Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz - BNDG)
vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979) zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 3202)
§ 1 Organisation und Aufgaben
(1) Der Bundesnachrichtendienst ist eine Bundesbehörde im Geschäftsbereich
des Chefs des Bundeskanzleramtes. Einer polizeilichen Dienststelle darf
er nicht angegliedert werden.
(2) Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen
über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für
die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und
wertet sie aus. Werden dafür im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Informationen einschließlich personenbezogener Daten erhoben, so richtet
sich ihre Erhebung, Verarbeitung und Nutzung nach den §§ 2 bis 6 und 8 bis
11.
§ 2 Befugnisse
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf die erforderlichen Informationen
einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen,
soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesverfassungsschutz-
gesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen
1. zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen
gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten,
2. für die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die für ihn tätig sind
oder tätig werden sollen,
3. für die Überführung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen
Nachrichtenzugänge und
4. über Vorgänge im Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer
Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, wenn sie nur auf diese
Weise zu erlangen sind und für ihre Erhebung keine andere Behörde zuständig
ist.
(1a) Der Bundesnachrichtendienst darf im Einzelfall bei Kreditinstituten,
Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich
Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie
weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und
Geldanlagen einholen, soweit dies im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2
Satz 1 für die Sammlung von Informationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr.
1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche
erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren
für die außen- und sicherheitspolitischen Belange der Bundesrepublik
Deutschland vorliegen. Die Auskünfte dürfen nur auf Antrag eingeholt
werden. Der Antrag ist durch den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes
oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. § 8 Abs. 9
Satz 3 bis 11 und Abs. 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet
entsprechende Anwendung, wobei an die Stelle des vom Bundeskanzler
beauftragten Bundesministerium der Chef des Bundeskanzleramtes tritt.
(2) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis
erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Der Betroffene ist auf die
Freiwilligkeit seiner Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach
Absatz 1 Nr. 2 auf eine dienst- und arbeitsrechtliche oder sonstige
vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen
ist das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBI. I S. 867)
anzuwenden.
(3) Polizeiliche Befugnisse stehen dem Bundesnachrichtendienst nicht zu. Er
darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu
denen er selbst nicht befugt ist.
(4) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat der Bundesnachrichtendienst
diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten
beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der
erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
§ 3 Besondere Formen der Datenerhebung
Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Beschaffung von Informationen
einschließlich personenbezogener Daten die Mittel gemäß § 8 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsschutzgesetzes anwenden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 9 des Bundesver-
fassungsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 4 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten über
Minderjährige ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig.
§ 5 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten
(1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien gespeicherten
personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und zu sperren nach § 12
des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
(2) Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in Akten zu
berichtigen und zu sperren nach § 13 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
§ 6 Dateianordnungen
Der Bundesnachrichtendienst hat für jede automatisierte Datei mit
personenbezogenen Daten eine Dateianordnung nach § 14 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes zu treffen, die der Zustimmung des Chefs
des Bundeskanzleramtes bedarf. § 14 Abs. 2 und 3 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes ist anzuwenden.
§ 7 Auskunft an den Betroffenen
Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft
über zu seiner Person nach § 4 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes. An die Stelle des dort genannten
Bundesministers des Innern tritt der Chef des Bundeskanzleramtes.
§ 8 Übermittlung von Informationen an den Bundesnachrichtendienst
(1) Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen
Personen des öffentlichen Rechts dürfen von sich aus dem
Bundesnachrichtendienst die ihnen bekannt gewordenen Informationen
einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung
1. für seine Eigensicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder
2. im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 zur Sammlung von
Informationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes
genannten Gefahrenbereiche
erforderlich ist.
(2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen
Sachleitungsbefugnis, die Polizeien, die Behörden des Zollfahndungsdienstes
sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundesgrenz-
schutzgesetz wahrnehmen, übermitteln dem Bundesnachrichtendienst von sich
aus die ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbe-
zogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
Übermittlung für seine Eigensicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich ist.
Darüber hinaus dürfen sie dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen
bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach
Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2 übermitteln.
(3) Der Bundesnachrichtendienst darf nach § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutz-
gesetzes jede Behörde um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen und
nach § 18 Abs. 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes amtlich geführte Register
einsehen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 17 Abs. 1
und § 18 Abs. 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind anzuwenden.
(3a) Der Bundesnachrichtendienst darf im Einzelfall, soweit dies im Rahmen
seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 1 für die Sammlung von Informationen
über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes
genannten Gefahrenbereiche erforderlich ist, bei denjenigen, die
geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder
daran mitwirken, unentgeltlich Auskünfte über
Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten einholen.
Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und
zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden.
Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten sind:
1. Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder
Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
3. Angaben über die Art der vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikations-
und Teledienst-Dienstleistungen.
4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und Ende nach Datum
und Uhrzeit.
Die Auskünfte dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch
den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder seinen Vertreter
schriftlich zu stellen und zu begründen. § 8 Abs. 9 Satz 3 bis 11 und Abs.
10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung,
wobei an die Stelle des vom Bundeskanzler beauftragten Bundesministeriums
der Chef des Bundeskanzleramtes tritt. Das Grundrecht des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer
Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung bekannt geworden sind, ist § 18
Abs. 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 9 Übermittlung von Informationen durch den Bundesnachrichtendienst
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf Informationen einschließlich
personenbezogener
Daten an inländische Behörden übermitteln, wenn dies zur
Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlich ist oder wenn der Empfänger die
Daten für Zwecke der öffentlichen
Sicherheit benötigt. Der Empfänger darf
die übermittelten Daten, soweit gesetzlich
nichts Anderes bestimmt ist, nur
zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt
wurden.
(2) Für die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener
Daten an
andere Stellen ist § 19 Abs. 2 bis 4 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes ent-
sprechend anzuwenden. Für vom
Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene
Daten im Sinne des § 18
Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt
§18 Abs. 1a Satz 2
des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
(3) Der Bundesnachrichtendienst übermittelt Informationen einschließlich
personenbe-
zogener Daten an die Staatsanwaltschaften, die Polizeien und den
Militärischen
Abschirmdienst entsprechend § 20 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes.
§ 10 Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen
Für die Übermittlung von Informationen nach §§ 8 und 9 sind die §§ 23 bis
26 des Bundes-
verfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 11 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
Bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes finden § 3
Abs. 2 und 8 Satz 1,
§ 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b und 4c sowie §§ 10 und 13 bis
20 des Bundesdatenschutzgesetzes
keine Anwendung.
§ 12 Berichtspflicht
Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet den Chef des Bundeskanzleramtes
über seine Tätigkeit.
Über die Erkenntnisse aus seiner Tätigkeit
unterrichtet er
darüber hinaus auch unmittelbar die
Bundesminister im Rahmen ihrer Zuständigkeiten; hierbei ist auch die Übermittlung
personenbe-
zogener Daten zulässig.
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