Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
Inhalt
Teil I: Allgemeines
Teil II Allgemeiner Schutz der Bevölkerung
Teil III Status und Behandlung der geschützten Personen
Teil IV Vollzug des Abkommens
Abgeschlossen in Genf
am 12. August 1949
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen, die an der vom
21. April bis 12. August 1949 in Genf zur Ausarbeitung eines Abkommens
für den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten versammelten
diplomatischen Konferenz vertreten waren, haben folgendes vereinbart:
Teil I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen
unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.
Artikel 2
Ausser den Bestimmungen, die bereits in Friedenszeiten zu handhaben
sind, ist das vorliegende Abkommen in allen Fällen eines erklärten
Krieges oder jedes anderen bewaffneten Konflikts anzuwenden, der
zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragsparteien entsteht, und
zwar auch dann, wenn der Kriegszustand von einer dieser Parteien nicht
anerkannt wird.
Das Abkommen ist auch in allen Fällen vollständiger oder teilweiser
Besetzung des Gebietes einer Hohen Vertragspartei anzuwenden, selbst
wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stösst.
Wenn eine der im Konflikt befindlichen Mächte am vorliegenden Abkommen
nicht beteiligt ist, bleiben die daran beteiligten Mächte in ihren
gegenseitigen Beziehungen gleichwohl durch das Abkommen gebunden. Sie
sind aber durch das Abkommen auch gegenüber dieser Macht gebunden,
wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.
Artikel 3
Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen
Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen
Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten
Parteien gehalten, wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
1. Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen,
einschliesslich der Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte, welche
die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die infolge Krankheit,
Verwundung, Gefangennahme oder irgendeiner anderen Ursache ausser
Kampf gesetzt wurden, sollen unter allen Umständen mit Menschlichkeit
behandelt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der
Farbe, der Religion oder des Glaubens, des Geschlechts, der Geburt
oder des Vermögens oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde.
Zu diesem Zwecke sind und bleiben in bezug auf die oben erwähnten
Personen jederzeit und jedenorts verboten:
a. Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord jeglicher Art,
Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung;
b. die Gefangennahme von Geiseln;
c. Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und
entwürdigende Behandlung;
d. Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines
ordnungsmässig bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten
Völkern als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.
2. Die Verwundeten und Kranken sollen geborgen und gepflegt werden.
Eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale
Komitee vom Roten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten Parteien
ihre Dienste anbieten.
Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich anderseits bemühen,
durch besondere Vereinbarungen auch die andern Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.
Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat auf die Rechtsstellung
der am Konflikt beteiligten Parteien keinen Einfluss.
Artikel 4
Durch das Abkommen werden die Personen geschützt, die sich im Falle
eines Konflikts oder einer Besetzung zu irgendeinem Zeitpunkt und
gleichgültig auf welche Weise in der Gewalt einer am Konflikt
beteiligten Partei oder einer Besetzungsmacht befinden, deren
Staatsangehörige sie nicht sind.
Die Angehörigen eines Staates, der durch das Abkommen nicht gebunden
ist, werden durch das Abkommen nicht geschützt. Die Angehörigen eines
neutralen Staates, die sich auf dem Gebiete eines kriegführenden
Staates befinden, und die Angehörigen eines mitkriegführenden Staates
werden so lange nicht als geschützte Personen betrachtet, als der
Staat, dessen Angehörige sie sind, eine normale diplomatische
Vertretung bei dem Staate unterhält, in dessen Machtbereich sie sich
befinden.
Die Bestimmungen des Teils II haben hingegen einen ausgedehnteren, im
Artikel 13 umschriebenen Anwendungsbereich.
Personen, die durch das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur
Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten
Kräfte im Felde oder durch das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur
Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen
der bewaffneten Kräfte zur See oder durch das Genfer Abkommen vom 12.
August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen geschützt sind,
werden nicht als im Sinne des vorliegenden Abkommens geschützte
Personen betrachtet.
Artikel 5
Wenn eine am Konflikt beteiligte Partei wichtige Gründe hat,
anzunehmen, dass eine durch das vorliegende Abkommen geschützte
Einzelperson unter dem gerechtfertigten Verdacht steht, auf ihrem
Staatsgebiet eine der Sicherheit des Staates abträgliche Tätigkeit zu
entfalten, oder wenn festgestellt ist, dass sie tatsächlich eine
derartige Tätigkeit ausübt, kann sich die betreffende Person nicht auf
die durch das vorliegende Abkommen eingeräumten Rechte und Privilegien
berufen, die, würden sie zugunsten dieser Person angewendet, der
Sicherheit des Staates abträglich sein könnten.
Wenn in einem besetzten Gebiet eine durch das Abkommen geschützte
Einzelperson als Spion oder Saboteur oder unter dem gerechtfertigten
Verdacht festgenommen wird, eine der Sicherheit der Besetzungsmacht
abträgliche Tätigkeit zu entfalten, können ihr, falls dies aus Gründen
militärischer Sicherheit unbedingt erforderlich ist, die in diesem
Abkommen vorgesehenen Mitteilungsrechte entzogen werden.
In jedem dieser Fälle sollen solche Personen dennoch mit
Menschlichkeit behandelt werden und im Falle einer gerichtlichen
Verfolgung darf ihnen ihr Recht auf ein gerechtes und ordentliches
Verfahren, wie es das vorliegende Abkommen vorsieht, nicht entzogen
werden. Ebenso sollen ihnen die vollen Rechte und Privilegien einer im
Sinne des vorliegenden Abkommens geschützten Person wieder gewährt
werden, sobald dies die Sicherheit des Staates oder der
Besetzungsmacht gestattet.
Artikel 6
Das vorliegende Abkommen findet mit Beginn jedes Konflikts oder jeder
Besetzung, wie sie im Artikel 2 erwähnt sind, Anwendung.
Auf dem Gebiete der am Konflikt beteiligten Parteien hört die
Anwendung des Abkommens mit der allgemeinen Einstellung der
militärischen Operationen auf.
Im besetzten Gebiet hört die Anwendung des vorliegenden Abkommens ein
Jahr nach der allgemeinen Einstellung der militärischen Operationen
auf. Die Besetzungsmacht ist jedoch ? soweit sie die Funktionen einer
Regierung in dem in Frage stehenden Gebiet ausübt ? während der Dauer
der Besetzung durch die Bestimmungen der folgenden Artikel des
vorliegenden Abkommens gebunden: 1?12, 27, 29? 34, 47, 49, 51, 52, 53,
59, 61?77 und 143.
Geschützte Personen, deren Freilassung, Heimschaffung oder
Niederlassung nach diesen Fristen stattfindet, bleiben in der
Zwischenzeit im Genusse des vorliegenden Abkommens.
Artikel 7
Ausser den in den Artikeln 11, 14, 15, 17, 36, 108, 109, 132, 133 und
149 ausdrücklich vorgesehenen Vereinbarungen können die Hohen
Vertragsparteien andere besondere Vereinbarungen über jede Frage
treffen, deren besondere Regelung ihnen zweckmässig erscheint. Keine
besondere Vereinbarung darf die Lage der geschützten Personen, wie sie
durch das vorliegende Abkommen geregelt ist, beeinträchtigen oder die
Rechte beschränken, die ihnen das Abkommen einräumt.
Die geschützten Personen geniessen die Vorteile dieser Vereinbarungen
so lange, als das Abkommen auf sie anwendbar ist, vorbehaltlich
ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmungen, die in den oben genannten
oder in späteren Vereinbarungen enthalten sind und vorbehaltlich
günstigerer Massnahmen, die durch die eine oder andere der am Konflikt
beteiligten Parteien hinsichtlich dieser Personen ergriffen worden
sind.
Artikel 8
Die geschützten Personen können in keinem Falle, weder teilweise noch
vollständig, auf die Rechte verzichten, die ihnen das vorliegende
Abkommen und gegebenenfalls die im vorhergehenden Artikel genannten
besonderen Vereinbarungen einräumen.
Artikel 9
Das vorliegende Abkommen ist unter der Mitwirkung und Aufsicht der
Schutzmächte anzuwenden, die mit der Wahrnehmung der Interessen der am
Konflikt beteiligten Parteien betraut sind. Zu diesem Zwecke können
die Schutzmächte neben ihren diplomatischen oder konsularischen
Vertretern Delegierte unter ihren eigenen Staatsangehörigen oder unter
Staatsangehörigen anderer neutraler Mächte bezeichnen. Diese
Delegierten müssen von der Macht genehmigt werden, bei der sie ihre
Mission auszuführen haben.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen die Aufgabe der Vertreter
oder Delegierten der Schutzmächte in grösstmöglichem Masse
erleichtern.
Die Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte dürfen keinesfalls die
Grenzen ihrer Aufgabe, wie sie aus dem vorliegenden Abkommen
hervorgeht, überschreiten; insbesondere haben sie die zwingenden
Sicherheitsbedürfnisse des Staates, in dem sie ihre Aufgabe
durchführen, zu berücksichtigen.
Artikel 10
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bilden kein Hindernis für
die humanitäre Tätigkeit, die das Internationale Komitee vom Roten
Kreuz oder irgendeine andere unparteiliche humanitäre Organisation mit
Einwilligung der am Konflikt beteiligten Parteien ausübt, um die
Zivilpersonen zu schützen und ihnen Hilfe zu bringen.
Artikel 11
Die Hohen Vertragsparteien können jederzeit vereinbaren, die durch das
vorliegende Abkommen den Schutzmächten übertragenen Aufgaben einer
Organisation anzuvertrauen, die alle Garantien für Unparteilichkeit
und erfolgreiche Arbeit bietet.
Wenn geschützte Personen aus irgendeinem Grunde nicht oder nicht von
einer Schutzmacht oder einer in Absatz 1 vorgesehenen Organisation
betreut werden, hat der Gewahrsamsstaat einen neutralen Staat oder
eine solche Organisation zu ersuchen, die Funktionen zu übernehmen,
die das vorliegende Abkommen den Schutzmächten überträgt, die von den
am Konflikt beteiligten Parteien bezeichnet werden.
Sollte ein Schutz auf diese Weise nicht gewährleistet werden können,
so hat der Gewahrsamsstaat entweder eine humanitäre Organisation, wie
das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, zu ersuchen, die durch das
vorliegende Abkommen den Schutzmächten zufallenden humanitären
Aufgaben zu übernehmen, oder aber unter Vorbehalt der Bestimmungen
dieses Artikels die Dienste anzunehmen, die ihm eine solche
Organisation anbietet.
Jede neutrale Macht oder jede Organisation, die von der betreffenden
Macht eingeladen wird oder sich zu diesem Zweck zur Verfügung stellt,
soll sich in ihrer Tätigkeit der Verantwortung gegenüber der am
Konflikt beteiligten Partei, welcher die durch das vorliegende
Abkommen geschützten Personen angehören, bewusst bleiben und
ausreichende Garantien dafür bieten, dass sie in der Lage ist, die
betreffenden Funktionen zu übernehmen und sie mit Unparteilichkeit zu
erfüllen.
Von den vorstehenden Bestimmungen kann nicht durch eine besondere
Vereinbarung zwischen Mächten abgewichen werden, von denen die eine,
wenn auch nur vorübergehend, gegenüber der anderen oder deren
Verbündeten infolge militärischer Ereignisse und besonders infolge
einer Besetzung des gesamten oder eines wichtigen Teils ihres
Gebietes, in ihrer Verhandlungsfreiheit beschränkt wäre.
Wo immer im vorliegenden Abkommen die Schutzmacht erwähnt wird,
bezieht sich diese Erwähnung ebenfalls auf die Organisationen, die sie
im Sinne dieses Artikels ersetzen.
Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Fälle von Angehörigen
eines neutralen Staates, die sich in besetztem Gebiete oder im Gebiete
eines kriegführenden Staates beflinden, bei welchem der Staat, dessen
Angehörige sie sind, keine normale diplomatische Vertretung unterhält,
anzuwenden und ihnen anzupassen.
Artikel 12
In allen Fällen, in denen die Schutzmächte es im Interesse der
geschützten Personen als angezeigt erachten, insbesondere in Fällen
von Meinungsverschiedenheiten zwischen den am Konflikt beteiligten
Parteien über die Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens, sollen sie zur Beilegung des Streitfalles ihre
guten Dienste leihen.
Zu diesem Zwecke kann jede der Schutzmächte, entweder auf Einladung
einer Partei oder von sich aus, den am Konflikt beteiligten Parteien
eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und im besondern der für das
Schicksal der geschützten Personen verantwortlichen Behörden
vorschlagen, gegebenenfalls auf einem passend gewählten neutralen
Gebiet. Die am Konflikt beteiligten Parteien sind verpflichtet, den
ihnen zu diesem Zwecke gemachten Vorschlägen Folge zu geben. Die
Schutzmächte können, wenn nötig, unter Zustimmung der am Konflikt
beteiligten Parteien eine einer neutralen Macht angehörende oder vom
Internationalen Komitee vom Roten Kreuz delegierte Persönlichkeit
vorschlagen, die zu ersuchen ist, an dieser Zusammenkunft
teilzunehmen.
Teil II Allgemeiner Schutz der Bevölkerung vor gewissen Kriegsfolgen
Artikel 13
Die Bestimmungen dieses Teiles beziehen sich auf die Gesamtheit der
Bevölkerung der in einen Konflikt verwickelten Länder, ohne jede,
besonders auf Rasse, Nationalität, Religion oder politische Meinung
beruhende Benachteiligung, und zielen darauf ab, die durch den Krieg
verursachten Leiden zu mildern.
Artikel 14
Schon in Friedenszeiten können die Hohen Vertragsparteien, und nach
der Eröffnung der Feindseligkeiten die am Konflikt beteiligten
Parteien in ihrem eigenen und, wenn nötig, in den besetzten Gebieten
Sicherheits- und Sanitätszonen und -orte schaffen, die so organisiert
sind, dass sie Verwundeten und Kranken, schwachen und betagten
Personen, Kindern unter fünfzehn Jahren, schwangeren Frauen und
Müttern von Kindern unter sieben Jahren Schutz vor den Folgen des
Krieges bieten.
Vom Ausbruch eines Konflikts an und während seiner Dauer können die
beteiligten Parteien unter sich Vereinbarungen über die gegenseitige
Anerkennung der von ihnen gegebenenfalls errichteten Zonen und Orte
treffen. Sie können zu diesem Zwecke die Bestimmungen des dem
vorliegenden Abkommen beigefügten Vereinbarungsentwurfes in Kraft
setzen, und zwar mit den Abänderungen, die sie gegebenenfalls für
notwendig erachten.
Die Schutzmächte und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz werden
eingeladen, ihre guten Dienste zu leihen, um die Errichtung und
Anerkennung dieser Sicherheits- und Sanitätszonen und -orte zu
erleichtern.
Artikel 15
Jede am Konflikt beteiligte Partei kann entweder direkt oder durch
Vermittlung eines neutralen Staates oder einer humanitären
Organisation der gegnerischen Partei vorschlagen, in den Kampfgebieten
neutrale Zonen zu schaffen, die dazu bestimmt sind, die folgenden
Personen ohne jeglichen Unterschied vor den Gefahren des Krieges zu
schützen:
a.
die verwundeten und kranken Kombattanten oder Nichtkombattanten;
b.
die Zivilpersonen, die nicht an den Feindseligkeiten teilnehmen und
die sich während ihres Aufenthaltes in diesen Zonen keiner Arbeit
militärischer Art widmen.
Sobald sich die am Konflikt beteiligten Parteien über die
geographische Lage, die Verwaltung, die Versorgung mit Nahrung und die
Kontrolle der in Aussicht genommenen neutralen Zone verständigt haben,
soll eine schriftliche Vereinbarung geschlossen und von den Vertretern
der am Konflikt beteiligten Parteien unterzeichnet werden. Diese
Abmachung soll den Anfang und die Dauer der Neutralisation der Zone
festsetzen.
Artikel 16
Die Verwundeten und Kranken wie auch die Gebrechlichen und die
schwangeren Frauen sollen Gegenstand eines besondern Schutzes und
besonderer Rücksichtnahme sein.
Soweit es die militärischen Erfordernisse erlauben, soll jede am
Konflikt beteiligte Partei die Massnahmen fördern, die ergriffen
werden, um die Toten und Verwundeten aufzufinden, den Schiffbrüchigen
sowie andern einer ernsten Gefahr ausgesetzten Personen zu Hilfe zu
eilen und sie vor Beraubung und Misshandlungen zu schützen.
Artikel 17
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen sich bemühen, örtliche
Abmachungen für die Evakuierung von Verwundeten, Kranken,
Gebrechlichen, Greisen, Kindern und Wöchnerinnen aus einer belagerten
oder eingekreisten Zone zu treffen, sowie für den Durchzug der
Geistlichen aller Bekenntnisse sowie des Sanitätspersonals und
?materials, die sich auf dem Wege nach dieser Zone befinden.
Artikel 18
Zivilspitäler, die zur Pflege von Verwundeten, Kranken, Schwachen und
Wöchnerinnen eingerichtet sind, dürfen unter keinen Umständen das Ziel
von Angriffen bilden; sie sollen jederzeit von den am Konflikt
beteiligten Parteien geschont und geschützt werden.
Die an einem Konflikt beteiligten Staaten haben allen Zivilspitälern
eine Bestätigung auszustellen, die ihre Eigenschaft eines Zivilspitals
bezeugt und feststellt, dass die von ihnen benützten Gebäude nicht zu
Zwecken gebraucht werden, welche sie im Sinne von Artikel 19 des
Schutzes berauben könnten.
Die Zivilspitäler sollen, sofern sie vom Staate dazu ermächtigt sind,
mit dem Schutzzeichen, das in Artikel 38 des Genfer Abkommens vom 12.
August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der
Heere im Felde vorgesehen ist, gekennzeichnet sein.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen, soweit es die
militärischen Erfordernisse gestatten, die notwendigen Massnahmen
ergreifen, um die die Zivilspitäler kennzeichnenden Schutzzeichen den
feindlichen Land?, Luft? und Seestreitkräften deutlich sichtbar zu
machen, damit auf diese Weise die Möglichkeit jeder Angriffshandlung
ausgeschlossen wird.
Im Hinblick auf die Gefahren, denen Spitäler durch in der Nähe
liegende militärische Ziele ausgesetzt sein könnten, ist es angezeigt,
darüber zu wachen, dass sie soweit als möglich von solchen Zielen
entfernt sind.
Artikel 19
Der den Zivilspitälern gebührende Schutz darf nur aufhören, wenn sie
ausserhalb ihrer humanitären Aufgaben zur Begehung von Handlungen
verwendet werden, die den Feind schädigen. Immerhin darf ihnen der
Schutz erst entzogen werden, nachdem eine Warnung, die in allen
Fällen, soweit angängig, eine angemessene Frist setzt, unbeachtet
geblieben ist.
Die Pflege von verwundeten oder kranken Militärpersonen in diesen
Spitälern oder das Vorhandensein von Handwaffen und von Munition, die
diesen Personen abgenommen und der zuständigen Dienststelle noch nicht
abgeliefert worden sind, gelten nicht als eine den Feind schädigende
Handlung.
Artikel 20
Das ordentliche und ausschliesslich für den Betrieb und die Verwaltung
der Zivilspitäler bestimmte Personal, einschliesslich des mit dem
Aufsuchen, der Bergung, dem Transport und der Behandlung von
verwundeten und kranken Zivilpersonen, von Gebrechlichen und
Wöchnerinnen beschäftigten Personals, soll geschont und geschützt
werden.
In den besetzten Gebieten und in den militärischen Operationszonen
soll sich das Personal mittels einer Identitätskarte ausweisen, die
die Eigenschaft des Inhabers bescheinigt und mit seiner Photographie
und dem Stempel der verantwortlichen Behörde versehen ist, sowie
mittels einer während der Dauer der Dienstleistung am linken Arm zu
tragenden gestempelten und feuchtigkeitsbeständigen Armbinde. Diese
Armbinde soll vom Staat ausgegeben und mit dem in Artikel 38 des
Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der
Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vorgesehenen
Schutzzeichen versehen sein.
Alles andere für den Betrieb oder die Verwaltung der Zivilspitäler
bestimmte Personal soll geschont und geschützt werden und das Recht
haben, unter den im vorliegenden Artikel umschriebenen Bedingungen
während der Ausübung seines Dienstes die Armbinde zu tragen, wie sie
oben vorgesehen ist. Seine Identitätskarte soll die Aufgaben angeben,
die dem Inhaber übertragen sind.
Die Leitung jedes Zivilspitals hat jederzeit die auf den Tag
nachgeführte Liste ihres Personals zur Verfügung der zuständigen
nationalen Behörden oder Besetzungsbehörden zu halten.
Artikel 21
Geleitete Fahrzeuge oder Lazarettzüge zu Lande oder besonders
ausgerüstete Schiffe zur See mit verwundeten und kranken
Zivilpersonen, Gebrechlichen und Wöchnerinnen sollen auf gleiche Weise
geschont und geschützt werden wie die in Artikel 18 erwähnten
Spitäler. Sie kennzeichnen sich, indem sie mit Ermächtigung des
Staates das in Artikel 38 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur
Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten
Kräfte im Felde vorgesehene Schutzzeichen führen.
Artikel 22
Die ausschliesslich für den Transport von verwundeten und kranken
Zivilpersonen, von Schwachen und Wöchnerinnen oder für den Transport
von Sanitätspersonal und ?material verwendeten Luftfahrzeuge dürfen
nicht angegriffen, sondern sollen geschont werden, wenn sie in Höhen,
zu Stunden und auf Routen fliegen, die durch eine Vereinbarung unter
allen in Betracht fallenden am Konflikt beteiligten Parteien besonders
festgelegt wurden.
Sie können mit dem in Artikel 38 des Genfer Abkommens vom 12. August
1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der
bewaffneten Kräfte im Felde vorgesehenen Schutzzeichen versehen sein.
Wenn keine andere Abmachung besteht, ist das Überfliegen feindlichen
oder vom Feinde besetzten Gebietes verboten.
Diese Luftfahrzeuge haben jedem Landebefehl Folge zu leisten. Im Falle
einer so befohlenen Landung können das Luftfahrzeug und seine
Insassen, gegebenenfalls nach einer Untersuchung, den Flug fortsetzen.
Artikel 23
Jede Vertragspartei soll allen Sendungen von Medikamenten und
Sanitätsmaterial freien Durchlass gewähren, wie auch allen für den
Gottesdienst notwendigen Gegenständen, die ausschliesslich für die
Zivilbevölkerung einer andern Vertragspartei, selbst einer
feindlichen, bestimmt sind. Auch allen Sendungen von unentbehrlichen
Lebensmitteln, von Kleidern und von Stärkungsmitteln, die Kindern
unter fünfzehn Jahren, schwangeren Frauen und Wöchnerinnen vorbehalten
sind, ist freier Durchlass zu gewähren.
Eine Vertragspartei ist nur dann verpflichtet, die im vorhergehenden
Absatz erwähnten Sendungen ungehindert durchzulassen, wenn sie die
Gewissheit besitzt, keinen triftigen Grund zur Befürchtung haben zu
müssen:
a.
die Sendungen könnten ihrer Bestimmung entfremdet werden oder
b.
die Kontrolle könnte nicht wirksam sein oder
c.
der Feind könnte daraus einen offensichtlichen Vorteil für seine
militärischen Anstrengungen und seine Wirtschaft ziehen, indem er
diese Sendungen an die Stelle von Waren treten lässt, die er auf
andere Weise hätte beschaffen oder herstellen müssen, oder indem er
Material, Erzeugnisse und Dienste freimacht, die andernfalls zur
Produktion von solchen Gütern benötigt würden.
Die Macht, die die Durchfuhr der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten
Güter gewährt, kann ihre Zustimmung von der Bedingung abhängig machen,
dass die Verteilung an die Nutzniesser an Ort und Stelle von den
Schutzmächten überwacht werde.
Diese Sendungen müssen so rasch als möglich befördert werden, und der
Staat, der ihre ungehinderte Durchfuhr erlaubt, besitzt das Recht, die
technischen Bedingungen festzusetzen, unter welchen diese gewährt
wird.
Artikel 24
Die am Konflikt beteiligten Parteien haben die notwendigen Massnahmen
zu ergreifen, damit die infolge des Krieges verwaisten oder von ihren
Familien getrennten Kinder unter fünfzehn Jahren nicht sich selbst
überlassen bleiben und unter allen Umständen ihr Unterhalt, die
Ausübung ihres Glaubensbekenntnisses und ihre Erziehung erleichtert
werden. Letztere soff wenn möglich Personen der gleichen kulturellen
Überlieferung anvertraut werden.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen die Aufnahme dieser Kinder
in neutralen Ländern während der Dauer des Konflikts und mit
Zustimmung der allfälligen Schutzmacht sowie unter der Gewähr, dass
die in Absatz 1 erwähnten Grundsätze berücksichtigt werden,
begünstigen.
Ausserdem sollen sie sich bemühen, die notwendigen Massnahmen zu
ergreifen, damit alle Kinder unter zwölf Jahren durch das Tragen einer
Erkennungsmarke oder auf irgendeine andere Weise identifiziert werden
können.
Artikel 25
Jede auf dem Gebiete einer am Konflikt beteiligten Partei oder auf
einem von ihr besetzten Gebiete befindliche Person soll den
Familienmitgliedern, wo immer sie sich befinden, Nachrichten streng
persönlicher Natur geben und von ihnen erhalten können. Diese
Briefschaften sind rasch und ohne ungerechtfertigte Verzögerung zu
befördern.
Ist der Austausch der Familienkorrespondenz mit der normalen Post
infolge der Verhältnisse schwierig oder unmöglich geworden, sollen
sich die betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien an einen
neutralen Vermittler, wie die in Artikel 140 vorgesehene
Zentralstelle, wenden, um mit ihm die Mittel zu finden, die Erfüllung
ihrer Verpflichtungen unter den besten Bedingungen zu gewährleisten,
namentlich unter Mitwirkung der nationalen Gesellschaften des Roten
Kreuzes (des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit roter Sonne).
Wenn die am Konflikt beteiligten Parteien es für nötig erachten, diese
Familienkorrespondenz einzuschränken, können sie höchstens die
Anwendung von einheitlichen Formularen vorschreiben, die 25 frei
gewählte Wörter enthalten, und den Gebrauch dieser Formulare auf eine
einmalige Sendung im Monat begrenzen.
Artikel 26
Jede am Konflikt beteiligte Partei soll die Nachforschungen
erleichtern, die vom Kriege zerstreute Familien anstellen, um wieder
Verbindung miteinander aufzunehmen und sich wenn möglich wieder zu
vereinigen. Sie soll namentlich die Tätigkeit von Organisationen
fördern, die sich dieser Aufgabe widmen, unter der Voraussetzung, dass
sie von ihr anerkannt sind und sich den von ihr ergriffenen
Sicherheitsmassnahmen fügen.
Teil III Status und Behandlung der geschützten Personen
Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen für die Gebiete der am Konflikt
beteiligten Parteien und die besetzten Gebiete
Artikel 27
Die geschützten Personen haben unter allen Umständen Anspruch auf
Achtung ihrer Person, ihrer Ehre, ihrer Familienrechte, ihrer
religiösen Überzeugungen und Gepflogenheiten, ihrer Gewohnheiten und
Gebräuche. Sie sollen jederzeit mit Menschlichkeit behandelt und
namentlich vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, vor Beleidigungen
und der öffentlichen Neugier geschützt werden.
Die Frauen sollen besonders vor jedem Angriff auf ihre Ehre und
namentlich vor Vergewaltigung, Nötigung zur Prostitution und jeder
unzüchtigen Handlung geschützt werden.
Abgesehen von den bezüglich des Gesundheitszustandes, des Alters und
des Geschlechts getroffenen Vorkehrungen sollen die geschützten
Personen von der am Konflikt beteiligten Partei, in deren Händen sie
sich befinden, mit der gleichen Rücksicht und ohne jede besonders auf
Rasse, Religion oder politische Meinung beruhende Benachteiligung
behandelt werden.
Immerhin können die am Konflikt beteiligten Parteien in bezug auf die
geschützten Personen solche Kontroll? und Sicherheitsmassnahmen
ergreifen, die sich zufolge des Kriegszustandes als notwendig erweisen
könnten.
Artikel 28
Keine geschützte Person darf dazu benützt werden, um durch ihre
Anwesenheit militärische Operationen von gewissen Punkten oder
Gebieten fernzuhalten.
Artikel 29
Die am Konflikt beteiligte Partei, in deren Gewalt sich geschützte
Personen befinden, ist verantwortlich für die Behandlung, die diese
durch ihre Beauftragten erfahren, unbeschadet der gegebenenfalls
entstehenden persönlichen Verantwortlichkeiten.
Artikel 30
Die geschützten Personen sollen jede Erleichterung geniessen, um sich
an die Schutzmächte, an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, an
die nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes (des Roten Halbmondes,
des Roten Löwen mit roter Sonne) des Landes, in welchem sie sich
befinden, zu wenden, wie auch an jede andere Organisation, die ihnen
behilflich sein könnte.
Diesen verschiedenen Organisationen soll zu diesem Zwecke innerhalb
der durch militärische Erfordernisse oder Sicherheitsgründe gezogenen
Grenzen von den Behörden jede Erleichterung gewährt werden.
Ausser den Besuchen der Delegierten der Schutzmächte und des
Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, wie sie in Artikel 143
vorgesehen sind, sollen die Gewahrsamsstaaten oder Besetzungsmächte
soweit als möglich die Besuche erleichtern, die Vertreter anderer
Institutionen den geschützten Personen mit der Absicht zu machen
wünschen, diesen Personen geistige oder materielle Hilfe zu bringen.
Artikel 31
Auf die geschützten Personen darf keinerlei physischer oder
moralischer Zwang ausgeübt werden, namentlich nicht, um von ihnen oder
Drittpersonen Auskünfte zu erlangen.
Artikel 32
Die Hohen Vertragsparteien verbieten sich ausdrücklich jede Massnahme,
die körperliche Leiden oder die Ausrottung der in ihrer Gewalt
befindlichen geschützten Personen versuchen könnte. Dieses Verbot
betrifft nicht nur Mord, Folterung, körperliche Strafen,
Verstümmelungen und medizinische oder wissenschaftliche, nicht durch
ärztliche Behandlung einer Person gerechtfertigte Experimente, sondern
auch alle andern Grausamkeiten, gleichgültig, ob sie durch zivile
Beamte oder Militärpersonen begangen werden.
Artikel 33
Keine geschützte Person darf für eine Übertretung bestraft werden, die
sie nicht persönlich begangen hat. Kollektivstrafen wie auch jede
Massnahme zur Einschüchterung oder Terrorisierung sind verboten.
Die Plünderung ist verboten.
Vergeltungsmassnahmen gegen geschützte Personen und ihr Eigentum sind
verboten.
Artikel 34
Das Nehmen von Geiseln ist verboten.
Abschnitt II Ausländer auf dem Gebiet einer der am Konflikt
beteiligten Parteien
Artikel 35
Jede geschützte Person, die zu Beginn oder im Verlaufe eines Konflikts
das Gebiet zu verlassen wünscht, soll das Recht dazu haben, soweit
ihre Ausreise den nationalen Interessen des Staates nicht
zuwiderläuft. Über Ausreisegesuche solcher Personen soll in einem
ordentlichen Verfahren befunden und die Entscheidung so rasch als
möglich getroffen werden. Zur Ausreise ermächtigte Personen dürfen
sich mit dem notwendigen Reisegeld versehen und eine ausreichende
Menge von Effekten und persönlichen Gebrauchsgegenständen mit sich
nehmen.
Die Personen, welchen die Erlaubnis zum Verlassen des Gebietes versagt
wurde, haben Anspruch auf raschestmögliche Überprüfung dieser
Ablehnung durch ein Gericht oder einen zu diesem Zwecke vom
Gewahrsamsstaat geschaffenen zuständigen Verwaltungsausschuss.
Auf Ersuchen sollen den Vertretern der Schutzmacht, sofern keine
Sicherheitsgründe entgegenstehen oder die Betroffenen Einwände
erheben, die Gründe mitgeteilt werden, aus denen den Personen, die
darum ersucht hatten, die Ermächtigung zum Verlassen des Gebietes
verweigert wurde, und ebenso so rasch als möglich die Namen aller
jener, die sich in einer solchen Lage befinden.
Artikel 36
Die gemäss dem vorhergehenden Artikel bewilligten Ausreisen sollen in
bezug auf Sicherheit, Hygiene, Sauberkeit und Ernährung unter
zufriedenstellenden Bedingungen vor sich gehen. Alle damit in
Zusammenhang stehenden Kosten sollen vom Verlassen des Gebietes des
Gewahrsamsstaates an zu Lasten des Bestimmungslandes oder, im Falle
des Aufenthaltes in einem neutralen Land, zu Lasten der Macht fallen,
deren Angehörige die Begünstigten sind. Die praktische Durchführung
dieser Reisen soll, wenn nötig, durch besondere Vereinbarungen unter
den beteiligten Mächten geregelt werden.
Vorbehalten sind die besonderen Vereinbarungen, die gegebenenfalls
zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien bezüglich Austausch und
Heimschaffung ihrer in die Hände des Feindes gefallenen
Staatsangehörigen getroffen werden.
Artikel 37
Die geschützten Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden oder
eine Freiheitsstrafe verbüssen, sollen während ihrer Haft mit
Menschlichkeit behandelt werden.
Sie können nach ihrer Freilassung gemäss den vorhergehenden Artikeln
um Verlassen des Gebietes nachsuchen.
Artikel 38
Mit Ausnahme der besondern Massnahmen, die auf Grund des vorliegenden
Abkommens, vor allem der Artikel 27 und 41, getroffen werden können,
sollen auf die Lage der geschützten Personen grundsätzlich die für die
Behandlung von Ausländern in Friedenszeiten geltenden Bestimmungen
Anwendung finden. Auf jeden Fall sollen ihnen folgende Rechte gewährt
werden:
1.
sie können die individuellen und kollektiven Unterstützungen
empfangen, die ihnen zugehen;
2.
wenn ihr Gesundheitszustand es erfordert, sollen sie ärztliche
Behandlung und Spitalpflege im gleichen Ausmass erhalten wie die
Angehörigen des betreffenden Staates;
3.
sie können ihre Religion ausüben und den geistigen Beistand der
Geistlichen ihres Glaubensbekenntnisses erhalten;
4.
wenn sie in einem den Kriegsgefahren besonders ausgesetzten Gebiet
wohnen, sollen sie im gleichen Ausmass wie die Angehörigen des
betreffenden Staates ermächtigt sein, dieses Gebiet zu verlassen;
5.
Kinder unter fünfzehn Jahren, schwangere Frauen und Mütter von Kindern
unter sieben Jahren sollen im gleichen Ausmass wie die Angehörigen des
betreffenden Staates jede Vorzugsbehandlung geniessen.
Artikel 39
Den geschützten Personen, die infolge des Konflikts ihren Broterwerb
verloren haben, soll die Möglichkeit geboten werden, eine bezahlte
Arbeit zu finden. Sie sollen zu diesem Zwecke, unter Vorbehalt der
Sicherheitserwägungen und der Bestimmungen des Artikels 40, dieselben
Vorteile geniessen wie die Angehörigen der Macht, auf deren Gebiet sie
sich befinden.
Wenn eine am Konflikt beteiligte Partei eine geschützte Person
Kontrollmassnahmen unterwirft, die es dieser unmöglich machen, ihren
Unterhalt zu verdienen, besonders wenn diese Person aus Gründen der
Sicherheit keine bezahlte Arbeit zu angemessenen Bedingungen finden
kann, soll die erwähnte am Konflikt beteiligte Partei für ihren
Unterhalt und denjenigen der von ihr abhängigen Personen aufkommen.
Die geschützten Personen sollen in allen Fällen Beiträge aus ihrem
Heimatland, von der Schutzmacht oder den in Artikel 30 erwähnten
Wohltätigkeitsgesellschaften empfangen können.
Artikel 40
Die geschützten Personen dürfen nur im gleichen Ausmass wie die
Angehörigen der am Konflikt beteiligten Partei, auf deren Gebiet sie
sich befinden, zur Arbeit gezwungen werden.
Wenn die geschützten Personen feindlicher Staatsangehörigkeit sind,
dürfen sie nur zu Arbeiten gezwungen werden, die normalerweise zur
Sicherstellung der Ernährung, der Unterbringung, der Bekleidung, des
Transports und der Gesundheit menschlicher Wesen nötig sind und die
nicht in direkter Beziehung mit der Führung der militärischen
Operationen stehen.
In allen in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Fällen sollen die
zur Arbeit gezwungenen geschützten Personen die gleichen
Arbeitsbedingungen und dieselben Schutzmassnahmen geniessen wie die
einheimischen Arbeiter, namentlich was die Entlöhnung, die
Arbeitsdauer, die Ausrüstung, die Vorbildung und die Entschädigung für
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten betrifft.
Im Falle der Verletzung der oben erwähnten Vorschriften sind die
geschützten Personen ermächtigt, gemäss Artikel 30 ihr Beschwerderecht
auszuüben.
Artikel 41
Erachtet die Macht, in deren Händen die geschützten Personen sich
befinden, die im vorliegenden Abkommen erwähnten Kontrollmassnahmen
als ungenügend, so bilden Zuweisung eines Zwangsaufenthalts oder
Internierung gemäss den Bestimmungen der Artikel 42 und 43 die
strengsten Kontrollmassnahmen, zu welchen sie greifen darf.
Bei der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 39 Absatz 2 auf Fälle
von Personen, die zur Aufgabe ihres gewöhnlichen Wohnsitzes gezwungen
sind auf Grund einer Entscheidung, die sie zu einem Zwangsaufenthalt
an einem andern Orte nötigt, soll sich der Gewahrsamsstaat so peinlich
als möglich an die Regeln für die Behandlung von Internierten (Teil
III Abschnitt IV des vorliegenden Abkommens) halten.
Artikel 42
Die Internierung der geschützten Personen oder die Zuweisung eines
Zwangsaufenthalts an diese darf nur angeordnet werden, wenn es die
Sicherheit der Macht, in deren Händen sich diese Personen befinden,
unbedingt erfordert.
Wenn eine Person durch Vermittlung der Vertreter der Schutzmacht ihre
freiwillige Internierung verlangt und wenn ihre Lage dies erfordert,
soll die Internierung durch die Macht vorgenommen werden, in deren
Händen sie sich befindet.
Artikel 43
Jede geschützte Person, die interniert oder der ein Zwangsaufenthalt
zugewiesen worden ist, hat ein Anrecht darauf, dass ein Gerichtshof
oder ein zuständiger, zu diesem Zwecke vom Gewahrsamsstaat
geschaffener Verwaltungsausschuss innert kürzester Frist die
betreffende Entscheidung überprüft. Wird die Internierung oder die
Zuweisung eines Zwangsaufenthalts aufrechterhalten, soll das Gericht
oder der Verwaltungsausschuss periodisch, zumindest aber zweimal
jährlich, den Fall dieser Person prüfen im Hinblick auf eine Änderung
der ersten Entscheidung zu ihren Gunsten, falls es die Umstände
erlauben.
Sofern sich die betreffenden geschützten Personen dem nicht
widersetzen, soll der Gewahrsamsstaat die Namen der geschützten
Personen, die interniert oder einem Zwangsaufenthalt unterworfen oder
aus der Internierung oder dem Zwangsaufenthalt entlassen worden sind,
so rasch als möglich zur Kenntnis der Schutzmacht bringen. Unter dem
gleichen Vorbehalt sollen auch die Entscheidungen der in Absatz 1 des
vorliegenden Artikels erwähnten Gerichte oder Verwaltungsausschüsse so
rasch als möglich der Schutzmacht mitgeteilt werden.
Artikel 44
Bei der Anwendung der durch das vorliegende Abkommen vorgesehenen
Kontrollmassnahmen soll der Gewahrsamsstaat die Flüchtlinge, die in
Wirklichkeit den Schutz keiner Regierung geniessen, nicht
ausschliesslich auf Grund ihrer rechtlichen Zugehörigkeit zu einem
feindlichen Staat als feindliche Ausländer behandeln.
Artikel 45
Die geschützten Personen dürfen nicht einer Macht übergeben werden,
die an diesem Abkommen nicht beteiligt ist.
Diese Bestimmung darf jedoch der Heimschaffung der geschützten
Personen oder ihrer Rückkehr in den Staat, in dem sie ihren Wohnsitz
haben, nach dem Ende der Feindseligkeiten nicht im Wege stehen.
Geschützte Personen dürfen vom Gewahrsamsstaat nur dann einer Macht
übergeben werden, die an diesem Abkommen beteiligt ist, wenn er sich
vergewissert hat, dass die fragliche Macht willens und in der Lage
ist, das Abkommen anzuwenden. Wenn geschützte Personen unter diesen
Umständen übergeben werden, übernimmt die sie aufnehmende Macht die
Verantwortung für die Anwendung des Abkommens, solange sie ihr
anvertraut sind. Sollte diese Macht indessen die Bestimmungen des
Abkommens nicht in allen wichtigen Punkten einhalten, so hat die
Macht, die die geschützten Personen übergeben hat, auf Anzeige der
Schutzmacht hin wirksame Massnahmen zu ergreifen, um Abhilfe zu
schaffen, oder die Rückgabe der geschützten Personen zu verlangen.
Einem solchen Verlangen muss stattgegeben werden.
Eine geschützte Person darf auf keinen Fall in ein Land übergeführt
werden, in dem sie Verfolgungen wegen ihrer politischen und religiösen
Überzeugung befürchten muss.
Die Bestimmungen dieses Artikels bilden kein Hindernis für die
Auslieferung von geschützten Personen, die eines Verbrechens des
gemeinen Rechts angeklagt sind, auf Grund von Auslieferungsverträgen,
die vor Ausbruch der Feindseligkeiten abgeschlossen wurden.
Artikel 46
Sofern einschränkende Massnahmen in bezug auf geschützte Personen
nicht bereits früher rückgängig gemacht worden sind, sollen sie nach
Abschluss der Feindseligkeiten so rasch als möglich aufgehoben werden.
Einschränkende Massnahmen in bezug auf ihr Eigentum sollen nach
Abschluss der Feindseligkeiten gemäss der Gesetzgebung des
Gewahrsamsstaates sobald als möglich aufgehoben werden.
Abschnitt III Besetzte Gebiete
Artikel 47
Den geschützten Personen, die sich in besetztem Gebiet befinden,
sollen in keinem Falle und auf keine Weise die Vorteile des
vorliegenden Abkommens entzogen werden, weder irgendeiner Veränderung
wegen, die sich als Folge der Besetzung in den Institutionen oder der
Regierung des in Frage stehenden Gebietes ergeben könnte, noch auf
Grund einer zwischen den Behörden des besetzten Gebietes und der
Besetzungsmacht abgeschlossenen Vereinbarung, noch auf Grund der
Einverleibung des ganzen oder eines Teils des besetzten Gebietes durch
die Besetzungsmacht.
Artikel 48
Geschützte Personen, die nicht Staatsangehörige der Macht sind, deren
Gebiet besetzt ist, können unter den in Artikel 35 vorgesehenen
Bedingungen das Recht zum Verlassen des Gebietes in Anspruch nehmen.
Die Entscheidungen sollen auf Grund der Verfahrensvorschriften
getroffen werden, die die Besetzungsmacht in Übereinstimmung mit dem
erwähnten Artikel aufzustellen hat.
Artikel 49
Zwangsweise Einzel? oder Massenumsiedlungen sowie Deportationen von
geschützten Personen aus besetztem Gebiet nach dem Gebiet der
Besetzungsmacht oder dem irgendeines anderen besetzten oder
unbesetzten Staates sind ohne Rücksicht auf ihren Beweggrund verboten.
Immerhin kann die Besetzungsmacht eine vollständige oder teilweise
Evakuierung eines bestimmten besetzten Gebietes durchführen, wenn die
Sicherheit der Bevölkerung oder zwingende militärische Gründe dies
erfordern. Solche Evakuierungen dürfen nicht die Umsiedlungen von
geschützten Personen in Gebiete ausserhalb der Grenzen des besetzten
Gebietes zur Folge haben, es sei denn, eine solche Umsiedlung liesse
sich aus materiellen Gründen nicht vermeiden. Unmittelbar nach
Beendigung der Feindseligkeiten in dem in Frage stehenden Gebiet soll
die so evakuierte Bevölkerung in ihre Heimstätten zurückgeführt
werden.
Die Besetzungsmacht hat bei der Durchführung derartiger Umsiedlungen
oder Evakuierungen im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass
angemessene Unterkunft für die Aufnahme der geschützten Personen
vorgesehen wird, dass die Umsiedlung in bezug auf Sauberkeit, Hygiene,
Sicherheit und Verpflegung unter befriedigenden Bedingungen
durchgeführt wird und Mitglieder derselben Familie nicht voneinander
getrennt werden.
Die Schutzmacht soll von allen Umsiedlungen und Evakuierungen
verständigt werden, sobald sie stattgefunden haben.
Die Besetzungsmacht darf geschützte Personen nicht einer in besonders
den Kriegsgefahren ausgesetzten Gegend zurückhalten, sofern nicht die
Sicherheit der Bevölkerung oder zwingende militärische Gründe dies
erfordern.
Die Besetzungsmacht darf nicht Teile ihrer eigenen Zivilbevölkerung in
das von ihr besetzte Gebiet deportieren oder umsiedeln.
Artikel 50
Die Besetzungsmacht soll in Zusammenarbeit mit den Landes? und
Ortsbehörden den geordneten Betrieb der Einrichtungen erleichtern, die
zur Pflege und Erziehung der Kinder dienen.
Sie soll alle notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Identifizierung
der Kinder und die Eintragung ihrer Familienzugehörigkeit zu
erleichtern. Keinesfalls darf sie ihren Personalstatus ändern noch sie
in von ihr abhängige Formationen oder Organisationen einreihen.
Sollten die lokalen Einrichtungen unzulänglich sein, so hat die
Besetzungsmacht die notwendigen Vorkehren zu treffen, um den Unterhalt
und die Erziehung der Waisen und der infolge des Krieges von ihren
Eltern getrennten Kinder sicherzustellen. Dies soll wenn möglich durch
Personen ihrer Staatsangehörigkeit, Sprache und Religion erfolgen,
sofern nicht ein naher Verwandter oder Freund für sie sorgen kann.
Eine besondere Abteilung des auf Grund der Bestimmungen von Artikel
136 geschaffenen Büros ist beauftragt, alle notwendigen Schritte zu
unternehmen, um diejenigen Kinder zu identifizieren, deren Identität
ungewiss ist. Angaben, die man über ihre Eltern oder andere nahe
Verwandte gegebenenfalls besitzt, sollen immer aufgezeichnet werden.
Die Besetzungsmacht soll die Anwendung irgendwelcher Vorzugsmassnahmen
in bezug auf die Ernährung, ärztliche Pflege und Schutz vor
Kriegsfolgen nicht behindern, welche gegebenenfalls bereits vor der
Besetzung zugunsten von Kindern unter fünfzehn Jahren, schwangeren
Frauen und Müttern von Kindern unter sieben Jahren durchgeführt
wurden.
Artikel 51
Die Besetzungsmacht kann geschützte Personen nicht zwingen, in ihren
bewaffneten Kräften oder Hilfskräften Dienst zu leisten. Jeder Druck
oder jede Propaganda, die auf freiwilligen Eintritt in die bewaffneten
Kräfte oder Hilfsdienste abzielt, ist verboten.
Sie darf geschützte Personen nur dann zur Arbeit zwingen, wenn sie
über achtzehn Jahre alt sind und auch dann nur zu Arbeiten, die für
die Bedürfnisse der Besetzungsarmee oder für die öffentlichen Dienste,
für die Ernährung, Unterbringung, Bekleidung, für den Transport oder
die Gesundheit der Bevölkerung des besetzten Landes notwendig sind.
Die geschützten Personen dürfen nicht zu irgendeiner Arbeit gezwungen
werden, die sie verpflichten würde, an militärischen Operationen
teilzunehmen. Die Besetzungsmacht kann geschützte Personen nicht
zwingen, Einrichtungen, in denen sie die ihnen auferlegte Arbeit
verrichten, unter Anwendung von Gewalt zu schützen.
Die Arbeit darf nur innerhalb des besetzten Gebietes geleistet werden,
in welchem die betreffenden Personen sich befinden. Jede solche Person
soll soweit als möglich auf ihrem gewohnten Arbeitsplatz verwendet
werden. Die Arbeit soll angemessen bezahlt und den körperlichen und
geistigen Fähigkeiten der Arbeitenden angepasst sein. Die im besetzten
Lande in Kraft stehende Gesetzgebung betreffend die Arbeitsbedingungen
und Schutzmassnahmen, insbesondere in bezug auf Löhne, Arbeitsdauer,
Ausrüstung, Vorbildung und Entschädigungen für Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten, ist auf die geschützten Personen anzuwenden, die zu
Arbeiten herangezogen werden, von denen im vorliegenden Artikel die
Rede ist.
In keinem Falle darf die Rekrutierung von Arbeitskräften zu einer
Mobilisierung von Arbeitern in Organisationen militärischen oder
halbmilitärischen Charakters führen.
Artikel 52
Kein Vertrag, kein Übereinkommen oder keine Vorschrift kann das Recht
irgendeines freiwilligen oder unfreiwilligen Arbeiters
beeinträchtigen, sich, wo immer er sich befindet, an die Vertreter der
Schutzmacht zu wenden, um deren Intervention zu verlangen.
Alle Massnahmen, die darauf abzielen, Arbeitslosigkeit zu schaffen
oder die Arbeitsmöglichkeiten der Arbeiter eines besetzten Gebietes zu
beschränken, um sie auf diese Weise zur Arbeit für die Besetzungsmacht
zu gewinnen, sind verboten.
Artikel 53
Es ist der Besetzungsmacht verboten, bewegliche oder unbewegliche
Güter zu zerstören, die persönliches oder gemeinschaftliches Eigentum
von Privatpersonen, Eigentum des Staates oder öffentlicher
Körperschaften, sozialer oder genossenschaftlicher Organisationen
sind, ausser in Fällen, wo solche Zerstörungen wegen militärischer
Operationen unerlässlich werden sollten.
Artikel 54
Es ist der Besetzungsmacht verboten, den Status der Beamten,
Behördemitglieder oder Richter des besetzten Gebietes zu ändern oder
gegen sie Sanktionen oder irgendwelche Zwangsmassnahmen oder
diskriminierende Massnahmen zu ergreifen, weil sie sich aus
Gewissensgründen enthalten, ihre Funktionen zu erfüllen.
Dieses Verbot verhindert weder die Anwendung von Artikel 51 Absatz 2
noch berührt es das Recht der Besetzungsmacht, Inhaber öffentlicher
Ämter von ihren Posten zu entheben.
Artikel 55
Die Besetzungsmacht hat die Pflicht, die Versorgung der Bevölkerung
mit Nahrungs? und Arzneimitteln mit allen ihr zur Verfügung stehenden
Mitteln sicherzustellen; insbesondere hat sie Lebensmittel,
medizinische Ausrüstungen und alle anderen notwendigen Artikel
einzuführen, falls die Hilfsquellen des besetzten Gebietes nicht
ausreichen.
Die Besetzungsmacht darf keine im besetzten Gebiete befindlichen
Lebensmittel, Waren oder medizinischen Ausrüstungen requirieren,
ausgenommen für die Besetzungskräfte und ?verwaltung. und auch dann
nur unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Zivilbevölkerung. Unter
Vorbehalt der Bestimmungen anderer internationaler Abkommen hat die
Besetzungsmacht die notwendigen Vorkehren zu treffen, damit eine
gerechte Entschädigung für die requirierten Güter gezahlt wird.
Die Schutzmächte können jederzeit ohne weiteres den Stand der
Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten in den besetzten
Gebieten untersuchen, unter Vorbehalt von zeitweiligen Beschränkungen,
die aus zwingenden militärischen Erfordernissen auferlegt werden
könnten.
Artikel 56
Die Besetzungsmacht ist verpflichtet, mit allen ihr zur Verfügung
stehenden Mitteln in Zusammenarbeit mit den Landes? und Ortsbehörden
die Einrichtungen und Dienste für ärztliche Behandlung und
Spitalpflege sowie das öffentliche Gesundheitswesen im besetzten
Gebiet zu sichern und aufrechtzuerhalten, insbesondere durch
Einführung und Anwendung der notwendigen Vorbeugungs? und
Vorsichtsmassnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von ansteckenden
Krankheiten und Epidemien. Das ärztliche Personal aller Kategorien ist
ermächtigt, seine Aufgaben zu erfüllen.
Wenn neue Spitäler im besetzten Gebiet geschaffen werden und wenn die
zuständigen Organe des besetzten Staates dort ihre Funktionen nicht
mehr ausüben, sollen die Besetzungsbehörden, falls es nötig sein
sollte, die in Artikel 18 vorgesehene Anerkennung gewähren. Unter
ähnlichen Umständen haben die Besetzungsbehörden ebenfalls dem
Spitalpersonal und den Transportfahrzeugen gemäss den Bestimmungen der
Artikel 20 und 21 die Anerkennung zu gewähren.
Bei der Ergreifung von Gesundheits? und Hygienemassnahmen sowie bei
ihrer Durchflührung soll die Besetzungsmacht das moralische und
ethische Empfinden der Bevölkerung des besetzten Gebietes
berücksichtigen.
Artikel 57
Die Besetzungsmacht darf Zivilspitäler nur vorübergehend und nur im
Falle dringender Notwenigkeit requirieren, um verwundete und kranke
Militärpersonen zu pflegen, und dann nur unter der Bedingung, dass in
nützlicher Frist geeignete Massnahmen getroffen werden, um die Pflege
und Behandlung der hospitalisierten Personen sicherzustellen und die
Bedürfnisse der Zivilbevölkerung zu befriedigen.
Das Material und die Vorräte der Zivilspitäler dürfen nicht requiriert
werden, solange sie für die Bedürfnisse der Zivilbevölkerung notwendig
sind.
Artikel 58
Die Besetzungsmacht soll den Geistlichen gestatten, den Mitgliedern
ihrer religiösen Gemeinschaften geistlichen Beistand zu leisten.
Die Besetzungsmacht soll ebenfalls die Sendungen von Büchern und
Gegenständen, die zur Befriedigung religiöser Bedürfnisse notwendig
sind, annehmen und ihre Verteilung im besetzten Gebiet erleichtern.
Artikel 59
Wenn die Bevölkerung eines besetzten Gebietes oder ein Teil derselben
ungenügend versorgt wird, soll die Besetzungsmacht Hilfsaktionen
zugunsten dieser Bevölkerung gestatten und sie mit allen ihr zur
Verfügung stehenden Mitteln erleichtern.
Solche Hilfsaktionen, die entweder durch Staaten oder durch eine
unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee
vom Roten Kreuz, unternommen werden können, sollen insbesondere aus
Lebensmittel?, Arznei? und Kleidungssendungen bestehen.
Alle Vertragsstaaten haben die freie Durchfuhr dieser Sendungen zu
gestatten und ihren Schutz zu gewährleisten.
Eine Macht, die die freie Durchfuhr von Sendungen gewährt, die für ein
von einer feindlichen Partei besetztes Gebiet bestimmt sind, hat
jedoch das Recht, die Sendungen zu prüfen, ihre Durchfuhr nach
vorgeschriebenen Zeiten und Wegen zu regeln und von der Schutzmacht
ausreichende Zusicherungen zu verlangen, dass diese Sendungen zur
Hilfeleistung an die notleidende Bevölkerung bestimmt sind und nicht
zum Vorteil der Besetzungsmacht verwendet werden.
Artikel 60
Die Hilfssendungen entbinden die Besetzungsmacht in keiner Weise von
den ihr durch die Artikel 55, 56 und 59 auferlegten
Verantwortlichkeiten. Sie darf die Hilfssendungen auf keine Weise für
einen anderen als den vorbestimmten Zweck verwenden, ausgenommen in
Fällen dringender Notwendigkeit, im Interesse der Bevölkerung des
besetzten Gebietes und mit Zustimmung der Schutzmacht.
Artikel 61
Die Verteilung der in den vorhergehenden Artikeln erwähnten
Hilfssendungen soll unter der Mitwirkung und Aufsicht der Schutzmacht
durchgeführt werden. Diese Aufgabe kann durch ein Übereinkommen
zwischen Besetzungs? und Schutzmacht auch einem neutralen Staat, dem
Internationalen Komitee vom Roten Kreuz oder irgendeiner
unparteiischen humanitären Organisation übertragen werden.
Solche Hilfsmassnahmen sollen im besetzten Gebiete von allen Abgaben,
Steuern oder Zöllen befreit sein, es sei denn, diese seien im
Interesse der Wirtschaft des betreffenden Gebietes notwendig. Die
Besetzungsmacht hat die rasche Verteilung dieser Sendungen zu
erleichtern.
Alle Vertragsparteien sollen sich bemühen, die unentgeltliche
Durchfuhr und Beförderung dieser für besetzte Gebiete bestimmten
Hilfssendungen zu gestatten.
Artikel 62
Unter Vorbehalt von zwingenden Sicherheitsgründen können die in
besetztem Gebiet befindlichen geschützten Personen an sie gerichtete
private Hilfssendungen empfangen.
Artikel 63
Unter Vorbehalt von vorübergehenden von der Besetzungsmacht
ausnahmsweise aus zwingenden Sicherheitsgründen auferlegten
Massnahmen:
a.
können die anerkannten nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes
(des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit roter Sonne) ihre Tätigkeit
gemäss den Grundsätzen des Roten Kreuzes fortsetzen, wie sie von den
internationalen Rotkreuzkonferenzen festgelegt worden sind. Die andern
Hilfsgesellschaften sollen ihre humanitäre Tätigkeit unter ähnlichen
Bedingungen fortsetzen können;
b.
kann die Besetzungsmacht nicht Veränderungen im Personal oder in der
Zusammensetzung dieser Gesellschaften verlangen, die der oben
erwähnten Tätigkeit zum Nachteil gereichen könnten.
Die gleichen Grundsätze sollen auf die Tätigkeit und das Personal von
besonderen Organisationen nicht militärischen Charakters angewendet
werden, welche bereits bestehen oder noch geschaffen werden könnten,
um die Lebensbedingungen der Zivilbevölkerung durch Aufrechterhaltung
der lebenswichtigen öffentlichen Dienste, durch Verteilung von
Hilfsmitteln und durch Organisierung von Rettungsaktionen zu sichern.
Artikel 64
Die Strafgesetze des besetzten Gebietes bleiben in Kraft, ausser wenn
sie durch die Besetzungsmacht endgültig oder vorübergehend ausser
Kraft gesetzt werden, weil sie eine Gefahr für die Sicherheit dieser
Macht oder ein Hindernis bei der Anwendung des vorliegenden Abkommens
darstellen. Unter Vorbehalt dieser letzteren Erwägung und der
Notwendigkeit, eine wirksame Justizverwaltung zu gewährleisten, sollen
die Gerichte des besetzten Gebietes fortfahren, alle durch die
erwähnten Gesetze erfassten Vergehen zu behandeln.
Immerhin kann die Besetzungsmacht die Bevölkerung des besetzten
Gebietes Bestimmungen unterwerfen, die unerlässlich sind zur Erfüllung
der ihr durch das vorliegende Abkommen auferlegten Verpflichtungen,
zur Aufrechterhaltung einer ordentlichen Verwaltung des Gebietes und
zur Gewährleistung der Sicherheit sowohl der Besetzungsmacht als auch
der Mitglieder und des Eigentums der Besetzungsstreitkräfte oder
?verwaltung sowie der durch sie benützten Anlagen und
Verbindungslinien.
Artikel 65
Die durch die Besetzungsmacht erlassenen Strafbestimmungen treten erst
dann in Kraft, wenn sie veröffentlicht und der Bevölkerung in ihrer
Sprache zur Kenntnis gebracht worden sind. Sie können keine
rückwirkende Kraft haben.
Artikel 66
Die Besetzungsmacht kann die Angeklagten im Falle einer Verletzung der
von ihr kraft Artikel 64 Absatz 2 erlassenen Strafbestimmungen vor
ihre nichtpolitischen und ordnungsmässig gebildeten Militärgerichte
stellen, unter der Bedingung, dass diese im besetzten Gebiet tagen.
Die Rechtsmittelgerichte sollen vorzugsweise im besetzten Gebiet
tagen.
Artikel 67
Die Gerichte dürfen nur jene Gesetzesbestimmungen anwenden, die vor
der Begehung der strafbaren Handlung gegolten haben und in
Übereinstimmung mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen stehen,
insbesondere mit dem Grundsatz, dass die Strafe der Schwere des
Vergehens angemessen sein soll. Sie haben in Betracht zu ziehen, dass
der Angeklagte kein Staatsangehöriger der Besetzungsmacht ist.
Artikel 68
Begeht eine geschützte Person eine strafbare Handlung, die
ausschliesslich den Zweck verfolgt, der Besetzungsmacht zu schaden,
die aber keinen Angriff auf das Leben oder die körperliche
Unversehrtheit der Angehörigen der Besetzungsstreitkräfte oder
?verwaltung darstellt, noch eine ernste Gemeingefahr schafft, noch dem
Eigentum der Besetzungsstreitkräfte oder ?verwaltung, noch den durch
sie benützten Einrichtungen wesentlichen Schaden zufügt, ist diese
Person mit Internierung oder einfacher Haft zu bestrafen, wobei die
Dauer dieser Internierung oder Haft der Schwere der begangenen
strafbaren Handlung zu entsprechen hat. Im weitern ist Internierung
oder Haft für solche strafbaren Handlungen die einzige
freiheitsentziehende Massnahme, die gegen geschützte Personen
getroffen werden kann. Die in Artikel 66 des vorliegenden Abkommens
vorgesehenen Gerichte können nach ihrem Ermessen die Haft in eine
Internierung von gleicher Dauer umwandeln.
Die von der Besetzungsmacht gemäss den Artikeln 64 und 65 erlassenen
Strafbestimmungen können die Todesstrafe für geschützte Personen nur
dann vorsehen, wenn diese Personen der Spionage, schwerer Sabotageakte
an militärischen Einrichtungen der Besetzungsmacht oder vorsätzlicher
strafbarer Handlungen schuldig sind, die den Tod einer oder mehrerer
Personen verursacht haben, und wenn die Gesetze des besetzten
Gebietes, die vor dem Beginn der Besetzung in Kraft standen, für
solche Fälle die Todesstrafe vorsehen.
Die Todesstrafe kann gegen eine geschützte Person nur ausgesprochen
werden, wenn das Gericht ganz besonders auf die Tatsache aufmerksam
gemacht wurde, dass der Angeklagte, da er nicht Angehöriger der
Besetzungsmacht ist, durch keinerlei Treuepflicht ihr gegenüber
gebunden ist.
Keinesfalls kann die Todesstrafe gegen eine geschützte Person
ausgesprochen werden, die zur Zeit der Begehung der strafbaren
Handlung noch nicht achtzehn Jahre alt war.
Artikel 69
In allen Fällen ist die Dauer der Untersuchungshaft auf die über eine
angeklagte geschützte Person verhängte Gefängnisstrafe anzurechnen.
Artikel 70
Geschützte Personen dürfen von der Besetzungsmacht nicht verhaftet,
verfolgt oder verurteilt werden wegen vor der Besetzung oder während
einer vorübergehenden Unterbrechung derselben begangener Handlungen
oder geäusserter Meinungen, Verstösse gegen die Gesetze und Gebräuche
des Krieges vorbehalten.
Angehörige der Besetzungsmacht, die vor Ausbruch des Konflikts im
besetzten Gebiete Zuflucht gesucht haben, dürfen nicht verhaftet,
verfolgt, verurteilt oder aus dem besetzten Gebiete deportiert werden,
es sei denn wegen nach Ausbruch der Feindseligkeiten begangener
strafbarer Handlungen oder vor Ausbruch der Feindseligkeiten
begangener gemeinrechtlicher Vergehen, die nach dem Recht des
besetzten Staates die Auslieferung auch in Friedenszeiten
gerechtfertigt hätten.
Artikel 71
Die zuständigen Gerichte der Besetzungsmacht können ohne ein
vorhergehendes ordentliches Verfahren niemanden verurteilen.
Jeder von der Besetzungsmacht gerichtlich verfolgte Beschuldigte soll
ohne Verzug schriftlich, in einer ihm verständlichen Sprache, von den
gegen ihn erhobenen Anschuldigungen eingehend in Kenntnis gesetzt und
sein Fan soll so rasch als möglich zur Verhandlung gebracht werden.
Die Schutzmacht soll von jedem durch die Besetzungsmacht gegen
geschützte Personen eingeleiteten Verfahren in Kenntnis gesetzt
werden, wenn die Anklage zu einem Todesurteil oder zur Verhängung
einer Gefängnisstrafe von zwei oder mehr Jahren führen könnte; sie
kann sich jederzeit über den Stand des Verfahrens unterrichten. Des
weitern hat die Schutzmacht das Recht, auf Verlangen alle Auskünfte
über solche und alle anderen von der Besetzungsmacht gegen geschützte
Personen eingeleiteten Verfahren zu erhalten.
Die Anzeige an die Schutzmacht, wie sie in Absatz 2 dieses Artikels
vorgesehen ist, soll unverzüglich erfolgen und in jedem Falle die
Schutzmacht drei Wochen vor dem Zeitpunkt der ersten Verhandlung
erreichen. Die Verhandlung darf nicht stattfinden, wenn nicht bei
ihrer Eröffnung der Beweis erbracht wird, dass die Bestimmungen dieses
Artikels restlos eingehalten wurden. Die Anzeige soll insbesondere
folgende Punkte enthalten:
a.
Angaben über Person des Angeklagten;
b.
Wohnort oder Gewahrsamsort;
c.
genaue Bezeichnung des oder der Anklagepunkte (mit Erwähnung der
Strafbestimmungeh, auf die sie sich stützen);
d.
Bezeichnung des Gerichtes, welches den Fall behandeln wird;e.
Ort und Zeitpunkt der ersten Verhandlung.
Artikel 72
Jeder Angeklagte hat das Recht, die zu seiner Verteidigung notwendigen
Beweismittel geltend zu machen und kann insbesondere Zeugen vorladen
lassen. Er hat das Recht auf Beistand durch einen geeigneten
Verteidiger seiner Wahl, der ihn ungehindert besuchen kann und dem
alle zur Vorbereitung der Verteidigung notwendigen Erleichterungen zu
gewähren sind.
Hat der Angeklagte keinen Verteidiger gewählt, so hat die Schutzmacht
ihm einen zu bestellen. Sollte der Angeklagte sich gegen eine schwere
Anklage zu verantworten haben und einer Schutzmacht entbehren, hat ihm
die Besetzungsmacht unter Vorbehalt seiner Zustimmung einen
Verteidiger zu bestellen.
Jeder Angeklagte soll, sofern er nicht freiwillig darauf verzichtet,
sowohl während der Untersuchung als auch bei der Gerichtsverhandlung
von einem Dolmetscher unterstützt werden. Er kann den Dolmetscher
jederzeit zurückweisen und seine Ersetzung verlangen.
Artikel 73
Jeder Verurteilte hat das Recht, diejenigen Rechtsmittel zu ergreifen,
die durch die vom Gericht angewendete Gesetzgebung vorgesehen sind. Er
soll vollständig über die ihm zustehenden Rechtsmittel wie auch über
die zu ihrer Einbringung gesetzten Fristen aufgeklärt werden.
Das in diesem Abschnitt vorgesehene Strafverfahren soll, soweit
anwendbar, auch bei Rechtsmitteln angewendet werden. Sehen die durch
das Gericht angewendeten Gesetze keine Möglichkeit für Einlegung eines
Rechtsmittels vor, so hat der Verurteilte das Recht, gegen den
Schuldspruch und die Verurteilung bei der zuständigen Behörde der
Besetzungsmacht Rechtsmittel einzulegen.
Artikel 74
Die Vertreter der Schutzmacht haben das Recht, den Verhandlungen jedes
Gerichts beizuwohnen, das über eine geschützte Person befindet, sofern
nicht die Verhandlungen ausnahmsweise im Interesse der Sicherheit der
Besetzungsmacht unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden
müssen, wovon die Besetzungsmacht die Schutzmacht zu verständigen hat.
Ort und Zeitpunkt des Beginns der Verhandlungen sollen der Schutzmacht
bekanntgegeben werden.
Alle Verurteilungen zum Tode oder zu einer Freiheitsstrafe von zwei
oder mehr Jahren sollen unter Angabe der Gründe so rasch als möglich
der Schutzmacht mitgeteilt werden. Die Bekanntgabe soll Bezug nehmen
auf die gemäss Artikel 71 erfolgte Anzeige und im Falle der
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe den Namen des Ortes enthalten,
wo das Urteil vollzogen wird. Die übrigen Urteile sollen in den
Gerichtsakten festgehalten und können durch Vertreter der Schutzmacht
eingesehen werden. Im Falle einer Verurteilung zum Tode oder zu einer
Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren beginnen die
Rechtsmittelfristen erst in dem Augenblick zu laufen, in dem die
Schutzmacht vom Urteil Kenntnis erhalten hat.
Artikel 75
In keinem Fall sollen zum Tode Verurteilte des Rechtes beraubt sein,
ein Gnadengesuch einzureichen.
Kein Todesurteil soll vor Ablauf einer Frist von wenigstens sechs
Monaten vollstreckt werden, vom Zeitpunkt an gerechnet, in dem die
Schutzmacht die Mitteilung über das endgültige Urteil, das die
Todesstrafe bestätigt, oder über die Entscheidung, die das
Gnadengesuch ablehnt, erhalten hat.
Diese Frist von sechs Monaten kann in bestimmten Einzelfällen gekürzt
werden, wenn infolge ernster und kritischer Umstände die Sicherheit
der Besetzungsmacht oder ihrer bewaffneten Kräfte einer organisierten
Bedrohung ausgesetzt ist; die Schutzmacht soll jedoch von einer
solchen Fristverkürzung stets unterrichtet werden und sie soll stets
die Möglichkeit haben, innerhalb angemessener Zeit bei den zuständigen
Besetzungsbehörden wegen dieser Todesurteile Vorstellungen zu erheben.
Artikel 76
Die einer strafbaren Handlung beschuldigten geschützten Personen
sollen im besetzten Gebiet gefangengehalten werden und, falls sie
verurteilt werden, dort ihre Strafe verbüssen. Sie sollen wenn möglich
von den anderen Gefangenen getrennt werden; die Bedingungen der
Ernährung und Hygiene, denen sie unterworfen sind, sollen genügen, um
sie in einem guten Gesundheitszustand zu erhalten, und sollen
wenigstens den Bedingungen der Strafanstalten des besetzten Landes
gleichkommen.
Sie sollen die ärztliche Betreuung erhalten, die ihr
Gesundheitszustand erfordert.
Sie sollen ebenfalls das Recht haben, den geistlichen Beistand zu
empfangen, um den sie gegebenenfalls ersuchen.
Frauen sollen in gesonderten Räumlichkeiten untergebracht und unter
die unmittelbare Überwachung von Frauen gestellt werden.
Gebührende Aufmerksamkeit soll der den Minderjährigen zukommenden
besonderen Behandlung geschenkt werden.
Gefangengehaltene geschützte Personen haben das Recht, den Besuch von
Delegierten der Schutzmacht und des Internationalen Komitees vom Roten
Kreuz gemäss den Bestimmungen von Artikel 143 zu empfangen.
Ferner sind sie berechtigt, monatlich wenigstens ein Lebensmittelpaket
zu erhalten.
Artikel 77
Die vor Gerichten im besetzten Gebiet angeklagten oder von diesen
verurteilten geschützten Personen sollen bei Beendigung der Besetzung
den Behörden des befreiten Gebietes mit den sie betreffenden Akten
übergeben werden.
Artikel 78
Wenn die Besetzungsmacht es aus zwingenden Sicherheitsgründen als
notwendig erachtet, Sicherheitsmassnahmen in bezug auf geschützte
Personen zu ergreifen, kann sie ihnen höchstens einen Zwangsaufenthalt
auferlegen oder sie internieren.
Die Entscheidungen über den Zwangsaufenthalt oder die Internierung
sollen in einem ordentlichen Verfahren getroffen werden, das von der
Besetzungsmacht entsprechend den Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens festzulegen ist. Dieses Verfahren hat für die betroffenen
Personen das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln vorzusehen. Über
Rechtsmittel soll so rasch als möglich entschieden werden. Werden
Entscheidungen aufrechterhalten, sollen sie einer periodischen, wenn
möglich halbjährlichen Überprüfung durch eine zuständige, von der
erwähnten Macht eingesetzte Behörde unterzogen werden.
Geschützte Personen, denen ein Zwangsaufenthalt zugewiesen wird und
die infolgedessen zum Verlassen ihres Wohnsitzes gezwungen sind,
sollen in den vollen Genuss der Bestimmungen von Artikel 39 des
vorliegenden Abkommens gelangen.
Abschnitt IV Vorschriften für die Behandlung von Internierten
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 79
Die am Konflikt beteiligten Parteien dürfen geschützte Personen nur
gemäss den Bestimmungen der Artikel 41,42,43,68 und 78 internieren.
Artikel 80
Die Internierten behalten ihre volle bürgerliche Rechtsfähigkeit und
können die daraus erwachsenden Rechte geltend machen, soweit sie mit
ihrem Status als Internierte vereinbar sind.
Artikel 81
Die am Konflikt beteiligten Parteien, die geschützte Personen
internieren, sind gehalten, unentgeltlich für ihren Unterhalt
aufzukommen und ihnen ebenfalls die ärztliche Pflege angedeihen zu
lassen, die ihr Gesundheitszustand erfordert.
Von den Zulagen, Entlöhnungen und Guthaben der Internierten darf zur
Begleichung dieser Kosten keinerlei Abzug gemacht werden.
Der Gewahrsamsstaat soll für den Unterhalt der von den Internierten
abhängigen Personen aufkommen, wenn diese ohne ausreichende
Existenzmittel oder unfähig sind, ihr Leben selbst zu verdienen.
Artikel 82
Der Gewahrsamsstaat hat die Internierten soweit als möglich nach ihrer
Nationalität, ihrer Sprache und ihren Gebräuchen gruppiert
unterzubringen. Die dem gleichen Lande angehörenden Internierten
dürfen nicht lediglich wegen der Verschiedenheit ihrer Sprache
getrennt werden.
Während der ganzen Dauer ihrer Internierung sollen die Mitglieder
derselben Familie und namentlich die Eltern und ihre Kinder am
gleichen Internierungsort vereinigt werden, mit Ausnahme der Fälle, in
denen die Erfordernisse der Arbeit, Gesundheitsgründe oder die
Anwendung der in Kapitel IX dieses Abschnitts vorgesehenen
Bestimmungen eine vorübergehende Trennung notwendig machen. Die
Internierten können verlangen, dass ihre Kinder, die ohne elterliche
Überwachung in Freiheit gelassen werden, mit ihnen interniert werden.
Wo immer möglich, sollen die internierten Mitglieder derselben Familie
zusammen in den gleichen Räumen und von den andern Internierten
getrennt untergebracht werden; es sollen ihnen ebenfalls die
notwendigen Erleichterungen zur Führung eines Familienlebens gewährt
werden.
Kapitel II Internierungsorte
Artikel 83
Der Gewahrsamsstaat darf die Internierungsorte nicht in Gebieten
anlegen, die Kriegsgefahren besonders ausgesetzt sind.
Der Gewahrsamsstaat soll durch Vermittlung der Schutzmächte den
feindlichen Mächten alle nützlichen Angaben über die geographische
Lage der Internierungsorte zugehen lassen.
Wenn immer die militärischen Erwägungen es erlauben, sollen die
Internierungslager so mit den Buchstaben IC gekennzeichnet sein, dass
sie tagsüber aus der Luft deutlich erkannt werden können; die
betreffenden Mächte können sich jedoch über ein anderes Mittel der
Kennzeichnung einigen. Kein anderer Ort als ein Internierungslager
darf auf diese Weise gekennzeichnet sein.
Artikel 84
Internierte sollen getrennt von den Kriegsgefangenen und den aus
irgendeinem anderen Grund der Freiheit beraubten Personen
untergebracht und betreut werden.
Artikel 85
Der Gewahrsamsstaat ist verpflichtet, alle notwendigen und möglichen
Massnahmen zu ergreifen, damit die geschützten Personen von Beginn
ihrer Internierung an in Gebäuden oder Quartieren untergebracht
werden, die jegliche Gewähr in bezug auf Hygiene und Reinlichkeit
sowie wirksamen Schutz vor den Unbilden der Witterung und den Folgen
des Krieges bieten. Auf keinen Fall sollen ständige Internierungsorte
in ungesunden Gegenden oder in Gebieten gelegen sein, deren Klima für
die Internierten schädlich sein könnte. In allen Fällen, in denen sie
vorübergehend in einer ungesunden Gegend oder in einem Gebiet
interniert werden, dessen Klima ihrer Gesundheit schädlich ist, sollen
die geschützten Personen so rasch, als es die Umstände erlauben, an
einen zuträglicheren Internierungsort verbracht werden.
Die Räume sollen vollkommen vor Feuchtigkeit geschützt und, namentlich
zwischen dem Einbruch der Dunkelheit und dem Beginn der Nachtruhe,
genügend geheizt und beleuchtet sein. Die Schlafräume sollen
ausreichend gross und gut gelüftet sein. Die Internierten sollen über
passendes Bettzeug und Decken in genügender Zahl verfügen, wobei dem
Klima und dem Alter, dem Geschlecht und dem Gesundheitszustand der
Internierten Rechnung zu tragen ist.
Den Internierten sollen tags und nachts sanitäre Einrichtungen zur
Verfügung stehen, die den Erfordernissen der Hygiene entsprechen und
dauernd sauber zu halten sind. Sie sollen genügend Wasser und Seife
für ihre tägliche Körperpflege und die Reinigung ihrer Wäsche
erhalten; die hiefür nötigen Einrichtungen und Erleichterungen sind
ihnen zu gewähren. Ausserdem sollen sie über Duschen und
Badeeinrichtungen verfügen. Für ihre Körperpflege und die
Reinigungsarbeiten ist ihnen die nötige Zeit einzuräumen.
Wenn immer es nötig wird, ausnahmsweise und vorübergehend internierte
Frauen, die nicht einer Familiengruppe angehören, am gleichen
Internierungsort wie Männer unterzubringen, müssen sie unbedingt über
getrennte Schlafräume und sanitäre Einrichtungen verfügen.
Artikel 86
Der Gewahrsamsstaat soll den Internierten jeglicher Konfession die
passenden Räume zur Ausübung ihres Gottesdienstes zur Verfügung
stellen.
Artikel 87
Sofern die Internierten nicht über ähnliche andere Erleichterungen
verfügen, sollen an allen Internierungsorten Kantinen eingerichtet
werden, damit sie in der Lage sind, sich zu Preisen, die keinesfalls
jene des lokalen Handels übersteigen dürfen, Lebensmittel und
Gebrauchsgegenstände, einschliesslich Seife und Tabak, zu beschaffen,
die dazu beitragen, ihr Wohlbefinden und ihren persönlichen Komfort zu
steigern.
Die Überschüsse der Kantinen sollen einem besonderen
Unterstützungsfonds gutgeschrieben werden, welcher in jedem
Internierungsort geschaffen und zum Nutzen der Internierten des
betreffenden Internierungsortes verwaltet werden soll. Der in Artikel
102 vorgesehene Interniertenausschuss hat das Recht, die Verwaltung
der Kantine und dieses Fonds zu überprüfen.
Bei der Auflösung eines Internierungsortes ist der Überschuss des
Unterstützungsfonds auf einen Unterstützungsfonds eines anderen
Internierungsortes für Internierte der gleichen Staatsangehörigkeit
oder, wenn ein solcher nicht besteht, auf einen zentralen
Unterstützungsfonds zu übertragen, der zum Nutzen aller in der Gewalt
des Gewahrsamsstaates verbleibenden Internierten verwaltet wird. Im
Falle allgemeiner Freilassung sind diese Überschüsse vom
Gewahrsamsstaat aufzubewahren, falls keine gegenteiligen Abmachungen
zwischen den beteiligten Mächten getroffen worden sind.
Artikel 88
In allen Internierungsorten, die Luftangriffen und andern
Kriegsgefahren ausgesetzt sind, sollen geeignete Schutzräume in
genügender Zahl errichtet werden, um den notwendigen Schutz zu
gewährleisten. Im Falle eines Alarms sollen sich die Internierten so
rasch als möglich dorthin begeben können, mit Ausnahme jener, die am
Schutze ihrer Unterkunftsräume gegen diese Gefahren teilnehmen. Jede
zugunsten der Bevölkerung ergriffene Schutzmassnahme soll auch ihnen
zugute kommen.
In den Internierungsorten sind ausreichende Vorsichtsmassregeln gegen
Feuersgefahr zu treffen.
Kapitel III Ernährung und Bekleidung
Artikel 89
Die tägliche Lebensmittelration der Internierten soll in Menge,
Beschaffenheit und Abwechslung ausreichend sein, um ihnen einen
normalen Gesundheitszustand zu gewährleisten und um
Mangelerscheinungen zu verhindern. Den Ernährungsgewohnheiten der
Internierten soll ebenfalls Rechnung getragen werden.
Ausserdem soll den Internierten die Möglichkeit zur Zubereitung der
zusätzlichen Lebensmittel gegeben werden, über die sie unter Umständen
verfügen.
Trinkwasser soll ihnen in genügender Menge geliefert werden.
Tabakgenuss soll gestattet sein.
Arbeitende Internierte sollen eine der Natur ihrer Arbeit
entsprechende Zusatzration erhalten.
Schwangere Frauen und Wöchnerinnen sowie Kinder unter 15 Jahren sollen
eine ihren physiologischen Bedürfnissen entsprechende Zusatzration
erhalten.
Artikel 90
Den Internierten sind bei ihrer Festnahme alle Erleichterungen zu
gewähren, um sich mit Kleidung, Schuhen und Leibwäsche auszustatten
und sich auch späterhin nach Bedürfnis damit einzudecken. Wenn die
Internierten keine für das Klima ausreichenden Kleider besitzen und
sich solche auch nicht beschaffen können, soll sie der Gewahrsamsstaat
unentgeltlich ausstatten.
Die den Internierten vom Gewahrsamsstaat gelieferten Kleider und die
darauf angebrachten äusseren Kennzeichen dürfen weder entehrenden
Charakter haben noch zur Lächerlichkeit Anlass geben.
Die Arbeiter sollen einen Arbeitsanzug erhalten, einschliesslich
geeigneter Schutzkleidung, wenn immer die Art ihrer Arbeit dies
erfordert.
Kapitel IV Hygiene und ärztliche Betreuung
Artikel 91
Jeder Internierungsort soll eine unter der Leitung eines
qualiflizierten Arztes stehende geeignete Krankenabteilung besitzen,
wo die Internierten die erforderliche Pflege und die entsprechende
Diät erhalten können. Für die von ansteckenden oder Geisteskrankheiten
befallenen Kranken sollen Absonderungsräume bereitgestellt werden.
Wöchnerinnen und Internierte, die von einer schweren Krankheit
befallen sind oder deren Zustand eine besondere Behandlung, einen
chirurgischen Eingriff oder Spitalpflege nötig macht, müssen in jedem
für ihre Behandlung geeigneten Krankenhaus zugelassen werden. Sie
sollen dort keine schlechtere Pflege erhalten als die gesamte
Bevölkerung.
Die Internierten sollen vorzugsweise durch ärztliches Personal ihrer
eigenen Staatsangehörigkeit behandelt werden.
Die Internierten dürfen nicht gehindert werden, sich den ärztlichen
Behörden zur Untersuchung zu stellen. Die ärztlichen Behörden des
Gewahrsamsstaates haben jedem behandelten Internierten auf Verlangen
eine amtliche Bescheinigung auszuhändigen, die die Art seiner
Krankheit oder seiner Verletzungen, die Dauer der Behandlung und die
erhaltene Pflege angibt. Ein Doppel dieser Bescheinigung ist der in
Artikel 140 vorgesehenen Zentralstelle zu übermitteln.
Die Behandlung wie auch die Beschaffung aller für die
Aufrechterhaltung eines guten Gesundheitszustandes der Internierten
benötigten Behelfe, namentlich künstlicher Zähne und anderer Prothesen
sowie von Brillen, soll für die Internierten unentgeltlich erfolgen.
Artikel 92
Mindestens einmal monatlich sollen die Internierten einer ärztlichen
Untersuchung unterworfen werden. Der Zweck ist insbesondere, den
allgemeinen Gesundheits?, Ernährungs? und Sauberkeitszustand zu
überwachen sowie die ansteckenden Krankheiten, namentlich Tuberkulose,
Geschlechtskrankheiten und Malaria, festzustellen. Sie soll namentlich
auch die Kontrolle des Gewichts jedes Internierten und mindestens
einmal jährlich eine Röntgendurchleuchtung umfassen.
Kapitel V Religion, körperliche und geistige Betätigung
Artikel 93
Den Internierten soll in der Ausübung ihres Glaubens, einschliesslich
der Teilnahme an Gottesdiensten, volle Freiheit gewährt werden,
vorausgesetzt, dass sie die normalen Ordnungsvorschriften der
Gewahrsamsbehörden befolgen.
Den internierten Geistlichen ist es gestattet, ihr Amt unter ihren
Glaubensgenossen uneingeschränkt auszuüben. Zu diesem Zwecke hat der
Gewahrsamsstaat darauf zu achten, dass sie in gerechter Weise auf die
verschiedenen Internierungsorte verteilt werden, in denen sich die
gleiche Sprache sprechende und dem gleichen Glauben angehörende
Internierte befinden. Sind nicht genügend Geistliche vorhanden, so
soll er ihnen die notwendigen Erleichterungen, unter anderem die
Benützung von Transportmitteln, gewähren, um sich von einem
Internierungsort zum andern zu begeben; sie sollen ermächtigt sein,
die in Spitälern befindlichen Internierten zu besuchen. Die
Geistlichen sollen zur Ausübung ihres Amtes volle Freiheit in der
Korrespondenz mit den religiösen Behörden des Gewahrsamsstaates und,
soweit möglich, mit den internationalen religiösen Organisationen
ihres Glaubens geniessen. Diese Korrespondenz soll nicht als Teil des
in Artikel 107 erwähnten Kontingentes gelten, jedoch den Bestimmungen
des Artikels 112 unterstellt sein.
Wenn Internierte über keinen Beistand von Geistlichen ihres Glaubens
verfügen oder deren Zahl nicht genügend ist, können die kirchlichen
Ortsbehörden des gleichen Glaubens, im Einverständnis mit dem
Gewahrsamsstaat, einen Geistlichen des Bekenntnisses der betreffenden
Internierten oder, wenn dies vom konfessionellen Gesichtspunkt aus
möglich ist, einen Geistlichen eines ähnlichen Bekenntnisses oder
einen befähigten Laien bezeichnen. Letzterer soll die Vorteile
geniessen, die mit dem übernommenen Amt verbunden sind. Die so
ernannten Personen haben alle vom Gewahrsamsstaat im Interesse der
Disziplin und der Sicherheit erlassenen Vorschriften zu befolgen.
Artikel 94
Der Gewahrsamsstaat soll die geistige, erzieherische, sportliche sowie
die der Erholung geltende Betätigung der Internierten fördern, wobei
ihnen volle Freiheit zu lassen ist, daran teilzunehmen oder nicht. Er
soll alle möglichen Massnahmen ergreifen, um deren Ausübung zu
gewährleisten und den Internierten namentlich passende Räume zur
Verfügung stellen.
Alle möglichen Erleichterungen sollen den Internierten gewährt werden,
um ihnen zu gestatten, ihre Studien fortzuführen oder neue zu
beginnen. Der Unterhalt für die Kinder und Jugendlichen soll
gewährleistet sein; sie können Schulen entweder innerhalb oder
ausserhalb des Internierungsortes besuchen.
Den Internierten soll die Möglichkeit geboten werden, sich
körperlichen Übungen, dem Sport und Spielen im Freien zu widmen. Zu
diesem Zwecke sind in allen Internierungsorten ausreichende offene
Plätze zur Verfügung zu stellen. Kindern und Jugendlichen sollen
besondere Spielplätze vorbehalten sein.
Artikel 95
Der Gewahrsamsstaat darf Internierte nur auf ihren Wunsch hin als
Arbeiter beschäftigen. Auf jeden Fall sind verboten: die
Beschäftigung, welche, wenn sie einer nicht internierten geschützten
Person auferlegt wird, eine Verletzung von Artikel 40 oder 51 des
vorliegenden Abkommens bedeuten würde, sowie die Verwendung zu allen
Arbeiten erniedrigender und entehrender Artikel
Nach einer Arbeitsperiode von sechs Wochen können die Internierten die
Arbeit jederzeit unter Beachtung einer achttägigen Kündigungsfrist
aufgeben.
Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht des Gewahrsamsstaates,
die internierten Ärzte, Zahnärzte und anderen Mitglieder des
Sanitätspersonals zur Ausübung ihres Berufes zum Wohle ihrer
Mitinternierten anzuhalten, oder Internierte zu Verwaltungs? und
Unterhaltsarbeiten für den Internierungsort heranzuziehen und diese
Personen mit Küchen? und anderen Haushaltarbeiten zu beauftragen; und
schliesslich sie zu Arbeiten heranzuziehen, die dazu bestimmt sind,
die Internierten gegen Luftangriffe und anderen aus dem Kriege
erwachsende Gefahren zu schützen. Kein Internierter darf jedoch zur
Ausübung von Arbeiten genötigt werden, für die ihn ein Arzt der
Verwaltung körperlich untauglich erklärt hat.
Der Gewahrsamsstaat trägt die volle Verantwortung für alle
Arbeitsbedingungen, für die ärztliche Pflege, für die Bezahlung der
Löhne und für die Entschädigung für Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten. Die Arbeitsbedingungen wie auch die Entschädigung
für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sollen der nationalen
Gesetzgebung und der bestehenden Praxis entsprechen; sie dürfen auf
keinen Fall schlechter sein als jene, die für eine Arbeit der gleichen
Art in derselben Gegend Anwendung finden. Die Löhne sollen in
gerechter Weise durch Vereinbarung zwischen dem Gewahrsamsstaat, den
Internierten und gegebenenfalls den andern Arbeitgebern als dem
Gewahrsamsstaat festgesetzt werden, wobei der Verpflichtung des
Gewahrsamsstaates Rechnung zu tragen ist, unentgeltlich für den
Unterhalt des Internierten zu sorgen und ihm gleichfalls die ärztliche
Pflege, die sein Gesundheitszustand erfordert, angedeihen zu lassen.
Die dauernd zu Arbeiten, wie sie in Absatz 3 umschrieben sind,
herangezogenen Internierten sollen vom Gewahrsamsstaat eine gerechte
Entlöhnung erhalten; die Arbeitsbedingungen und die Entschädigungen
für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sollen nicht schlechter sein
als jene, die für eine Arbeit der gleichen Art in derselben Gegend
Anwendung finden.
Artikel 96
Jede Arbeitsgruppe soll einem Internierungsort unterstellt sein. Die
zuständigen Behörden des Gewahrsamsstaates und der Kommandant dieses
Internierungsortes sind dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens in den Arbeitsgruppen beachtet werden. Der
Kommandant hat ein stets nachgeführtes Verzeichnis der ihm
unterstehenden Arbeitsgruppen zu führen und es den Delegierten der
Schutzmacht, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz oder anderer
humanitärer Organisationen, welche die Internierungsorte besuchen,
vorzuweisen.
Kapitel Vl Persönliches Eigentum und Geldmittel
Artikel 97
Die Internierten sollen ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände und
Effekten behalten können. Geldbeträge, Schecks, Wertpapiere usw. wie
auch die Wertgegenstände, die sie besitzen, können ihnen nur gemäss
dem feststehenden Verfahren abgenommen werden. Es soll ihnen hiefür
eine detaillierte Empfangsbestätigung ausgestellt werden.
Die Geldbeträge sollen dem Konto jedes Internierten, wie es in Artikel
98 vorgesehen ist, gutgeschrieben werden; sie dürfen nicht in eine
andere Währung umgewechselt werden, ausser wenn die Gesetzgebung des
Gebietes, in dem der Eigentümer interniert ist, dies verlangt oder der
Internierte seine Zustimmung gibt.
Gegenstände, die vor allem persönlichen oder gefühlsmässigen Wert
besitzen, dürfen ihnen nicht abgenommen werden.
Eine internierte Frau darf nur von einer Frau durchsucht werden.
Bei ihrer Freilassung oder ihrer Heimschaffung sollen die Internierten
das Guthaben ihres gemäss Artikel 98 geführten Kontos in Geld sowie
alle Gegenstände, Geldbeträge, Schecks, Wertpapiere usw., die ihnen
während ihrer Internierung abgenommen wurden, zurückerhalten, mit
Ausnahme jener Gegenstände oder Werte, die der Gewahrsamsstaat auf
Grund seiner in Kraft stehenden Gesetzgebung zurückbehält. Wenn das
Eigentum eines Internierten auf Grund dieser Gesetzgebung
zurückbehalten wird, soll der Betreffende eine detaillierte
Bescheinigung erhalten.
Die im Besitze der Internierten befindlichen Familienurkunden und
Identitätsausweise dürfen ihnen nur gegen Empfangsbestätigung
abgenommen werden. Zu keinem Zeitpunkt dürfen die Internierten ohne
Identitätsausweis belassen werden. Wenn sie keinen solchen besitzen,
sollen sie besondere Ausweise erhalten, die von den Gewahrsamsbehörden
auszustellen sind und ihnen bis zum Ende der Internierung die
Identitätsausweise ersetzen.
Die Internierten sollen eine gewisse Summe Geld in bar oder in Form
von Gutscheinen auf sich tragen dürfen, um Einkäufe besorgen zu
können.
Artikel 98
Allen Internierten sollen regelmässig Beträge ausbezahlt werden, damit
sie Lebensmittel und Artikel wie Tabakwaren, Toilettenartikel usw.
kaufen können. Diese Auszahlungen können in Form von Krediten oder
Einkaufsgutscheinen erfolgen.
Überdies können die Internierten Unterstützungen der Macht, der sie
angehören, der Schutzmächte, der Organisationen, die ihnen
gegebenenfalls Hilfe gewähren, oder ihrer Familien wie auch,
entsprechend der Gesetzgebung des Gewahrsamsstaates, die Einkünfte aus
ihrem Eigentum entgegennehmen. Die Höhe der vom Heimatstaat
ausgerichteten Unterstützungen soll für jede Interniertenkategorie
(Schwache, Kranke, schwangere Frauen usw.) die gleiche sein. Für die
Festsetzung dieser Beiträge durch den Heimatstaat und die Verteilung
durch den Gewahrsamsstaat dürfen nicht die in Artikel 27 des
vorliegenden Abkommens verbotenen Benachteiligungen die Grundlage
bilden.
Für jeden Internierten hat der Gewahrsamsstaat ein ordentliches Konto
zu unterhalten, welchem die in diesem Artikel erwähnten Beträge, die
vom Internierten verdienten Löhne sowie die ihm gegebenenfalls
zugehenden Geldsendungen gutgeschrieben werden. Auch die ihm
abgenommenen Beträge, die auf Grund der in dem Gebiete, indem er sich
befindet, in Kraft stehenden Gesetzgebung verfügbar sein können,
sollen seinem Konto gutgeschrieben werden. Dem Internierten soll jede
Erleichterung gewährt werden, die mit der im betreffenden Gebiet in
Kraft stehenden Gesetzgebung vereinbar ist, um seiner Familie und den
von ihm wirtschaftlich abhängigen Personen Unterstützungsgelder
zuzusenden. Er soll von diesem Konto die für seine persönlichen
Ausgaben notwendigen Beträge innerhalb der vom Gewahrsamsstaat
festgelegten Grenzen abheben können. Ferner sollen ihm jederzeit
angemessene Erleichterungen gewährt werden, um in sein Konto Einsicht
zu nehmen oder Auszüge davon zu erhalten. Dieses Konto ist der
Schutzmacht auf Ersuchen mitzuteilen und folgt dem Internierten im
Falle seiner Versetzung.
Kapitel VII Verwaltung und Disziplin
Artikel 99
Jeder Internierungsort soll der Befehlsgewalt eines verantwortlichen
Offiziers oder Beamten unterstellt werden, der aus den regulären
Militärstreitkräften oder der regulären Zivilverwaltung des
Gewahrsamsstaates ausgewählt wird. Der den Internierungsort
befehligende Offizier oder Beamte soll den Text des vorliegenden
Abkommens in der offiziellen oder einer der offiziellen Sprachen
seines Landes besitzen und für dessen Anwendung verantwortlich sein.
Das Überwachungspersonal soll über die Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens sowie über die zu seiner Anwendung erlassenen Vorschriften
unterrichtet werden.
Der Text des vorliegenden Abkommens sowie die Texte der gemäss dem
vorliegenden Abkommen getroffenen besondern Abmachungen sollen
innerhalb des Internierungsortes in einer Sprache, welche die
Internierten verstehen, angeschlagen werden oder aber sich im Besitze
des Interniertenausschusses befinden.
Vorschriften, Befehle, Ankündigungen und Bekanntmachungen jeder Art
sollen den Internierten mitgeteilt und innerhalb der Internierungsorte
in einer Sprache, die sie verstehen, angeschlagen werden.
Alle an einzelne Internierte gerichteten Befehle und Anordnungen sind
gleichfalls in einer ihnen verständlichen Sprache zu erteilen.
Artikel 100
Die Disziplinarordnung in den Internierungsorten muss mit den
Grundsätzen der Menschlichkeit vereinbar sein und darf auf keinen Fall
Vorschriften enthalten, die den Internierten ihrer Gesundheit
abträgliche körperliche Ermüdung oder Schikanen physischer oder
moralischer Art auferlegen. Die Tätowierung oder Anbringung von
Identifikationsmerkmalen oder ?kennzeichen auf dem Körper ist
verboten. Insbesondere sind verboten andauerndes Stehenlassen oder
verlängerte Appelle, körperliche Strafübungen, militärischer Drill und
militärische Übungen sowie Nahrungseinschränkungen.
Artikel 101
Die Internierten haben das Recht, den Behörden, in deren Gewalt sie
sich befinden, ihre Anliegen betreffend das Regime, dem sie
unterstellt sind, vorzubringen.
Sie haben ferner das unbeschränkte Recht, sich entweder durch
Vermittlung des Interniertenausschusses oder, wenn sie es für
notwendig erachten, direkt an die Vertreter der Schutzmacht zu wenden,
um ihnen die Punkte zur Kenntnis zu bringen, über welche sie
Beschwerden hinsichtlich der Internierungsbedingungen vorzubringen
haben.
Diese Anliegen und Beschwerden sollen unverändert und mit aller
Beschleunigung weitergeleitet werden. Selbst wenn sie sich als
unbegründet erweisen, dürfen sie nicht Anlass zu irgendeiner
Bestrafung geben.
Die Interniertenausschüsse können den Vertretern der Schutzmacht
regelmässige Berichte über die Lage in den Internierungsorten und über
die Bedürfnisse der Internierten zustellen.
Artikel 102
An jedem Internierungsort sollen die Internierten alle sechs Monate
und in geheimer Wahl die Mitglieder eines Ausschusses frei wählen
können, der beauftragt ist, sie bei den Behörden des
Gewahrsamsstaates, bei den Schutzmächten, beim Internationalen Komitee
vom Roten Kreuz und bei jeder andern Organisation, die ihnen hilft, zu
vertreten. Die Mitglieder dieses Ausschusses sind wieder wählbar.
Die gewählten Internierten sollen ihre Funktionen übernehmen, sobald
ihre Wahl die Zustimmung der Gewahrsamsbehörden erhalten hat. Die
Gründe für eine etwaige Weigerung oder Absetzung sollen den
betreffenden Schutzmächten mitgeteilt werden.
Artikel 103
Die Interniertenausschüsse sollen zum körperlichen, moralischen und
geistigen Wohlergehen der Internierten beitragen.
Namentlich wenn die Internierten beschliessen sollten, unter sich ein
gegenseitiges Unterstützungssystem zu organisieren, soll diese
Organisation zur Zuständigkeit der Ausschüsse gehören, ungeachtet der
besonderen Aufgaben, die ihnen durch andere Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens auferlegt sind.
Artikel 104
Die Mitglieder der Interniertenausschüsse sollen nicht zu einer andern
Arbeit gezwungen werden, wenn dies die Erfüllung ihrer Funktionen
erschweren könnte.
Die Ausschussmitglieder können unter den Internierten die von ihnen
benötigten Hilfskräfte bezeichnen. Alle materiellen Erleichterungen,
vor allem eine gewisse für die Erfüllung ihrer Aufgaben (Besuche der
Arbeitsgruppen, Inempfangnahme von Versorgungsgütern usw.) notwendige
Freizügigkeit, sollen ihnen gewährt werden.
Für ihre postalische und telegrafische Korrespondenz mit den
Gewahrsamsbehörden, den Schutzmächten, dem Internationalen Komitee vom
Roten Kreuz und ihren Delegierten sowie mit den Hilfsorganisationen
für Internierte soll den Ausschussmitgliedern gleicherweise jegliche
Erleichterung gewährt werden. Die gleichen Erleichterungen sollen
Ausschussmitglieder in Arbeitsgruppen für ihre Korrespondenz mit ihrem
Ausschuss am Hauptinterniertenort geniessen. Diese Korrespondenzen
sollen weder beschränkt noch als Teil des in Artikel 107 erwähnten
Kontingentes betrachtet werden.
Kein Ausschussmitglied darf versetzt werden, ohne dass ihm die
vernünftigerweise notwendige Zeit eingeräumt wurde, um seinen
Nachfolger mit den laufenden Geschäften vertraut zu machen.
Kapitel VIII Beziehungen zur Aussenwelt
Artikel 105
Unmittelbar nach der Internierung von geschützten Personen sollen die
Gewahrsamsstaaten diesen Personen selbst, der Macht, der sie
angehören, und ihrer Schutzmacht die zur Ausführung der Bestimmungen
des vorliegenden Kapitels vorgesehenen Massnahmen zur Kenntnis
bringen; in gleicher Weise sollen sie von jeder Änderung dieser
Massnahmen Mitteilung machen.
Artikel 106
Unmittelbar nach seiner Internierung oder spätestens eine Woche nach
seiner Ankunft am Internierungsort und ebenso in Fällen von Krankheit
oder Überführung an einen andern Internierungsort oder in ein Spital
soll jedem Internierten die Gelegenheit eingeräumt werden, direkt an
seine Familie und an die in Artikel 140 vorgesehene Zentralstelle eine
Internierungskarte zu senden, die möglichst dem diesem Abkommen
beigefügten Muster entspricht und die Empfänger von seiner
Internierung, seiner Adresse und seinem Gesundheitszustand in Kenntnis
setzt. Die Beförderung dieser Karten soll so rasch als möglich
erfolgen und darf in keiner Weise verzögert werden.
Artikel 107
Die Internierten sind ermächtigt, Briefe und Karten abzuschicken und
zu empfangen. Falls der Gewahrsamsstaat es für notwendig erachtet, die
Zahl der von jedem Internierten abgesandten Briefe und Karten zu
beschränken, darf diese Anzahl nicht geringer sein als monatlich zwei
Briefe und vier Karten, die soweit als möglich den dem vorliegenden
Abkommen beigefügten Mustern entsprechen sollen. Wenn die an
Internierte gerichtete Korrespondenz beschränkt werden muss, darf eine
solche Beschränkung nur vom Heimatstaat, allenfalls auf Verlangen des
Gewahrsamsstaates, angeordnet werden. Diese Briefe und Karten sind in
angemessener Frist zu befördern und dürfen aus disziplinarischen
Gründen weder auf? noch zurückgehalten werden.
Den Internierten, die seit längerer Zeit ohne Nachrichten von ihrer
Familie sind oder denen es nicht möglich ist, von ihr solche zu
erhalten oder ihr auf normalem Wege zugehen zu lassen, sowie jenen,
die durch beträchtliche Entfernungen von den Ihren getrennt sind, soll
gestattet werden, gegen Entrichtung der Telegrammgebühren in dem Geld,
über das sie verfügen, Telegramme zu senden. Auch in Fällen
anerkannter Dringlichkeit steht ihnen diese Vergünstigung zu.
In der Regel soll der Briefwechsel der Internierten in ihrer
Muttersprache geführt werden. Die am Konflikt beteiligten Parteien
können indessen Korrespondenzen auch in andern Sprachen zulassen.
Artikel 108
Die Internierten sind berechtigt, durch die Post oder auf jede andere
Weise Einzelund Sammelsendungen zu empfangen, die namentlich
Lebensmittel, Medikamente sowie Bücher und Gegenstände enthalten, die
zur Befriedigung ihrer religiösen und Studienbedürfnisse und der
Freizeitbeschäftigung dienen. Diese Sendungen können den
Gewahrsamsstaat in keiner Weise von den Verpflichtungen befreien, die
ihm das vorliegende Abkommen überträgt.
Sollten militärische Gründe eine Begrenzung der Anzahl dieser
Sendungen erfordern, sind die Schutzmacht, das Internationale Komitee
vom Roten Kreuz oder jede andere, den Internierten Hilfe bringende
Organisation, die mit der Weiterleitung dieser Sendungen beauftragt
sind, gebührend davon zu verständigen.
Wenn nötig sollen die Modalitäten der Beförderung von Einzel? oder
Sammelsendungen Gegenstand von besondern Abmachungen zwischen den
betreffenden Mächten sein, wodurch jedoch der Empfang solcher
Hilfssendungen durch die Internierten auf keinen Fall verzögert werden
darf. Lebensmittel? und Kleidersendungen sollen keine Bücher
enthalten. Ärztliche Hilfslieferungen sollen in der Regel in
Sammelpaketen versandt werden.
Artikel 109
Bei Fehlen besonderer Abmachungen zwischen den am Konflikt beteiligten
Parteien über das beim Empfang und bei der Verteilung von
Kollektivhilfssendungen zu befolgende Vorgehen soll das dem
vorliegenden Abkommen beigefügte Reglement betreffend kollektive
Sendungen angewendet werden.
Die oben erwähnten besondern Abmachungen dürfen auf keinen Fall das
Recht der Interniertenausschüsse beschränken, die für die Internierten
bestimmten kollektiven Hilfssendungen in Empfang zu nehmen, sie zu
verteilen und darüber im Interesse der Empfänger zu verfügen.
Ebensowenig dürfen diese Abmachungen das Recht der Vertreter der
Schutzmacht, des Internationalen Komitees von Roten Kreuz und jeder
andern mit der Weiterleitung dieser kollektiven Sendungen beauftragten
Hilfsorganisation für Internierte beschränken, ihre Verteilung an die
Empfänger zu überwachen.
Artikel 110
Alle für die Internierten bestimmten Hilfssendungen sind von
sämtlichen Einfuhr?, Zoll? und andern Gebühren befreit.
Alle Sendungen, einschliesslich der Hilfspostpakete und Geldsendungen
aus andern Ländern, die an die Internierten gerichtet oder von ihnen
auf dem Postweg entweder direkt oder durch Vermittlung der in Artikel
136 vorgesehenen Auskunftsbüros oder der in Artikel 140 vorgesehenen
zentralen Auskunftsstelle abgeschickt werden, sollen sowohl im
Ursprungs? und Bestimmungs? als auch im Durchgangsland von allen
Postgebühren befreit sein. Zu diesem Zwecke sollen insbesondere die im
Weltpostvertrag von 1947 und in den Vereinbarungen des Weltpostvereins
zugunsten der in Lagern oder Zivilgefängnissen zurückgehaltenen
Zivilpersonen feindlicher Staatsangehörigkeit vorgesehenen Befreiungen
auf die anderen geschützten Personen ausgedehnt werden, die nach den
Bestimmungen des vorliegenden Abkommens interniert wurden. Die Länder,
die an diesen Vereinbarungen nicht teilnehmen, sind gehalten, die
vorgesehenen Gebührenbefreiungen unter den gleichen Bedingungen zu
gewähren.
Die Transportkosten der für die Internierten bestimmten
Hilfssendungen, die wegen ihres Gewichtes oder aus irgendeinem andern
Grunde nicht auf dem Postweg befördert werden können, fallen in allen
im Herrschaftsbereich des Gewahrsamsstaates liegenden Gebieten zu
dessen Lasten. Die andern am Abkommen beteiligten Mächte haben für die
Transportkosten auf ihren Gebieten aufzukommen.
Die aus dem Transport dieser Sendungen erwachsenden Kosten, die nach
den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht gedeckt sind, fallen
zu Lasten des Absenders.
Die Hohen Vertragsparteien sollen sich bemühen, die Gebühren für die
von den Internierten aufgegebenen oder ihnen zugestellten Telegramme
im Rahmen des Möglichen zu ermässigen.
Artikel 111
Sollten militärische Operationen die betreffenden Mächte verhindern,
die ihnen zufallenden Verpflichtungen für den Transport der in den
Artikeln 106, 107, 108 und 113 vorgesehenen Sendungen zu erfüllen,
können die betreffenden Schutzmächte, das Internationale Komitee vom
Roten Kreuz oder jede andere von den am Konflikt beteiligten Parteien
anerkannte Organisation es übernehmen, den Transport dieser Sendungen
mit passenden Mitteln (Eisenbahnen, Lastwagen, Schiffen oder
Flugzeugen usw.) zu gewährleisten. Zu diesem Zwecke sollen sich die
Hohen Vertragsparteien bemühen, ihnen diese Transportmittel zu
verschaffen und sie zum Verkehr zuzulassen, insbesondere durch
Ausstellung der notwendigen Geleitbriefe.
Diese Transportmittel können ebenfalls verwendet werden zur
Beförderung von:
a.
Briefschaften, Listen und Berichten, die zwischen der im Artikel 140
vorgesehenen zentralen Auskunftsstelle und den in Artikel 136
vorgesehenen nationalen Büros ausgetauscht werden;b.
Briefschaften und die Internierten betreffenden Berichten, die von den
Schutzmächten, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und jeder
andern den Internierten Hilfe bringenden Organisation entweder mit
ihren eigenen Delegierten oder mit den am Konflikt beteiligten
Parteien ausgetauscht werden.
Diese Bestimmungen beschränken keinesfalls das Recht jeder am Konflikt
beteiligten Partei, wenn sie es vorzieht, andere Transporte zu
organisieren und Geleitbriefe zu vereinbarten Bedingungen abzugeben.
Die aus der Verwendung dieser Transportmittel erwachsenden Kosten
sollen proportional der Wichtigkeit der Sendungen von den am Konflikt
beteiligten Parteien, deren Angehörigen diese Dienste zugute kommen,
getragen werden.
Artikel 112
Die Zensur der an die Internierten gerichteten und von ihnen
abgeschickten Briefschaften soll so rasch als möglich vorgenommen
werden.
Die Durchsicht der für die Internierten bestimmten Sendungen darf
nicht unter Bedingungen erfolgen, welche die darin enthaltenen
Lebensmittel dem Verderb aussetzen, und muss in Gegenwart des
Empfängers oder eines von ihm beauftragten Kameraden vorgenommen
werden. Die Abgabe der Einzel? oder Sammelsendungen an die
Internierten darf nicht unter dem Vorwand von Zensurschwierigkeiten
verzögert werden.
Ein aus militärischen oder politischen Gründen von einer am Konflikt
beteiligten Partei erlassenes Korrespondenzverbot darf nur
vorübergehender Natur sein und soll so kurz als möglich befristet
sein.
Artikel 113
Die Gewahrsamsstaaten sollen jede angemessene Erleichterung gewähren
für die Weiterleitung ? sei es durch Vermittlung der Schutzmacht oder
der in Artikel 140 vorgesehenen Zentralstelle oder durch andere
erforderliche Mittel ? von Testamenten, Vollmachten oder allen andern
für die Internierten bestimmten oder von ihnen ausgehenden Dokumenten.
In allen Fällen sollen die Gewahrsamsmächte den Internierten die
Erstellung und die Beglaubigung dieser Dokumente in der
vorgeschriebenen gesetzlichen Form erleichtern; sie sollen ihnen
namentlich die Befragung eines Rechtsanwalts gestatten.
Artikel 114
Der Gewahrsamsstaat soll den Internierten alle Erleichterungen für die
Verwaltung ihres Eigentums gewähren, die mit den
Internierungsbedingungen und der in Kraft befindlichen Gesetzgebung zu
vereinbaren sind. Er kann ihnen zu diesem Zwecke gestatten, in
dringenden Fällen und wenn es die Umstände erlauben, den
Internierungsort zu verlassen.
Artikel 115
In allen Fällen, in denen ein Internierter Partei in einem Verfahren
vor irgendeinem Gericht ist, soll der Gewahrsamsstaat auf Ersuchen des
Betreffenden das Gericht von seiner Internierung in Kenntnis setzen
und innerhalb der gesetzlichen Grenzen darüber wachen, dass alle
notwendigen Massnahmen ergriffen werden, damit er seiner Internierung
wegen keinerlei Nachteile in bezug auf die Vorbereitung und die
Durchführung seines Verfahrens oder die Vollziehung eines vom Gericht
gefällten Urteils erleidet.
Artikel 116
Jeder Internierte ist ermächtigt, in regelmässigen Abständen und so
oft als möglich Besuche, vor allem seiner nächsten Angehörigen, zu
empfangen.
In dringlichen Fällen, besonders im Falle des Todes oder schwerer
Krankheit eines Verwandten, soll dem Internierten soweit möglich
gestattet werden, sich zu seiner Familie zu begeben.
Kapitel IX Straf? und Disziplinarmassnahmen
Artikel 117
Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Kapitels gilt für Internierte,
die während der Internierung eine strafbare Handlung begehen, die in
dem Gebiet, in dem sie sich befinden, in Kraft stehende Gesetzgebung
weiter.
Erklären Gesetze, Vorschriften oder allgemeine Befehle von
Internierten begangene Handlungen als strafbar, wenn die gleichen
Handlungen nicht strafbar sind, sofern sie durch nicht internierte
Personen begangen werden, dürfen diese Handlungen lediglich eine
disziplinarische Bestrafung nach sich ziehen.
Ein Internierter darf nicht mehr als einmal wegen derselben Handlung
oder auf Grund desselben Anklagepunktes bestraft werden.
Artikel 118
Bei der Strafzumessung sollen die Gerichte oder Behörden soweit als
möglich die Tatsache in Berücksichtigung ziehen, dass der Angeklagte
kein Angehöriger der Gewahrsamsmacht ist. Es steht ihnen frei, das
Strafmass, das für die dem Internierten vorgeworfene strafbare
Handlung vorgesehen ist, zu verringern; sie sind daher nicht an die
vorgeschriebene Mindeststrafe gebunden.
Jedes Einsperren in Räume ohne Tageslicht und ganz allgemein alle
Arten von Grausamkeiten sind verboten.
Internierte, die eine disziplinarische oder gerichtliche Strafe
verbüsst haben, sollen nicht anders als die übrigen Internierten
behandelt werden.
Die Dauer der von einem Internierten erlittenen Untersuchungshaft ist
auf jede Freiheitsstrafe anzurechnen, zu der er allenfalls
disziplinarisch oder gerichtlich verurteilt wird.
Die Interniertenausschüsse sollen von allen gerichtlichen Verfahren,
die gegen Internierte, die sie vertreten, eingeleitet werden, und von
deren Ergebnis in Kenntnis gesetzt werden.
Artikel 119
Den Internierten können folgende Disziplinarstrafen auferlegt werden:
1.
Busse bis zu 50 Prozent des in Artikel 95 vorgesehenen Lohnes, für die
Dauer von höchstens 30 Tagen;
2.
Entzug von Vorteilen, welche über die im vorliegenden Abkommen
vorgesehene Behandlung hinausgehend gewährt wurden;
3.
befohlener Arbeitsdienst von höchstens zwei Stunden täglich, der für
den Unterhalt des Internierungsortes geleistet wird;
4.
Arrest.
Keinesfalls dürfen Disziplinarstrafen unmenschlich, brutal oder für
die Gesundheit der Internierten gefährlich sein; Alter, Geschlecht und
Gesundheitszustand des Internierten sind zu berücksichtigen.
Die Dauer einer einzigen Strafe darf niemals das Höchstmass von 30
aufeinanderfolgenden Tagen übersteigen, auch dann nicht, wenn ein
Internierter im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Fall sich wegen
verschiedener Disziplinarvergehen zu verantworten hätte, gleichgültig,
ob diese Handlungen miteinander in Zusammenhang stehen oder nicht.
Artikel 120
Die Internierten, die nach einer Flucht oder bei einem Fluchtversuch
wieder ergriffen werden, dürfen wegen dieser Handlung, selbst im
Wiederholungsfalle, lediglich disziplinarisch bestraft werden.
In Abweichung von Artikel 118 Absatz 3 können Internierte, die wegen
Flucht oder Fluchtversuches bestraft wurden, einer besonderen Aufsicht
unterstellt werden, jedoch nur unter der Bedingung, dass diese
Überwachung ihren Gesundheitszustand nicht beeinträchtigt, an einem
Internierungsort durchgeführt wird und keinen Entzug irgendeiner der
ihnen durch das vorliegende Abkommen gewährten Vergünstigungen zur
Folge hat.
Internierte, die an einer Flucht oder an einem Fluchtversuch
mitgewirkt haben, dürfen deswegen nur disziplinarisch bestraft werden.
Artikel 121
Flucht oder Fluchtversuch soll, selbst im Wiederholungsfall, nicht als
erschwerender Umstand betrachtet werden, wenn der Internierte wegen
eines während seiner Flucht begangenen Vergehens vor Gericht gestellt
wird.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen dafür sorgen, dass die
zuständigen Behörden bei der Prüfung der Frage, ob eine von einem
Internierten begangene strafbare Handlung disziplinarisch oder
gerichtlich zu bestrafen ist, Nachsicht üben, besonders in bezug auf
die Handlungen, die mit einer Flucht oder einem Fluchtversuch im
Zusammenhang stehen.
Artikel 122
Handlungen, die einen Verstoss gegen die Disziplin darstellen, sind
unverzüglich zu untersuchen. Dies gilt besonders für die Flucht oder
den Fluchtversuch. Wiederergriffene Internierte sollen so rasch als
möglich den zuständigen Behörden übergeben werden.
Für alle Internierten soll die Untersuchungshaft in Disziplinarfällen
auf das absolute Mindestmass beschränkt werden und vierzehn Tage nicht
überschreiten; in allen Fällen soll ihre Dauer auf eine allenfalls
verhängte Freiheitsstrafe angerechnet werden.
Die Bestimmungen der Artikel 124 und 125 sollen auf Internierte
angewendet werden, die sich wegen eines Disziplinarvergehens in
Untersuchungshaft befinden.
Artikel 123
Unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Gerichte und höheren Behörden
können Disziplinarstrafen nur vom Kommandanten des Internierungsortes
oder von einem verantwortlichen Offizier oder Beamten, dem er seine
Disziplinarstrafgewalt übertragen hat, verhängt werden.
Bevor eine Disziplinarstrafe verhängt wird, soll der angeklagte
Internierte genau über die Tatsachen ins Bild gesetzt werden, die ihm
vorgeworfen werden. Es soll ihm gestattet werden, sein Verhalten zu
rechtfertigen, sich zu verteidigen, Zeugen einvernehmen zu lassen und,
falls notwendig, die Hilfe eines befähigten Dolmetschers zu
beanspruchen. Die Entscheidung soll in Gegenwart des Angeklagten und
eines Mitgliedes des Interniertenausschusses ausgesprochen werden.
Zwischen der Disziplinarentscheidung und ihrem Vollzug darf nicht mehr
als ein Monat verstreichen.
Wird über einen Internierten eine weitere Disziplinarstrafe verhängt,
so soll zwischen dem Vollzug jeder der Strafen ein Zeitraum von
mindestens drei Tagen liegen, sobald die Dauer der einen zehn Tage
oder mehr beträgt.
Der Kommandant des Interniertenortes hat ein Disziplinarstrafregister
zu führen, das von den Vertretern der Schutzmacht eingesehen werden
kann.
Artikel 124
Auf keinen Fall dürfen Internierte in Strafanstalten (Kerker,
Zuchthäuser, Gefängnisse) übergeführt werden, um dort
Disziplinarstrafen zu verbüssen.
Alle Räume, in welchen Disziplinarstrafen zu verbüssen sind, sollen
den sanitären Anforderungen genügen und namentlich mit einer
genügenden Lagerstatt ausgestattet sein; den bestraften Internierten
soll ermöglicht werden, sich sauber zu halten.
Internierte Frauen, die eine Disziplinarstrafe verbüssen, sollen in
von den Männerabteilungen getrennten Räumen festgehalten und unter die
unmittelbare Überwachung von Frauen gestellt werden.
Artikel 125
Disziplinarisch bestrafte Internierte sollen sich täglich während
mindestens zwei Stunden in der frischen Luft bewegen und aufhalten
können.
Sie sollen die Erlaubnis haben, sich auf Verlangen bei der täglichen
Arztvisite zu melden; sie sollen die Pflege erhalten, die ihr
Gesundheitszustand erfordert, und gegebenenfalls in die
Krankenabteilung des Internierungsortes oder in ein Spital verbracht
werden.
Sie sollen die Erlaubnis haben, zu lesen und zu schreiben, Briefe
abzusenden und zu erhalten. Pakete und Geldsendungen dagegen können
ihnen bis nach Verbüssung der Strafe vorenthalten werden; in der
Zwischenzeit sollen sie dem Interniertenausschuss anvertraut werden,
der die in den Paketen befindlichen verderblichen Lebensmittel der
Krankenabteilung übergibt.
Kein disziplinarisch bestrafter Internierter darf der Vorteile der
Bestimmungen der Artikel 107 und 143 beraubt werden.
Artikel 126
Die Artikel 71?76 sollen einschliesslich in analoger Weise auf
Verfahren Anwendung finden, welche gegen Internierte durchgeführt
werden, die sich auf dem Staatsgebiete des Gewahrsamsstaates befinden.
Kapitel X Überführung von Internierten
Artikel 127
Die Überführung von Internierten soll immer mit Menschlichkeit
durchgeführt werden. Im allgemeinen soll sie mit der Eisenbahn oder
andern Transportmitteln und mindestens unter den gleichen Bedingungen
erfolgen wie die Verlegung der Truppen der Gewahrsamsmacht. Müssen
Überführungen ausnahmsweise zu Fuss durchgeführt werden, können sie
erst stattfinden, wenn der Gesundheitszustand der Internierten es
erlaubt; auf keinen Fall dürfen sie ihnen übermässige Anstrengungen
auferlegen.
Der Gewahrsamsstaat soll die Internierten während der Überführung mit
Trinkwasser und Nahrung in genügender Menge, Güte und Abwechslung zur
Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes sowie mit Bekleidung,
angemessenem Obdach und der notwendigen ärztlichen Pflege versehen. Er
soll alle nützlichen Vorsichtsmassnahmen treffen, um die Sicherheit
der Internierten während der Überführung zu gewährleisten, und vor der
Abreise eine vollständige Liste der übergeführten Internierten
aufstellen.
Kranke, verwundete oder gebrechliche Internierte sowie Wöchnerinnen
sollen nicht übergeführt werden, wenn die Reise ihre Genesung
beeinträchtigen könnte, es sei denn, ihre Sicherheit verlange es
gebieterisch.
Nähert sich die Front einem Internierungsort, dürfen die dort
befindlichen Internierten nur dann weggebracht werden, wenn dies unter
ausreichenden Sicherheitsbedingungen geschehen kann oder wenn die
Internierten durch den Verbleib an Ort und Stelle grösseren Gefahren
ausgesetzt sind als bei einer Überführung.
Bei der Entscheidung über eine Überführung von Internierten soll der
Gewahrsamsstaat die Interessen derselben berücksichtigen und
namentlich ein Anwachsen der Schwierigkeiten für ihre Heimschaffung
oder ihre Rückkehr in ihren Wohnort vermeiden.
Artikel 128
Im Falle der Überführung sollen die Internierten offiziell von ihrer
Abreise und ihrer neuen Postadresse in Kenntnis gesetzt werden. Diese
Anzeige soll ihnen so frühzeitig gemacht werden, dass sie ihr Gepäck
vorbereiten und ihre Familien benachrichtigen können.
Sie sind berechtigt, ihre persönlichen Effekten, ihre Briefschaften
und die erhaltenen Pakete mitzunehmen; das Gewicht dieses Gepäcks
kann, falls die Umstände der Überführung es erfordern, beschränkt
werden, doch keinesfalls auf weniger als 25 kg für jeden Internierten.
Die Briefschaften und Pakete, die an ihren ehemaligen Internierungsort
adressiert sind, sollen ihnen ohne Verzug nachgeschickt werden.
Der Kommandant des Internierungsortes hat gemeinsam mit dem
Interniertenausschuss die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die
Überführung des Gemeinschaftseigentums der Internierten und des
Gepäcks, das die Internierten infolge einer auf Grund von Absatz 2
dieses Artikels verordneten Beschränkung nicht mit sich nehmen dürfen,
durchzuführen.
Kapitel XI Todesfälle
Artikel 129
Die Internierten sollen ihre Testamente den verantwortlichen Behörden
zur sichern Aufbewahrung übergeben können. Im Falle des Ablebens von
Internierten sollen diese Testamente ohne Verzug den durch die
Internierten bezeichneten Personen übermittelt werden.
Der Tod jedes Internierten soll durch einen Arzt festgestellt werden,
und es ist ein Totenschein auszufertigen, der die Todesursachen und
die Umstände, unter welchen der Tod eintrat, angibt.
Gemäss den auf dem Staatsgebiet, in dem der betreffende
Internierungsort liegt, geltenden Vorschriften soll eine
ordnungsgemäss registrierte offizielle Todesurkunde ausgefertigt und
eine beglaubigte Abschrift davon ohne Verzug der Schutzmacht sowie der
in Artikel 140 vorgesehenen Zentralstelle übermittelt werden.
Artikel 130
Die Gewahrsamsbehörden sollen dafür sorgen, dass die in der
Gefangenschaft verstorbenen Internierten mit allen Ehren, wenn möglich
gemäss den Riten der Religion, der sie angehörten, bestattet und dass
ihre Gräber geachtet, angemessen unterhalten und so gekennzeichnet
werden, dass sie jederzeit wieder gefunden werden können.
Die verstorbenen Internierten sollen einzeln begraben werden, sofern
nicht die Beisetzung in einem Gemeinschaftsgrab infolge höherer Gewalt
unumgänglich ist. Die Leichen dürfen nur aus zwingenden hygienischen
Gründen oder auf Grund der Religion des Verstorbenen oder auf seinen
eigenen Wunsch hin eingeäschert werden. Im Falle einer Einäscherung
soll dies unter Angabe der Gründe auf der Todesurkunde des
Verstorbenen vermerkt werden. Die Asche soll von den
Gewahrsamsbehörden sorgfältig aufbewahrt und den nahen Verwandten auf
ihr Verlangen hin so rasch als möglich übergeben werden.
Sobald die Umstände es gestatten, spätestens aber bei der Beendigung
der Feindseligkeiten, soll der Gewahrsamsstaat durch Vermittlung der
in Artikel 136 vorgesehenen Auskunftsbüros den Mächten, denen die
verstorbenen Internierten angehörten, Listen der früher verstorbenen
Internierten übermitteln. Diese Listen soffen alle Einzelheiten
enthalten, die zur Identifizierung der verstorbenen Internierten und
zur genauen Lokalisierung ihrer Gräber notwendig sind.
Artikel 131
Nach jedem Todesfall oder jeder schweren Verletzung eines
Internierten, die durch eine Wache, einen andern Internierten oder
irgendeine andere Person verursacht wurden oder verursacht sein
könnten, sowie nach jedem Todesfall, dessen Ursache unbekannt ist,
soll vom Gewahrsamsstaat unverzüglich eine offizielle Untersuchung
eingeleitet werden.
Der Schutzmacht soll darüber sofort Anzeige gemacht werden. Die
Aussagen aller Zeugen sollen aufgenommen werden. Ein diese Aussagen
enthaltender Bericht soll abgefasst und der genannten Macht
übermittelt werden.
Erweist die Untersuchung die Schuld einer oder mehrerer Personen, soll
der Gewahrsamsstaat alle Massnahmen zur gerichtlichen Verfolgung der
verantwortlichen Person oder Personen ergreifen.
Kapitel XII Freilassung, Heimschaffung und Hospitalisierung in
neutralen Ländern
Artikel 132
Jede internierte Person soll vom Gewahrsamsstaat freigelassen werden,
sobald die Gründe, welche ihre Internierung verursacht haben, nicht
mehr bestehen.
Ausserdem sollen sich die am Konflikt beteiligten Parteien bemühen,
während der Dauer der Feindseligkeiten Vereinbarungen über die
Freilassung, die Heimschaffung, die Rückkehr an den Wohnort oder die
Hospitalisierung gewisser Kategorien von Internierten in neutralen
Ländern, insbesondere von Kindern, schwangeren Frauen und Müttern mit
Säuglingen und kleinen Kindern, Verwundeten und Kranken oder seit
langer Zeit festgehaltenen Internierten zu treffen.
Artikel 133
Die Internierung soll nach Beendigung der Feindseligkeiten so rasch
als möglich aufhören.
Die auf dem Gebiete einer am Konflikt beteiligten Partei befindlichen
Internierten, gegen die eine Strafverfolgung wegen Rechtsverletzungen
anhängig ist, die nicht ausschliesslich disziplinarischer Massregelung
unterliegen, können jedoch bis zum Abschluss des Verfahrens und
gegebenenfalls bis zur Verbüssung der Strafe zurückgehalten werden.
Das gleiche gilt für Internierte, die vorher zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt wurden.
Nach Beendigung der Feindseligkeiten oder der Besetzung eines Gebietes
sollen durch Übereinkunft zwischen dem Gewahrsamsstaat und den
interessierten Mächten Kommissionen eingesetzt werden, um verstreute
Internierte zu suchen.
Artikel 134
Die Hohen Vertragsparteien sollen sich bemühen, bei Beendigung der
Feindseligkeiten oder der Besetzung die Rückkehr aller Internierten an
ihren letzten Wohnsitz zu gewährleisten oder ihre Heimschaffung zu
erleichtern.
Artikel 135
Der Gewahrsamsstaat soll die Kosten für die Rückkehr der
freigelassenen Internierten an die Orte, wo sie im Augenblick ihrer
Internierung wohnten, oder, falls er sie im Verlaufe einer Reise oder
auf hoher See festgehalten hat, für die Fortsetzung ihrer Reise oder
für ihre Rückkehr an den Ausgangsort die Kosten übernehmen.
Wenn der Gewahrsamsstaat einem freigelassenen Internierten, der
bereits vorher auf seinem Gebiet seinen ordentlichen Wohnsitz hatte,
die Bewilligung verweigert, dort zu wohnen, so hat er die Kosten für
seine Heimschaffung zu übernehmen. Wenn hingegen der Internierte es
vorzieht, in sein Land zurückzukehren, und zwar auf eigene
Verantwortung oder um einer Weisung der Regierung, welcher er Gehorsam
schuldet, Folge zu leisten, so ist der Gewahrsamsstaat nicht
verpflichtet, diese Kosten ausserhalb seines Gebietes zu übernehmen.
Er ist auch nicht verpflichtet, die Kosten für die Heimschaffung eines
Internierten, der auf eigenen Wunsch interniert wurde, zu zahlen.
Werden Internierte gemäss Artikel 45 überführt, so sollen sich die
Macht, die sie übergibt, und jene, die sie übernimmt, über den Anteil
der Kosten einigen, welche jede von ihnen zu tragen hat.
Diese Bestimmungen sollen besondere Abmachungen nicht beeinträchtigen,
die zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien in bezug auf den
Austausch und die Heimschaffung ihrer in feindlicher Gewalt
befindlichen Staatsangehörigen getroffen werden.
Abschnitt V Auskunftsbüros und zentrale Auskunftsstelle
Artikel 136
Bei Ausbruch eines Konflikts und in allen Fällen einer Besetzung soll
jede der am Konflikt beteiligten Parteien ein offizielles
Auskunftsbüro einrichten, das beauftragt ist, Auskünfte über die
geschützten Personen, die sich in ihrer Gewalt befinden, zu empfangen
und weiterzugeben.
Jede der am Konflikt beteiligten Parteien soll dem genannten Büro in
der kürzestmöglichen Frist Mitteilungen über die Massnahmen
übermitteln, die sie gegen jede seit mehr als zwei Wochen
festgenommene, einem Zwangsaufenthalt unterworfene oder internierte
geschützte Person ergriffen hat. Ausserdem soll sie ihre verschiedenen
zuständigen Dienststellen beauftragen, dem genannten Büro umgehend
Mitteilung über die im Stande dieser Personen eingetretenen
Änderungen, wie Überführungen, Freilassungen, Heimschaffungen,
Entweichungen, Hospitalisierungen, Geburten und Todesfälle, zu machen.
Artikel 137
Das nationale Auskunftsbüro soll unverzüglich auf raschestem Wege und
durch Vermittlung der Schutzmächte einerseits und der in Artikel 140
vorgesehenen Zentralstelle anderseits der Macht, welcher die oben
erwähnten Personen angehören, oder der Macht, auf deren Gebiet sie
ihren Wohnsitz hatten, Auskünfte über die geschützten Personen zugehen
lassen. Die Büros sollen ebenfalls alle Anfragen beantworten, die in
bezug auf geschützte Personen an sie gerichtet werden.
Die Auskunftsbüros sollen die eine geschützte Person betreffenden
Auskünfte weiterleiten, ausser wenn ihre Weiterleitung der
betreffenden Person oder ihrer Familie nachteilig sein könnte. Der
Zentralstelle dürfen selbst in einem solchen Falle die Auskünfte nicht
verweigert werden; sie wird, von den Umständen verständigt, die in
Artikel 140 bezeichneten notwendigen Vorsichtsmassregeln treffen.
Alle schriftlichen Mitteilungen eines Büros sind durch Unterschrift
oder Siegel zu beglaubigen.
Artikel 138
Die vom nationalen Auskunftsbüro erhaltenen und weitergegebenen
Mitteilungen soffen so gehalten sein, dass sie die genaue
Identifikation der geschützten Person und die umgehende
Benachrichtigung ihrer Familie erlauben. Für jede Person sollen sie
mindestens den Familiennamen, die Vornamen, den Geburtsort und das
vollständige Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, den letzten
Wohnsitz, die besondern Merkmale, den Vornamen des Vaters, den
Mädchennamen der Mutter, Zeitpunkt und Art der in bezug auf die Person
getroffene Massnahme, wie auch den Ort, wo diese durchgeführt wurden,
die Adresse, unter welcher ihre Briefschaften zugestellt werden
können, sowie den Namen und die Adresse der Person, welche
benachrichtigt werden soll, enthalten.
Gleicherweise sollen regelmässig und, wenn möglich, wöchentlich
Auskünfte über den Gesundheitszustand der schwerkranken oder schwer
verletzten Internierten weitergeleitet werden.
Artikel 139
Das nationale Auskunftsbüro ist ferner beauftragt, alle von den in
Artikel 136 erwähnten geschützten Personen, besonders bei ihrer
Heimschaffung, Freilassung, Entweichung oder ihrem Tod,
zurückgelassenen persönlichen Wertgegenstände zu sammeln und sie den
in Frage kommenden Personen direkt oder, wenn nötig, durch Vermittlung
der Zentralstelle zu übermitteln. Diese Gegenstände sollen vom Büro in
versiegelten Paketen versandt werden und von einer Erklärung, welche
die Identität der Person, der die Gegenstände gehörten, genau
festgestellt, sowie von einem vollständigen Verzeichnis des
Paketinhalts begleitet sein. Der Empfang und Versand aller
Wertgegenstände dieser Art sollen detailliert im Register eingetragen
werden.
Artikel 140
Für geschützte Personen, insbesondere für Internierte, soll eine
zentrale Auskunftsstelle in einem neutralen Land geschaffen werden.
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz soll den in Frage kommenden
Mächten, sofern es ihm notwendig erscheint, die Organisation dieser
Zentralstelle vorschlagen, die dieselbe wie die in Artikel 123 des
Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der
Kriegsgefangenen vorgesehene Zentralstelle sein kann.
Diese Zentralstelle ist beauftragt, alle Auskünfte der in Artikel 136
vorgesehenen Art, die sie auf offiziellem oder privatem Wege
beschaffen kann, zu sammeln. Sie soll sie so rasch wie möglich an das
Herkunftsoder Niederlassungsland der betreffenden Person weiterleiten,
ausgenommen in Fällen, wo diese Weiterleitung den Personen, die diese
Auskünfte betreffen, oder ihrer Familie schaden könnte. Von seiten der
am Konflikt beteiligten Parteien soll diese Zentralstelle alle
angemessenen Erleichterungen zur Durchführung dieser Weiterleitungen
erhalten.
Die Hohen Vertragsparteien und im besondern jene, deren Angehörigen
die Dienste der Zentralstelle zugute kommen, werden aufgefordert, ihr
die finanzielle Hilfe angedeihen zu lassen, deren sie bedarf.
Die vorstehenden Bestimmungen dürfen nicht als eine Beschränkung der
humanitären Tätigkeit des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und
der in Artikel 142 erwähnten Hilfsgesellschaften ausgelegt werden.
Artikel 141
Die nationalen Auskunftsbüros und die zentrale Auskunftsstelle sollen
für alle Postsendungen Portofreiheit geniessen; auch sollen ihnen die
in Artikel 110 vorgesehenen Befreiungen sowie im Rahmen des Möglichen
Gebührenfreiheit oder zumindest bedeutende Gebührenermässigungen für
telegrafische Mitteilungen zugute kommen.
Teil IV Vollzug des Abkommens
Abschnitt I Allgemeine Bedingungen
Artikel 142
Unter Vorbehalt der Massnahmen, die die Gewahrsamstaaten für
unerlässlich erachten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten oder jedem
andern vernünftigen Erfordernis zu begegnen, sollen sie den religiösen
Organisationen, Hilfsgesellschaften oder jeder andern, den geschützten
Personen Hilfe bringenden Körperschaften die beste Aufnahme gewähren.
Sie sollen ihnen wie auch ihren gebührend akkreditierten Delegierten
alle notwendigen Erleichterungen gewähren, damit sie die geschützten
Personen besuchen, Hilfssendungen und für Erziehungs?, Erholungs? oder
Religionszwecke dienende Gegenstände irgendwelcher Herkunft an sie
verteilen oder ihnen bei der Gestaltung der Freizeit innerhalb der
Internierungsorte helfen können. Die genannten Gesellschaften oder
Organisationen können auf dem Gebiete des Gewahrsamsstaates oder in
einem andern Land gegründet werden oder aber internationalen Charakter
haben.
Der Gewahrsamsstaat kann die Anzahl der Gesellschaften und
Organisationen, deren Delegierte ermächtigt sind, ihre Tätigkeit auf
seinem Gebiet und unter seiner Aufsicht auszuüben, begrenzen; durch
eine solche Begrenzung darf jedoch die wirksame und ausreichende
Hilfeleistung an alle geschützten Personen nicht behindert werden.
Die besondere Stellung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz
auf diesem Gebiete soll jederzeit anerkannt und respektiert werden.
Artikel 143
Die Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte sind ermächtigt, sich
an alle Orte zu begeben, wo sich geschützte Personen befinden,
namentlich an alle Internierungs?, Gefangenhaltungs? und Arbeitsorte.
Sie sollen zu allen von geschützten Personen benützten Räumlichkeiten
Zutritt haben und sich mit ihnen ohne Zeugen, wenn nötig durch
Vermittlung eines Dolmetschers, unterhalten können.
Diese Besuche dürfen nur aus zwingenden militärischen Gründen und
bloss ausnahmsweise und vorübergehend untersagt werden. Ihre
Häufigkeit und Dauer dürfen nicht begrenzt werden.
Den Vertretern und Delegierten der Schutzmächte ist betreffend die
Wahl der Orte, die sie zu besuchen wünschen, jede Freiheit zu lassen.
Der Gewahrsams? oder Besetzungsstaat, die Schutzmacht und
gegebenenfalls der Heimatstaat der zu besuchenden Personen können
übereinkommen, Landsleute von Internierten zur Teilnahme an diesen
Besuchen zuzulassen.
Die Delegierten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz sollen
die gleichen Vorrechte geniessen. Die Bezeichnung dieser Delegierten
bedarf der Genehmigung der Macht, in deren Gewalt sich die Gebiete
befinden, wo sie ihre Tätigkeit auszuüben haben.
Artikel 144
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedens? und in
Kriegszeiten den Wortlaut des vorliegenden Abkommens in ihren Ländern
im weitestmöglichen Ausmass zu verbreiten und insbesondere sein
Studium in die militärischen und wenn möglich zivilen
Ausbildungsprogramme aufzunehmen, damit die Gesamtheit der Bevölkerung
seine Grundsätze kennen lernen kann.
Die zivilen, militärischen, polizeilichen oder andern Behörden, die in
Kriegszeiten eine Verantwortung in bezug auf geschützte Personen
übernehmen, müssen den Wortlaut des Abkommens besitzen und über dessen
Bestimmungen besonders unterrichtet werden.
Artikel 145
Die Hohen Vertragsparteien sollen sich gegenseitig durch Vermittlung
des Schweizerischen Bundesrates und während der Feindseligkeiten durch
Vermittlung der Schutzmächte die amtlichen Übersetzungen des
vorliegenden Abkommens sowie die Gesetze und Verordnungen zustellen,
die sie zur Gewährleistung seiner Anwendung unter Umständen erlassen.
Artikel 146
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, alle notwendigen
gesetzgeberischen Massnahmen zur Festsetzung von angemessenen
Strafbestimmungen für solche Personen zu treffen, die irgendeine der
im folgenden Artikel umschriebenen schweren Verletzungen des
vorliegenden Abkommens begehen oder zu einer solchen Verletzung den
Befehl erteilen.
Jede Vertragspartei ist zur Ermittlung der Person verpflichtet, die
der Begehung oder der Erteilung eines Befehles zur Begehung der einen
oder andern dieser schweren Verletzungen beschuldigt sind und hat sie
ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor ihre eigenen Gerichte
zu ziehen. Wenn sie es vorzieht, kann sie sie auch gemäss den ihrer
eigenen Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen zur Aburteilung einer
andern an der Verfolgung interessierten Vertragspartei übergeben,
sofern diese gegen die erwähnten Personen ausreichende Beschuldigungen
nachgewiesen hat.
Jede Vertragspartei soll die notwendigen Massnahmen ergreifen, um auch
diejenigen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens zu unterbinden, die nicht zu den im folgenden Artikel
umschriebenen schweren Verletzungen zählen.
Unter allen Umständen müssen die Angeklagten nicht geringere
Sicherheiten in bezug auf Gerichtsverfahren und freie Verteidigung
geniessen als die in Artikel 105 ff. des Genfer Abkommens vom 12.
August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen vorgesehenen.
Artikel 147
Als schwere Verletzungen, wie sie im vorhergehenden Artikel erwähnt
sind, gelten jene, die die eine oder andere der folgenden Handlungen
umfassen, sofern sie gegen Personen oder Güter begangen werden, die
durch das vorliegende Abkommen geschützt sind: vorsätzlicher Mord,
Folterung oder unmenschliche Behandlung, einschliesslich biologischer
Experimente, vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere
Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der Gesundheit,
ungesetzliche Deportation oder Versetzung, ungesetzliche
Gefangenhaltung, Nötigung einer geschützten Person zur Dienstleistung
in den bewaffneten Kräften der feindlichen Macht oder Entzug ihres
Anrechts auf ein ordentliches und unparteiisches, den Vorschriften des
vorliegenden Abkommens entsprechendes Gerichtsverfahren, das Nehmen
von Geiseln sowie Zerstörung und Aneignung von Gut, die nicht durch
militärische Erfordernisse gerechtfertigt sind und in grossem Ausmass
auf unerlaubte und willkürliche Weise vorgenommen werden.
Artikel 148
Eine Hohe Vertragspartei kann weder sich selbst noch eine andere
Vertragspartei von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst
oder einer andern Vertragspartei auf Grund der im vorhergehenden
Artikel erwähnten Verletzungen zufallen.
Artikel 149
Auf Begehren einer am Konflikt beteiligten Partei soll gemäss einem
zwischen den beteiligten Parteien festzusetzenden Verfahren eine
Untersuchung eingeleitet werden über jede behauptete Verletzung des
Abkommens.
Kann über das Untersuchungsverfahren keine Übereinstimmung erzielt
werden, so sollen sich die Parteien über die Wahl eines
Schiedsrichters einigen, der über das zu befolgende Verfahren zu
entscheiden hat.
Sobald die Verletzung festgestellt ist, sollen ihr die am Konflikt
beteiligten Parteien ein Ende setzen und sie so rasch als möglich
ahnden.
Abschnitt II Schlussbestimmungen
Artikel 150
Das vorliegende Abkommen ist in französischer und englischer Sprache
abgefasst. Beide Texte sind gleicherweise authentisch.
Der Schweizerische Bundesrat wird offizielle Übersetzungen des
Abkommens in russischer und spanischer Sprache herstellen lassen.
Artikel 151
Das vorliegende Abkommen, welches das Datum des heutigen Tages trägt,
kann bis zum 12. Februar 1950 im Namen der Mächte unterzeichnet
werden, die an der am 21. April 1949 in Genf eröffneten Konferenz
vertreten waren.
Artikel 152
Das vorliegende Abkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen in Bern hinterlegt werden.
Über die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll
aufgenommen werden. Von diesem soll eine beglaubigte Abschrift durch
den Schweizerischen Bundesrat allen Mächten zugestellt werden, in
deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erklärt
worden ist.
Artikel 153
Das vorliegende Abkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung von
mindestens zwei Ratifikationsurkunden in Kraft.
Späterhin tritt es für jede Hohe Vertragspartei sechs Monate nach
Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.
Artikel 154
In den Beziehungen zwischen Mächten, die durch das Haager Abkommen
betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges gebunden sind,
handle es sich um das vom 29. Juli 1899 oder das vom 18. Oktober 1907,
und die am vorliegenden Abkommen teilnehmen, ergänzt dieses die
Abschnitte II und III des den erwähnten Haager Abkommen beigefügten
Reglements.
Artikel 155
Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht das vorliegende Abkommen
auch jeder Macht zum Beitritt offen, in deren Namen es nicht
unterzeichnet worden ist.
Artikel 156
Der Beitritt soll dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt
werden und wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an dem ihm die
Mitteilung zugegangen ist, wirksam.
Der Schweizerische Bundesrat soll die Beitritte allen Mächten zur
Kenntnis bringen, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der
Beitritt erklärt worden ist.
Artikel 157
Die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Situationen verleihen den vor
oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung hinterlegten
Ratifikationsurkunden und abgegebenen Beitrittserklärungen von den am
Konflikt beteiligten Parteien sofortige Wirkung. Der Schweizerische
Bundesrat soll Ratifikationen oder Beitritte der am Konflikt
beteiligten Parteien auf dem schnellsten Wege bekanntgeben.
Artikel 158
Jeder Hohen Vertragspartei steht es frei, das vorliegende Abkommen zu
kündigen.
Die Kündigung ist dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich
anzuzeigen, der sie den Regierungen aller Hohen Vertragsparteien
bekanntgibt.
Die Kündigung wird ein Jahr nach ihrer Anzeige an den Schweizerischen
Bundesrat wirksam. Die angezeigte Kündigung bleibt jedoch, wenn die
kündigende Macht in einen Konflikt verwickelt ist, solange unwirksam,
als der Friede nicht geschlossen wurde und auf alle Fälle solange, als
die Aktionen nicht abgeschlossen sind, die mit der Freilassung,
Heimschaffung und Wiederansiedlung der durch das vorliegende Abkommen
geschützten Personen in Zusammenhang stehen.
Die Kündigung gilt nur in bezug auf die kündigende Macht. Sie hat
keinerlei Wirkung auf die Verpflichtungen, welche die am Konflikt
beteiligten Parteien gemäss den Grundsätzen des Völkerrechts zu
erfüllen gehalten sind, wie sie sich aus den unter zivilisierten
Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit
und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben.
Artikel 159
Der Schweizerische Bundesrat wird das vorliegende Abkommen beim
Sekretariat der Vereinten Nationen eintragen lassen. Er wird das
Sekretariat der Vereinten Nationen ebenfalls von allen Ratifikationen,
Beitritten und Kündigungen, die er in bezug auf das vorliegende
Abkommen erhält, in Kenntnis setzen.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer
entsprechenden Vollmachten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Gegeben in Genf am 12. August 1949 in französischer und englischer
Sprache. Das Original ist im Archiv der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zu hinterlegen. Der Schweizerische Bundesrat soll
jedem der unterzeichnenden und beitretenden Staaten eine beglaubigte
Abschrift dieses Abkommens übermitteln.
(Unterschriften)
TextArchiv 7