Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen
Inhalt
Teil I: Allgemeines
Teil II Allgemeiner Schutz der Kriegsgefangenen
Teil III Gefangenschaft
Teil IV Beendigung der Gefangenschaft
Teil V Auskunftsstellen und Hilfsorganisationen
Teil VI Vollzug des Abkommens
Anhang I, II, III
Abgeschlossen in Genf
am 12. August 1949
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen, die an der vom
21. April bis 12. August 1949 in Genf zur Revision des Genfer
Abkommens vom 27. Juli 1929 über die Behandlung der Kriegsgefangenen
versammelten diplomatischen Konferenz vertreten waren, haben folgendes
vereinbart:
Teil I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen
unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.
Artikel 2
Ausser den Bestimmungen, die bereits in Friedenszeiten zu handhaben
sind, ist das vorliegende Abkommen in allen Fällen eines erklärten
Krieges oder jedes anderen bewaffneten Konflikts anzuwenden, der
zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragsparteien entsteht, und
zwar auch dann, wenn der Kriegszustand von einer dieser Parteien nicht
anerkannt wird.
Das Abkommen ist auch in allen Fällen vollständiger oder teilweiser
Besetzung des Gebietes einer Hohen Vertragspartei anzuwenden, selbst
wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stösst.
Wenn eine der im Konflikt befindlichen Mächte am vorliegenden Abkommen
nicht beteiligt ist, bleiben die daran beteiligten Mächte in ihren
gegenseitigen Beziehungen gleichwohl durch das Abkommen gebunden. Sie
sind aber durch das Abkommen auch gegenüber dieser Macht gebunden,
wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.
Artikel 3
Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen
Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen
Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten
Parteien gehalten, wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen,
einschliesslich der Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte, welche
die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die infolge Krankheit,
Verwundung, Gefangennahme oder irgendeiner anderen Ursache ausser
Kampf gesetzt wurden, sollen unter allen Umständen mit Menschlichkeit
behandelt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der
Farbe, der Religion oder des Glaubens, Geschlechts, der Geburt oder
des Vermögens oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde. Zu diesem Zwecke
sind und bleiben in bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit
und jedenorts verboten:
Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord jeglicher Art,
Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung;
die Gefangennahme von Geiseln;
Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und
entwürdigende Behandlung;
Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines
ordnungsmässig bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten
Völkern als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.
Die Verwundeten und Kranken sollen geborgen und gepflegt werden.
Eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale
Komitee vom Roten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten Parteien
ihre Dienste anbieten.
Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich anderseits bemühen,
durch besondere Vereinbarungen auch die andern Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.
Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat auf die Rechtsstellung
der am Konflikt beteiligten Parteien keinen Einfluss.
Artikel 4
A. Kriegsgefangene im Sinne des vorliegenden Abkommens sind die in die
Gewalt des Feindes gefallenen Personen, die einer der nachstehenden
Kategorien angehören:
Angehörige von bewaffneten Kräften einer am Konflikt beteiligten
Partei, ebenso Angehörige von Milizen und Freiwilligenkorps, die zu
diesen bewaffneten Kräften gehören;
Angehörige anderer Milizen und Freiwilligenkorps, einschliesslich
solcher von organisierten Widerstandsbewegungen, die zu einer am
Konflikt beteiligten Partei gehören und ausserhalb oder innerhalb
ihres eigenen Gebietes, auch wenn dasselbe besetzt ist, tätig sind,
sofern diese Milizen oder Freiwilligenkorps, einschliesslich der
organisierten Widerstandsbewegungen:
an ihrer Spitze eine für ihre Untergebenen verantwortliche Person
haben;
ein bleibendes und von weitem erkennbares Zeichen tragen;
die Waffen offen tragen;
bei ihren Operationen die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhalten;
Angehörige regulärer bewaffneter Kräfte, die sich zu einer von der
Gewahrsamsmacht nicht anerkannten Regierung oder Behörde bekennen;
Personen, die den bewaffneten Kräften folgen, ohne ihnen direkt
anzugehören, wie zivile Besatzungsmitglieder von Militärflugzeugen,
Kriegsberichterstatter, Heereslieferanten, Angehörige von
Arbeitseinheiten oder von Diensten, die mit der Fürsorge für die
bewaffneten Kräfte betraut sind, sofern dieselben von den bewaffneten
Kräften, die sie begleiten, zu ihrer Tätigkeit ermächtigt wurden.
Diese sind gehalten, ihnen zu diesem Zweck eine dem beigefügten Muster
entsprechende Identitätskarte auszuhändigen;
Besatzungsmitglieder der Handelsmarine, einschliesslich der Kapitäne,
Steuermänner und Schiffsjungen sowie Besatzungen der Zivilluftfahrt
der am Konflikt beteiligten Parteien, welche auf Grund anderer
Bestimmungen des internationalen Rechts keine günstigere Behandlung
geniessen;
die Bevölkerung eines unbesetzten Gebietes, die beim Herannahen des
Feindes aus eigenem Antrieb die Waffen gegen die Invasionstruppen
ergreift, ohne zur Bildung regulärer Streitkräfte Zeit gehabt zu
haben, sofern sie die Waffen offen trägt und die Gesetze und Gebräuche
des Krieges einhält.
B. Die gemäss dem vorliegenden Abkommen den Kriegsgefangenen
zugesicherte Behandlung geniessen ebenfalls:
die Personen, die den bewaffneten Kräften des besetzten Landes
angehören oder angehört haben, sofern die Besetzungsmacht es als nötig
erachtet, sie auf Grund dieser Zugehörigkeit zu internieren, selbst
wenn sie sie ursprünglich, während die Feindseligkeiten ausserhalb des
besetzten Gebietes weitergingen, freigelassen hatte; dies gilt
namentlich nach einem missglückten Versuch, die eigenen, im Kampfe
stehenden Streitkräfte zu erreichen, oder wenn sie einer Aufforderung
zur Internierung nicht Folge leisteten;
die einer der im vorliegenden Artikel aufgezählten Kategorien
angehörenden Personen, die von neutralen oder nicht kriegführenden
Staaten in ihr Gebiet aufgenommen wurden und auf Grund des
Völkerrechts interniert werden müssen, unter dem Vorbehalt jeder
günstigeren Behandlung, die diese ihnen zu gewähren wünschen, und mit
Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 8, 10, 15, 30, fünfter Absatz,
58 bis inbegriffen 67, 92, 126 und, für den Fall, dass zwischen den am
Konflikt beteiligten Parteien und der beteiligten neutralen oder nicht
kriegführenden Macht diplomatische Beziehungen bestehen, auch mit
Ausnahme der die Schutzmacht betreffenden Bestimmungen. Bestehen
solche diplomatische Beziehungen, so sind die am Konflikt beteiligten
Parteien, denen diese Personen angehören, ermächtigt, diesen gegenüber
die gemäss dem vorliegenden Abkommen den Schutzmächten zufallenden
Funktionen auszuüben, ohne dass dadurch die von diesen Parteien auf
Grund der diplomatischen oder konsularischen Gebräuche und Verträge
ausgeübten Funktionen beeinträchtigt würden.
C. Die Bestimmungen dieses Artikels beeinträchtigen in keiner Weise
die Rechtsstellung des Sanitäts? und Seelsorgepersonals, wie sie in
Artikel 33 des vorliegenden Abkommens vorgesehen ist.
Artikel 5
Das vorliegende Abkommen findet auf die in Artikel 4 aufgeführten
Personen Anwendung, sobald sie in die Gewalt des Feindes fallen und
bis zu ihrer endgültigen Befreiung und Heimschaffung.
Wenn Zweifel bestehen, ob eine Person, die eine kriegerische Handlung
begangen hat und in die Hand des Feindes gefallen ist, einer der in
Artikel 4 aufgezählten Kategorien angehört, geniesst diese Person den
Schutz des vorliegenden Abkommens, bis ihre Rechtsstellung durch ein
zuständiges Gericht festgestellt worden ist.
Artikel 6
Ausser den in den Artikeln 10, 23, 28, 33, 60, 65, 66, 67, 72, 73, 75,
109, 110, 118, 119, 122 und 132 ausdrücklich vorgesehenen
Vereinbarungen können die Hohen Vertragsparteien andere besondere
Vereinbarungen über jede Frage treffen, deren besondere Regelung ihnen
zweckmässig erscheint. Keine besondere Vereinbarung darf die Lage der
Kriegsgefangenen, wie sie durch das vorliegende Abkommen geregelt ist,
beeinträchtigen oder die Rechte beschränken, die ihnen das Abkommen
einräumt.
Die Kriegsgefangenen geniessen die Vorteile dieser Vereinbarungen so
lange, als das Abkommen auf sie anwendbar ist, vorbehaltlich
ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmungen, die in den oben genannten
oder in späteren Vereinbarungen enthalten sind und vorbehaltlich
günstigerer Massnahmen, die durch die eine oder andere der am Konflikt
beteiligten Parteien hinsichtlich dieser Personen ergriffen worden
sind.
Artikel 7
Die Kriegsgefangenen können in keinem Falle, weder teilweise noch
vollständig, auf die Rechte verzichten, die ihnen das vorliegende
Abkommen und gegebenenfalls die im vorhergehenden Artikel genannten
besonderen Vereinbarungen einräumen.
Artikel 8
Das vorliegende Abkommen ist unter der Mitwirkung und Aufsicht der
Schutzmächte anzuwenden, die mit der Wahrnehmung der Interessen der am
Konflikt beteiligten Parteien betraut sind. Zu diesem Zwecke können
die Schutzmächte neben ihren diplomatischen oder konsularischen
Vertretern Delegierte unter ihren eigenen Staatsangehörigen oder unter
Staatsangehörigen anderer neutraler Mächte bezeichnen. Diese
Delegierten müssen von der Macht genehmigt werden, bei der sie ihre
Mission auszuführen haben.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen die Aufgabe der Vertreter
oder Delegierten der Schutzmächte in grösstmöglichem Masse
erleichtern.
Die Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte dürfen keinesfalls die
Grenzen ihrer Aufgabe, wie sie aus dem vorliegenden Abkommen
hervorgeht, überschreiten; insbesondere haben sie die zwingenden
Sicherheitsbedürfnisse des Staates, in dem sie ihre Aufgabe
durchführen, zu berücksichtigen.
Artikel 9
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bilden kein Hindernis für
die humanitäre Tätigkeit, die das Internationale Komitee vom Roten
Kreuz oder irgendeine andere unparteiliche humanitäre Organisation mit
Einwilligung der am Konflikt beteiligten Parteien ausübt, um die
Kriegsgefangenen zu schützen und ihnen Hilfe zu bringen.
Artikel 10
Die Hohen Vertragsparteien können jederzeit vereinbaren, die durch das
vorliegende Abkommen den Schutzmächten übertragenen Aufgaben einer
Organisation anzuvertrauen, die alle Garantien für Unparteilichkeit
und erfolgreiche Arbeit bietet.
Wenn Kriegsgefangene aus irgendeinem Grunde nicht oder nicht mehr von
einer in Absatz 1 vorgesehenen Organisation betreut werden, hat der
Gewahrsamsstaat einen neutralen Staat oder eine solche Organisation zu
ersuchen, die Funktionen zu übernehmen, die das vorliegende Abkommen
den Schutzmächten überträgt, die von den am Konflikt beteiligten
Parteien bezeichnet werden.
Sollte ein Schutz auf diese Weise nicht gewährleistet werden können,
so hat der Gewahrsamsstaat entweder eine humanitäre Organisation, wie
das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, zu ersuchen, die durch das
vorliegende Abkommen den Schutzmächten zufallenden humanitären
Aufgaben zu übernehmen, oder aber unter Vorbehalt der Bestimmungen
dieses Artikels die Dienste anzunehmen, die ihm eine solche
Organisation anbietet.
Jede neutrale Macht oder jede Organisation, die von der betreffenden
Macht eingeladen wird oder sich zu diesem Zweck zur Verfügung stellt,
soll sich in ihrer Tätigkeit der Verantwortung gegenüber der am
Konflikt beteiligten Partei, welcher die durch das vorliegende
Abkommen geschützten Personen angehören, bewusst bleiben und
ausreichende Garantien dafür bieten, dass sie in der Lage ist, die
betreffenden Funktionen zu übernehmen und sie mit Unparteilichkeit zu
erfüllen.
Von den vorstehenden Bestimmungen kann nicht durch eine besondere
Vereinbarung zwischen Mächten abgewichen werden, von denen die eine,
wenn auch nur vorübergehend, gegenüber der anderen oder deren
Verbündeten infolge militärischer Ereignisse und besonders infolge
einer Besetzung des gesamten oder eines wichtigen Teils ihres
Gebietes, in ihrer Verhandlungsfreiheit beschränkt wäre.
Wo immer im vorliegenden Abkommen die Schutzmacht erwähnt wird,
bezieht sich diese Erwähnung ebenfalls auf die Organisation, die sie
im Sinne dieses Artikels ersetzt.
Artikel 11
In allen Fällen, in denen die Schutzmächte es im Interesse der
geschützten Personen als angezeigt erachten, insbesondere in Fällen
von Meinungsverschiedenheiten zwischen den am Konflikt beteiligten
Parteien über die Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens, sollen sie zur Beilegung des Streitfalles ihre
guten Dienste leihen.
Zu diesem Zwecke kann jede der Schutzmächte, entweder auf Einladung
einer Partei oder von sich aus, den am Konflikt beteiligten Parteien
eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und im besondern der für das
Schicksal der Kriegsgefangenen verantwortlichen Behörden vorschlagen,
gegebenenfalls auf einem passend gewählten neutralen Gebiet. Die am
Konflikt beteiligten Parteien sind verpflichtet, den ihnen zu diesem
Zwecke gemachten Vorschlägen Folge zu geben. Die Schutzmächte können,
wenn nötig, unter Zustimmung der am Konflikt beteiligten Parteien eine
einer neutralen Macht angehörende oder vom Internationalen Komitee vom
Roten Kreuz delegierte Persönlichkeit vorschlagen, die zu ersuchen
ist, an dieser Zusammenkunft teilzunehmen.
Teil II Allgemeiner Schutz der Kriegsgefangenen
Artikel 12
Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der feindlichen Macht,
nicht jedoch der Gewalt der Personen oder Truppenteile, die sie
gefangengenommen haben. Der Gewahrsamsstaat ist, unabhängig von etwa
bestehenden persönlichen Verantwortlichkeiten, für die Behandlung der
Kriegsgefangenen verantwortlich.
Die Kriegsgefangenen dürfen vom Gewahrsamsstaat nur einer Macht
übergeben werden, die an diesem Abkommen beteiligt ist, und dies nur,
wenn sich der Gewahrsamsstaat vergewissert hat, dass die fragliche
Macht willens und in der Lage ist, das Abkommen anzuwenden. Wenn
Kriegsgefangene unter diesen Umständen übergeben werden, übernimmt die
sie aufnehmende Macht die Verantwortung für die Anwendung des
Abkommens, solange sie ihr anvertraut sind.
Sollte diese Macht indessen die Bestimmungen des Abkommens nicht in
allen wichtigen Punkten einhalten, so hat die Macht, die die
Kriegsgefangenen übergeben hat, auf Anzeige der Schutzmacht hin
wirksame Massnahmen zu ergreifen, um Abhilfe zu schaffen, oder die
Rückgabe der Kriegsgefangenen zu verlangen. Einem solchen Verlangen
muss stattgegeben werden.
Artikel 13
Die Kriegsgefangenen sind jederzeit mit Menschlichkeit zu behandeln.
Jede unerlaubte Handlung oder Unterlassung seitens des
Gewahrsamsstaates, die den Tod oder eine schwere Gefährdung der
Gesundheit eines in ihrem Gewahrsam befindlichen Kriegsgefangenen zur
Folge hat, ist verboten und als schwere Verletzung des vorliegenden
Abkommens zu betrachten. Insbesondere dürfen an den Kriegsgefangenen
keine Körperverstümmelungen oder medizinische oder wissenschaftliche
Versuche irgendwelcher Art vorgenommen werden, die nicht durch die
ärztliche Behandlung des betreffenden Kriegsgefangenen gerechtfertigt
sind und nicht in seinem Interesse liegen.
Die Kriegsgefangenen müssen ferner jederzeit geschützt werden,
namentlich auch vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung,
Beleidigungen und der öffentlichen Neugier.
Vergeltungsmassnahmen gegen Kriegsgefangene sind verboten.
Art. 14
Die Kriegsgefangenen haben unter allen Umständen Anspruch auf Achtung
ihrer Person und ihrer Ehre.
Frauen sind mit aller ihrem Geschlecht geschuldeten Rücksicht zu
behandeln und müssen auf jeden Fall die gleich günstige Behandlung
erfahren wie die Männer.
Die Kriegsgefangenen behalten ihre volle bürgerliche Rechtsfähigkeit,
wie sie im Augenblick ihrer Gefangennahme bestand. Der Gewahrsamsstaat
darf deren Ausübung innerhalb oder ausserhalb seines Gebietes nur
insofern einschränken, als es die Gefangenschaft erfordert.
Artikel 15
Der Gewahrsamsstaat ist verpflichtet, unentgeltlich für den Unterhalt
der Kriegsgefangenen aufzukommen und ihnen unentgeltlich die ärztliche
Behandlung angedeihen zu lassen, die ihr Gesundheitszustand erfordert.
Artikel 16
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens
hinsichtlich Grad und Geschlecht und vorbehaltlich der ihnen auf Grund
ihres Gesundheitszustandes, ihres Alters oder ihrer beruflichen
Eignung gewährten Vergünstigungen sind alle Kriegsgefangenen durch den
Gewahrsamsstaat gleich zu behandeln, ohne jede Benachteiligung aus
Gründen der Rasse, der Staatszugehörigkeit, der Religion, der
politischen Meinung oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde.
Teil III Gefangenschaft
Abschnitt I Beginn der Gefangenschaft
Artikel 17
Jeder Kriegsgefangene ist auf Befragen hin nur zur Nennung seines
Namens, Vornamens und Grades, seines Geburtsdatums und der
Matrikelnummer oder, wenn diese fehlt, einer andern gleichwertigen
Angabe verpflichtet.
Handelt er wissentlich gegen diese Vorschrift, so setzt er sich einer
Beschränkung der Vergünstigungen, die den Kriegsgefangenen seines
Grades oder seiner Stellung zustehen, aus.
Jede der am Konflikt beteiligten Parteien ist verpflichtet, allen
Personen, die unter ihrer Hoheit stehen und die in
Kriegsgefangenschaft geraten könnten, eine Identitätskarte
auszuhändigen, auf der Name, Vornamen und Grad, Matrikelnummer oder
eine gleichwertige Angabe und das Geburtsdatum verzeichnet sind. Diese
Identitätskarte kann ausserdem mit der Unterschrift oder den
Fingerabdrücken oder mit beidem sowie mit allen andern den am Konflikt
beteiligten Parteien für die Angehörigen ihrer bewaffneten Kräfte als
wünschenswert erscheinenden Angaben versehen sein. Soweit möglich soll
diese Karte 6,5 × 10 cm messen und in zwei Exemplaren ausgestellt
werden. Der Kriegsgefangene hat diese Identitätskarte auf jedes
Verlangen hin vorzuweisen; sie darf ihm jedoch keinesfalls abgenommen
werden.
Zur Erlangung irgendwelcher Auskünfte dürfen die Kriegsgefangenen
weder körperlichen noch seelischen Folterungen ausgesetzt, noch darf
irgendein Zwang auf sie ausgeübt werden. Die Kriegsgefangenen, die
eine Auskunft verweigern, dürfen weder bedroht noch beleidigt noch
Unannehmlichkeiten oder Nachteilen irgendwelcher Art ausgesetzt
werden.
Kriegsgefangene, die infolge ihres körperlichen oder geistigen
Zustandes sich über ihre Person nicht auszuweisen vermögen, sind dem
Sanitätsdienst anzuvertrauen. Die Identität dieser Kriegsgefangenen
soll, vorbehaltlich der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes, mit
allen zur Verfügung stehenden Mitteln festgestellt werden.
Die Kriegsgefangenen sollen in einer für sie verständlichen Sprache
einvernommen werden.
Artikel 18
Alle persönlichen Effekten und Gebrauchsgegenstände ? ausser Waffen,
Pferden, militärischer Ausrüstung und militärischen Dokumenten ?
verbleiben, ebenso wie die Stahlhelme, die Gasmasken und alle andern
zum persönlichen Schutz dienenden Gegenstände, im Besitze der
Kriegsgefangenen. Sämtliche Effekten und Gegenstände, die zur
Bekleidung und Verpflegung dienen, verbleiben gleicherweise in ihrem
Besitze, auch wenn sie zu ihrer offiziellen militärischen Ausrüstung
gehören.
Die Kriegsgefangenen müssen stets im Besitze eines Identitätsausweises
sein. Der Gewahrsamsstaat hat allen denen, die keinen Ausweis
besitzen, einen solchen zu verschaffen.
Grad? und Staatsangehörigkeitsabzeichen, Auszeichnungen sowie
Gegenstände, die hauptsächlich persönlichen oder gefühlsmäsigen Wert
haben, dürfen den Kriegsgefangenen nicht abgenommen werden.
Geldbeträge, die die Kriegsgefangenen auf sich tragen, dürfen ihnen
nur auf Befehl eines Offiziers abgenommen werden, und dies erst,
nachdem die Summe und die genaue Bezeichnung des Besitzers in ein
besonderes Register eingetragen worden sind und ihm eine detaillierte
Empfangsbestätigung ausgehändigt wurde, auf der in gut lesbarer
Schrift Name, Grad und Einheit des Ausstellers aufgeführt sind. Die
Beträge in der Währung des Gewahrsamsstaates sowie diejenigen, die auf
Verlangen des Kriegsgefangenen in diese Währung umgewechselt wurden,
sind gemäss Artikel 64 auf das Konto des Kriegsgefangenen
gutzuschreiben.
Wertgegenstände dürfen den Kriegsgefangenen durch den Gewahrsamsstaat
nur aus Gründen der Sicherheit abgenommen werden. In diesem Falle ist
das gleiche Verfahren anzuwenden wie bei der Abnahme des Bargeldes.
Diese Wertgegenstände sowie die abgenommenen Geldbeträge in jeder
anderen Währung als derjenigen des Gewahrsamsstaates, deren
Umwechslung vom Besitzer nicht verlangt worden ist, sind vom
Gewahrsamsstaat aufzubewahren und dem Kriegsgefangenen bei Beendigung
der Gefangenschaft in ihrer ursprünglichen Form zurückzuerstatten.
Artikel 19
Die Kriegsgefangenen sollen nach ihrer Gefangennahme möglichst bald in
Lager gebracht werden, die von der Kampfzone so weit entfernt sind,
dass sie sich ausser Gefahr befinden.
In der Gefahrenzone dürfen nur solche Gefangene vorübergehend
zurückbehalten werden, die infolge ihrer Verwundungen oder Krankheiten
bei der Überführung in ein Lager grössern Gefahren ausgesetzt wären
als beim Verbleiben an Ort und Stelle.
Die Kriegsgefangenen sollen bis zu ihrer Wegschaffung aus der
Kampfzone nicht unnötig Gefahren ausgesetzt werden.
Artikel 20
Das Wegschaffen der Kriegsgefangenen soll immer mit Menschlichkeit und
unter ähnlichen Bedingungen erfolgen wie die Verschiebungen der
eigenen Truppen des Gewahrsamsstaates.
Der Gewahrsamsstaat soll die wegzuschaffenden Kriegsgefangenen mit
Trinkwasser und Verpflegung in genügender Menge und mit der
notwendigen Bekleidung und ärztlichen Pflege versehen; er soll ferner
alle Vorsichtsmassnahmen treffen, um die Sicherheit der Gefangenen
während der Wegschaffung zu gewährleisten, und so bald wie möglich ein
Verzeichnis der weggeschafften Gefangenen erstellen.
Müssen die Kriegsgefangenen während der Wegschaffung in
Übergangslagern untergebracht werden, so soll ihr Aufenthalt in diesen
Lagern so kurz wie möglich sein.
Abschnitt II Internierung der Kriegsgefangenen
Kapitel I Allgemeines
Artikel 21
Der Gewahrsamsstaat kann die Kriegsgefangenen internieren. Er kann
ihnen die Verpflichtung auferlegen, sich nicht über eine gewisse
Grenze vom Lager, in dem sie interniert sind, zu entfernen oder, wenn
das Lager eingezäunt ist, nicht über diese Umzäunung hinauszugehen.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens betreffend
Straf? und disziplinarische Massnahmen, ist die Entschliessung oder
Beschränkung auf einen bestimmten Raum nur als unerlässliche Massnahme
zum Schutz ihrer Gesundheit zulässig, und zwar nur für solange, als
die Umstände, die diese Massnahme nötig machten, andauern.
Die Kriegsgefangenen können auf Ehrenwort oder Versprechen teilweise
oder ganz freigelassen werden, sofern die Gesetze der Macht, von der
sie abhängen, dies gestatten. Diese Massnahme soll namentlich dann
getroffen werden, wenn sie zur Besserung des Gesundheitszustandes der
Gefangenen beizutragen vermag. Es darf kein Gefangener gezwungen
werden, seine Freilassung auf Ehrenwort oder Versprechen anzunehmen.
Bei Eröffnung der Feindseligkeiten soll jede am Konflikt beteiligte
Partei der Gegenpartei ihre Gesetze und Vorschriften bekanntgeben,
welche ihren Angehörigen die Annahme der Freilassung auf Ehrenwort
oder Versprechen gestatten oder verbieten. Die gemäss diesen Gesetzen
und Vorschriften auf Ehrenwort oder Versprechen in Freiheit gesetzten
Gefangenen sind bei ihrer persönlichen Ehre verpflichtet, die
eingegangenen Verpflichtungen gewissenhaft einzuhalten und dies sowohl
gegenüber der Macht, von der sie abhängen, als gegenüber dem
Gewahrsamsstaat. In derartigen Fällen darf die Macht, von der die
Kriegsgefangenen abhängen, keine Dienstleistung von ihnen verlangen
oder annehmen, die gegen das eingegangene Ehrenwort oder Versprechen
verstossen würde.
Artikel 22
Die Kriegsgefangenen dürfen nur in Anlagen interniert werden, die auf
dem Festlande liegen und jede mögliche Gewähr für Hygiene und
Reinlichkeit bieten; ausgenommen besondere Fälle, in denen dies ihr
eigenes Interesse rechtfertigt, dürfen Kriegsgefangene nicht in
Strafanstalten interniert werden.
Kriegsgefangene, die in ungesunden Gegenden oder solchen, deren Klima
für sie schädlich ist, interniert sind, sollen sobald als möglich in
Gegenden mit einem günstigeren Klima geschafft werden.
Der Gewahrsamsstaat hat die Kriegsgefangenen in den Lagern oder in
Teilen derselben unter Berücksichtigung ihrer Staatsangehörigkeit,
ihrer Sprache und ihrer Gebräuche zu gruppieren, unter dem Vorbehalt,
dass diese Gefangenen nicht von den Kriegsgefangenen der bewaffneten
Kräfte getrennt werden, in denen sie im Augenblick ihrer Gefangennahme
dienten, es sei denn, sie wären damit einverstanden.
Artikel 23
Kein Kriegsgefangener darf jemals in ein Gebiet gebracht oder dort
zurückgehalten werden, wo er dem Feuer der Kampfzone ausgesetzt wäre;
er darf auch nicht dazu benützt werden, um durch seine Anwesenheit
militärische Operationen von gewissen Punkten oder Gebieten
fernzuhalten.
Die Kriegsgefangenen sollen in gleichem Masse wie die ortsansässige
Zivilbevölkerung über Schutzräume gegen Fliegerangriffe und andere
Kriegsgefahren verfügen; mit Ausnahme derjenigen, die am Schutz ihrer
Unterkunftsräume gegen diese Gefahren teilnehmen, sollen sie sich nach
gegebenem Alarm so rasch wie möglich in die Schutzräume begeben
können. Jede andere zugunsten der Bevölkerung getroffene
Schutzmassnahme soll auch ihnen zugute kommen.
Die Gewahrsamsstaaten sollen einander durch Vermittlung der
Schutzmächte alle nützlichen Angaben über die geographische Lage der
Kriegsgefangenenlager zugehen lassen.
Wenn immer die militärischen Erwägungen es erlauben, sollen die
Kriegsgefangenenlager am Tag so mit den beiden Buchstaben PG oder PW
gekennzeichnet sein, dass sie aus der Luft deutlich erkannt werden
können; die betreffenden Mächte können sich jedoch über ein anderes
Mittel der Kennzeichnungen einigen. Einzig die Kriegsgefangenenlager
dürfen auf diese Weise gekennzeichnet sein.
Artikel 24
Die ständigen Durchgangs? und Sonderungslager sind nach ähnlichen
Gesichtspunkten einzurichten wie die in diesem Abschnitt vorgesehenen,
und den Kriegsgefangenen soll darin die gleiche Behandlung wie in den
andern Lagern zukommen.
Kapitel II Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung der Kriegsgefangenen
Artikel 25
Die Unterkunftsbedingungen der Kriegsgefangenen sollen ebenso günstig
sein wie diejenigen der im gleichen Gebiete untergebrachten Truppen
des Gewahrsamsstaates. Diese Bedingungen haben den Sitten und
Gebräuchen der Gefangenen Rechnung zu tragen und dürfen ihrer
Gesundheit keinesfalls abträglich sein.
Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich namentlich auf die
Schlafräume der Kriegsgefangenen, und zwar sowohl hinsichtlich des
gesamten Belegraumes und des Mindestluftraumes als auch hinsichtlich
der Einrichtung und des Bettzeuges mit Einschluss der Decken.
Die sowohl für die persönliche wie für die gemeinschaftliche Benützung
durch die Kriegsgefangenen dienenden Räume sollen vollkommen vor
Feuchtigkeit geschützt und, namentlich zwischen dem Einbruch der
Dunkelheit und dem Beginn der Nachtruhe, genügend geheizt und
beleuchtet sein. Gegen Feuersgefahr sind alle Vorsichtsmassnahmen zu
treffen.
In allen Lagern, in denen gleichzeitig weibliche und männliche
Gefangene untergebracht sind, muss für getrennte Schlafräume gesorgt
sein.
Artikel 26
Die tägliche Grundration von Nahrungsmitteln soll in Menge,
Beschaffenheit und Abwechslung ausreichend sein, um einen guten
Gesundheitszustand der Gefangenen zu gewährleisten und um
Gewichtsverluste und Mangelerscheinungen zu verhindern. Den
Ernährungsgewohnheiten der Gefangenen soll ebenfalls Rechnung getragen
werden.
Der Gewahrsamsstaat hat den arbeitenden Kriegsgefangenen die zur
Verrichtung der Arbeit, zu der sie verwendet werden, notwendige
Zusatzration zu liefern.
Trinkwasser soll den Kriegsgefangenen in genügender Menge geliefert
werden. Tabakgenuss soll gestattet sein.
Die Kriegsgefangenen sollen soviel wie möglich für die Zubereitung der
Mahlzeiten herangezogen werden; sie können dazu in den Küchen
verwendet werden. Überdies soll ihnen die Möglichkeit zur Zubereitung
der zusätzlichen Nahrung gegeben werden, über die sie verfügen.
Als Essräume und als Messen sind zweckmässige Räumlichkeiten zur
Verfügung zu stellen.
Sämtliche kollektiven Disziplinarmassnahmen auf dem Gebiete der
Ernährung sind verboten.
Artikel 27
Kleider, Wäsche und Schuhwerk sind den Kriegsgefangenen vom
Gewahrsamsstaat in genügender Menge zu liefern, wobei dem Klima der
Gegend, in der sich die Gefangenen befinden, Rechnung zu tragen ist.
Die durch den Gewahrsamsstaat den feindlichen Armeen abgenommenen
Uniformen sind, wenn sie den klimatischen Verhältnissen entsprechen,
für die Bekleidung der Kriegsgefangenen zu verwenden.
Der Gewahrsamsstaat soll regelmässig für den Ersatz und die
Ausbesserung dieser Effekten sorgen. Ferner sollen arbeitende
Kriegsgefangene einen geeigneten Arbeitsanzug erhalten, wenn immer die
Art der Arbeit dies erfordert.
Artikel 28
In allen Lagern sind Kantinen einzurichten, bei denen sich die
Kriegsgefangenen Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Seife und Tabak
zu Preisen, die keinesfalls jene des lokalen Handels übersteigen
dürfen, beschaffen können.
Die Überschüsse dieser Kantinen sind zugunsten der Kriegsgefangenen zu
verwenden; zu diesem Zwecke wird ein besonderer Fonds geschaffen. Dem
Vertrauensmann steht das Recht zu, bei der Verwaltung der Kantine und
des Fonds mitzuwirken.
Bei der Auflösung eines Lagers ist der Überschuss dieses besonderen
Fonds einer internationalen humanitären Organisaton zu übergeben, um
zugunsten von Kriegsgefangenen verwendet zu werden, die die gleiche
Staatsangehörigkeit besitzen, wie die, welche den Fonds geschaffen
haben. Im Falle allgemeiner Heimschaffung sind diese Überschüsse vom
Gewahrsamsstaat aufzubewahren, falls keine gegenteiligen Abmachungen
zwischen den beteiligten Mächten getroffen worden sind.
Kapitel III Gesundheitspflege und ärztliche Hilfe
Artikel 29
Der Gewahrsamsstaat ist verpflichtet, alle nötigen hygienischen
Massnahmen zu treffen, um die Reinlichkeit und Zuträglichkeit der
Lager zu gewährleisten und um Epidemien vorzubeugen.
Den Kriegsgefangenen sollen tags und nachts sanitäre Einrichtungen zur
Verfügung stehen, die den Erfordernissen der Hygiene entsprechen und
die dauernd sauber zu halten sind. In den Lagern, in denen sich auch
weibliche Kriegsgefangene aufhalten, müssen diese über besondere
sanitäre Einrichtungen verfügen.
Ausserdem sollen die Kriegsgefangenen, unbeschadet der in den Lagern
vorhandenen Bäder und Duschen, für ihre tägliche Körperpflege und die
Reinigung ihrer Wäsche genügend Wasser und Seife erhalten; die hiefür
nötigen Einrichtungen und Erleichterungen sowie die notwendige Zeit
sind ihnen zu gewähren.
Artikel 30
Jedes Lager soll eine geeignete Krankenabteilung besitzen, wo die
Kriegsgefangenen die erforderliche Pflege und die entsprechende Diät
erhalten können. Für die von ansteckenden oder Geisteskrankheiten
befallenen Kranken sollen gegebenenfalls Absonderungsräume
bereitgestellt werden.
Kriegsgefangene, die von einer schweren Krankheit befallen sind oder
deren Zustand eine besondere Behandlung, einen chirurgischen Eingriff
oder Spitalpflege nötig macht, müssen in jeder für ihre Behandlung
geeigneten militärischen oder zivilen Anstalt zugelassen werden,
selbst wenn die Heimschaffung der Gefangenen für die nächste Zeit
vorgesehen ist. Für die Behandlung der Invaliden, vor allem der
Blinden, sowie für ihre Umschulung bis zum Zeitpunkt ihrer
Heimschaffung sind besondere Erleichterungen zu gewähren.
Die Kriegsgefangenen sollen vorzugsweise durch ärztliches Personal der
Macht, von der sie abhängen, wenn möglich durch eigene Landsleute,
behandelt werden.
Die Kriegsgefangenen dürfen nicht daran gehindert werden, sich den
ärztlichen Behörden zur Untersuchung zu stellen. Die Behörden des
Gewahrsamsstaates haben jedem behandelten Gefangenen auf Verlangen
eine amtliche Bescheinigung auszuhändigen, die die Art seiner
Verletzungen oder seiner Krankheit, die Dauer der Behandlung und die
erhaltene Pflege angibt. Ein Doppel dieser Bescheinigung ist der
Zentralstelle für Kriegsgefangene zu überweisen.
Die Kosten der Behandlung, inbegriffen die Kosten aller für die
Aufrechterhaltung eines guten Gesundheitszustandes der
Kriegsgefangenen benötigten Behelfe, namentlich künstlicher Zähne und
anderer Prothesen sowie von Brillen, gehen zu Lasten des
Gewahrsamsstaates.
Artikel 31
Mindestens einmal monatlich sollen die Kriegsgefangenen einer
ärztlichen Untersuchung unterworfen werden, die die Kontrolle und die
Aufzeichnung des Gewichtes jedes Kriegsgefangenen umfasst. Ihr Zweck
ist insbesondere, den allgemeinen Gesundheits?, Ernährungs? und
Sauberkeitszustand zu überwachen sowie die ansteckenden Krankheiten,
namentlich Tuberkulose, Malaria und Geschlechtskrankheiten,
festzustellen. Dazu sollen die wirksamsten zur Verfügung stehenden
Methoden zur Anwendung kommen, zum Beispiel die periodische
Reihenröntgenaufnahme auf Mikrofilm zur frühzeitigen Erfassung von
Tuberkulosefällen.
Artikel 32
Kriegsgefangene, die, ohne dem Sanitätsdienst ihrer Streitkräfte
angehört zu haben, Ärzte, Zahnärzte, Pfleger oder Pflegerinnen sind,
können vom Gewahrsamsstaat zur Ausübung ihrer sanitätsdienstlichen
Funktionen, im Interesse ihrer der gleichen Macht angehörenden
Mitgefangenen, herangezogen werden. Sie bleiben in diesem Falle
weiterhin Kriegsgefangene, sind jedoch gleich zu behandeln wie die
entsprechenden Angehörigen des vom Gewahrsamsstaat zurückgehaltenen
Sanitätspersonals. Sie sind von jeder andern Arbeit, die ihnen gemäss
Artikel 49 übertragen werden könnte, befreit.
Kapitel IV Zur Betreuung der Kriegsgefangenen zurückgehaltenes
Sanitäts? und Seelsorgepersonal
Artikel 33
Die vom Gewahrsamsstaat zum Zwecke der Betreuung der Kriegsgefangenen
zurückgehaltenen Angehörigen des Sanitäts? und Seelsorgepersonals sind
nicht als Kriegsgefangene zu betrachten. Sie geniessen jedoch
mindestens alle durch das vorliegende Abkommen vorgesehenen
Vergünstigungen und den Schutz desselben; auch werden ihnen alle
nötigen Erleichterungen gewährt, um den Kriegsgefangenen ärztliche
Pflege und geistlichen Beistand geben zu können.
Sie haben im Rahmen der militärischen Gesetze und Vorschriften des
Gewahrsamsstaates und unter der Leitung seiner zuständigen
Dienststellen und in Übereinstimmung mit ihrem Berufsgewissen ihre
ärztliche und seelsorgerische Tätigkeit zugunsten der
Kriegsgefangenen, vor allem derjenigen ihrer eigenen bewaffneten
Kräfte, fortzusetzen. Für die Ausübung ihrer ärztlichen oder
seelsorgerischen Tätigkeit sollen ihnen ferner folgende
Erleichterungen zustehen:
Sie sind berechtigt, periodisch die Kriegsgefangenen, die sich in
Arbeitsgruppen oder in ausserhalb des Lagers liegenden Lazaretten
befinden, zu besuchen. Die Gewahrsamsbehörde hat ihnen zu diesem Zweck
die nötigen Transportmittel zur Verfügung zu stellen.
In jedem Lager soll der rangälteste Militärarzt des höchsten
Dienstgrades gegenüber den militärischen Behörden für die gesamte
Tätigkeit des zurückgehaltenen Sanitätspersonals verantwortlich sein.
Zu diesem Zweck haben sich die am Konflikt beteiligten Parteien schon
bei Beginn der Feindseligkeiten über das Dienstgradverhältnis ihres
Sanitätspersonals, einschliesslich desjenigen der in Artikel 26 des
Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der
Verwundeten und Kranken der bewaffnete Kräfte im Felde erwähnten
Gesellschaften, zu verständigen. Für alle ihre Aufgaben betreffenden
Fragen sollen sich dieser Arzt sowie die Feldprediger direkt an die
zuständigen Lagerbehörden wenden können. Diese haben ihnen alle
Erleichterungen zu gewähren, die für die mit diesen Fragen
zusammenhängende Korrespondenz erforderlich sind.
Obwohl das zurückgehaltene Personal der betreffenden Lagerdisziplin
unterstellt ist, kann es zu keiner mit seiner ärztlichen oder
seelsorgerischen Tätigkeit nicht im Zusammenhang stehenden Arbeit
gezwungen werden.
Im Verlaufe der Feindseligkeiten sollen sich die am Konflikt
beteiligten Parteien über eine etwaige Ablösung des zurückgehaltenen
Personals verständigen und die Art ihrer Durchführung festlegen.
Keine der vorhergehenden Bestimmungen enthebt die Gewahrsamsmacht der
Pflichten, die ihr in gesundheitlicher und geistiger Hinsicht
gegenüber den Kriegsgefangenen obliegen.
Kapitel V Religion, geistige und körperliche Betätigung
Artikel 34
Den Kriegsgefangenen soll in der Ausübung ihres Glaubens,
einschliesslich der Teilnahme an Gottesdiensten, volle Freiheit
gewährt werden, vorausgesetzt, dass sie die normalen
Ordnungsvorschriften der Militärbehörde befolgen.
Für die Abhaltung der Gottesdienste sind geeignete Räume zur Verfügung
zu stellen.
Artikel 35
Die in die Hände der feindlichen Macht gefallenen Feldprediger, die
zur Betreuung der Kriegsgefangenen zurückgeblieben sind oder
zurückgehalten wurden, sind berechtigt, diesen ihren geistlichen
Beistand zukommen zu lassen und ihr Amt unter ihren Glaubensgenossen
im Einklang mit ihrem religiösen Gewissen frei auszuüben. Sie sollen
auf die verschiedenen Lager und Arbeitsgruppen verteilt werden, in
denen sich den gleichen bewaffneten Kräften angehörende
Kriegsgefangene befinden, die die gleiche Sprache sprechen oder sich
zum gleichen Glauben bekennen. Es sollen ihnen die nötigen
Erleichterungen gewährt und insbesondere die in Artikel 33
vorgesehenen Transportmittel zur Verfügung gestellt werden, damit sie
die ausserhalb ihres Lagers sich befindlichen Kriegsgefangenen
besuchen können. Sie sollen, unter Vorbehalt der Zensur, zur Ausübung
ihres religiösen Amtes volle Freiheit in der Korrespondenz mit den
kirchlichen Behörden des Gewahrsamsstaates und den internationalen
religiösen Organisationen geniessen. Die zu diesem Zwecke versandten
Briefe und Karten stehen ausserhalb des in Artikel 71 vorgesehenen
Kontingentes.
Artikel 36
Diejenigen Kriegsgefangenen, die geistlichen Standes sind, ohne in der
eigenen Armee Feldprediger gewesen zu sein, sollen, gleich welcher
Religion sie angehören, ermächtigt werden, ihr geistliches Amt unter
ihren Glaubensgenossen uneingeschränkt auszuüben. Sie sind zu diesem
Zweck gleich zu behandeln wie die durch den Gewahrsamsstaat
zurückgehaltenen Feldprediger. Sie dürfen zu keiner andern Arbeit
gezwungen werden.
Artikel 37
Wenn Kriegsgefangene über keinen Beistand eines zurückgehaltenen
Feldpredigers oder eines kriegsgefangenen Geistlichen ihres Glaubens
verfügen, so soll auf Verlangen der betreffenden Kriegsgefangenen
entweder ein Geistlicher ihres oder eines ähnlichen Bekenntnisses
oder, in Ermangelung eines solchen und wenn dies vom konfessionellen
Standpunkt aus möglich ist, ein befähigter Laie zur Ausübung des
geistlichen Amtes bezeichnet werden. Diese der Zustimmung des
Gewahrsamsstaates unterliegende Ernennung soll im Einvernehmen mit der
Gemeinschaft der betreffenden Kriegsgefangenen und, wo es nötig ist,
mit der Zustimmung der lokalen geistlichen Behörde des gleichen
Glaubens erfolgen. Die so ernannte Person hat alle vom Gewahrsamsstaat
im Interesse der Disziplin und der militärischen Sicherheit erlassenen
Vorschriften zu befolgen.
Artikel 38
Der Gewahrsamsstaat soll unter Achtung der persönlichen Vorliebe der
einzelnen Gefangenen die geistige, erzieherische, sportliche und die
der Erholung geltende Tätigkeit der Kriegsgefangenen fördern; er soll
die nötigen Massnahmen ergreifen, um deren Ausübung zu gewährleisten,
indem er ihnen passende Räume sowie die nötige Ausrüstung zur
Verfügung stellt.
Den Kriegsgefangenen soll die Möglichkeit zu körperlichen Übungen,
inbegriffen Sport und Spiele, und zum Aufenthalt im Freien geboten
werden. Zu diesem Zwecke sind in allen Lagern ausreichende offene
Plätze zur Verfügung zu stellen.
Kapitel VI Disziplin
Artikel 39
Jedes Kriegsgefangenenlager soll der direkten Befehlsgewalt eines den
regulären bewaffneten Kräften des Gewahrsamsstaates angehörenden
verantwortlichen Offiziers unterstellt werden. Dieser Offizier soll
das vorliegende Abkommen besitzen und darüber wachen, dass dessen
Bestimmungen dem unter seinem Befehl stehenden Personal bekannt sind;
er ist, unter der Kontrolle seiner Regierung, für dessen Anwendung
verantwortlich.
Mit Ausnahme der Offiziere schulden die Kriegsgefangenen allen
Offizieren des Gewahrsamsstaates den Gruss und die in den Vorschriften
der eigenen Armee vorgesehenen Ehrenbezeugungen.
Die kriegsgefangenen Offiziere haben nur die Offiziere höhern
Dienstgrades des Gewahrsamsstaates zu grüssen; auf jeden Fall schulden
sie dem Lagerkommandanten, ohne Rücksicht auf dessen Dienstgrad, den
Gruss.
Artikel 40
Das Tragen der Dienstgrad? und Nationalitätenabzeichen sowie der
Auszeichnungen ist gestattet.
Artikel 41
In jedem Lager soll der Text des vorliegenden Abkommens und seiner
Anhänge sowie der Inhalt aller in Artikel 6 vorgesehenen besondern
Abkommen in der Sprache der Kriegsgefangenen an Stellen angeschlagen
werden, wo sie von sämtlichen Gefangenen eingesehen werden können. Auf
Verlangen sind sie denjenigen Gefangenen, die nicht in der Lage sind,
vom angeschlagenen Text Kenntnis zu nehmen, bekanntzugeben.
Vorschriften, Befehle, Ankündigungen und Bekanntmachungen jeder Art,
die sich auf das Verhalten der Kriegsgefangenen beziehen, sind diesen
in einer für sie verständlichen Sprache bekanntzugeben; sie sind
gemäss den oben vorgesehenen Bestimmungen anzuschlagen und dem
Vertrauensmann sind weitere Exemplare davon auszuhändigen. Alle an
einzelne Gefangene gerichteten Befehle und Anordnungen sind
gleichfalls in einer ihnen verständlichen Sprache zu erteilen.
Artikel 42
Der Waffengebrauch gegen Kriegsgefangene, besonders gegen solche, die
flüchten oder zu flüchten versuchen, soll nur ein äusserstes Mittel
bilden, dem stets den Umständen entsprechende Warnungen vorangehen
sollen.
Kapitel VII Dienstgrade der Kriegsgefangenen
Artikel 43
Bei Eröffnung der Feindseligkeiten sollen sich die am Konflikt
beteiligten Parteien gegenseitig die Titel und Dienstgrade aller in
Artikel 4 des vorliegenden Abkommens aufgeführten Personen
bekanntgeben, um die übereinstimmende Behandlung Gefangener gleichen
Dienstgrades zu gewährleisten; werden Titel oder Dienstgrade erst
nachträglich geschaffen, so sollen sie in gleicher Weise
bekanntgegeben werden.
Der Gewahrsamsstaat hat die Berörderungen von Kriegsgefangenen im
Dienstgrad anzuerkennen, wenn sie ihm von der Macht, von der diese
Gefangenen abhängen, in aller Form bekanntgegeben werden.
Artikel 44
Die kriegsgefangenen Offiziere und die ihnen Gleichgestellten sind mit
der ihrem Dienstgrad und ihrem Alter zukommenden Rücksicht zu
behandeln.
Zur Sicherstellung des Dienstbetriebes in den Offizierslagern sollen
kriegsgefangene Soldaten der gleichen bewaffneten Kräfte, die
möglichst die gleiche Sprache wie die Offiziere sprechen, in
ausreichender, dem Dienstgrad der Offiziere und der ihnen
Gleichgestellten entsprechender Zahl abkommandiert werden; sie dürfen
zu keiner andern Arbeit gezwungen werden.
Hinsichtlich der Verpflegung ist die Selbstverwaltung durch die
Offiziere in jeder Weise zu fördern.
Artikel 45
Alle nicht zu den Offizieren und ihnen Gleichgestellten zählenden
Kriegsgefangenen sind mit der ihrem Dienstgrad und ihrem Alter
zukommenden Rücksicht zu behandeln.
Hinsichtlich der Verpflegung ist die Selbstverwaltung durch die
Kriegsgefangenen in jeder Weise zu fördern.
Kapitel VIII Überführung der Kriegsgefangenen in ein anderes Lager
Artikel 46
Bei der Entscheidung über eine Überführung von Kriegsgefangenen soll
der Gewahrsamsstaat die Interessen derselben berücksichtigen und
namentlich ein Anwachsen der Schwierigkeiten für ihre Heimschaffung
vermeiden.
Die Überführung der Kriegsgefangenen soll immer mit Menschlichkeit und
unter nicht minder günstigen Bedingungen als die Verlegungen der
Truppen des Gewahrsamsstaates durchgeführt werden. Auf die
klimatischen Verhältnisse, an die die Kriegsgefangenen gewohnt sind,
ist immer Rücksicht zu nehmen; die Bedingungen der Überführung sollen
ihrer Gesundheit keinesfalls abträglich sein.
Der Gewahrsamsstaat soll die Kriegsgefangenen während der Überführung
mit Trinkwasser und Nahrung in genügender Menge zur Erhaltung eines
guten Gesundheitszustandes sowie mit Bekleidung, Unterkunft und der
notwendigen ärztlichen Pflege versehen. Er soll alle nützlichen
Vorsichtsmassnahmen treffen, namentlich für den Fall einer Meer? oder
Luftreise, um die Sicherheit während der Überführung zu gewährleisten,
und vor der Abreise eine vollständige Liste der übergeführten
Gefangenen aufstellen.
Artikel 47
Kranke oder verwundete Kriegsgefangene sollen nicht übergeführt
werden, wenn die Reise ihre Genesung beeinträchtigen könnte; es sei
denn, ihre Sicherheit verlange es gebieterisch.
Nähert sich die Front einem Lager, so dürfen die Kriegsgefangenen
dieses Lagers nur weggebracht werden, wenn dies unter ausreichenden
Sicherheitsbedingungen erfolgen kann oder wenn die Kriegsgefangenen
durch Verbleib an Ort und Stelle grösseren Gefahren ausgesetzt sind
als bei einer Überführung.
Artikel 48
Im Falle der Überführung sollen die Kriegsgefangenen offiziell von
ihrer Abreise und ihrer neuen Postadresse in Kenntnis gesetzt werden.
Diese Anzeige soll ihnen so frühzeitig gemacht werden, dass sie ihr
Gepäck vorbereiten und ihre Familien benachrichtigen können.
Sie sind berechtigt, ihre persönlichen Effekten, ihre Briefschaften
und die erhaltenen Pakete mitzunehmen; das Gewicht dieses Gepäcks
kann, falls die Umstände der Überführung es erfordern, auf das
beschränkt werden, was der Kriegsgefangene vernünftigerweise tragen
kann, keinesfalls jedoch darf das erlaubte Gewicht 25 Kilogramm
überschreiten.
Die Briefschaften und Pakete, die an ihren ehemaligen Internierungsort
adressiert sind, sollen ihnen ohne Verzug nachgeschickt werden. Der
Lagerkommandant hat gemeinsam mit dem Vertrauensmann die notwendigen
Massnahmen zu ergreifen, um die Überführung des Gemeinschaftseigentums
der Internierten, des Gepäcks, das die Internierten infolge einer auf
Grund von Absatz 2 dieses Artikels verordneten Beschränkung nicht mit
sich nehmen dürfen, durchzuführen.
Die Kosten der Überführung gehen zu Lasten des Gewahrsamsstaates.
Abschnitt III Arbeit der Kriegsgefangenen
Artkel 49
Der Gewahrsamsstaat kann die gesunden Kriegsgefangenen unter
Berücksichtigung ihres Alters, ihres Geschlechtes, ihres Dienstgrades
sowie ihrer körperlichen Fähigkeiten zu Arbeiten heranziehen,
besonders um sie in gutem körperlichem und moralischem
Gesundheitszustand zu erhalten.
Die kriegsgefangenen Unteroffiziere dürfen nur zu Aufsichtsdiensten
herangezogen werden. Diejenigen, die nicht dazu benötigt werden,
können um eine andere ihnen zusagende Arbeit nachsuchen, die ihnen
nach Möglichkeit verschafft werden soll.
Falls Offiziere oder ihnen Gleichgestellte um ihnen zusagende Arbeit
nachsuchen, soll sie ihnen nach Möglichkeit verschafft werden. Auf
keinen Fall dürfen sie jedoch zur Arbeit gezwungen werden.
Artikel 50
Ausser den Arbeiten, die mit der Verwaltung, der Einrichtung und dem
Unterhalt ihres Lagers in Zusammenhang stehen, dürfen die
Kriegsgefangenen nur zu Arbeiten angehalten werden, die unter eine der
nachfolgend angeführten Kategorien fallen:
Landwirtschaft;
Industrien, die sich mit der Erzeugung von Rohstoffen befassen, mit
Ausnahme der metallurgischen, der chemischen und der
Maschinenindustrie; öffentliche Arbeiten und Bauarbeiten, sofern sie
nicht militärischen Charakter oder eine militärische Bestimmung haben;
Transport und Güterverwaltung ohne militärischen Charakter oder
militärische Bestimmung;
kommerzielle oder künstlerische Betätigung;
Hausdienst
öffentliche Dienste ohne militärischen Charakter oder militärische
Bestimmung.
Im Falle einer Verletzung dieser vorgenannten Bestimmungen steht den
Kriegsgefangenen gemäss Artikel 78 ihr Recht zu, Beschwerde zu führen.
Artikel 51
Den Kriegsgefangenen sollen zufriedenstellende Arbeitsbedingungen
geboten werden, insbesondere hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung,
Bekleidung und Material; diese Bedingungen dürfen nicht schlechter
sein als diejenigen, die den Angehörigen des Gewahrsamsstaates für
gleiche Arbeit zugestanden werden; dabei sind die klimatischen
Verhältnisse ebenfalls zu berücksichtigen.
Der Gewahrsamsstaat, für den die Kriegsgefangenen Arbeit leisten, hat
darüber zu wachen, dass in den Gebieten, wo diese Gefangenen arbeiten,
die Landesgesetze über den Arbeitsschutz und insbesondere die
Vorschriften über die Sicherheit der Arbeiter eingehalten werden.
Die Kriegsgefangenen sollen ausgebildet und mit Schutzmitteln versehen
werden, die der ihnen zugewiesenen Arbeit angepasst sind und den für
die Angehörigen des Gewahrsamsstaates vorgesehenen entsprechen.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 52 dürfen die
Kriegsgefangenen den normalen Gefahren, die auch Zivilarbeiter auf
sich nehmen müssen, ausgesetzt werden.
Auf keinen Fall dürfen die Arbeitsbedingungen durch
Disziplinarmassnahmen verschärft werden.
Artikel 52
Kein Kriegsgefangener darf für ungesunde oder gefährliche Arbeiten
verwendet werden, ausser er melde sich freiwillig.
Kein Kriegsgefangener darf zu Arbeiten herangezogen werden, die für
einen Angehörigen der bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates als
erniedrigend angesehen würden.
Das Entfernen von Minen oder anderer ähnlicher Vorrichtungen ist als
gefährliche Arbeit zu betrachten.
Artikel 53
Die tägliche Arbeitszeit der Kriegsgefangenen, inbegriffen Hin? und
Rückweg, soll nicht übermässig sein und auf keinen Fall die
Arbeitszeit übersteigen, die für einen dem Gewahrsamsstaate
angehörenden und für die gleiche Arbeit verwendeten Zivilarbeiter in
der Gegend vorgesehen ist.
Den Kriegsgefangenen muss nach halber Tagesarbeit eine Ruhepause von
mindestens einer Stunde eingeräumt werden; ist die für die Arbeiter
des Gewahrsamsstaates vorgesehene Ruhepause von längerer Dauer, so
gilt dies auch für die Kriegsgefangenen. Ausserdem ist ihnen
wöchentlich eine ununterbrochene 24stündige Ruhezeit zu gewähren, und
zwar vorzugsweise am Sonntag oder an dem in ihrem Heimatlande üblichen
Ruhetag. Im weitern soll jedem Kriegsgefangenen, der während eines
ganzen Jahres gearbeitet hat, eine ununterbrochene achttägige Ruhezeit
eingeräumt werden, für die ihm die Arbeitsentschädigung auszuzahlen
ist.
Werden Arbeitsmethoden wie Akkordarbeit angewendet, so darf dadurch
die Arbeitszeit nicht übermässig ausgedehnt werden.
Artikel 54
Die den Kriegsgefangenen zustehende Arbeitsentschädigung wird gemäss
den Bestimmungen von Artikel 62 des vorliegenden Abkommens
festgesetzt.
Den Kriegsgefangenen, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder die
während oder infolge ihrer Arbeit erkrankt sind, ist jegliche ihrem
Zustande entsprechende Pflege zu gewähren. Ausserdem hat ihnen der
Gewahrsamsstaat ein ärztliches Zeugnis auszuhändigen, mit dem sie
gegenüber der Macht, von der sie abhängen, ihre Rechte geltend machen
können; ein Doppel dieses Zeugnisses ist durch den Gewahrsamsstaat der
in Artikel 123 vorgesehenen Zentralstelle für Kriegsgefangene zu
übermitteln.
Artikel 55
Die Arbeitsfähigkeit der Kriegsgefangenen ist periodisch, mindestens
einmal im Monat, einer ärztlichen Kontrolle zu unterziehen. Bei dieser
Kontrolle ist insbesondere die Art der Arbeiten, zu denen die
Kriegsgefangenen herangezogen werden, zu berücksichtigen.
Glaubt ein Kriegsgefangener nicht arbeitsfähig zu sein, ist er
berechtigt, sich den ärztlichen Instanzen seines Lagers zur
Untersuchung zu stellen; die Ärzte können Kriegsgefangene, die ihrer
Ansicht nach nicht arbeitsfähig sind, für Arbeitsbefreiung empfehlen.
Artikel 56
Die Arbeitsgruppen sollen gleich organisiert und verwaltet werden wie
die Kriegsgefangenenlager.
Jede Arbeitsgruppe verbleibt unter der Kontrolle eines
Kriegsgefangenenlagers und hängt verwaltungsmässig weiter von ihm ab.
Die Militärbehörden und der Lagerkommandant sind unter der Kontrolle
ihrer Regierung dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens in den Arbeitsgruppen beachtet werden.
Der Lagerkommandant hat ein stets nachgeführtes Verzeichnis der seinem
Lager unterstellten Arbeitsgruppen zu führen und es den Delegierten
der Schutzmacht, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und
anderer Kriegsgefangenen?Hilfsorganisationen, die das Lager besuchen,
vorzuweisen.
Artikel 57
Die Behandlung der Kriegsgefangenen, die für Privatpersonen arbeiten,
soll, selbst wenn diese letztern für die Bewachung und den Schutz die
Verantwortung tragen, mindestens der durch das vorliegende Abkommen
vorgesehenen Behandlung entsprechen; der Gewahrsamsstaat, die
militärischen Behörden und der Kommandant des Lagers, zu dem diese
Gefangenen gehören, tragen die gesamte Verantwortung für den
Unterhalt, die Pflege, die Behandlung und die Auszahlung der
Arbeitsentschädigung dieser Kriegsgefangenen.
Diese Kriegsgefangenen haben das Recht, mit den Vertrauensleuten der
Lager, denen sie unterstellt sind, in Verbindung zu bleiben.
Abschnitt IV Geldmittel der Kriegsgefangenen
Artikel 58
Der Gewahrsamsstaat kann von Beginn der Feindseligkeiten an und in
Erwartung einer entsprechenden Regelung mit der Schutzmacht, den
Höchstbetrag an Bargeld oder ähnlichen Zahlungsmitteln, den die
Kriegsgefangenen auf sich tragen dürfen, festlegen. Die rechtmässig in
ihrem Besitz befindlichen, ihnen abgenommenen oder zurückbehaltenen
Mehrbeträge sowie die von ihnen hinterlegten Geldbeträge sind ihrem
Konto gutzuschreiben und dürfen ohne ihre Einwilligung nicht in eine
andere Währung umgewechselt werden.
Sind die Kriegsgefangenen ermächtigt, ausserhalb des Lagers gegen
Barzahlung Käufe zu tätigen oder Dienstleistungen entgegenzunehmen, so
sind diese Zahlungen durch die Kriegsgefangenen selbst vorzunehmen
oder durch die Lagerverwaltung, die sie zu Lasten der Gefangenen
verbucht. Der Gewahrsamsstaat erlässt die nötigen diesbezüglichen
Bestimmungen.
Artikel 59
Die gemäss Artikel 18 den Kriegsgefangenen bei ihrer Gefangennahme
abgenommenen Geldbeträge in der Währung des Gewahrsamsstaates sind
entsprechend den Bestimmungen von Artikel 64 dieses Abschnittes den
einzelnen Konten der Gefangenen gutzuschreiben.
Diesem Konto sind in gleicher Weise die den Kriegsgefangenen
gleichzeitig abgenommenen und in die Währung des Gewahrsamsstaates
umgewechselten Beträge fremder Währung gutzuschreiben.
Artikel 60
Der Gewahrsamsstaat hat den Kriegsgefangenen einen monatlichen
Soldvorschuss auszuzahlen, dessen Höhe, in Geld des Gewahrsamsstaates
umgewandelt, folgenden Beträgen entspricht:
Kategorie I: Kriegsgefangene unter dem Grade eines Wachtmeisters: acht
Schweizerfranken;
Kategorie II: Wachtmeister und andere Unteroffiziere oder
Kriegsgefangene mit entsprechendem Grad: zwölf
Schweizerfranken;
Kategorie III: Offiziere bis zum Hauptmannsgrad oder Kriegsgefangene
mit entsprechendem Grad: Fünfzig Schweizerfranken;
Kategorie IV: Majore, Oberstleutnants, Obersten oder Kriegsgefangene
mit entsprechendem Grad: Sechzig Schweizerfranken;
Kategorie V: Offiziere im Generalsrang oder Kriegsgefangene mit
entsprechendem Grad: Fünfundsiebzig Schweizerfranken.
Immerhin ist es den am Konflikt beteiligten Parteien freigestellt, die
Höhe dieser den Kriegsgefangenen der oben angeführten Kategorien
zustehenden Soldvorschüsse durch besondere Abkommen abzuändern.
Wenn ferner die im ersten Absatz dieses Artikels vorgesehenen Beträge
im Vergleich zu dem den Angehörigen der bewaffneten Kräfte des
Gewahrsamsstaates ausbezahlten Sold zu hoch wären oder wenn sie aus
irgendeinem andern Grunde diesem Staat ernsthafte Schwierigkeiten
bereiten sollten, so wird der Gewahrsamsstaat bis zum Abschluss eines
besondern Abkommens über die Abänderung dieser Beträge mit der Macht,
von der die Kriegsgefangenen abhängen:
die im ersten Absatz vorgesehenen Beträge weiterhin den Konten der
Kriegsgefangenen gutschreiben;
die Beiträge, die er aus den Soldvorschüssen den Kriegsgefangenen für
ihre persönliche Verwendung zur Verfügung stellt, vorübergehend auf
ein vernünftiges Mass beschränken können; immerhin dürfen diese
Beträge für die Gefangenen der Kategorie 1 keinesfalls niedriger sein
als die den Angehörigen der eigenen bewaffneten Kräfte des
Gewahrsamsstaates zukommenden Beträge.
Die Gründe einer solchen Beschränkung sind der Schutzmacht ohne Verzug
bekanntzugeben.
Artikel 61
Der Gewahrsamsstaat soll Geldsendungen, die die Macht, von der die
Kriegsgefangenen abhängen, diesen als Soldzulage zukommen lässt,
annehmen unter der Bedingung, dass diese Beträge für jeden Gefangenen
derselben Kategorie gleich hoch sind, dass sie sämtlichen dieser Macht
angehörenden Gefangenen dieser Kategorie ausbezahlt werden und dass
sie so bald wie möglich gemäss den Bestimmungen von Artikel 64 den
persönlichen Konten der Gefangenen gutgeschrieben werden. Diese
Soldzulagen befreien den Gewahrsamsstaat von keiner der ihm durch das
vorliegende Abkommen auferlegten Pflichten.
Artikel 62
Die Kriegsgefangenen erhalten unmittelbar durch die Behörden des
Gewahrsamsstaates eine angemessene Arbeitsentschädigung, deren Höhe
durch diese Behörden festgesetzt wird, jedoch keinesfalls niedriger
sein darf als ein Viertel eines Schweizerfrankens für den ganzen
Arbeitstag. Der Gewahrsamsstaat hat den Gefangenen und, durch
Vermittlung der Schutzmacht, der Macht, von der sie abhängen, die von
ihm festgesetzte Höhe der täglichen Arbeitsentschädigungen
bekanntzugeben.
Die Behörden des Gewahrsamsstaates haben auch denjenigen
Kriegsgefangenen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung, der innern
Einrichtung oder dem Unterhalt des Lagers ständige Funktionen ausüben
oder handwerkliche Arbeit leisten, eine Entschädigung auszurichten;
dasselbe gilt für Kriegsgefangene, die zugunsten ihrer Kameraden
geistliche oder ärztliche Funktionen ausüben.
Die Arbeitsentschädigung des Vertrauensmannes, seiner Gehilfen und
allfälligen Berater wird dem aus den Überschüssen der Kantine
geäufneten Fonds entnommen; die Höhe dieser Entschädigung wird vom
Vertrauensmann festgesetzt und ist vom Lagerkommandanten zu
genehmigen. Besteht kein derartiger Fonds, so haben die Behörden des
Gewahrsamsstaates diesen Gefangenen eine angemessene Entschädigung
auszuzahlen.
Artikel 63
Die Kriegsgefangenen sind berechtigt, Geldsendungen zu empfangen, die
ihnen persönlich oder gemeinsam zugehen.
Jeder Kriegsgefangene kann über den Saldo seines im nachfolgenden
Artikel vorgesehenen Kontos verfügen innerhalb der vom
Gewahrsamsstaat, der die verlangten Zahlungen vornehmen wird,
festgelegten Grenzen. Unter Vorbehalt der vom Gewahrsamsstaat als
wesentlich erachteten Einschränkungen finanzieller oder
währungstechnischer Art können die Kriegsgefangenen für das Ausland
bestimmte Zahlungen vornehmen. In diesen Fällen soll der
Gewahrsamsstaat vor allem solche Zahlungen begünstigen, die die
Gefangenen an Personen anweisen, für deren Unterhalt sie aufzukommen
haben.
Auf jeden Fall können die Kriegsgefangenen mit dem Einverständnis der
Macht, von der sie abhängen, für ihr eigenes Land bestimmte Zahlungen
nach folgendem Verfahren vornehmen lassen: der Gewahrsamsstaat lässt
besagtem Staat durch Vermittlung der Schutzmacht eine Meldung
zukommen, die alle nützlichen Angaben über den Anweiser und den
Empflänger sowie über die Höhe des auszuzahlenden Betrages, in der
Währung des Gewahrsamsstaates ausgedrückt enthält; diese Meldung ist
vom betreffenden Kriegsgefangenen zu unterzeichnen und vom
Lagerkommandanten gegenzuzeichnen. Der Gewahrsamsstaat belastet das
Konto des Gefangenen mit diesem Betrag; die so gebuchten Beträge hat
er der Macht, von der die Gefangenen abhängen, gutzuschreiben.
Für die Anwendung der vorangehenden Bestimmungen wird der
Gewahrsamsstaat mit Vorteil das in Anhang V des vorliegenden Abkommens
enthaltene MusterReglement zu Rate ziehen.
Artikel 64
Der Gewahrsamsstaat hat für jeden Kriegsgefangenen ein Konto zu
führen, das zum mindesten folgende Angaben enthalten soll:
die dem Gefangenen geschuldeten oder von ihm als Soldvorschuss, als
Arbeitsentschädigung oder auf Grund einer andern Forderung bezogenen
Beträge; die dem Gefangenen abgenommenen Beträge in der Währung des
Gewahrsamsstaates; die dem Gefangenen abgenommenen und auf sein
Verlangen in die Währung des Gewahrsamsstaates umgewechselten Beträge;
die dem Gefangenen in Bargeld oder ähnlicher Form ausbezahlten
Beträge; die auf seine Rechnung und Verlangen hin geleisteten
Zahlungen; die gemäss Absatz 3 des vorangehenden Artikels
transferierten Beträge.
Artikel 65
Alle auf dem Konto eines Kriegsgefangenen getätigten Buchungen sind
durch ihn oder durch den in seinem Namen handelnden Vertrauensmann
gegenzuzeichnen oder zu paraphieren.
Den Kriegsgefangenen sollen jederzeit angemessene Erleichterungen
gewährt werden, um in ihr Konto Einsicht zu nehmen oder einen Auszug
desselben zu erhalten; das Konto kann anlässlich von Lagerbesuchen
auch durch die Vertreter der Schutzmacht geprüft werden.
Bei einer Überführung der Kriegsgefangenen in ein anderes Lager ist
ihr persönliches Konto ebenfalls mitzuführen. Im Falle der Übergabe an
einen andern Gewahrsamsstaat sind ihnen ihre nicht auf die Währung des
Gewahrsamsstaates lautenden Beträge nachzusenden; für alle ihre
übrigen Guthaben ist ihnen eine Bestätigung zu übergeben.
Die betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien können vereinbaren,
sich gegenseitig durch Vermittlung der Schutzmacht in bestimmten
Zeitabständen die Kontenauszüge der Kriegsgefangenen mitzuteilen.
Artikel 66
Wird die Gefangenschaft durch Befreiung oder Heimschaffung des
Kriegsgefangenen beendigt, so hat ihm der Gewahrsamsstaat eine durch
einen zuständigen Offizier unterzeichnete Bescheinigung über das
Saldoguthaben auszuhändigen, das ihm bei Beendigung der Gefangenschaft
noch zusteht. Anderseits hat der Gewahrsamsstaat der Macht, von der
die Kriegsgefangenen abhängen, durch Vermittlung der Schutzmacht
Verzeichnisse zuzustellen, die alle Angaben über die Gefangenen
enthalten, deren Gefangenschaft durch Heimschaffung, Befreiung,
Flucht, Tod oder aus irgendeinem andern Grund ihr Ende gefunden hat,
und auf denen namentlich die ihnen zustehenden Saldoguthaben
bescheinigt sind. Jedes einzelne Blatt dieser Verzeichnisse ist durch
einen bevollmächtigten Vertreter des Gewahrsamsstaates zu beglaubigen.
Den beteiligten Mächten ist es freigestellt, die oben angeführten
Bestimmungen durch besondere Abkommen ganz oder teilweise abzuändern.
Für die Auszahlung des dem Kriegsgefangenen nach Beendigung der
Gefangenschaft vom Gewahrsamsstaat geschuldeten Saldoguthabens ist die
Macht, von der er abhängt, verantwortlich.
Artikel 67
Die den Kriegsgefangenen gemäss Artikel 60 ausbezahlten Soldvorschüsse
werden als von der Macht, von der sie abhängen, getätigt betrachtet;
diese Soldvorschüsse sowie alle von dieser Macht auf Grund von Artikel
63 Absatz 3 und Artikel 68 ausgeführten Zahlungen bilden nach
Beendigung der Feindseligkeiten Gegenstand von Abrechnungen zwischen
den beteiligten Mächten.
Artikel 68
Jedes von einem Kriegsgefangenen wegen eines Arbeitsunfalles oder
wegen einer durch Arbeit verursachten Invalidität gestellte
Schadenersatzbegehren ist der Macht, von der er abhängt, durch
Vermittlung der Schutzmacht bekanntzugeben. In allen diesen Fällen hat
der Gewahrsamsstaat dem Kriegsgefangenen gemäss den Bestimmungen von
Artikel 54 eine Erklärung zu übergeben, in der die Art der Verletzung
oder der Invalidität, die Umstände, unter denen sich der Unfall
ereignet hat, und die Angaben über die erhaltene ärztliche oder
Spitalpflege bescheinigt sind. Diese Erklärung ist von einem
verantwortlichen Offizier des Gewahrsamsstaates zu unterzeichnen; die
ärztlichen Angaben sind von einem Ärzte des Sanitätsdienstes als
richtig zu beglaubigen.
Der Gewahrsamsstaat hat der Macht, von der die Kriegsgefangenen
abhängen, ebenfalls jeden Schadenersatzanspruch zur Kenntnis zu
bringen, der von einem Gefangenen hinsichtlich seiner persönlichen
Effekten und der ihm gemäss Artikel 18 abgenommenen und anlässlich der
Heimschaffung nicht zurückerstatteten Geldbeträge oder Wertsachen
geltend gemacht wird; das gleiche gilt hinsichtlich eines Verlustes,
den der Gefangene der Schuld des Gewahrsamsstaates oder eines seiner
Funktionäre beimisst. Dagegen hat der Gewahrsamsstaat alle vom
Gefangenen während der Gefangenschaft zum Gebrauch benötigten
persönlichen Effekten auf seine Kosten zu ersetzen. Auf jeden Fall hat
der Gewahrsamsstaat dem Gefangenen eine von einem verantwortlichen
Offizier unterzeichnete Erklärung auszuhändigen, die alle nützlichen
Angaben enthält über die Gründe, weshalb diese Effekten, Beträge oder
Wertsachen ihm nicht zurückerstattet worden sind. Ein Doppel dieser
Erklärung ist durch Vermittlung der in Artikel 123 vorgesehenen
Zentralstelle für Kriegsgefangene der Macht zuzustellen, von der der
Gefangene abhängt.
Abschnitt V Beziehungen der Kriegsgefangenen zur Aussenwelt
Artikel 69
Sobald der Gewahrsamsstaat Kriegsgefangene in seiner Hand hat, soll er
ihnen sowie der Macht, von der sie abhängen, durch Vermittlung der
Schutzmacht die zur Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden
Abschnittes vorgesehenen Massnahmen zur Kenntnis bringen; in gleicher
Weise soll er von jeder Änderung dieser Massnahmen Mitteilung machen.
Artikel 70
Jedem Kriegsgefangenen soll unmittelbar nach seiner Gefangennahme oder
spätestens eine Woche nach seiner Ankunft in einem Lager die
Gelegenheit eingeräumt werden, direkt an seine Familie und an die in
Artikel 123 vorgesehene Zentralstelle für Kriegsgefangene eine Karte
zu senden, die möglichst dem diesem Abkommen beigefügten Muster
entspricht und die Empfänger von seiner Gefangenschaft, seiner Adresse
und seinem Gesundheitszustand in Kenntnis setzt; dies gilt auch, wenn
sich der Gefangene in einem Übergangslager befindet, sowie in allen
Fällen von Krankheit oder Überführung in ein Lazarett oder ein anderes
Lager. Die Beförderung dieser Karten soll so rasch als möglich
erfolgen und darf in keiner Weise verzögert werden.
Artikel 71
Die Kriegsgefangenen sind ermächtigt, Karten und Briefe abzuschicken
und zu empfangen. Erachtet es der Gewahrsamsstaat als nötig, diese
Korrespondenz einzuschränken, muss er doch mindestens das Absenden von
monatlich zwei Briefen und vier Postkarten gestatten (ohne die in
Artikel 70 vorgesehenen Karten mitzuzählen), die, wenn immer möglich,
den diesem Abkommen beigefügten Mustern entsprechen sollen. Andere
Beschränkungen dürfen nur auferlegt werden, wenn die Schutzmacht
überzeugt ist, dass angesichts der Schwierigkeiten, die dem
Gewahrsamsstaat in der Beschaffung einer genügenden Anzahl
qualifizierter Übersetzer zur Erledigung der Zensuraufgaben erwachsen,
diese Beschränkungen im Interesse der Gefangenen selbst liegen. Muss
die an die Gefangenen gerichtete Korrespondenz eingeschränkt werden,
kann dies nur durch Entscheid der Macht, von der die Kriegsgefangenen
abhängen, angeordnet werden, allenfalls auf Verlangen des
Gewahrsamsstaates. Diese Karten und Briefe sollen mit den schnellsten
Mitteln, über die der Gewahrsamsstaat verfügt, befördert werden; sie
dürfen aus disziplinarischen Gründen weder auf? noch zurückgehalten
werden.
Den Kriegsgefangenen, die seit längerer Zeit ohne Nachrichten von
ihrer Familie sind oder denen es nicht möglich ist, von ihr solche zu
erhalten oder ihr auf normalem Wege zugehen zu lassen, sowie jenen,
die durch beträchtliche Entfernungen von den Ihren getrennt sind, soll
gestattet werden, Telegramme zu senden, deren Kosten ihrem Konto beim
Gewahrsamsstaat belastet oder mit dem ihnen zur Verfügung stehenden
Geld beglichen werden. Diese Vergünstigung steht ihnen auch in
dringenden Fällen zu.
In der Regel soll der Briefwechsel der Gefangenen in ihrer
Muttersprache geführt werden. Die am Konflikt beteiligten Parteien
können indessen Korrespondenzen auch in andern Sprachen zulassen.
Die Säcke mit der Post der Gefangenen sollen sorgfältig versiegelt,
mit einer Aufschrift, die ihren Inhalt klar ersichtlich macht,
versehen und an die Bestimmungspoststellen adressiert sein.
Artikel 72
Die Kriegsgefangenen sind berechtigt, durch die Post oder auf jede
andere Weise Einzel? und Sammelsendungen zu empfangen, die namentlich
Lebensmittel, Kleider, Medikamente und Gegenstände enthalten, die zur
Befriedigung ihrer religiösen und Studienbedürfnisse und der
Freizeitbeschäftigung dienen, inbegriffen Bücher, religiöse
Gegenstände, wissenschaftliches Material, Examenformulare,
Musikinstrumente, Sportgeräte und Sachen, die den Gefangenen die
Fortsetzung ihrer Studien oder eine künstlerische Betätigung
ermöglichen.
Diese Sendungen können den Gewahrsamsstaat in keiner Weise von den
Verpflichtungen befreien, die ihm das vorliegende Abkommen überträgt.
Diese Sendungen können nur denjenigen Einschränkungen unterliegen, die
von der Schutzmacht im Interesse der Kriegsgefangenen selbst
vorgeschlagen oder durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz
oder andere Hilfsorganisationen für Kriegsgefangene in bezug auf ihre
eigenen Sendungen wegen der ausserordentlichen Beanspruchung der
Transport? und Verbindungsmittel beantragt werden.
Wenn nötig sollen die Modalitäten der Beförderung von Einzel? oder
Sammelsendungen Gegenstand von besonderen Abmachungen zwischen den
betreffenden Mächten sein, wodurch jedoch die Verteilung solcher
Hilfssendungen an die Kriegsgefangenen auf keinen Fall verzögert
werden darf. Lebensmittel? und Kleidersendungen sollen keine Bücher
enthalten. Ärztliche Hilfslieferungen sollen in der Regel in
Sammelpaketen versandt werden.
Artikel 73
Bei Fehlen besonderer Abmachungen zwischen den beteiligten Mächten
über das beim Empfang und bei der Verteilung von
Kollektivhilfssendungen zu befolgende Vorgehen soll das dem
vorliegenden Abkommen beigefügte Reglement betreffend kollektive
Hilfssendungen angewendet werden.
Die oben erwähnten besondern Abmachungen dürfen auf keinen Fall das
Recht der Vertrauensleute beschränken, die für die Kriegsgefangenen
bestimmten kollektiven Hilfssendungen in Empfang zu nehmen, sie zu
verteilen und darüber im Interesse der Gefangenen zu verfügen.
Ebensowenig dürfen diese Abmachungen das Recht der Vertreter der
Schutzmacht, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und jeder
andern mit der Weiterleitung dieser kollektiven Sendungen beauftragten
Hilfsorganisation für Kriegsgefangene beschränken, ihre Verteilung an
die Empfänger zu überwachen.
Artikel 74
Alle für die Kriegsgefangenen bestimmten Hilfssendungen sind von
sämtlichen Einfuhr?, Zoll? und andern Gebühren befreit.
Die Korrespondenz, die Hilfssendungen und die bewilligten
Geldsendungen, die an die Kriegsgefangenen gerichtet oder von ihnen
auf dem Postweg entweder direkt oder durch Vermittlung der in Artikel
122 vorgesehenen Auskunftsbüros oder der in Artikel 123 vorgesehenen
Zentralstelle für Kriegsgefangene abgeschickt werden, sollen sowohl im
Ursprungs? und Bestimmungs? als auch im Durchgangsland von allen
Postgebühren befreit sein.
Die Transportkosten der für die Kriegsgefangenen bestimmten
Hilfssendungen, die wegen ihres Gewichtes oder aus irgendeinem andern
Grunde nicht auf dem Postweg befördert werden können, fallen in allen
im Herrschaftsbereich des Gewahrsamsstaates liegenden Gebieten zu
dessen Lasten. Die andern am Abkommen beteiligten Mächte haben für die
Transportkosten auf ihren Gebieten aufzukommen.
Bei Fehlen besonderer Abmachungen zwischen den beteiligten Mächten
fallen die aus dem Transport dieser Sendungen erwachsenden Kosten, die
durch die oben vorgesehenen Portofreiheiten nicht gedeckt sind, zu
Lasten des Absenders.
Die Hohen Vertragsparteien sollen sich bemühen, die Gebühren für die
von den Kriegsgefangenen aufgegebenen oder ihnen zugestellten
Telegramme im Rahmen des Möglichen zu ermässigen.
Artikel 75
Sollten militärische Operationen die betreffenden Mächte verhindern,
die ihnen zufallenden Verpflichtungen für den Transport der in den
Artikeln 70, 71, 72 und 77 vorgesehenen Sendungen zu erfüllen, so
können die betreffenden Schutzmächte, das Internationale Komitee vom
Roten Kreuz oder jede andere von den am Konflikt beteiligten Parteien
anerkannte Organisation es übernehmen, den Transport dieser Sendungen
mit passenden Mitteln (Eisenbahnen, Lastwagen, Schiffen oder
Flugzeugen usw.) zu gewährleisten. Zu diesem Zwecke sollen sich die
Hohen Vertragsparteien bemühen, ihnen diese Transportmittel zu
verschaffen und sie zum Verkehr zuzulassen, insbesondere durch
Ausstellung der notwendigen Geleitbriefe.
Diese Transportmittel können ebenfalls verwendet werden zur
Beförderung von:
Briefschaften, Listen und Berichten, die zwischen der im Artikel 123
vorgesehenen zentralen Auskunftsstelle und den in Artikel 122
vorgesehenen nationalen Büros ausgetauscht werden;
Briefschaften und Berichten betreffend die Kriegsgefangenen, die von
den Schutzmächten, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und
jeder andern Hilfsorganisation für Kriegsgefangene entweder mit ihren
eigenen Delegierten oder mit den am Konflikt beteiligten Parteien
ausgetauscht werden.
Diese Bestimmungen beschränken keinesfalls das Recht jeder am Konflikt
beteiligten Partei, wenn sie es vorzieht, andere Transporte zu
organisieren und Geleitbriefe zu vereinbarten Bedingungen abzugeben.
Bei Fehlen besonderer Vereinbarungen sollen die aus der Verwendung
dieser Transportmittel erwachsenden Kosten proportional von den am
Konflikt beteiligten Parteien, deren Angehörigen diese Dienste zugute
kommen, getragen werden.
Artikel 76
Die Zensur der an die Kriegsgefangenen gerichteten und von ihnen
abgeschickten Briefschaften soll so rasch als möglich vorgenommen
werden. Sie darf nur von den Absende? und den Empfangsstaaten
durchgeführt werden, und zwar von jedem nur einmal.
Die Durchsicht der für die Kriegsgefangenen bestimmten Sendungen darf
nicht unter Bedingungen erfolgen, welche die darin enthaltenen
Lebensmittel dem Verderb aussetzen, und muss, ausser wenn es sich um
Schriftstücke oder Drucksachen handelt, in Gegenwart des Empfängers
oder eines von ihm beauftragten Kameraden vorgenommen werden. Die
Abgabe der Einzel? oder Sammelsendungen an die Kriegsgefangenen darf
nicht unter dem Vorwand von Zensurschwierigkeiten verzögert werden.
Ein aus militärischen oder politischen Gründen von einer am Konflikt
beteiligten Partei erlassenes Korrespondenzverbot darf nur
vorübergehender Natur sein und soll so kurz als möglich befristet
sein.
Artikel 77
Die Gewahrsamsstaaten sollen jede Erleichterung gewähren für die
Weiterleitung ? sei es durch Vermittlung der Schutzmacht oder der in
Artikel 123 vorgesehenen Zentralstelle für Kriegsgefangene ? von
Akten, Schriftstücken oder Urkunden, insbesondere von Vollmachten und
Testamenten, die für die Kriegsgefangenen bestimmt sind oder von ihnen
ausgehen.
In allen Fällen sollen die Gewahrsamsmächte den Kriegsgefangenen die
Erstellung dieser Dokumente erleichtern; sie sollen ihnen namentlich
die Befragung eines Rechtsanwalts gestatten und das Nötige
veranlassen, um die Echtheit ihrer Unterschrift beglaubigen zu lassen.
Abschnitt VI Beziehungen der Kriegsgefangenen zu den Behörden
Kapitel I Beschwerden der Kriegsgefangenen über die
Gefangenschaftsbedingungen
Artikel 78
Die Kriegsgefangenen haben das Recht, den militärischen Behörden, in
deren Händen sie sich befinden, ihre Anliegen betreffend das
Gefangenschaftsregime, dem sie unterstellt sind, vorzubringen,
Sie haben ferner das unbeschränkte Recht, sich entweder durch
Vermittlung des Vertrauensmannes oder, wenn sie es für notwendig
erachten, direkt, an die Vertreter der Schutzmächte zu wenden, um
ihnen die Punkte zur Kenntnis zu bringen, über welche sie Beschwerden
hinsichtlich der Gefangenschaftsbedingungen vorzubringen haben.
Diese Anliegen und Beschwerden unterliegen keiner Beschränkung und
sind dem in Artikel 71 genannten Korrespondenzkontingent nicht
zuzuzählen. Sie sollen mit aller Beschleunigung weitergeleitet werden.
Selbst wenn sie sich als unbegründet erweisen, dürfen sie nicht Anlass
zu irgendeiner Bestrafung geben.
Die Vertrauensleute können den Vertretern der Schutzmacht regelmässige
Berichte über die Lage in den Lagern und über die Bedürfnisse der
Kriegsgefangenen zustellen.
Kapitel II Vertreter der Kriegsgefangenen
Artikel 79
An allen Orten, an denen sich Kriegsgefangene befinden, mit Ausnahme
derjenigen, wo Offiziere sind, sollen die Gefangen alle sechs Monate
und gleicherweise bei Vakanzen in freier und geheimer Wahl
Vertrauensleute wählen können, die beauftragt sind, sie bei den
militärischen Behörden, den Schutzmächten, dem Internationalen Komitee
vom Roten Kreuz und allen andern Hilfsorganisationen für
Kriegsgefangene zu vertreten. Diese Vertrauensleute sind
wiederwählbar.
In den Lagern der Offiziere und der ihnen Gleichgestellten oder in den
gemischten Lagern wird der rangälteste kriegsgefangene Offizier des
höchsten Dienstgrades als Vertrauensmann anerkannt. In den
Offizierslagern wird er durch einen oder mehrere von den Offizieren
gewählte Berater unterstützt; in den gemischten Lagern werden diese
Gehilfen unter den Kriegsgefangenen, die nicht Offiziere sind,
ausgelesen und von diesen gewählt.
In die Arbeitslager für Kriegsgefangene sollen kriegsgefangene
Offiziere der gleichen Staatsangehörigkeit versetzt werden, um die den
Kriegsgefangenen obliegenden Verwaltungsaufgaben der Lager zu
übernehmen. Im übrigen können diese Offiziere gemäss den Bestimmungen
des ersten Absatzes dieses Artikels zu Vertrauensleuten gewählt
werden. In diesem Falle müssen die Gehilfen des Vertrauensmannes unter
den Kriegsgefangenen, die nicht Offiziere sind, ausgelesen werden.
Jeder Vertrauensmann muss, bevor er seine Funktionen ausüben kann, vom
Gewahrsamsstaat anerkannt werden. Lehnt der Gewahrsamsstaat die
Anerkennung eines durch seine Kameraden gewählten Kriegsgefangenen ab,
so hat er der Schutzmacht die Gründe seiner Ablehnung bekanntzugeben.
Auf jeden Fall soll der Vertrauensmann die gleiche Staatsangehörigkeit
besitzen, die gleiche Sprache sprechen und dieselben Gebräuche pflegen
wie die Kriegsgefangenen, die er vertritt. Auf diese Weise erhalten
die nach Nationalität, Sprache und Gebräuchen auf die verschiedenen
Abteilungen eines Lagers verteilten Kriegsgefangenen für jede
Abteilung einen eigenen Vertrauensmann, gemäss den Bestimmungen der
vorhergehenden Absätze.
Artikel 80
Die Vertrauensleute sollen zum körperlichen, moralischen und geistigen
Wohlergehen der Kriegsgefangenen beitragen.
Namentlich wenn die Kriegsgefangenen beschliessen sollten, unter sich
ein gegenseitiges Unterstützungssystem zu organisieren, soll diese
Organisation zur Zuständigkeit der Vertrauensleute gehören, ungeachtet
der besondern Aufgaben, die ihnen durch andere Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens auferlegt sind.
Die Vertrauensleute können ihrer Aufgaben wegen nicht für die von den
Kriegsgefangenen begangenen strafbaren Handlungen verantwortlich
gemacht werden.
Artikel 81
Die Vertrauensleute sollen nicht zu einer andern Arbeit gezwungen
werden, wenn dies die Erfüllung ihrer Funktionen erschweren könnte.
Die Vertrauensleute können unter den Gefangenen die von ihnen
benötigten Hilfskräfte bezeichnen. Alle materiellen Erleichterungen,
zumal eine gewisse für die Erfüllung ihrer Aufgaben (Besuche der
Arbeitsgruppen, Inempfangnahme von Hilfssendungen usw.) notwendige
Freizügigkeit, sollen ihnen gewährt werden.
Die Vertrauensleute sind ermächtigt, die Räume zu besichtigen, in
denen die Kriegsgefangenen interniert sind, und diese wiederum haben
das Recht, ihren Vertrauensmann frei zu Rate zu ziehen.
Für ihre postalische und telegrafische Korrespondenz mit den
Gewahrsamsbehörden, den Schutzmächten, dem Internationalen Komitee vom
Roten Kreuz und ihren Delegierten, den gemischten Ärztekommissionen
sowie mit den Hilfsorganisationen für Kriegsgefangene soll den
Vertrauenleuten gleicherweise jegliche Erleichterung gewährt werden.
Die gleichen Erleichterungen sollen die Vertrauensleute der
Arbeitsgruppen für ihre Korrespondenz mit dem Vertrauensmann des
Hauptlagers geniessen. Diese Korrespondenz soll weder beschränkt noch
als Teil des in Artikel 71 erwähnten Kontigentes betrachtet werden.
Kein Vertrauensmann darf versetzt werden, ohne dass ihm die
vernünftigerweise notwendige Zeit eingeräumt wurde, um seinen
Nachfolger mit den laufenden Geschäften vertraut zu machen.
Im Falle einer Absetzung sind die Gründe, die zu diesem Entscheid
geführt haben, der Schutzmacht bekanntzugeben.
Kapitel III Straf? und Disziplinarmassnahmen
I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 82
Die Kriegsgefangenen unterstehen den für die bewaffneten Kräfte des
Gewahrsamsstaates geltenden Gesetzen, Vorschriften und allgemeinen
Befehlen. Der Gewahrsamsstaat ist ermächtigt, gegen jeden
Kriegsgefangenen, der sich eine Übertretung dieser Gesetze,
Vorschriften und allgemeinen Dienstbefehle zuschulden kommen lässt,
gerichtliche oder disziplinarische Massnahmen zu treffen. Hingegen ist
keine Strafverfolgung oder Bestrafung, die den Bestimmungen dieses
Kapitels entgegensteht, erlaubt.
Erklären Gesetze, Vorschriften oder allgemeine Befehle des
Gewahrsamsstaates von einem Kriegsgefangenen begangene Handlungen als
strafbar, wenn die gleichen Handlungen nicht strafbar sind, sofern sie
durch Angehörige der bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates begangen
werden, so dürfen diese Handlungen lediglich eine disziplinarische
Bestrafung nach sich ziehen.
Artikel 83
Handelt es sich darum, festzustellen, ob eine durch einen
Kriegsgefangenen begangene strafbare Handlung disziplinarisch oder
gerichtlich zu bestrafen ist, so hat der Gewahrsamsstaat darüber zu
wachen, dass die zuständigen Behörden bei der Prüfung dieser Frage
grösste Nachsicht walten lassen und, wenn immer möglich, eher zu
disziplinarischen Massnahmen als zu gerichtlicher Verfolgung greifen.
Artikel 84
Ein Kriegsgefangener darf nur vor ein Militärgericht gestellt werden,
es sei denn, dass die Gesetze des Gewahrsamsstaates ausdrücklich die
Zivilgerichte zur Aburteilung eines Angehörigen der bewaffneten Kräfte
des Gewahrsamsstaates als zuständig erklären, der für die gleiche
strafbare Handlung wie die von einem Kriegsgefangenen begangene
verfolgt wird.
Auf keinen Fall darf ein Kriegsgefangener vor ein Gericht gestellt
werden, das nicht die allgemein anerkannten wesentlichen Garantien der
Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit bietet und dessen Verfahren
ihm im besondern nicht die in Artikel 105 vorgesehenen Rechte und
Mittel der Verteidigung zusichert.
Artikel 85
Die Kriegsgefangenen, die auf Grund der Gesetze des Gewahrsamsstaates
für Handlungen, die sie vor ihrer Gefangennahme begangen haben,
verfolgt werden, bleiben, auch wenn sie verurteilt werden, im Genusse
der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Vergünstigungen.
Artikel 86
Ein Kriegsgefangener darf nicht mehr als einmal wegen derselben
Handlung oder auf Grund desselben Anklagepunktes bestraft werden.
Artikel 87
Über die Kriegsgefangenen können von den Militärbehörden und den
Gerichten des Gewahrsamsstaates nur solche Strafen verhängt werden,
die bei den gleichen Tatbeständen für die Angehörigen der bewaffneten
Kräfte dieses Staates vorgesehen sind.
Bei der Strafzumessung sollen die Gerichte oder Behörden des
Gewahrsamsstaates soweit als möglich die Tatsache in Berücksichtigung
ziehen, dass der Angeklagte, da er nicht Angehöriger des
Gewahrsamsstaates ist, durch keinerlei Treuepflicht ihm gegenüber
gebunden ist und wegen Umständen, die nicht von seinem eigenen Willen
abhängen, sich in seiner Gewalt befindet. Diese Gerichte und Behörden
können das Strafmass, das für die dem Gefangenen vorgeworfene
strafbare Handlung vorgesehen ist, nach freiem Ermessen verringern;
sie sind daher nicht an die vorgeschriebene Mindeststrafe gebunden.
Sämtliche Kollektivstrafen für Vergehen Einzelner, sämtliche
Körperstrafen, jedes Einsperren in Räume ohne Tageslicht und ganz
allgemein jede Art von Folter und Grausamkeit sind verboten.
Im übrigen darf der Gewahrsamsstaat keinen Kriegsgefangenen seines
Dienstgrades entheben oder am Tragen seiner Dienstgradabzeichen
hindern.
Artikel 88
Kriegsgefangene Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, die eine
disziplinarische oder gerichtliche Strafe zu verbüssen haben, dürfen
keiner strengern Behandlung unterworfen werden, als sie bei gleichem
Dienstgrad und gleicher Strafe für die Angehörigen der bewaffneten
Kräfte des Gewahrsamsstaates vorgesehen ist.
Die weiblichen Kriegsgefangenen sollen nicht strenger bestraft und
während ihrer Strafverbüssung nicht strenger behandelt werden als die
wegen des gleichen Vergehens bestraften, den bewaffneten Kräften des
Gewahrsamsstaates angehörenden Frauen.
Auf keinen Fall dürfen die weiblichen Gefangenen strenger bestraft und
während der Strafverbüssung strenger behandelt werden als ein wegen
des gleichen Vergehens bestrafter, den bewaffneten Kräften des
Gewahrsamsstaates angehörender Mann.
Kriegsgefangene, die eine disziplinarische oder gerichtliche Strafe
verbüsst haben, sollen nicht anders behandelt werden als die übrigen
Kriegsgefangenen.
II. Disziplinarstrafen
Artikel 89
Den Kriegsgefangenen können folgende Disziplinarstrafen auferlegt
werden:
Busse bis zu 50 Prozent des Soldvorschusses und der
Arbeitsentschädigung, wie sie in den Artikeln 60 und 62 vorgesehen
sind, für die Dauer von höchstens dreissig Tagen;
Entzug von Vorteilen, welche über die im vorliegenden Abkommen
vorgesehene Behandlung hinausgehend gewährt wurden;
befohlener Arbeitsdienst von höchstens zwei Stunden täglich;
Arrest.
Die unter Ziffer 3 vorgesehene Strafe darf jedoch nicht auf Offiziere
angewendet werden.
Keinesfalls dürfen Disziplinarstrafen unmenschlich, brutal oder für
die Gesundheit der Kriegsgefangenen gefährlich sein.
Artikel 90
Die Dauer einer einzigen Strafe darf dreissig Tage nicht
überschreiten. In Disziplinarfällen ist die vor der Verhandlung oder
der Verhängung der Strafe in Untersuchungshaft verbrachte Zeit von der
ausgesprochenen Strafe abzuziehen.
Die oben erwähnte Höchstdauer der Strafe von dreissig Tagen darf auch
dann nicht überschritten werden, wenn ein Kriegsgefangener im
Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Fall sich wegen verschiedener
Disziplinarvergehen zu verantworten hätte, gleichgültig, ob diese
Handlungen miteinander in Zusammenhang stehen oder nicht.
Zwischen der Disziplinarentscheidung und ihrem Vollzug darf nicht mehr
als ein Monat verstreichen.
Wird über einen Kriegsgefangenen eine weitere Disziplinarstrafe
verhängt, so soll zwischen dem Vollzug jeder der Strafen ein Zeitraum
von mindestens drei Tagen liegen, sobald die Dauer der einen zehn Tage
oder mehr beträgt.
Artikel 91
Die Flucht eines Kriegsgefangenen wird als gelungen betrachtet;
wenn er die bewaffneten Kräfte der Macht, von der er abhängt, oder
einer verbündeten Macht erreicht hat;
wenn er das in der Gewalt des Gewahrsamsstaates oder einer mit ihm
verbündeten Macht befindliche Gebiet verlassen hat;
wenn er ein der Macht, von der er abhängt, oder einer verbündeten
Macht gehörendes, in den Territorialgewässern des Gewahrsamsstaates
befindliches Schiff erreicht, vorausgesetzt, dass dieses Schiff nicht
unter der Befehlsgewalt des Gewahrsamsstaates steht.
Kriegsgefangene, denen im Sinne dieses Artikels die Flucht gelungen
ist, die aber neuerdings in Gefangenschaft geraten sind, dürfen wegen
ihrer frühern Flucht nicht bestraft werden.
Artikel 92
Ein Kriegsgefangener, der einen Fluchtversuch unternimmt und wieder
ergriffen wird, bevor seine Flucht im Sinne von Artikel 91 gelungen
ist, darf wegen dieser Handlung, selbst im Wiederholungsfalle,
lediglich disziplinarisch bestraft werden.
Der wieder ergriffene Gefangene ist den zuständigen militärischen
Behörden so schnell wie möglich zu übergeben.
In Abweichung von Artikel 88 Absatz 4 können wegen eines misslungenen
Fluchtversuches bestrafte Kriegsgefangene einer besondern Aufsicht
unterstellt werden, jedoch nur unter der Bedingung, dass diese
Überwachung ihren Gesundheitszustand nicht beeinträchtigt, in einem
Gefangenenlager durchgeführt wird und keinen Entzug irgendeiner der
ihnen durch das vorliegende Abkommen gewährten Vergünstigungen zur
Folge hat.
Artikel 93
Flucht oder Fluchtversuch soll, selbst im Wiederholungsfall, nicht als
erschwerender Umstand betrachtet werden, wenn der Kriegsgefangene
wegen eines während seiner Flucht oder seines Fluchtversuches
begangenen Vergehens vor Gericht gestellt wird.
Kriegsgefangene, die sich einzig und allein mit der Absicht, ihre
Flucht zu erleichtern, eines Vergehens schuldig machen, ohne dabei
gegen Personen Gewalt anzuwenden, wie etwa eines Vergehens gegen das
öffentliche Eigentum, des Diebstahls ohne Bereicherungsabsicht, der
Herstellung und Verwendung falscher Papiere, des Tragens von
Zivilkleidern, dürfen, entsprechend dem in Artikel 83 aufgestellten
Grundsatz, nur disziplinarisch bestraft werden.
Kriegsgefangene, die an einer Flucht oder an einem Fluchtversuch
mitgewirkt haben, dürfen deswegen nur disziplinarisch bestraft werden.
Artikel 94
Wird ein geflüchteter Kriegsgefangener wieder ergriffen, so ist dies,
vorausgesetzt, dass auch die Flucht gemeldet worden ist, in der in
Artikel 122 vorgesehenen Weise der Macht, von der er abhängt, zu
melden.
Artikel 95
Kriegsgefangene, die eines Verstosses gegen die Disziplin
angeschuldigt sind, sollen bis zur Fällung des Entscheides nicht in
Untersuchungshaft behalten werden, es sei denn, dass diese Massnahme
auch für Angehörige der bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates, die
sich der gleichen strafbaren Handlung schuldig gemacht haben,
angewandt werde oder dass das höhere Interesse der Aufrechterhaltung
von Ordnung und Disziplin im Lager dies verlange.
Für alle Kriegsgefangenen soll die Untersuchungshaft in
Disziplinarfällen auf das absolute Mindestmass beschränkt werden und
vierzehn Tage nicht überschreiten.
Die Bestimmungen der Artikel 97 und 98 dieses Kapitels sollen auf
Kriegsgefangene angewendet werden, die sich wegen eines
Disziplinarvergehens in Untersuchungshaft befinden.
Artikel 96
Handlungen, die einen Verstoss gegen die Disziplin darstellen, sind
unverzüglich zu untersuchen.
Unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Gerichte und der höhern
militärischen Behörden können Disziplinarstrafen nur von einem
Offizier, der in seiner Eigenschaft als Lagerkommandant mit der
Disziplinarstrafgewalt ausgestattet ist, oder von einem
verantwortlichen Offizier, der ihn vertritt oder dem er seine
Disziplinarstrafgewalt übertragen hat, verhängt werden.
Auf keinen Fall darf diese Disziplinarstrafgewalt einem
Kriegsgefangenen übertragen oder durch einen Kriegsgefangenen ausgeübt
werden.
Bevor eine Disziplinarstrafe verhängt wird, soll der angeklagte
Kriegsgefangene genau über die Tatsachen ins Bild gesetzt werden, die
ihm vorgeworfen werden. Er soll sein Verhalten erklären und sich
verteidigen können. Er ist berechtigt, Zeugen einvernehmen zu lassen
und, falls notwendig, die Hilfe eines befähigten Dolmetschers zu
beanspruchen. Die Entscheidung soll dem Kriegsgefangenen und dem
Vertrauensmann bekanntgegeben werden.
Der Lagerkommandant hat ein Disziplinarstrafregister zu führen, das
von den Vertretern der Schutzmacht eingesehen werden kann.
Artikel 97
Auf keinen Fall dürfen Kriegsgefangene in Strafanstalten (Kerker,
Zuchthäuser, Gefängnisse usw.) übergeführt werden, um dort
Disziplinarstrafen zu verbüssen.
Alle Räume, in denen Disziplinarstrafen zu verbüssen sind, sollen den
in Artikel 25 vorgesehenen hygienischen Anforderungen entsprechen. Den
die Strafe verbüssenden Kriegsgefangenen muss gemäss den Bestimmungen
von Artikel 29 ermöglicht werden, sich sauber zu halten.
Offiziere und ihnen Gleichgestellte verbüssen ihre Strafen nicht in
den gleichen Räumlichkeiten wie die Unteroffiziere und Soldaten.
Weibliche Kriegsgefangene, die eine Disziplinarstrafe verbüssen,
sollen in von den Männerabteilungen getrennten Räumen festgehalten und
unter die unmittelbare Überwachung von Frauen gestellt werden.
Artikel 98
Die ihre Disziplinarstrafe verbüssenden Kriegsgefangenen bleiben
weiterhin im Genuss der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens,
soweit dessen Anwendung nicht durch die Tatsache ihrer Haft selbst
verunmöglicht wird. In keinem Fall dürfen ihnen die Vergünstigungen
der Artikel 78 und 126 entzogen werden.
Den disziplinarisch bestraften Kriegsgefangenen können die ihnen auf
Grund ihres Dienstgrades zustehenden Vorrechte nicht entzogen werden.
Disziplinarisch bestrafte Kriegsgefangene sollen sich täglich während
mindestens zwei Stunden in der frischen Luft bewegen und aufhalten
können.
Sie sollen die Erlaubnis haben, sich auf Verlangen bei der täglichen
Arztvisite zu melden; sie sollen die Pflege erhalten, die ihr
Gesundheitszustand erfordert, und gegebenenfalls in die
Krankenabteilung des Lagers oder in ein Spital verbracht werden.
Sie sollen die Erlaubnis haben, zu lesen und zu schreiben, Briefe
abzusenden und zu erhalten. Pakete und Geldsendungen dagegen können
ihnen bis nach Verbüssung der Strafe vorenthalten werden; in der
Zwischenzeit sollen sie dem Vertrauensmann anvertraut werden, der die
in den Paketen befindlichen verderblichen Lebensmittel der
Krankenabteilung übergibt.
III. Gerichtliche Verfolgung
Artikel 99
Kein Kriegsgefangener darf wegen einer Handlung verfolgt oder
verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung durch die in Kraft
stehenden Gesetze des Gewahrsamsstaates oder das Völkerrecht nicht
ausdrücklich verboten war.
Es dürfen weder moralische noch physische Druckmittel angewandt
werden, um einen Kriegsgefangenen dazu zu bringen, sich der
Handlungen, deren er angeklagt ist, schuldig zu bekennen.
Kein Kriegsgefangener darf verurteilt werden, ohne die Möglichkeit zu
seiner Verteidigung und den Beistand eines geeigneten Verteidigers
gehabt zu haben.
Artikel 100
Kriegsgefangenen und den Schutzmächten ist so früh wie möglich
mitzuteilen, für welche strafbaren Handlungen die Gesetze des
Gewahrsamsstaates die Todesstrafe vorsehen.
Nachträglich kann ohne Einwilligung der Macht, von der die Gefangenen
abhängen, kein Vergehen mehr der Todesstrafe unterstellt werden.
Die Todesstrafe kann gegen einen Kriegsgefangenen nur ausgesprochen
werden, wenn gemäss Artikel 87 Absatz 2 das Gericht ganz besonders auf
die Tatsache aufmerksam gemacht wurde, dass der Angeklagte, da er
nicht Angehöriger des Gewahrsamsstaates ist, durch keinerlei
Treuepflicht ihm gegenüber gebunden ist und wegen Umständen, die nicht
von seinem eigenen Willen abhängen, sich in seiner Gewalt befindet.
Artikel 101
Ist gegen einen Kriegsgefangenen die Todesstrafe ausgesprochen worden,
so darf das Urteil nicht vollstreckt werden vor Ablauf einer Frist von
mindestens sechs Monaten, vom Zeitpunkt an gerechnet, in dem die
Schutzmacht unter der angegebenen Adresse die in Artikel 107
vorgesehene ausführliche Mitteilung erhalten hat.
Artikel 102
Ein Urteil gegen einen Kriegsgefangenen kann nur dann rechtsgültig
gefällt werden, wenn es durch die gleichen Gerichte und nach dem
gleichen Verfahren, wie sie für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte
des Gewahrsamsstaates vorgesehen sind, ausgesprochen worden ist, und
im übrigen die Bestimmungen dieses Kapitels eingehalten wurden.
Artikel 103
Gerichtliche Untersuchungen gegen Kriegsgefangene sind so rasch
durchzuführen, als die Umstände es gestatten, und zwar so, dass die
Gerichtsverhandlung möglichst frühzeitig stattfinden kann. Ein
Kriegsgefangener darf nur dann in Untersuchungshaft gehalten werden,
wenn diese Massnahme bei gleichen Vergehen auch für die Angehörigen
der bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates vorgesehen ist, oder wenn
es die nationale Sicherheit verlangt. Die Untersuchungshaft darf auf
keinen Fall länger als drei Monate dauern.
Die Dauer der Untersuchungshaft ist auf die über den Kriegsgefangenen
verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; dies ist bereits bei der
Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen.
Die Bestimmungen der Artikel 97 und 98 bleiben für die
Kriegsgefangenen auch während der Untersuchungshaft in Geltung.
Artikel 104
In allen Fällen, in denen sich der Gewahrsamsstaat für die Einleitung
der gerichtlichen Verfolgung eines Kriegsgefangenen entschieden hat,
hat er dies der Schutzmacht so schnell wie möglich, mindestens jedoch
drei Wochen vor Verhandlungsbeginn, bekanntzugeben. Diese Frist von
drei Wochen läuft erst vom Augenblick an, in dem die Schutzmacht unter
der von ihr dem Gewahrsamsstaat vorher bekanntgegebenen Adresse die
Mitteilung erhalten hat.
Diese Mitteilung soll folgende Angaben enthalten:
Name, Vornamen, Dienstgrad, Matrikelnummer, Geburtsdatum und
allfälliger Beruf des Kriegsgefangenen;
Ort der Internierung oder der Haft;
genaue Bezeichnung des oder der Anklagepunkte unter Erwähnung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen;
das den Fall behandelnde Gericht sowie Datum und Ort der Eröffnung der
Verhandlung.
Die gleiche Mitteilung hat der Gewahrsamsstaat dem Vertrauensmann des
Kriegsgefangenen zugehen zu lassen.
Kann bei der Eröffnung der Verhandlung der Beweis nicht erbracht
werden, dass die Schutzmacht, der Kriegsgefangene selbst und sein
Vertrauensmann die genannte Mitteilung mindestens drei Wochen vor
Verhandlungsbeginn empfangen haben, so darf die Verhandlung nicht
stattfinden und ist zu vertagen.
Artikel 105
Dem Kriegsgefangenen steht das Recht zu, einen seiner kriegsgefangenen
Kameraden zur Unterstützung beizuziehen, sich durch einen geeigneten
Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, Zeugen vorladen zu
lassen und, wenn er es für nötig erachtet, die Dienste eines
befähigten Dolmetschers zu beanspruchen. Der Gewahrsamsstaat hat ihn
rechtzeitig vor Verhandlungsbeginn von diesen Rechten in Kenntnis zu
setzen.
Hat der Kriegsgefangene keinen Verteidiger gewählt, so hat die
Schutzmacht ihm einen zu bestellen; dafür steht ihr mindestens eine
Woche Zeit zur Verfügung. Auf Verlangen der Schutzmacht hat ihr der
Gewahrsamsstaat ein Verzeichnis der für die Übernahme der Verteidigung
geeigneten Personen zukommen zu lassen. Für den Fall, dass weder der
Kriegsgefangene noch die Schutzmacht einen Verteidiger bestellt haben,
hat der Gewahrsamsstaat einen für die Verteidigung des Angeklagten
geeigneten Advokaten zu bezeichnen.
Dem Verteidiger sind zur Vorbereitung der Verteidigung des Angeklagten
mindestens zwei Wochen Zeit bis zur Eröffnung der Verhandlung
einzuräumen und die dazu nötigen Erleichterungen zu gewähren;
namentlich soll er den Angeklagten unbehindert besuchen und ohne
Zeugen mit ihm sprechen können. Er soll mit allen Entlastungszeugen,
inbegriffen die Kriegsgefangenen, sprechen können. Diese
Erleichterungen sind ihm bis zum Ablauf der Rechtsmittelfristen zu
gewähren.
Dem angeklagten Kriegsgefangenen sind die Anklageschrift sowie
diejenigen Dokumente, die im allgemeinen den Angeklagten gemäss den
bei den bewaffneten Kräften des Gewahrsamsstaates geltenden Gesetzen
bekanntgegeben werden, in einer ihm verständlichen Sprache und
rechtzeitig vor Verhandlungseröffnung zuzustellen. Seinem Verteidiger
sind dieselben Dokumente unter den gleichen Bedingungen zuzustellen.
Die Vertreter der Schutzmacht haben das Recht, den Verhandlungen
beizuwohnen, sofern diese nicht ausnahmsweise im Interesse der
Staatssicherheit unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden
müssen; in diesem Falle hat der Gewahrsamsstaat die Schutzmacht davon
zu verständigen.
Artikel 106
Jeder Kriegsgefangene hat das Recht, unter den gleichen Bedingungen,
die auch für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte des
Gewahrsamsstaates gelten, gegen das gegen ihn ergangene Urteil
Berufung einzureichen, oder Kassation oder Revision zu verlangen. Über
die ihm diesbezüglich zustehenden Rechte sowie über die zu deren
Ausübung festgesetzten Fristen ist er voll und ganz aufzuklären.
Artikel 107
Jedes gegen einen Kriegsgefangenen ergangene Urteil ist der
Schutzmacht unverzüglich in Form einer gedrängten Mitteilung
bekanntzugeben, die auch angibt, ob dem Gefangenen das Recht zur
Berufung, zur Kassation oder zur Revision zusteht. Diese Mitteilung
ist auch dem betreffenden Vertrauensmann zuzustellen. Ist das Urteil
in Abwesenheit des Angeklagten gefällt worden, hat diese Mitteilung
auch an den Kriegsgefangenen selbst zu ergehen, und zwar in einer ihm
verständlichen Sprache. Im übrigen hat der Gewahrsamsstaat der
Schutzmacht unverzüglich mitzuteilen, ob der Kriegsgefangene von
Rechtsmitteln Gebrauch machen will oder nicht.
Handelt es sich um ein endgültiges Urteil oder um ein durch die erste
Instanz gefälltes Todesurteil, hat der Gewahrsamsstaat ferner an die
Schutzmacht sobald wie möglich eine ausführliche Mitteilung zu
richten, die folgende Angaben enthält:
den ganzen Wortlaut des Urteils;
einen zusammenfassenden Bericht über die Untersuchung und die
Verhandlung, der besonders die Grundzüge der Anklage und der
Verteidigung hervorhebt;
gegebenenfalls die Angabe der Anstalt, wo die Strafe zu verbüssen ist.
Die in den vorangehenden Absätzen genannten Mitteilungen sind vom
Gewahrsamsstaat der Schutzmacht unter der ihm vorher bekanntgegebenen
Adresse zuzustellen.
Art. 108
Die auf Grund eines ordnungsgemäss vollstreckbar gewordenen Urteils
über einen Kriegsgefangenen gefällten Strafen sind in den gleichen
Anstalten und unter den gleichen Bedingungen zu verbüssen, wie dies
bei Angehörigen der bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates der Fall
ist. Diese Bedingungen sollen auf alle Fälle den Erfordernissen der
Hygiene und der Menschlichkeit entsprechen.
Weibliche Kriegsgefangene, über die eine derartige Strafe verhängt
wird, sind in gesonderten Räumen unterzubringen und unter die
Überwachung von Frauen zu stellen.
Auf jeden Fall gelten die Bestimmungen der Artikel 78 und 126
weiterhin für die zu einer Freiheitsstrafe verurteilten
Kriegsgefangenen. Es soll ihnen im übrigen gestattet sein,
Briefschaften zu empfangen und zu versenden, monatlich mindestens ein
Hilfspaket zu empfangen und sich regelmässig in der frischen Luft zu
bewegen; entsprechend ihrem Gesundheitszustand haben sie Anrecht auf
die notwendige ärztliche Pflege, und auf Wunsch soll ihnen auch
geistlicher Beistand gewährt werden. Ihnen auferlegte Strafen haben
den Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 3 zu entsprechen.
Teil IV Beendigung der Gefangenschaft
Abschnitt I Direkte Heimschaffung und Hospitalisierung in einem
neutralen Lande
Artikel 109
Die am Konflikt beteiligten Parteien sind unter Vorbehalt der
Bestimmungen von Absatz 3 dieses Artikels gehalten, die schwerkranken
und schwerverwundeten Kriegsgefangenen, ohne Rücksicht auf Anzahl und
Dienstgrad, und nach Herbeiführung ihrer Transportfähigkeit, gemäss
den Bestimmungen von Absatz 1 des nachfolgenden Artikels in ihre
Heimat zurückzusenden.
Die am Konflikt beteiligten Parteien haben sich während der Dauer der
Feindseligkeiten, in Zusammenarbeit mit den in Frage stehenden
neutralen Mächten zu bemühen, die Hospitalisierung der in Absatz 2 des
nachfolgenden Artikels erwähnten verwundeten oder kranken
Kriegsgefangenen in neutralen Ländern in die Wege zu leiten; im
übrigen können sie auch Vereinbarungen zur direkten Heimschaffung von
gesunden, schon seit langer Zeit in Gefangenschaft befindlichen
Kriegsgefangenen oder zu deren Internierung in neutralem Lande
treffen.
Während der Feindseligkeiten kann kein in Absatz 1 dieses Artikels für
die Heimschaffung vorgesehener kranker oder verwundeter
Kriegsgefangener gegen seinen Willen heimgeschafft werden.
Artikel 110
Es sind direkt heimzuschaffen:
die unheilbar Verwundeten und Kranken, deren geistige oder körperliche
Fähigkeiten beträchtlich herabgemindert zu sein scheinen;
die Verwundeten und Kranken, die nach ärztlicher Meinung im Verlaufe
eines Jahres nicht geheilt werden können, wenn ihr Zustand eine
Behandlung erfordert und ihre geistigen oder körperlichen Fähigkeiten
beträchtlich herabgemindert zu sein scheinen:
die geheilten Verwundeten und Kranken, deren geistige oder körperliche
Fähigkeiten dauernd und beträchtlich herabgemindert zu sein scheinen.
Es können in neutralem Lande hospitalisiert werden:
die Verwundeten und Kranken, deren Heilung innerhalb eines Jahres seit
der Verletzung oder Erkrankung angenommen werden kann, wenn die
Behandlung in einem neutralen Lande eine sicherere und schnellere
Heilung voraussehen lässt;
die Kriegsgefangenen, deren geistige oder körperliche Gesundheit nach
ärztlicher Ansicht durch die Fortsetzung der Gefangenschaft ernstlich
bedroht ist, bei denen jedoch durch die Hospitalisierung in neutralem
Lande diese Bedrohung vermieden würde.
Die Bedingungen, welche die in einem neutralen Lande hospitalisierten
Kriegsgefangenen erfüllen müssen, um heimgeschafft zu werden, wie auch
ihre Rechtsstellung sind durch Vereinbarung unter den beteiligten
Mächten zu regeln. Im allgemeinen sind diejenigen in einem neutralen
Lande hospitalisierten Kriegsgefangenen heimzuschaffen, die folgenden
Kategorien angehören:
diejenigen, deren Gesundheitszustand sich derart verschlimmert hat,
dass die für die direkte Heimschaffung vorgesehenen Bedingungen
erfüllt sind;
diejenigen, deren geistige oder körperliche Fähigkeiten auch nach
erfolgter Behandlung beträchtlich herabgemindert bleiben.
In Ermangelung von besonderen, zwischen den betreffenden am Konflikt
beteiligten Parteien getroffenen Vereinbarungen über die Bestimmung
der Invaliditäts? oder Krankheitsfülle, die die direkte Heimschaffung
oder die Hospitalisierung in neutralem Lande zur Folge haben, sind
diese Fälle gemäss dem Musterabkommen über die direkte Heimschaffung
und die Hospitalisierung in neutralem Lande und dem Reglement
betreffend die gemischten ärztlichen Kommissionen zu bestimmen, die
diesem Abkommen beiliegen.
Artikel 111
Der Gewahrsamsstaat, die Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen,
und eine von diesen beiden Mächten anerkannte neutrale Macht sollen
sich um den Abschluss von Vereinbarungen bemühen, die die Internierung
von Kriegsgefangenen auf dem Gebiete der genannten neutralen Macht bis
zur Einstellung der Feindseligkeiten gestatten.
Artikel 112
Bei Beginn der Feindseligkeiten sind gemischte ärztliche Kommissionen
zu bestellen, die die kranken und verletzten Gefangenen zu untersuchen
und alle nützlichen Entscheidungen über sie zu treffen haben. Für die
Bestellung, die Pflichten und die Tätigkeit dieser Kommissionen sind
die Bestimmungen des diesem Abkommen beiliegenden Reglements
massgebend.
Indessen können Gefangene, die nach Ansicht der ärztlichen Behörden
des Gewahrsamsstaates offenkundig als Schwerverletzte oder
Schwerkranke zu betrachten sind, ohne Untersuchung durch eine
gemischte ärztliche Kommission heimgeschafft werden.
Artikel 113
Ausser den durch die ärztlichen Behörden der Gewahrsamsmacht
bezeichneten Kriegsgefangenen haben die verwundeten oder kranken
Gefangenen, die einer der nachstehend aufgeführten Kategorien
angehören, das Recht, sich von den im vorhergehenden Artikel genannten
gemischten ärztlichen Kommissionen untersuchen zu lassen:
die Verwundeten und Kranken, die von einem im Lager tätigen Arzt
vorgeschlagen werden, der ihr Landsmann ist oder Staatsangehöriger
einer am Konflikt beteiligten Partei ist, die mit der Macht, von der
sie abhängen, verbündet ist;
die von ihrem Vertrauensmann vorgeschlagenen Verwundeten und Kranken;
die von der Macht, von der sie abhängen, oder von einer von dieser
Macht anerkannten Hilfsorganisation für Kriegsgefangene
vorgeschlagenen Verwundeten und Kranken.
Die Kriegsgefangenen, die keiner dieser drei Kategorien angehören,
können sich diesen gemischten ärztlichen Kommissionen gleichwohl zur
Untersuchung stellen, werden jedoch erst nach den Gefangenen der
erwähnten Kategorien untersucht.
Dem Arzt, der ein Landsmann der von der gemischten ärztlichen
Kommission untersuchten Kriegsgefangenen ist, sowie ihrem
Vertrauensmann ist es erlaubt, dieser Untersuchung beizuwohnen.
Artikel 114
Kriegsgefangene, die einen Unfall erlitten haben, geniessen, ausser
wenn es sich um eine Selbstverstümmelung handelt, die Vergünstigungen
der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens betreffend die
Heimschaffung oder die allfällige Hospitalisierung in einem neutralen
Lande.
Artikel 115
Kein disziplinarisch bestrafter Kriegsgefangener, der die für die
Heimschaffung oder die Hospitalisierung in einem neutralen Lande
vorgesehenen Bedingungen erfüllt, darf zurückgehalten werden, weil er
seine Strafe noch nicht verbüsst hat.
Die gerichtlich verfolgten oder verurteilten Kriegsgefangenen, die für
die Heimschaffung oder die Hospitalisierung in einem neutralen Lande
vorgesehen sind, können vor Beendigung des Verfahrens oder der
Verbüssung der Strafe in den Genuss dieser Massnahmen gelangen, wenn
der Gewahrsamsstaat seine Einwilligung dazu gibt.
Die am Konflikt beteiligten Parteien haben sich gegenseitig die Namen
derjenigen bekanntzugeben, die bis zur Beendigung des Verfahrens oder
der Verbüssung der Strafe zurückbehalten werden.
Artikel 116
Die Kosten der Heimschaffung oder der Überführung von Kriegsgefangenen
in ein neutrales Land gehen von der Grenze des Gewahrsamsstaates an zu
Lasten derjenigen Macht, von der diese Kriegsgefangenen abhängen.
Artikel 117
Kein Heimgeschaffter darf zu aktivem Militärdienst verwendet werden.
Abschnitt II Freilassung und Heimschaffung der Kriegsgefangenen nach
Beendigung der Feindseligkeiten
Artikel 118
Die Kriegsgefangenen sind nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten
ohne Verzug freizulassen und heimzuschaffen.
Wenn das zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien abgeschlossene
Abkommen zur Beendigung der Feindseligkeiten keine diesbezüglichen
Bestimmungen enthält oder kein solches Abkommen abgeschlossen wird,
soll jeder Gewahrsamsstaat gemäss dem im vorhergehenden Absatz
aufgestellten Grundsatz ohne Verzug selbst einen Heimschaffungsplan
aufstellen und ausführen.
In beiden Fällen sind die getroffenen Massnahmen den Kriegsgefangenen
zur Kenntnis zu bringen.
Die Kosten der Heimschaffung der Kriegsgefangenen sollen auf jeden
Fall in billiger Weise zwischen der Gewahrsamsmacht und der Macht, von
der die Kriegsgefangenen abhängen, geteilt werden. Für diese
Verteilung sollen folgende Grundsätze beobachtet werden:
wenn es sich um Nachbarstaaten handelt, hat der Staat, von dem die
Kriegsgefangenen abhängen, die Kosten der Heimschaffung von der Grenze
des Gewahrsamsstaates an zu übernehmen;
wenn es sich nicht um Nachbarstaaten handelt, so hat der
Gewahrsamsstaat die Kosten des Transportes der Kriegsgefangenen auf
seinem Gebiet zu übernehmen, und zwar bis zu seiner Grenze oder bis zu
seinem Einschiffungshafen, der dem Staat, von dem die Gefangenen
abhängen, am nächsten liegt. Was den Rest der Heimschaffungskosten
betrifft, so sollen sich die beteiligten Mächte über eine gerechte
Aufteilung einigen. Auf keinen Fall darf wegen des Abschlusses einer
solchen Übereinkunft die Heimschaffung der Kriegsgefangenen auch nur
im geringsten verzögert werden.
Artikel 119
Die Heimschaffung soll unter ähnlichen Bedingungen erfolgen, wie sie
in den Artikeln 46 bis und mit 48 für die Verlegung von
Kriegsgefangenen vorgesehen sind, und unter Berücksichtigung der
Bestimmungen von Artikel 118 sowie der nachfolgenden Bestimmungen.
Bei der Heimschaffung sind den Kriegsgefangenen die ihnen gemäss
Artikel 18 abgenommenen Wertgegenstände und die Geldbeträge, die nicht
in die Währung des Gewahrsamsstaates umgewechselt wurden,
zurückzuerstatten. Die Wertgegenstände und die Geldbeträge in
ausländischer Währung, die aus irgendeinem Grund den Kriegsgefangenen
bei ihrer Heimschaffung nicht zurückerstattet wurden, sollen dem in
Artikel 122 vorgesehenen Auskunftsbüro übergeben werden.
Die Kriegsgefangenen sind berechtigt, ihre persönlichen Effekten, ihre
Briefschaften und die erhaltenen Pakete mitzunehmen; das Gewicht
dieses Gepäcks kann, falls die Umstände der Heimschaffung es
erfordern, auf das beschränkt werden, was der Gefangene
vernünftigerweise tragen kann; auf jeden Fall ist jeder
Kriegsgefangene berechtigt, mindestens 25 Kilogramm mitzunehmen.
Die andern persönlichen Effekten des heimgeschafften Kriegsgefangenen
sind von der Gewahrsamsmacht aufzubewahren; diese hat sie dem
Gefangenen zukommen zu lassen, sobald sie mit der Macht, von der er
abhängt, ein Übereinkommen über die Art des Transportes und die
Bezahlung der Transportkosten getroffen hat.
Die Kriegsgefangenen, gegen die wegen eines Verbrechens oder Vergehens
eine Strafverfolgung anhängig ist, können bis zum Abschluss des
Gerichtsverfahrens und gegebenenfalls bis zur Verbüssung der Strafe
zurückgehalten werden. Das gleiche gilt für Kriegsgefangene, die wegen
eines strafrechtlichen Verbrechens oder Vergehens verurteilt sind.
Die am Konflikt beteiligten Parteien haben sich gegenseitig die Namen
der Kriegsgefangenen bekanntzugeben, die bis zum Abschluss des
Gerichtsverfahrens oder bis zur Verbüssung der Strafe zurückgehalten
werden.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen die Einsetzung von
Kommissionen vereinbaren, um verstreute Kriegsgefangene zu suchen und
ihre möglichst rasche Heimschaffung zu gewährleisten.
Abschnitt III Todesfälle von Kriegsgefangenen
Artikel 120
Die Testamente der Kriegsgefangenen sollen so aufgesetzt sein, dass
sie den von der Gesetzgebung ihres Heimatstaates aufgestellten
Gültigkeitsvorschriften entsprechen; diese Vorschriften sollen vom
Heimatstaat dem Gewahrsamsstaat zur Kenntnis gebracht werden. Auf
Verlangen des Kriegsgefangenen und auf jeden Fall nach seinem Tod ist
das Testament unverzüglich der Schutzmacht zu übergeben und eine
beglaubigte Abschrift davon der Zentralstelle für Kriegsgefangene
zuzustellen.
Die gemäss dem diesem Abkommen beiliegenden Muster erstellten
Todesurkunden oder die von einem verantwortlichen Offizier
beglaubigten Listen aller in der Gefangenschaft verstorbenen
Kriegsgefangenen sind so rasch wie möglich dem in Artikel 122
vorgesehenen Auskunftsbüro für Kriegsgefangene zu übermitteln. Die in
Absatz 3 von Artikel 17 aufgezählten Angaben über die Identität, den
Ort und das Datum des Todes, die Todesursache, den Ort und das Datum
der Beerdigung sowie alle zur Auffindung der Gräber notwendigen
Angaben müssen in diesen Urkunden oder Listen enthalten sein.
Vor der Beerdigung oder Einäscherung muss eine ärztliche Untersuchung
der Leiche stattfinden, die den Tod feststellen, die Abfassung eines
Berichtes ermöglichen und, wenn nötig, die Identität des Verstorbenen
feststellen soll.
Die Gewahrsamsbehörden haben dafür zu sorgen, dass in der
Gefangenschaft verstorbene Kriegsgefangene mit allen Ehren, wenn
möglich gemäss den Riten der Religion, der sie angehörten, bestattet
und dass ihre Gräber geachtet, angemessen unterhalten und so
gekennzeichnet werden, dass sie jederzeit wieder aufgefunden werden
können. Wenn immer möglich sollen die verstorbenen Kriegsgefangenen,
die von der gleichen Macht abhingen, am gleichen Ort bestattet werden.
Die verstorbenen Kriegsgefangenen sollen einzeln begraben werden,
sofern nicht die Beisetzung in einem Gemeinschaftsgrab infolge höherer
Gewalt unumgänglich ist. Die Leichen dürfen nur aus zwingenden
hygienischen Gründen oder weil es die Religion des Verstorbenen
verlangt oder auf seinen eigenen Wunsch hin eingeäschert werden. Im
Falle einer Einäscherung soll dies unter Angabe der Gründe auf der
Todesurkunde des Verstorbenen vermerkt werden.
Damit die Gräber stets wieder aufgefunden werden können, sollen alle
Auskünfte über die Bestattungen und die Gräber durch einen vom
Gewahrsamsstaat geschaffenen Gräberdienst aufgezeichnet werden. Die
Verzeichnisse der Gräber und die Auskünfte über die auf den Friedhöfen
oder anderswo bestatteten Kriegsgefangenen sollen der Macht, von der
diese Kriegsgefangenen abhingen, übermittelt werden. Wenn die Macht,
in deren Gewalt ein Gebiet steht, diesem Abkommen beigetreten ist, hat
sie für die Pflege der darin befindlichen Gräber und für die
Eintragung jeder nachträglichen Überführung einer Leiche besorgt zu
sein. Diese Bestimmungen beziehen sich ebenfalls auf die Asche, die
vom Gräberdienst aufzubewahren ist, bis ihm der Heimatstaat des
Verstorbenen seine endgültigen Verfügungen in dieser Hinsicht
bekanntgibt.
Artikel 121
Nach jedem Todesfall oder jeder schweren Verletzung eines
Kriegsgefangenen, die durch eine Wache, einen andern Kriegsgefangenen
oder irgendeine Person verursacht wurden oder verursacht sein könnten,
sowie nach jedem Todesfall, dessen Ursache unbekannt ist, soll vom
Gewahrsamsstaat unverzüglich eine ofrizielle Untersuchung eingeleitet
werden.
Der Schutzmacht soll darüber sofort Anzeige gemacht werden. Die
Aussagen der Zeugen, besonders der Kriegsgefangenen, sollen
aufgenommen werden. Ein diese Aussagen enthaltender Bericht soll der
genannten Macht übermittelt werden.
Erweist die Untersuchung die Schuld einer oder mehrerer Personen, so
soll der Gewahrsamsstaat alle Massnahmen zur gerichtlichen Verfolgung
der verantwortlichen Person oder Personen ergreifen.
Teil V Auskunftsstellen und Hilfsorganisationen für Kriegsgefangene
Artikel 122
Bei Ausbruch eines Konflikts und in allen Fällen einer Besetzung soll
jede der am Konflikt beteiligten Parteien ein offizielles
Auskunftsbüro für die in ihrer Gewalt befindlichen Kriegsgefangenen
einrichten; das gleiche gilt für die neutralen oder nicht
kriegführenden Mächte hinsichtlich jener Personen, die sie in ihr
Gebiet aufgenommen haben und die einer der in Artikel 4 aufgeführten
Kategorien angehören. Die betreffende Macht hat dafür Sorge zu tragen,
dass das Auskunftsbüro über die Räumlichkeiten, das Material und das
nötige Personal verfügt, die notwendig sind, damit es wirksam arbeiten
kann. Es steht ihr frei, unter Beachtung des im Abschnitt des
vorliegenden Abkommens über die Arbeit der Kriegsgefangenen
festgelegten Bedingungen Kriegsgefangene hiefür zu verwenden.
Jede der am Konflikt beteiligten Parteien hat ihrem Auskunftsbüro in
kürzestmöglicher Frist die im vierten, fünften und sechsten Abschnitt
dieses Artikels erwähnten Auskünfte über jede feindliche, zu einer der
in Artikel 4 aufgeführten Kategorien gehörende und in ihre Gewalt
geratene Person zu erteilen. Das gleiche gilt für die neutralen oder
nicht kriegführenden Mächte hinsichtlich jener Personen, die diesen
Kategorien angehören und die sie in ihr Gebiet aufgenommen haben.
Das Auskunftsbüro hat diese Auskünfte durch Vermittlung der
Schutzmächte einerseits und der in Artikel 123 vorgesehenen
Zentralstelle anderseits unverzüglich auf raschestem Wege den
interessierten Mächten zukommen zu lassen.
Diese Angaben sollen eine rasche Benachrichtigung der betreffenden
Familien erlauben. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 17
sollen diese Auskünfte, soweit sie die Auskunftsstelle besitzt, für
jeden Kriegsgefangenen Name, Vornamen, Dienstgrad, Matrikelnummer, Ort
und vollständiges Datum der Geburt, die Macht, von der er abhängt,
Vorname des Vaters und Mädchenname der Mutter, Name und Adresse der zu
benachrichtigenden Person sowie die Adresse, unter der dem Gefangenen
Briefschaften zugestellt werden können, enthalten.
Das Auskunftsbüro soll von den verschiedenen zuständigen Dienststellen
die Angaben über Mutationen, Freilassung, Heimschaffung, Flucht,
Hospitalisierung, Tod erhalten und sie auf die im dritten Absatz
dieses Artikels vorgesehene Weise weiterleiten.
Gleicherweise sollen regelmässig, und zwar wenn möglich wöchentlich,
Auskünfte über den Gesundheitszustand schwerkranker oder
schwerverletzter Kriegsgefangener weitergeleitet werden.
Das Auskunftsbüro ist ebenfalls mit der Beantwortung aller Anfragen
über die Kriegsgefangenen, einschliesslich der in der Gefangenschaft
Verstorbenen, betraut; um sich die fehlenden Auskünfte zu beschaffen,
nimmt es die nötigen Erhebungen vor.
Alle schriftlichen Mitteilungen des Auskunftsbüros sind durch
Unterschrift oder Siegel zu beglaubigen.
Das Auskunftsbüro ist ferner beauftragt, alle persönlichen
Wertgegenstände, einschliesslich der Geldbeträge in anderer Währung
als der des Gewahrsamsstaates, sowie die für die nächsten Angehörigen
wichtigen Dokumente zu sammeln, die die Kriegsgefangenen bei ihrer
Heimschaffung, ihrer Freilassung, ihrer Flucht oder ihrem Tod
zurückgelassen haben, und sie an die interessierten Mächte zu
übermitteln. Diese Gegenstände sollen vom Auskunftsbüro in
versiegelten Paketen versandt werden und von einer Erklärung, welche
die Identität der Person, der die Gegenstände gehörten, genau
feststellt, sowie von einem vollständigen Verzeichnis des
Paketinhaltes begleitet sein. Die übrigen persönlichen Effekten der in
Frage stehenden Kriegsgefangenen sind gemäss den zwischen den
betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien abgeschlossenen
Vereinbarungen zurückzusenden.
Artikel 123
Eine zentrale Auskunftsstelle für Kriegsgefangene soll in einem
neutralen Land geschaffen werden. Das internationale Komitee vom Roten
Kreuz soll den in Frage kommenden Mächten, sofern es ihm notwendig
erscheint, die Organisation einer solchen Zentralstelle vorschlagen.
Diese Zentralstelle ist beauftragt, alle Auskünfte betreffend
Kriegsgefangene, die sie auf offiziellem oder privatem Wege beschaffen
kann, zu sammeln. Sie soll sie so rasch wie möglich an das
Herkunftsland der Kriegsgefangenen oder an die Macht, von der sie
abhängen, weiterleiten. Von seiten der am Konflikt beteiligten
Parteien soll diese Zentralstelle alle angemessenen Erleichterungen
zur Durchführung dieser Weiterleitungen erhalten.
Die Hohen Vertragsparteien und im besondern jene, deren Angehörigen
die Dienste der Zentralstelle zugute kommen, werden aufgefordert, ihr
die finanzielle Hilfe angedeihen zu lassen, deren sie bedarf.
Diese Bestimmungen dürfen nicht als eine Beschränkung der humanitären
Tätigkeit des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und der in
Artikel 125 erwähnten Hilfsgesellschaften ausgelegt werden.
Artikel 124
Die nationalen Auskunftsbüros und die Zentralstelle sollen für alle
Postsendungen Portofreiheit geniessen; auch sollen ihnen alle in
Artikel 74 vorgesehenen Befreiungen sowie im Rahmen des Möglichen
Gebührenfreiheit oder zumindest bedeutende Gebührenermässigungen für
telegrafische Mitteilungen zugute kommen.
Artikel 125
Unter Vorbehalt der Massnahmen, die die Gewahrsamsstaaten für
unerlässlich halten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten oder jedem
andern vernünftigen Erfordernis zu begegnen, sollen sie den religiösen
Organisationen, Hilfsgesellschaften oder jeder andern, den
Kriegsgefangenen Hilfe bringenden Körperschaft die beste Aufnahme
gewähren. Sie sollen ihnen wie auch ihren gebührend akkreditierten
Delegierten alle notwendigen Erleichterungen gewähren, damit sie die
Kriegsgefangenen besuchen, Hilfssendungen und für Erziehungs?,
Erholungs? oder Religionszwecke dienende Gegenstände irgendwelcher
Herkunft an sie verteilen oder ihnen bei der Gestaltung der Freizeit
innerhalb der Lager helfen können. Die genannten Gesellschaften oder
Organisationen können auf dem Gebiet des Gewahrsamsstaates oder in
einem andern Land gegründet werden oder aber internationalen Charakter
haben.
Der Gewahrsamsstaat kann die Anzahl der Gesellschaften und
Organisationen, deren Delegierte ermächtigt sind, ihre Tätigkeit auf
seinem Gebiet und unter seiner Aufsicht auszuüben, begrenzen; durch
eine solche Begrenzung darfjedoch die wirksame und ausreichende
Hilfeleistung an alle Kriegsgefangenen nicht behindert werden.
Die besondere Stellung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz
auf diesem Gebiete soll jederzeit anerkannt und respektiert werden.
Im Augenblick der Übergabe von Hilfssendungen oder von obgenannten
Zwecken dienenden Gegenständen an die Kriegsgefangenen oder mindestens
innert kurzer Frist ist den Hilfsgesellschaften oder Organisationen
für jede von ihnen abgeschickte Sendung eine vom Vertrauensmann
unterzeichnete Empfangsbestätigung zuzustellen. Gleichzeitig sind von
den Verwaltungsbehörden, die die Kriegsgefangenen überwachen,
Empfangsbestätigungen für diese Sendungen auszustellen.
Teil VI Vollzug des Abkommens
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 126
Die Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte sind ermächtigt, sich
an alle Orte zu begeben, wo sich Kriegsgefangene befinden, namentlich
an alle Internierungs?, Gefangenhaltungs? und Arbeitsorte; sie sollen
zu allen von Kriegsgefangenen benützten Räumlichkeiten Zutritt haben.
Sie sind ebenfalls ermächtigt, sich an alle Abfahrts?, Durchfahrts?
und Ankunftsorte von versetzten Kriegsgefangenen zu begeben. Sie
sollen sich ohne Zeugen mit den Gefangenen und besonders mit ihrem
Vertrauensmann unterhalten können, wenn nötig durch Vermittlung eines
Dolmetschers.
Den Vertretern und Delegierten der Schutzmächte ist betreffend die
Wahl der Orte, die sie zu besuchen wünschen, jede Freiheit zu lassen;
Dauer und Zahl dieser Besuche dürfen nicht eingeschränkt werden. Diese
Besuche dürfen nur aus zwingenden militärischen Gründen und bloss
ausnahmsweise und vorübergehend untersagt werden.
Der Gewahrsamsstaat und die Macht, von der die Kriegsgefangenen
abhängen, können gegebenenfalls übereinkommen, Landsleute dieser
Kriegsgefangenen zur Teilnahme an solchen Besuchen zuzulassen.
Die Delegierten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz sollen
die gleichen Vorrechte geniessen. Die Bezeichnung dieser Delegierten
bedarf der Genehmigung der Macht, in deren Gewalt sich die zu
besuchenden Kriegsgefangenen befinden.
Artikel 127
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedens? und in
Kriegszeiten den Wortlaut des vorliegenden Abkommens in ihren Ländern
im weitestmöglichen Ausmass zu verbreiten und insbesondere sein
Studium in die militärischen und, wenn möglich, zivilen
Ausbildungsprogramme aufzunehmen, damit die Gesamtheit ihrer
bewaffneten Kräfte und der Bevölkerung seine Grundsätze kennenlernen
kann.
Die militärischen oder andern Behörden, die in Kriegszeiten eine
Verantwortung in bezug auf Kriegsgefangene übernehmen, müssen den
Wortlaut des Abkommens besitzen und über dessen Bestimmungen besonders
unterrichtet werden.
Artikel 128
Die Hohen Vertragsparteien sollen sich gegenseitig durch Vermittlung
des Schweizerischen Bundesrates und während der Feindseligkeiten durch
Vermittlung der Schutzmächte die amtlichen Übersetzungen des
vorliegenden Abkommens sowie die Gesetze und Verordnungen zustellen,
die sie zur Gewährleistung seiner Anwendung unter Umständen erlassen.
Artikel 129
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, alle notwendigen
gesetzgeberischen Massnahmen zur Festsetzung von angemessenen
Strafbestimmungen für solche Personen zu treffen, die irgendeine der
im folgenden Artikel umschriebenen schweren Verletzungen des
vorliegenden Abkommens begehen oder zu einer solchen Verletzung den
Befehl erteilen.
Jede Vertragspartei ist zur Ermittlung der Personen verpflichtet, die
der Begehung oder der Erteilung eines Befehls zur Begehung der einen
oder andern dieser schweren Verletzungen beschuldigt sind und hat sie
ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor ihre eigenen Gerichte
zu ziehen. Wenn sie es vorzieht, kann sie sie auch gemäss den in ihrer
eigenen Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen zur Aburteilung einer
andern an der Verfolgung interessierten Vertragspartei übergeben,
sofern diese gegen die erwähnten Personen ausreichende Beschuldigungen
nachgewiesen hat.
Jede Vertragspartei soll die notwendigen Massnahmen ergreifen, um auch
diejenigen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens zu unterbinden, die nicht zu den im folgenden Artikel
umschriebenen schweren Verletzungen zählen.
Unter allen Umständen müssen die Angeklagten nicht geringere
Sicherheiten in bezug auf Gerichtsverfahren und freie Verteidigung
geniessen als die in Artikel 105 ff. des vorliegenden Abkommens
vorgesehenen.
Artikel 130
Als schwere Verletzungen, wie sie im vorhergehenden Artikel erwähnt
sind, gelten jene, die die eine oder andere der folgenden Handlungen
umfassen, sofern sie gegen Personen oder Güter begangen werden, die
durch das Abkommen geschützt sind: vorsätzlicher Mord, Folterung oder
unmenschliche Behandlung, einschliesslich biologischer Experimente,
vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere Beeinträchtigung
der körperlichen Integrität oder der Gesundheit, Nötigung eines
Kriegsgefangenen zur Dienstleistung in den bewaffneten Kräften der
feindlichen Macht oder Entzug ihres Anrechts auf ein ordentliches und
unparteiisches, den Vorschriften des vorliegenden Abkommens
entsprechendes Gerichtsverfahren.
Artikel 131
Eine Hohe Vertragspartei kann weder sich selbst noch eine andere
Vertragspartei von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst
oder einer andern Vertragspartei auf Grund der im vorhergehenden
Artikel erwähnten Verletzungen zufallen.
Artikel 132
Auf Begehren einer am Konflikt beteiligten Partei soll gemäss einem
zwischen den beteiligten Parteien festzusetzenden Verfahren eine
Untersuchung eingeleitet werden über jede behauptete Verletzung des
Abkommens.
Kann über das Untersuchungsverfahren keine Übereinstimmung erzielt
werden, so sollen sich die Parteien über die Wahl eines
Schiedsrichters einigen, der über das zu befolgende Verfahren zu
entscheiden hat.
Sobald die Verletzung festgestellt ist, sollen ihr die am Konflikt
beteiligten Parteien ein Ende setzen und sie so rasch als möglich
ahnden.
Abschnitt II Schlussbestimmungen
Artikel 133
Das vorliegende Abkommen ist in französischer und englischer Sprache
abgefasst. Beide Texte sind gleicherweise authentisch.
Der Schweizerische Bundesrat wird offizielle Übersetzungen des
Abkommens in russischer und spanischer Sprache herstellen lassen.
Artikel 134
In den Beziehungen zwischen den Hohen Vertragsparteien ersetzt das
vorliegende Abkommen das Abkommen vom 27. Juli 1929.
Artikel 135
In den Beziehungen zwischen Mächten, die durch das Haager Abkommen
betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges gebunden sind,
handle es sich um das vom 29. Juli 1899 oder das vom 18. Oktober 1907,
und die am vorliegenden Abkommen teilnehmen, ergänzt dieses das
Kapitel II des den erwähnten Haager Abkommen beigefügten Reglements.
Artikel 136
Das vorliegende Abkommen, welches das Datum des heutigen Tages trägt,
kann bis zum 12. Februar 1950 im Namen der Mächte unterzeichnet
werden, die an der am 21. April 1949 in Genf eröffneten Konferenz
vertreten waren, sowie im Namen der Mächte, die an dieser Konferenz
nicht vertreten waren, aber am Abkommen vom 27. Juli 1929 beteiligt
sind.
Artikel 137
Das vorliegende Abkommen soll so bald als möglich ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen in Bern hinterlegt werden.
Über die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll
aufgenommen werden. Von diesem soll eine beglaubigte Abschrift durch
den Schweizerischen Bundesrat allen Mächten zugestellt werden, in
deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erklärt
worden ist.
Artikel 138
Das vorliegende Abkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung von
mindestens zwei Ratifikationsurkunden in Kraft.
Späterhin tritt es für jede Hohe Vertragspartei sechs Monate nach
Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.
Artikel 139
Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht das vorliegende Abkommen
jeder Macht zum Beitritt offen, in deren Namen es nicht unterzeichnet
worden ist.
Artikel 140
Der Beitritt soll dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt
werden und wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an dem ihm die
Mitteilung zugegangen ist, wirksam.
Der Schweizerische Bundesrat soll die Beitritte allen Mächten zur
Kenntnis bringen, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der
Beitritt erklärt worden ist.
Artikel 141
Die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Situationen verleihen den vor
oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung hinterlegten
Ratifikationsurkunden und abgegebenen Beitrittserklärungen von den am
Konflikt beteiligten Parteien sofortige Wirkung. Der Schweizerische
Bundesrat soll die Ratifikationen oder Beitritte der am Konflikt
beteiligten Parteien auf dem schnellsten Wege bekanntgeben.
Artikel 142
Jeder Hohen Vertragspartei steht es frei, das vorliegende Abkommen zu
kündigen.
Die Kündigung ist dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich
anzuzeigen, der sie den Regierungen aller Hohen Vertragsparteien
bekanntgibt.
Die Kündigung wird ein Jahr nach ihrer Anzeige an den Schweizerischen
Bundesrat wirksam. Die angezeigte Kündigung bleibt jedoch, wenn die
kündigende Macht in einen Konflikt verwickelt ist, so lange unwirksam,
als der Friede nicht geschlossen wurde und auf alle Fälle solange, als
die Aktionen nicht abgeschlossen sind, die mit der Freilassung und
Heimschaffung der durch das vorliegende Abkommen geschützten Personen
in Zusammenhang stehen.
Die Kündigung gilt nur in bezug auf die kündigende Macht. Sie hat
keinerlei Wirkung auf die Verpflichtungen, welche die am Konflikt
beteiligten Parteien gemäss den Grundsätzen des Völkerrechts zu
erfüllen gehalten sind, wie sie sich aus den unter zivilisierten
Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit
und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben.
Artikel 143
Der Schweizerische Bundesrat wird das vorliegende Abkommen beim
Sekretariat der Vereinten Nationen eintragen lassen. Er wird das
Sekretariat der Vereinten Nationen ebenfalls von allen Ratifikationen,
Beitritten und Kündigungen, die er in bezug auf das vorliegende
Abkommen erhält, in Kenntnis setzen.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer
entsprechenden Vollmachten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Gegeben in Genf am 12. August 1949 in französischer und englischer
Sprache. Das Original ist im Archiv der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zu hinterlegen. Der Schweizerische Bundesrat soll
jedem der unterzeichnenden und beitretenden Staaten eine beglaubigte
Abschrift dieses Abkommens übermitteln.
(Unterschriften)
Anhang I Musterabkommen über die direkte Heimschaffung und
Hospitalisierung in neutralem Land von verwundeten und kranken
Kriegsgefangenen
I. Grundsätze der direkten Heimschaffung und Hospitalisierung in
neutralem Lande
A. Direkte Heimschaffung
Es werden direkt heimgeschafft:
Alle Kriegsgefangenen mit nachfolgenden Gebrechen, die durch
Gewalteinwirkung entstanden sind: Verlust einer Extremität, Lähmung,
artikuläre und andere Schwächen, unter der Voraussetzung, dass das
Gebrechen mindestens in dem Verlust einer Hand oder eines Fusses
besteht oder dem Verlust einer Hand oder eines Fusses gleichkommt.
Ohne einer weiteren Auslegung vorzugreifen, werden folgende Fälle dem
Verlust einer Hand oder eines Fusses gleichgesetzt:
Verlust der Hand, aller Finger oder Daumen und Zeigfinger einer Hand;
Verlust des Fusses oder Verlust aller Zehen und Metatarsen eines
Fusses;
Ankylose, Knochendefekte, Narbenschrumpfungen, die die
Bewegungsfähigkeit eines grossen Gelenkes oder aller Fingergelenke
einer Hand aufheben;
Pseudarthrose an langen Röhrenknochen;
Deformitäten, die von Frakturen oder andern Traumen herrühren und die
eine bedenkliche Verminderung der Funktionsfähigkeit und Fähigkeit des
Lastentragens herbeiführen.
Alle verwundeten Kriegsgefangenen, deren Zustand derart chronisch
geworden ist, dass trotz Behandlung eine Wiedereinstellung in die
Armee innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Verletzung
voraussichtlich ausgeschlossen scheint, wie zum Beispiel in folgenden
Fällen:
Projektile im Herzen, auch wenn eine gemischte ärztliche Kommission
bei ihrer Untersuchung keine schweren Störungen feststellen konnte;
Metallsplitter in der Hirnsubstanz oder in den Lungen, auch wenn die
gemischte ärztliche Kommission bei ihrer Untersuchung keine lokalen
oder allgemeinen Erscheinungen feststellen kann;
Osteomyelitis, deren Heilung im Verlauf des Jahres, das der Verletzung
folgt, nicht vorhersehbar ist, und die anscheinend zu einer Ankylose
eines Gelenkes oder zu andern Veränderungen führt, die dem Verlust
einer Hand oder eines Fusses gleichkommen;
gelenkeröffnende und eitrige Verletzungen der grossen Gelenke;
Verletzungen des Schädels mit Verlust oder Verlagerung von
Knochengewebe;
Verletzung oder Verbrennung des Gesichtes mit Defektbildung und
funktionellen Störungen;
Verletzungen des Rückenmarkes;
Verletzung des peripheren Nervensystems, deren Folgen einem Verlust
einer Hand oder eines Fusses gleichkommen und deren Heilung mehr als
ein Jahr seit der Verletzung erfordert, zum Beispiel Verletzung des
Plexus brachialis oder lumbo?sakralis, des Nervus medianus oder
ischiatikus, auch bei kombinierten Verletzungen des Nervus radialis
und cubitalis oder Nervus peroneus und tibialis usw. Die isolierte
Verletzung des Nervus radialis, cubitalis, peroneus oder tibialis
rechtfertigt die Heimschaffung nicht, ausgenommen bei Kontrakturen
oder erheblichen neurotrophischen Störungen;
Verletzung des Urogenitalapparates, die dessen Funktion ernstlich
gefährdet.
Alle kranken Kriegsgefangenen, deren Zustand derart chronisch geworden
ist, dass trotz Behandlung eine Wiedereinstellung in die Armee
innerhalb eines Jahres nach Krankheitsbeginn voraussichtlich
ausgeschlossen scheint, wie zum Beispiel in folgenden Fällen:
jede aktive Organtuberkulose, die nach ärztlicher Beurteilung durch
Behandlung in neutralem Lande nicht mehr geheilt oder wenigstens
erheblich gebessert werden kann;
exsudative Pleuritis;
schwere Erkrankungen des Respirationstraktus, nicht tuberkulöser
Aetiologie, die voraussichtlich unheilbar sind, z. B.: schweres
Lungenemphysem mit oder ohne Bronchitis; Asthma bronchiale, chronische
Bronchitis, die sich durch mehr als ein Jahr in der Gefangenschaft
hinzieht; Bronchiectasen usw.;
schwere chronische Zirkulationsstörungen, z. B. Erkrankungen der
Herzklappen und des Herzmuskels, die während der Gefangenschaft zu
Dekompensationserscheinungen führen, auch wenn die gemischte ärztliche
Kommission bei ihrer Untersuchung keine dieser Symptome mehr
feststellen kann; Erkrankungen des Pericards und der Gefässe usw.
(Bürgersche Krankheit, Aneurismen der grossen Gefässe);
chronische schwere Erkrankungen des Magen?Darmtraktus, z. B.: Ulcus
des Magens oder des Duodenums; Operationsfolgen nach chirurgischem
Eingriff am Magen, der während der Gefangenschaft ausgeführt wurde;
Gastritis, Enteritis oder chronische Colitis, die über ein Jahr
andauern und den Allgemeinzustand schwer beeinträchtigen;
Leberzirrhose; chronische Cholecystopathie usw.;
chronische Erkrankungen des Urogenitaltraktus; z. B.: chronische
Nephritis mit nachfolgenden Störungen; Nephrektomie wegen
Nierentuberkulose; chronische Pyelitis oder chronische Zystitis;
Hydro? nephrose oder Pyo?nephrose; schwere chronische Erkrankungen der
weiblichen Genitalorgane; Schwangerschaft und geburtshilfliche
Erkrankungen, wenn eine Hospitalisierung in einem neutralen Lande
unmöglich ist, usw.;
schwere chronische Erkrankungen des zentralen und peripheren
Nervensystems, z. B.: alle Psychosen und manifesten Psychoneurosen,
sei es schwere Hysterie, schwere Gefangenen?Psychoneurose usw., die
von einem Spezialisten gehörig festgestellt wurden, jede Epilepsie,
die durch einen Militärarzt gehörig festgestellt wird;
Hirngefässsklerose; chronische Neuritis, die länger als ein Jahr
andauert usw.;
chronische schwere Erkrankungen des neuro?vegetativen Nervensystems
mit beträchtlicher Verminderung der geistigen und körperlichen Kraft,
bedeutendem Gewichtsverlust und allgemeiner Asthenie;
Blindheit beider Augen oder eines Auges, wenn der Visus des andern
Auges trotz Korrektur durch Augengläser geringer ist als 1,0;
Verminderung der Sehschärfe, die nicht auf 0,5 korrigiert werden kann
bei mindestens einem Auge, die andern schweren Augenerkrankungen, wie
z. B.: Glaucoma; Iritis; Choroiditis; Trachoma usw.;
die Störungen der Hörfähigkeit wie vollständige einseitige Taubheit,
wenn das andere Ohr das gesprochene Wort auf einen Meter Distanz nicht
mehr wahrnimmt, usw.;
schwere Stoffwechselstörungen, z. B. Diabetes mellitus, der eine
Insulin-Therapie verlangt, usw.;
schwere innersekretorische Störungen, z. B.: Thyreotoxikose,
HypoThyreoidose, Addisonsche Krankheit, Simmondssche Kachexie; Tetanie
usw.;
schwere Erkrankungen der blutbildenden Organe;
schwere chronische Intoxikationen, z. B. Bleivergiftung,
Quecksilbervergiftung, Morphinismus, Kokainismus, Alkoholismus;
Gasvergiftung und Strahlenschädigung usw.;
chronische Erkrankungen des Bewegungsapparates mit manifesten
funktionellen Störungen; z. B.: Arthrosis deformans; primäre und
sekundäre chronische Polyarthritis mit akuten Schüben; Rheumatismus
mit schweren klinischen Erscheinungen usw.;
chronische schwere Hauterkrankungen, die jeder Behandlung trotzen;
jeder maligne Tumor;
schwere chronische Infektionskrankheiten, die über ein Jahr nach
Beginn andauern, z. B.: Sumpffieber mit ausgesprochenen organischen
Störungen; Amoeben? und Bazillen?Dysenterie mit beträchtlichen
Störungen; tertiäre therapieresistente Syphilis; Lepra, usw.;
schwere Avitaminosen oder schwere Inanition.
B. Hospitalisierung in neutralem Land
Es werden vorgesehen zur Hospitalisierung in neutralem Land:
alle verwundeten Kriegsgefangenen, deren Heilung in der Gefangenschaft
unwahrscheinlich ist, die aber geheilt werden könnten oder deren
Zustand beträchtlich gebessert werden könnte, wenn sie in einem
neutralen Lande hospitalisiert würden;
die Kriegsgefangenen, die an irgendeiner Organtuberkulose erkrankt
sind, deren Behandlung in einem neutralen Land wahrscheinlich eine
Heilung oder wenigstens eine beträchtliche Besserung herbeiführen
würde. Ausgenommen sind vor der Gefangenschaft geheilte
Primärtuberkulosen;
die Kriegsgefangenen, deren Krankheit eine Behandlung der Organe des
Respirationstraktus, des Herz?Gefässystems, des Magen?Darmtraktus, des
Nervensystems, des Sensoriums, des Urogenitalapparates, Haut? und
Bewegungsapparates usw. verlangt und offenkundig mit besseren
Resultaten in einem neutralen Lande zu behandeln sind als in der
Gefangenschaft;
Kriegsgefangene, die in der Gefangenschaft nach einer
nichttuberkulösen Nierenerkrankung eine Nephrektomie durchgemacht
haben oder an Osteomyelitis erkrankt sind, die auf dem Wege der
Besserung oder latent ist, oder an Diabetes mellitus, der keine
Insulintherapie verlangt, usw.;
Kriegsgefangene, die an Neurosen erkrankt sind, die durch den Krieg
oder die Gefangenschaft verursacht wurden. Kriegsgefangene mit
Gefangenschafts-Neurosen, die nach dreimonatiger Spitalbehandlung in
neutralem Lande nicht geheilt sind oder die sich nach dieser Frist
noch nicht offenkundig auf dem Wege der Besserung befinden, sind
heimzuschaffen;
alle Kriegsgefangenen, die eine chronische Intoxikation erlitten haben
(Gas, Metalle, Alkaloide usw.), bei welchen die Aussichten auf Heilung
in neutralem Lande besonders günstig sind;
alle weiblichen Kriegsgefangenen, die schwanger sind, oder Mütter mit
ihren Säuglingen und Kleinkindern.
Die Hospitalisierung in neutralem Lande ist ausgeschlossen:
in allen gehörig festgestellten Fällen von Psychosen;
in allen Fällen von organischen und funktionellen als unheilbar
erachteten Nervenerkrankungen;
in allen Fällen ansteckender Krankheiten, während der Periode der
Ansteckungsgefahr, wobei die Tuberkulose ausgenommen ist.
II. Allgemeine Bestimmungen
Die oben festgelegten Bedingungen müssen allgemein so grosszügig als
möglich ausgelegt und angewendet werden. Die neuropathischen und
psychopathischen Zustände, die durch den Krieg oder die Gefangenschaft
verursacht sind, wie auch die Fälle von Tuberkulose aller Grade sollen
vor allem in grosszügiger Weise beurteilt werden. Die
Kriegsgefangenen, die mehrere Verwundungen erlitten haben, von denen,
einzeln betrachtet, keine die Heimschaffung rechtfertigt, sind in
gleichem Sinne zu beurteilen; dabei ist dem durch die Zahl der
Verletzungen bedingten psychischen Trauma Rechnung zu tragen.
Alle unbestreitbaren Fälle, die zu direkter Heimschaffung berechtigen
(Amputationen, totale Blindheit oder Taubheit, offene
Lungentuberkulose, Geisteskrankheit, maligne Tumore usw.) sind so
rasch wie möglich durch die Truppenärzte oder durch eine von der
Gewahrsamsmacht bestimmte Kommission von Militärärzten zu unternehmen
und heimzuschaffen.
Vor dem Kriege eingetretene Verletzungen und Erkrankungen, die sich
nicht verschlimmert haben, wie auch Kriegsverletzungen, die eine
Wiederaufnahme des Militärdienstes nicht verhindert haben, geben kein
Anrecht auf direkte Heimschaffung.
Die vorliegenden Bestimmungen sollen von allen am Konflikt beteiligten
Parteien in gleicher Weise ausgelegt und angewendet werden. Die
interessierten Mächte und Behörden sollen den gemischten ärztlichen
Kommissionen alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Erleichterungen
gewähren.
Die unter Ziffer I erwähnten Beispiele stellen nur typische Fälle dar.
Jene, die nicht völlig mit diesen Bestimmungen übereinstimmen, sind im
Geiste der Bestimmungen von Artikel 110 des vorliegenden Abkommens und
der im vorliegenden Musterabkommen enthaltenen Grundsätze zu
beurteilen.
Anhang II Reglement betreffend die gemischten ärztlichen Kommissionen
Artikel 1
Die in Artikel 112 des Abkommens vorgesehenen gemischten ärztlichen
Kommissionen setzen sich aus drei Mitgliedern zusammen, von denen zwei
einem neutralen Staate anzugehören haben, während das dritte vom
Gewahrsamsstaat bezeichnet wird. Eines der neutralen Mitglieder führt
den Vorsitz.
Artikel 2
Die beiden neutralen Mitglieder sind auf Verlangen des
Gewahrsamsstaates im Einvernehmen mit der Schutzmacht durch das
Internationale Komitee vom Roten Kreuz zu bestimmen. Sie können in
ihrem Heimatlande, in einem andern neutralen Lande oder im Gebiete des
Gewahrsamsstaates Wohnsitz haben.
Artikel 3
Die neutralen Mitglieder bedürfen der Anerkennung durch die
betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien, die ihre Anerkennung
dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und der Schutzmacht zur
Kenntnis bringen. Sobald diese Anzeige erfolgt ist, sind diese
Mitglieder als tatsächlich ernannt zu betrachten.
Artikel 4
Zur Vertretung der ordentlichen Mitglieder im Bedarfsfälle sind
ebenfalls genügend Ersatzleute zu ernennen. Diese Ernennungen haben
gleichzeitig mit denjenigen der ordentlichen Mitglieder zu erfolgen
oder wenigstens so rasch als möglich.
Artikel 5
Sollte das Internationale Komitee vom Roten Kreuz aus irgendeinem
Grunde nicht in der Lage sein, die neutralen Mitglieder zu ernennen,
so wird dies die Schutzmacht besorgen.
Artikel 6
Wenn irgendwie möglich, sollte eines der beiden neutralen Mitglieder
Chirurg, das andere praktischer Arzt sein.
Artikel 7
Die neutralen Mitglieder sind von den am Konflikt beteiligten
Parteien, die ihnen jede Erleichterung zur Erfüllung ihrer Aufgabe
gewähren sollen, vollständig unabhängig.
Artikel 8
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz soll zugleich mit den in
den Artikeln 2 und 4 des vorliegenden Reglements vorgesehenen
Ernennungen, im Einvernehmen mit dem Gewahrsamsstaat, die
Dienstbedingungen der Mitglieder regeln.
Artikel 9
Sobald die neutralen Mitglieder anerkannt worden sind, sollen die
gemischten ärztlichen Kommissionen so rasch wie möglich mit ihrer
Arbeit beginnen, auf jeden Fall innerhalb von drei Monaten nach dem
Zeitpunkt der Anerkennung.
Artikel 10
Die gemischten ärztlichen Kommissionen sollen alle in Artikel 113 des
Abkommens erwähnten Gefangenen untersuchen. Sie schlagen die
Heimschaffung, den Ausschluss von der Heimschaffung oder die
Verschiebung auf eine spätere Untersuchung vor. Ihre Entscheidungen
sind mit Stimmenmehrheit zu fällen.
Artikel 11
Die von der Kommission in jedem einzelnen Fall getroffene Entscheidung
ist in dem der Untersuchung folgenden Monat der Gewahrsamsmacht, der
Schutzmacht und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz
mitzuteilen. Die gemischte ärztliche Kommission setzt auch jeden
bereits untersuchten Gefangenen von der getroffenen Entscheidung in
Kenntnis und händigt jedem für die Heimschaffung Vorgeschlagenen eine
Bescheinigung entsprechend dem im Anhang des vorliegenden Abkommens
enthaltenen Muster aus.
Artikel 12
Der Gewahrsamsstaat hat dafür zu sorgen, dass die von der gemischten
ärztlichen Kommission getroffenen Entscheidungen innerhalb einer Frist
von drei Monaten, nachdem sie ihr zur Kenntnis gebracht wurden, zur
Ausführung gelangen.
Artikel 13
Ist in einem Lande, in welchem die Tätigkeit einer gemischten
ärztlichen Kommission notwendig erscheint, kein neutraler Arzt
vorhanden, und ist es aus irgendeinem Grunde unmöglich, neutrale, in
einem andern Lande wohnende Ärzte zu ernennen, so soll der
Gewahrsamsstaat im Einvernehmen mit der Schutzmacht eine ärztliche
Kommission einsetzen, der, vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel
1, 2, 3, 4, 5 und 8 des vorliegenden Reglements, die gleichen Aufgaben
zukommen wie einer gemischten ärztlichen Kommission.
Artikel 14
Die gemischten ärztlichen Kommissionen haben ihre Tätigkeit ständig
auszuüben und jedes Gefangenenlager in Zeitabschnitten, die sechs
Monate nicht übersteigen sollen, zu besuchen.
Anhang III Reglement betreffend kollektive Hilfe an Kriegsgefangene
Artikel 1
Die Vertrauensleute sind ermächtigt, Kollektivhilfssendungen, für
welche sie verantwortlich sind, an alle administrativ ihrem Lager
zugeteilten Kriegsgefangenen, einschliesslich der in Spitälern oder
Gefängnissen oder andern Strafanstalten befindlichen, zu verteilen.
Artikel 2
Die Verteilung der Kollektivhilfssendungen soll gemäss den Weisungen
der Spender und einem von den Vertrauensleuten aufgestellten Plan
erfolgen. Die Verteilung von medizinischen Hilfssendungen hingegen
soll vorzugsweise im Einvernehmen mit den Chefärzten vorgenommen
werden; letztere können in Spitälern und Lazaretten von den genannten
Weisungen in dem Mass abgehen, in dem es die Bedürfnisse der Kranken
erfordern. Innerhalb des so bezeichneten Rahmens soll die Verteilung
stets auf gerechte Weise erfolgen.
Artikel 3
Um die Qualität wie auch die Menge der erhaltenen Waren prüfen und
darüber detaillierte Berichte zuhanden der Spender abfassen zu können,
sollen die Vertrauensleute oder ihre Stellvertreter ermächtigt sein,
sich an die Ankunftsorte von Kollektivsendungen zu begeben, die in der
Nähe ihres Lagers liegen.
Artikel 4
Den Vertrauensleuten sind die nötigen Erleichterungen zu gewähren,
damit sie überprüfen können, ob die Verteilung der
Kollektivhilfssendungen in allen Unterabteilungen und Zweigstellen
ihres Lagers gemäss ihren Weisungen erfolgt.
Artikel 5
Die Vertrauensleute sind ermächtigt, Formulare oder Fragebogen, die
für die Spender bestimmt sind und auf die Kollektivhilfssendungen
(ihre Verteilung, die Bedürfnisse und Menge usw.) Bezug haben,
auszufüllen und durch die Vertrauensleute der Arbeitsgruppen oder
durch die Chefärzte der Lazarette und Spitäler ausfüllen zu lassen.
Diese Formulare und Fragebogen sollen den Spendern ohne Verzug
ordnungsgemäss ausgefüllt übermittelt werden.
Artikel 6
Um eine geordnete Verteilung von Kollektivhilfssendungen an die
Kriegsgefangenen ihres Lagers zu gewährleisten und gegebenenfalls die
durch die Ankunft neuer Kriegsgefangenenkontingente hervorgerufenen
Bedürfnisse zu befriedigen, sind die Vertrauensleute ermächtigt,
ausreichende Bestände von Kollektivhilfssendungen anzulegen und zu
unterhalten. Zu diesem Zwecke sollen sie über geeignete Lagerhäuser
verfügen. Jedes Lagerhaus ist mit zwei Schlössern zu versehen, wobei
sich die Schlüssel des einen im Besitze des Vertrauensmannes und jene
des anderen im Besitze des Lagerkommandanten befinden.
Artikel 7
Für den Fall, dass Sammelsendungen Kleidungsstücke enthalten, soll
jeder Kriegsgefangene das Anrecht auf mindestens eine vollständige
Garnitur von Kleidungsstücken behalten. Besitzt ein Kriegsgefangener
mehr als eine vollständige Garnitur von Kleidungsstücken, so soll dem
Vertrauensmann, um den Bedürfnissen der weniger gut mit
Kleidungsstücken versehenen Gefangenen gerecht zu werden, das Recht
zustehen, den am besten Versorgten die überschüssigen oder in mehr als
einem Stück vorhandenen Bekleidungsstücke abzunehmen. Indessen darf er
eine zweite Garnitur Unterwäsche, Socken oder Schuhe nicht abnehmen,
es sei denn, es bestände keine andere Möglichkeit, um einen
Kriegsgefangenen, der keines dieser Dinge besitzt, damit zu versehen.
Artikel 8
Die Hohen Vertragsparteien und insbesondere die Gewahrsamsstaaten
sollen im Rahmen des Möglichen und unter Vorbehalt der Bestimmungen
betreffend die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln alle
Ankäufe erlauben, die auf ihrem Gebiete mit der Absicht getätigt
werden, an die Kriegsgefangenen Kollektivhilfssendungen zu verteilen.
Gleichfalls sollen sie die Überweisung von Guthaben und andere
finanzielle, technische oder administrative Massnahmen erleichtern,
die im Hinblick auf solche Ankäufe ergriffen werden.
Artikel 9
Die vorstehenden Bestimmungen bilden kein Hindernis für das Recht der
Kriegsgefangenen, vor ihrer Ankunft in einem Lager oder im Verlaufe
der Verlegung kollektive Hilfe zu erhalten, noch beeinträchtigen sie
für die Vertreter der Schutzmacht, des Internationalen Komitees vom
Roten Kreuz oder jeder andern, den Kriegsgefangenen Hilfe bringenden
und mit der Beförderung dieser Hilfssendungen beauftragten
Organisation die Möglichkeit, deren Verteilung unter die Empfänger mit
allen andern von ihnen als gegeben erachteten Mitteln sicherzustellen.
A. Identitätskarte
[Anmerkung: Die Karte sollte vorzugsweise in zwei oder drei Sprachen,
von denen eine international in Gebrauch steht, erstellt werden.
Wirkliche Grösse der Karte, die sich längs der punktierten Linie
falten lässt: 13 x 10 cm.]
B. Gefangenschaftskarte
(s. Artikel 70)
1. Vorderseite
Kriegsgefangenenpost
Portofrei
Wichtig
Diese Karte muss von jedem Gefangenen sofort nach erfolgter
Gefangennahme und bei jeder Adressänderung infolge Versetzung in ein
Spital oder in ein anderes Lager ausgefüllt werden.
Diese Karte steht in keinem Zusammenhang mit jener besondern Karte,
die der Internierte seinen Angehörigen zu schreiben berechtig ist.
Zentralstelle für Kriegsgefangene
Internationales Komitee vom Roten Kreuz
Genf
Schweiz
2. Rückseite
1. Macht, von der der Gefangene abhängt
2. Name:
3. Vorname (auszuschreiben):
4. Vorname des Vaters:
5. Geburtsdatum: ....................
6. Geburtsort:
7. Dienstgrad:
8. Matrikelnummer:
9. Adresse der Familie:
10. In Gefangenschaft geraten am: (oder) Kommend von (Lager Nr.,
Spital etc.):
11. a) Guter Gesundheitszustand ? b) Nicht verwundet ? c) Geheilt ?
d) In Heilung begriffen ? e) Krank ? f) Leicht verwundet ? g) Schwer
verwundet.
12. Meine gegenwärtige Adresse: Gefangenennummer
13. Bezeichnung des Lagers
Datum.................................
Unterschrift .......................
[Anmerkung: Die Karte sollte in zwei oder drei Sprachen, namentlich in
der Muttersprache des Gefangenen und in der Sprache des
Gewahrsamsstaates, erstellt werden. Tatsächliche Masse: 15 x 10,5 cm.]
C. Karte und Brief für Korrespondenzen
Kriegsgefangenenkorrespondenz
Portofrei
An
Bestimmungsort
Strasse
Departement / Provinz
Land
[Rückseite]
Absender Name und Vorname
Geburtsdatum ud Geburtsort
Gefangenen-Nummer
Bezeichnung des Lagers
Absenderland
[Anmerkungen:
Dieses Formular sollte in zwei oder drei Sprachen, namentlich in der
Muttersprache des Gefangenen und in der Sprache des Gewahrsamsstaates
erstellt werden. Tatsächliche Masse des Formulars: 15 x 10 cm.
Ein Muster zeigt die nebenstehende Abbildung.]
D. Todesurkunde
(siehe Artikel 120)
Todesurkunde
Macht, von der der Kriegsgefangene abhing
Name und Vornamen
Vorname des Vaters
Geburtsort und Geburtsdatum
Ort und Datum des Ablebens
Dienstgrad und Matrikelnummer (gemäss den auf der Erkennungsmarke sich
findenden Angaben)
Adresse der Familie
Wann und wo in Gefangenschaft geraten?
Ursachen und Umstände des Todes
Ort des Begräbnisses
Ist das Grab gezeichnet und kann es später durch die Familie
aufgefunden werden?
Werden die persönlichen Effekten durch den Gewahrsamsstaat aufbewahrt
oder sind sie gleichzeitig mit dieser Todesanzeige verschickt worden?
Wenn verschickt, durch welche Stelle?
Kann jemand, der dem Verstorbenen während der Krankheit oder in seinen
letzten Momenten beistand (Arzt, Pfleger, Geistlicher,
kriegsgefangener Kamerad) hier oder auf einer Beilage einige
Einzelheiten hinsichtlich der letzten Momente und des Begräbnisses
geben?
Datum, Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde:
Unterschrift und Adresse zweier Zeugen:
Anmerkungen: Dieses Formular sollte in zwei oder drei Sprachen,
namentlich in der Muttersprache des Gefangenen und in der Sprache des
Gewahrsamsstaates erstellt werden. Tatsächliche Masse des Formulars:
21 x 30 cm.]
E. Heimschaffungsbescheinigung
(siehe Anhang II, Artikel 11)
Heimschaffungsbescheinigung
Datum:
Lager:
Spital:
Name:
Vornamen:
Geburtsdatum:
Dienstgrad:
Matrikelnummer:
Gefangenennummer:
Verwundung ? Krankheit:
Entscheidung der Kommission:
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