen alle Massnahmen getroffen
werden, um es möglichst bald an Land zu setzen.
Bei seiner Landung soll das zurückgehaltene Personal den Bestimmungen
des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses
der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde
unterstellt werden.
Kapitel V Sanitätstransporte
Artikel 38
Die zu diesem Zweck gecharterten Schiffe sind berechtigt,
ausschliesslich für die Pflege der Verwundeten und Kranken der
bewaffneten Kräfte oder für die Verhütung von Krankheiten bestimmtes
Material zu befördern, sofern ihre Fahrbedingungen der feindlichen
Macht mitgeteilt und durch diese genehmigt wurden. Der feindlichen
Macht bleibt das Recht vorbehalten, sie anzuhalten, aber nicht, sie
aufzubringen oder das mitgeführte Material zu beschlagnahmen.
Auf Grund einer Abmachung zwischen den am Konflikt beteiligten
Parteien können neutrale Beobachter zur Kontrolle des mitgeführten
Materials an Bord gebracht werden. Zu diesem Zweck muss dieses
Material leicht zugänglich sein.
Artikel 39
Sanitätsluftfahrzeuge, d.h. ausschliesslich für die Wegschaffung von
Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen und für die Beförderung von
Sanitätspersonal und ?material verwendete Luftfahrzeuge, sollen von
den am Konflikt beteiligten Parteien nicht angegriffen, sondern
geschont werden, solange sie in Höhen, zu Stunden und auf Routen
fliegen, die von allen am Konflikt Beteiligten ausdrücklich vereinbart
wurden.
Sie sollen neben den Landesfarben deutlich sichtbar das in Artikel 41
vorgesehene Schutzzeichen auf den untern, obern und seitlichen Flächen
tragen. Sie sollen mit allen übrigen zwischen den am Konflikt
beteiligten Parteien bei Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten
durch Vereinbarung festgelegten Kennzeichen oder Erkennungsmitteln
ausgestattet sein.
Unbeschadet gegenteiliger Vereinbarungen ist das Überfliegen
feindlichen oder vom Feinde besetzten Gebietes untersagt.
Die Sanitätsluftfahrzeuge haben jedem Befehl zum Landen oder Wassern
Folge zu leisten. Im Falle einer so befohlenen Landung oder Wasserung
kann das Luftfahrzeug mit seinen Insassen nach einer etwaigen
Untersuchung den Flug fortsetzen.
Im Falle einer zufälligen Landung oder Wasserung auf feindlichem oder
vom Feinde besetztem Gebiet werden die Verwundeten, Kranken und
Schiffbrüchigen sowie die Besatzung des Luftfahrzeuges
Kriegsgefangene. Das Sanitätpersonal soll gemäss den Artikeln 36 und
37 behandelt werden.
Artikel 40
Sanitätsluftfahrzeuge der am Konflikt beteiligten Parteien können
unter Vorbehalt von Absatz 2 das Gebiet neutraler Mächte überfliegen
und dort eine Not? oder Zwischenlandung oder ?wasserung vornehmen. Sie
haben vorher den neutralen Mächten das Überfliegen ihres Gebietes zu
melden und jedem Befehl zum Landen oder Wassern Folge zu leisten. Bei
ihrem Flug sind sie vor Angriffen nur geschützt, solange sie in Höhen,
zu Stunden und auf Routen fliegen, die zwischen den betreffenden am
Konflikt beteiligten Parteien und neutralen Mächten ausdrücklich
vereinbart wurden.
Die neutralen Mächte können jedoch für das Überfliegen ihres Gebietes
durch Sanitätsluftfahrzeuge oder für deren Landung auf demselben
Bedingungen oder Beschränkungen festsetzen. Diese Bedingungen oder
Beschränkungen sollen auf alle am Konflikt beteiligten Parteien in
gleicher Weise angewendet werden.
Die mit Zustimmung der lokalen Behörde von einem Sanitätsluftfahrzeug
auf neutralem Gebiet abgesetzten Verwundeten, Kranken und
Schiffbrüchigen müssen vom neutralen Staat, wenn zwischen ihm und den
am Konflikt beteiligten Parteien keine gegenteilige Vereinbarung
getroffen wurde, so bewacht werden, dass sie, wenn es das Völkerrecht
erfordert, nicht mehr an Kriegshandlungen teilnehmen können. Die
Hospitalisierungs? und Internierungskosten gehen zu Lasten derjenigen
Macht, von der die Verwundeten, Kranken oder Schiffbrüchigen abhängen.
Kapitel VI Schutzzeichen
Artikel 41
Unter der Aufsicht der zuständigen Militärbehörde sollen Fahnen,
Armbinden und das gesamte für den Sanitätsdienst verwendete Material
mit dem Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund versehen sein.
Indessen sind für die Länder, die an Stelle des roten Kreuzes den
roten Halbmond oder den roten Löwen mit roter Sonne auf weissem Grunde
bereits als Erkennungszeichen verwenden, diese Schutzzeichen im Sinne
dieses Abkommens ebenfalls zugelassen.
Artikel 42
Das in den Artikeln 36 und 37 bezeichnete Personal hat, am linken Arm
befestigt, eine feuchtigkeitsbeständige, mit dem Schutzzeichen
versehene Binde zu tragen, die von der Militärbehörde abzugeben und zu
stempeln ist.
Dieses Personal hat ausser der in Artikel 19 erwähnten Erkennungsmarke
eine besondere, mit dem Schutzzeichen versehene Identitätskarte auf
sich zu tragen. Diese Karte muss feuchtigkeitsbeständig sein und
Taschenformat haben. Sie soll in der Landessprache abgefasst sein und
mindestens Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Dienstgrad und
Matrikelnummer des Inhabers enthalten. Sie soll bescheinigen, in
welcher Eigenschaft er Anspruch auf den Schutz dieses Abkommens hat.
Die Karte soll mit einer Photographie des Inhabers und ausserdem mit
seiner Unterschrift oder seinen Fingerabdrücken oder mit beidem
versehen sein. Sie soll ferner den Trockenstempel der Militärbehörde
tragen.
In jeder Armee sollen die Identitätskarten einheitlich und in den
Armeen der Hohen Vertragsparteien soweit als möglich nach gleichem
Muster gestaltet sein. Die am Konflikt beteiligten Parteien können
sich an das dem Abkommen beigefügte Muster halten. Bei Beginn der
Feindseligkeiten sollen sie einander das von ihnen verwendete Muster
bekanntgeben. Jede Identitätskarte soll, wenn möglich, in mindestens
zwei Exemplaren ausgefertigt werden, wovon eines vom Heimatstaat
aufbewahrt wird.
In keinem Fall dürfen dem oben erwähnten Personal die Abzeichen oder
die Identitätskarte abgenommen oder das Recht zum Tragen seiner
Armbinde entzogen werden. Bei Verlust derselben hat es Anspruch auf
ein Doppel der Karte oder auf Ersatz der Abzeichen.
Artikel 43
Die in den Artikeln 22, 24, 25 und 27 bezeichneten Schiffe und Boote
sollen auf folgende Weise gekennzeichnet sein:
a.
alle ihre äusseren Flächen sollen weiss sein;
b.
ein oder mehrere möglichst grosse dunkelrote Kreuze sollen auf beiden
Seiten des Rumpfes sowie auf die horizontalen Flächen so aufgemalt
sein, dass sie die beste Sicht vom Meere und aus der Luft
gewährleisten.
Alle Lazarettschiffe sollen sich kenntlich machen, indem sie ihre
Landesflagge hissen und, wenn sie einem neutralen Staat angehören,
ebenfalls die Flagge der am Konflikt beteiligten Partei, deren
Aufsicht sie sich unterstellt haben. Eine weisse Flagge mit rotem
Kreuz soll am Grossmast so hoch wie möglich gehisst werden.
Die Rettungsboote der Lazarettschiffe, die Küstenrettungsboote und
alle vom Sanitätsdienst verwendeten kleinen Boote sollen weiss mit gut
sichtbaren dunkelroten Kreuzen bemalt sein; ganz allgemein gilt für
sie die oben für Lazarettschiffe vorgesehene Art der Kennzeichnung.
Die oben erwähnten Schiffe und Boote, die sich bei Nacht und bei
beschränkter Sicht den ihnen zustehenden Schutz sichern wollen, sollen
im Einvernehmen mit der am Konflikt beteiligten Macht, in deren Gewalt
sie sich befinden, die nötigen Massnahmen treffen, um ihre Bemalung
und ihre Schutzzeichen genügend sichtbar zu machen.
Lazarettschiffe, die auf Grund von Artikel 31 vorübergehend vom Feind
zurückgehalten werden, müssen die Flagge der am Konflikt beteiligten
Partei, in deren Dienst sie stehen oder deren Aufsicht sie sich
unterstellt haben, einziehen.
Unter Vorbehalt der vorherigen Anzeige an alle interessierten am
Konflikt beteiligten Parteien können die Küstenrettungsboote, die mit
der Zustimmung der Besetzungsmacht ihre Tätigkeit von einem besetzten
Stützpunkt aus fortsetzen, ermächtigt werden, neben der Rotkreuzflagge
weiterhin ihre Landesflagge zu hissen, solange sie von ihrem
Stützpunkt entfernt sind.
Alle Bestimmungen dieses Artikels über das Zeichen des Roten Kreuzes
gelten auch auf die andern in Artikel 41 erwähnten Zeichen.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen sich jederzeit bemühen,
Vereinbarungen abzuschliessen zwecks Verwendung der modernsten ihnen
zur Verfügung stehenden Methoden, die die Kennzeichnung der in diesem
Artikel erwähnten Schiffe und Boote erleichtern.
Artikel 44
Die in Artikel 43 vorgesehenen Schutzzeichen dürfen sowohl in
Friedens? als in Kriegszeiten nur zur Bezeichnung oder zum Schutze der
darin erwähnten Schiffe verwendet werden, unter Vorbehalt der Fälle,
die in einem andern internationalen Abkommen oder durch Vereinbarung
zwischen allen interessierten am Konflikt beteiligten Parteien
vorgesehen werden.
Artikel 45
Die Hohen Vertragsparteien, deren Gesetze zurzeit nicht ausreichend
sein sollten, haben die nötigen Massnahmen zu treffen, um jeden
Missbrauch der in Artikel 43 vorgesehenen Schutzzeichen jederzeit zu
verhindern und zu ahnden.
Kapitel VII Vollzug des Abkommens
Artikel 46
Jede am Konflikt beteiligte Partei hat durch ihre Oberbefehlshaber für
die Einzelheiten der Durchführung der vorstehenden Artikel und für die
nicht vorgesehenen Fälle in Übereinstimmung mit den allgemeinen
Grundsätzen dieses Abkommens vorzusorgen.
Artikel 47
Vergeltungsmassnahmen gegen Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige,
Personal, Schiffe oder Material, die unter dem Schutze des Abkommens
stehen, sind untersagt.
Artikel 48
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedens? und in
Kriegszeiten den Wortlaut des vorliegenden Abkommens in ihren Ländern
im weitestmöglichen Ausmass zu verbreiten und insbesondere sein
Studium in die militärischen und, wenn möglich, zivilen
Ausbildungsprogramme aufzunehmen, damit die Gesamtheit der
Bevölkerung, insbesondere die bewaffneten Streitkräfte, das
Sanitätspersonal und die Feldprediger, seine Grundsätze kennen lernen
können.
Artikel 49
Die Hohen Vertragsparteien sollen sich gegenseitig durch Vermittlung
des Schweizerischen Bundesrates und während der Feindseligkeiten durch
Vermittlung der Schutzmächte die amtlichen Übersetzungen des
vorliegenden Abkommens sowie die Gesetze und Verordnungen zustellen,
die sie zur Gewährleistung seiner Anwendung unter Umständen erlassen.
Kapitel VIII Ahndung von Missbräuchen und Übertretungen
Artikel 50
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, alle notwendigen
gesetzgeberischen Massnahmen zur Festsetzung von angemessenen
Strafbestimmungen für solche Personen zu treffen, die irgendeine der
im folgenden Artikel umschriebenen schweren Verletzungen des
vorliegenden Abkommens begehen oder zu einer solchen Verletzung den
Befehl erteilen.
Jede Vertragspartei ist zur Ermittlung der Personen verpflichtet, die
der Begehung oder der Erteilung eines Befehls zur Begehung der einen
oder andern dieser schweren Verletzungen beschuldigt sind und hat sie
ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor ihre eigenen Gerichte
zu ziehen. Wenn sie es vorzieht, kann sie sie auch gemäss den in ihrer
eigenen Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen zur Aburteilung einer
andern an der Verfolgung interessierten Vertragspartei übergeben,
sofern diese gegen die erwähnten Personen ausreichende Beschuldigungen
nachgewiesen hat.
Jede Vertragspartei soll die notwendigen Massnahmen ergreifen, um auch
diejenigen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens zu unterbinden, die nicht zu den im folgenden Artikel
umschriebenen schweren Verletzungen zählen.
Unter allen Umständen müssen die Angeklagten nicht geringere
Sicherheiten in bezug auf Gerichtsverfahren und freie Verteidigung
geniessen als die in Artikel 105 ff. des Genfer Abkommens vom 12.
August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen vorgesehenen.
Artikel 51
Als schwere Verletzungen, wie sie im vorhergehenden Artikel erwähnt
sind, gelten jene, die die eine oder andere der folgenden Handlungen
umfassen, sofern sie gegen Personen oder Güter begangen werden, die
durch das Abkommen geschützt sind: vorsätzlicher Mord, Folterung oder
unmenschliche Behandlung, einschliesslich biologischer Experimente,
vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere Beeinträchtigung
der körperlichen Integrität oder der Gesundheit, sowie Zerstörung und
Aneignung von Gut, die nicht durch militärische Erfordernisse
gerechtfertigt sind und in grossem Ausmass auf unerlaubte und
willkürliche Weise vorgenommen werden.
Artikel 52
Eine Hohe Vertragspartei kann weder sich selbst noch eine andere
Vertragspartei von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst
oder einer andern Vertragspartei auf Grund der im vorhergehenden
Artikel erwähnten Verletzungen zufallen.
Artikel 53
Auf Begehren einer am Konflikt beteiligten Partei soll gemäss einem
zwischen den beteiligten Parteien festzusetzenden Verfahren eine
Untersuchung eingeleitet werden über jede behauptete Verletzung des
Abkommens.
Kann über das Untersuchungsverfahren keine Übereinstimmung erzielt
werden, so sollten sich die Parteien über die Wahl eines
Schiedsrichters einigen, der über das zu befolgende Verfahren zu
entscheiden hat.
Sobald die Verletzung festgestellt ist, sollen ihr die am Konflikt
beteiligten Parteien ein Ende setzen und sie so rasch als möglich
ahnden.
Schlussbestimmungen
Artikel 54
Das vorliegende Abkommen ist in französischer und englischer Sprache
abgefasst. Beide Texte sind gleicherweise authentisch.
Der Schweizerische Bundesrat wird offizielle Übersetzungen des
Abkommens in russischer und spanischer Sprache herstellen lassen.
Artikel 55
Das vorliegende Abkommen, welches das Datum des heutigen Tages trägt,
kann bis zum 12. Februar 1950 im Namen der Mächte unterzeichnet
werden, die an der am 2 1. April 1949 in Genf eröffneten Konferenz
vertreten waren, sowie im Namen der Mächte, die an dieser Konferenz
nicht vertreten waren, aber am X. Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907
betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens von 1906
auf den Seekrieg oder an den Genfer Abkommen von 1864, 1906 oder 1929
zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im
Felde beteiligt sind.
Artikel 56
Das vorliegende Abkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen in Bern hinterlegt werden.
Über die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde soff ein Protokoll
aufgenommen werden. Von diesem soll eine beglaubigte Abschrift durch
den Schweizerischen Bundesrat allen Mächten zugestellt werden, in
deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erklärt
worden ist.
Artikel 57
Das vorliegende Abkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung von
mindestens zwei Ratifikationsurkunden in Kraft.
Späterhin tritt es für jede Hohe Vertragspartei sechs Monate nach
Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.
Artikel 58
Das gegenwärtige Abkommen ersetzt in den Beziehungen zwischen den
Hohen Vertragsparteien das X. Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907
betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens von 1906
auf den Seekrieg.
Artikel 59
Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht das vorliegende Abkommen
jeder Macht zum Beitritt offen, in deren Namen es nicht unterzeichnet
worden ist.
Artikel 60
Der Beitritt soll dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt
werden und wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an dem ihm die
Mitteilung zugegangen ist, wirksam.
Der Schweizerische Bundesrat soll den Beitritt allen Mächten zur
Kenntnis bringen, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der
Beitritt erklärt worden ist.
Artikel 61
Die den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Situationen verleihen den vor
oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung hinterlegten
Ratiflikationsurkunden und abgegebenen Beitrittserklärungen von den am
Konflikt beteiligten Parteien sofortige Wirkung. Der Schweizerische
Bundesrat soll die Ratifikationen oder Beitritte der am Konflikt
beteiligten Parteien auf dem schnellsten Wege bekanntgeben.
Artikel 62
Jeder Hohen Vertragspartei steht es frei, das vorliegende Abkommen zu
kündigen.
Die Kündigung ist dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich
anzuzeigen, der sie den Regierungen aller Hohen Vertragsparteien
bekanntgibt.
Die Kündigung wird ein Jahr nach ihrer Anzeige an den Schweizerischen
Bundesrat wirksam. Die angezeigte Kündigung bleibt jedoch, wenn die
kündigende Macht in einen Konflikt verwickelt ist, so lange unwirksam,
als der Friede nicht geschlossen wurde und auf alle Fälle so lange,
als die Aktionen nicht abgeschlossen sind, die mit der Freilassung und
Heimschaffung der durch das vorliegende Abkommen geschützten Personen
in Zusammenhang stehen.
Die Kündigung gilt nur in bezug auf die kündigende Macht. Sie hat
keinerlei Wirkung auf die Verpflichtungen, welche die am Konflikt
beteiligten Parteien gemäss den Grundsätzen des Völkerrechts zu
erfüllen gehalten sind, wie sie sich aus den unter zivilisierten
Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit
und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben.
Artikel 63
Der Schweizerische Bundesrat wird das vorliegende Abkommen beim
Sekretariat der Vereinten Nationen eintragen lassen. Er wird das
Sekretariat der Vereinten Nationen ebenfalls von allen Ratifikationen,
Beitritten und Kündigungen, die er in bezug auf das vorliegende
Abkommen erhält, in Kenntnis setzen.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer
entsprechenden Vollmachten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Gegeben in Genf am 12. August 1949 in französischer und englischer
Sprache. Das Original ist im Archiv der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zu hinterlegen. Der Schweizerische Bundesrat soll
jedem der unterzeichnenden und beitretenden Staaten eine beglaubigte
Abschrift dieses Abkommens übermitteln.
(Es folgen die Unterschriften)
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