Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz - BNDG)

vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979) zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 3202)

 

§ 1 Organisation und Aufgaben

(1) Der Bundesnachrichtendienst ist eine Bundesbehörde im Geschäftsbereich
    des Chefs des Bundeskanzleramtes. Einer polizeilichen Dienststelle darf
    er nicht angegliedert werden.

(2) Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen
    über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für
    die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und
    wertet sie aus. Werden dafür im Geltungsbereich dieses Gesetzes
    Informationen einschließlich personenbezogener Daten erhoben, so richtet
    sich ihre Erhebung, Verarbeitung und Nutzung nach den §§ 2 bis 6 und 8 bis
    11.


§ 2 Befugnisse

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf die erforderlichen Informationen
    einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen,
    soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesverfassungsschutz-
    gesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen

   1. zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen
      gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten,

   2. für die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die für ihn tätig sind
      oder tätig werden sollen,

   3. für die Überführung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen
      Nachrichtenzugänge und

   4. über Vorgänge im Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer
      Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, wenn sie nur auf diese
      Weise zu erlangen sind und für ihre Erhebung keine andere Behörde zuständig
      ist.

(1a) Der Bundesnachrichtendienst darf im Einzelfall bei Kreditinstituten,
     Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich
     Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie
     weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und
     Geldanlagen einholen, soweit dies im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2
     Satz 1 für die Sammlung von Informationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr.
     1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche
     erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren
     für die außen- und sicherheitspolitischen Belange der Bundesrepublik
     Deutschland vorliegen. Die Auskünfte dürfen nur auf Antrag eingeholt
     werden. Der Antrag ist durch den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes
     oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. § 8 Abs. 9
     Satz 3 bis 11 und Abs. 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet
     entsprechende Anwendung, wobei an die Stelle des vom Bundeskanzler
     beauftragten Bundesministerium der Chef des Bundeskanzleramtes tritt.

(2) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis
    erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Der Betroffene ist auf die
    Freiwilligkeit seiner Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach
    Absatz 1 Nr. 2 auf eine dienst- und arbeitsrechtliche oder sonstige
    vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen
    ist das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBI. I S. 867)
    anzuwenden.

(3) Polizeiliche Befugnisse stehen dem Bundesnachrichtendienst nicht zu. Er
    darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu
    denen er selbst nicht befugt ist.

(4) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat der Bundesnachrichtendienst
    diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten
    beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der
    erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.


§ 3 Besondere Formen der Datenerhebung

Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Beschaffung von Informationen
einschließlich personenbezogener Daten die Mittel gemäß § 8 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsschutzgesetzes anwenden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 9 des Bundesver-
fassungsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.



§ 4 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des
    Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es
    zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten über
    Minderjährige ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 des
    Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig.



§ 5 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten

(1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien gespeicherten
    personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und zu sperren nach § 12
    des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

(2) Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in Akten zu
    berichtigen und zu sperren nach § 13 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.



§ 6 Dateianordnungen

Der Bundesnachrichtendienst hat für jede automatisierte Datei mit
personenbezogenen Daten eine Dateianordnung nach § 14 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes zu treffen, die der Zustimmung des Chefs
des Bundeskanzleramtes bedarf. § 14 Abs. 2 und 3 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes ist anzuwenden.



§ 7 Auskunft an den Betroffenen

Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft
über zu seiner Person nach § 4 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes. An die Stelle des dort genannten
Bundesministers des Innern tritt der Chef des Bundeskanzleramtes.



§ 8 Übermittlung von Informationen an den Bundesnachrichtendienst

(1) Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen
    Personen des öffentlichen Rechts dürfen von sich aus dem
    Bundesnachrichtendienst die ihnen bekannt gewordenen Informationen
    einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, wenn tatsächliche
    Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung

   1. für seine Eigensicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder
   2. im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 zur Sammlung von
      Informationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes
      genannten Gefahrenbereiche

erforderlich ist.

(2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen
    Sachleitungsbefugnis, die Polizeien, die Behörden des Zollfahndungsdienstes
    sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundesgrenz-
    schutzgesetz wahrnehmen, übermitteln dem Bundesnachrichtendienst von sich
    aus die ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbe-
    zogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
    Übermittlung für seine Eigensicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich ist.
    Darüber hinaus dürfen sie dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen
    bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach
    Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2 übermitteln.

(3) Der Bundesnachrichtendienst darf nach § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutz-
    gesetzes jede Behörde um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben
    erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen und
    nach § 18 Abs. 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes amtlich geführte Register
    einsehen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 17 Abs. 1
    und § 18 Abs. 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind anzuwenden.

(3a) Der Bundesnachrichtendienst darf im Einzelfall, soweit dies im Rahmen
    seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 1 für die Sammlung von Informationen
    über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes
    genannten Gefahrenbereiche erforderlich ist, bei denjenigen, die
    geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder
    daran mitwirken, unentgeltlich Auskünfte über
    Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten einholen.
    Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und
    zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden.
    Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten sind:

   1. Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder
      Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,

   2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,

   3. Angaben über die Art der vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikations-
      und Teledienst-Dienstleistungen.

   4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und Ende nach Datum
      und Uhrzeit.

Die Auskünfte dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch
den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder seinen Vertreter
schriftlich zu stellen und zu begründen. § 8 Abs. 9 Satz 3 bis 11 und Abs.
10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung,
wobei an die Stelle des vom Bundeskanzler beauftragten Bundesministeriums
der Chef des Bundeskanzleramtes tritt. Das Grundrecht des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.

(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer
    Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung bekannt geworden sind, ist § 18
    Abs. 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
   

 

§ 9 Übermittlung von Informationen durch den Bundesnachrichtendienst

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf Informationen einschließlich personenbezogener
     Daten an inländische Behörden übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben
     erforderlich ist oder wenn der Empfänger die Daten für Zwecke der öffentlichen
     Sicherheit benötigt. Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich
     nichts Anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt
     wurden.

(2) Für die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an
     andere Stellen ist § 19 Abs. 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ent-
     sprechend anzuwenden. Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene
     Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt
     §18 Abs. 1a Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

(3) Der Bundesnachrichtendienst übermittelt Informationen einschließlich personenbe-
     zogener Daten an die Staatsanwaltschaften, die Polizeien und den Militärischen
     Abschirmdienst entsprechend § 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

 

§ 10 Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen

Für die Übermittlung von Informationen nach §§ 8 und 9 sind die §§ 23 bis 26 des Bundes-
verfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.


§ 11 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes

Bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1,
§ 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b und 4c sowie §§ 10 und 13 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes
keine Anwendung.


§ 12 Berichtspflicht

Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet den Chef des Bundeskanzleramtes über seine Tätigkeit.
Über die Erkenntnisse aus seiner Tätigkeit unterrichtet er darüber hinaus auch unmittelbar die
Bundesminister im Rahmen ihrer Zuständigkeiten; hierbei ist auch die Übermittlung personenbe-
zogener Daten zulässig.

 

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