Satire und Zensur

                      von Lisa Westermann


1 Was ist Satire?

Schaut man sich zur ersten - wissenschaftlichen - Annäherung an den
Begriff ?Satire? die Definition des Fremdwörter-Duden an, stößt man
zunächst auf eine etwas verwirrende Herkunftsbeschreibung:

Satire  die; -, n: 1.
Künstlerisches Werk, das zur Gattung der Satire (2) gehört. 2. (ohne
Plural) Kunstgattung (Literatur, Karikatur, Film), die durch
Übertreibung, Ironie u. Spott an Personen od. Zuständen Kritik übt,
sie der Lächerlichkeit preisgibt, Zustände anprangert, sie mit
scharfem Witz geißelt.

Der Begriff Satire stammt hiernach aus dem lateinischen "satura" ab
und dies steht für eine "bunt gemischte Früchteschale". Die einzige
Idee, die in Bezug hierauf annähernd einen Sinn ergibt, ist die
Herleitung als "buntes Allerlei". Da die Satire rein formal betrachtet
(und entgegen der Duden-Definition) eigentlich gar nicht als eigene
Kunstgattung, sondern als Ausdrucksweise betrachtet wird, die sich
ihrerseits aller Gattungen und literarischer Formen bedient, ergibt
diese Ableitung wieder einen gewissen Sinn. Ob Satire immer auch ein
künstlerisches Werk ist, wie hier definiert, ist umstritten. Aber
gerade dieser Punkt - Kunst oder nicht Kunst - ist vor allem vor
Gericht ein entscheidender Faktor. Dazu später mehr in Kapitel 3.2.1.

Zum Kern der Satire gehört der Angriff. Ursache sind die - nach
Meinung des jeweiligen Autors - anklagenswerten Missstände dieser
Welt. Mittels Satire können Personen oder Zustände angeprangert, kann
an ihnen Kritik geübt werden. Dieser Realitätsbezug ist für die Satire
charakteristisch. Gleichzeitig kann sie auch ein Idealbild beinhalten,
eine Utopie, wie es sein sollte. Dabei arbeitet die Satire mit
Verfremdung. Sie gibt die Objekte ihrer Kritik durch Verzerrung und
Übertreibung mit beißender Ironie oder Spott der Lächerlichkeit preis.
Um Fehler und Mängel des Angegriffenen deutlich zu machen, schafft der
Satiriker ungewohnte Sichtweisen, verbindet, was eigentlich nicht
zusammengehört, oder unterzieht sein "Opfer" einer ungewöhnlichen
Behandlung. Durch diese indirekte Darstellung, bei der das Gemeinte
immer dahinter liegt, entsteht Distanz zum Gegenstand, die Komik von
Satire, was sie von schlichter Kritik unterscheidet. Gleichzeitig hebt
sie sich durch die Schärfe ihres Angriffs auch von bloßer Komik ab.

Satire kann außerdem eine Funktion als gesellschaftliches Ventil
erfüllen. Indem sie die Moralvorschriften und Tabus der Gesellschaft,
die zwar als notwendig akzeptiert sind, oft aber auch als unerträglich
beengend empfunden werden, gezielt bricht, kann sich der emotionale
Druck für einen Moment mit hämischen Lachen Luft machen.


2 Wirkung von Satire

Welche Wirkung hat Satire? Bei dieser Frage scheiden sich die Geister.
Hat sie überhaupt ein Veränderungspotential? Aus einem positiven
Blickwinkel besehen kann man in Satire die Chance erkennen, Missstände
zu bekämpfen und die Demokratie vor dem Erstarren zu bewahren. Ihre
Gegner werfen der Satire dagegen vor, dass sie die Gefahr des
Schwindens staatlicher Autorität birgt. Sie befürchten die Störung des
öffentlichen Friedens und die Zersetzung des Gemeinsinns der Bürger.
Diese Menschen sind es (neben Leuten, die sich schlicht persönlich von
einer Satire angegriffen fühlen), die die Autoren von Satire vor
Gericht bringen.

Beiden Gruppen gemein ist, dass sie der Satire ein hohes Wirkungs- und
Veränderungspotential zugestehen. Aber genau diese Ansicht bleibt
umstritten. Viele halten das angenommene Gefährdungspotential von
Satiren für übertrieben:

?Wenn ich nicht ohnehin der Meinung des Satirikers bin, wird er mich
auch nicht umstimmen können. Politiker werden nicht durch Satiren oder
Karikaturen zu Fall gebracht. Sie stürzen höchstens über Realsatire,
über Einkaufswagen-Chips oder Bargeld in Schreibtischschubladen."

Ist sie vielleicht doch nur der sprichwörtliche Tropfen auf den heißen
Stein? Fest steht wohl, dass durch Satire allein wohl noch keine
einschneidenden gesellschaftlichen Veränderungen bewirkt wurden.


3 Satire und Justiz

Nun zum eigentlichen Thema, dem zwiespältigen Verhältnis von Satire
und Justiz.

3.1 Juristische Definition

Das Bundesverfassungsgericht, bis zu dem viele juristische
Satire-Streitfälle durchgefochten werden, hat zum Satirebegriff nie
eine eigene Definition vorgelegt. So halten sich alle Gerichte - mehr
oder eher weniger, wie wir später noch sehen werden (Kap. 3.2.5) - an
eine über 70 Jahre alte Entscheidung des Reichsgerichts. Dieser
Gerichtshof brachte damals folgende Definition hervor:

"Es ist der Satire wesenseigen, dass sie mehr oder weniger stark
übertreibt, d.h. dem Gedanken, den sie ausdrücken will, einen
scheinbaren Inhalt gibt, der über den wirklich gemeinten hinausgeht,
jedoch in einer Weise, dass der des Wesens der Satire kundige Leser
oder Beschauer den geäußerten Inhalt auf den tatsächlich gemeinten
zurückzuführen vermag, also erkennt, dass tatsächlich nicht mehr als
dieser geringere Inhalt gemeint ist. Die Satire und die Karikatur
ziehen oft, wenn sie Missstände rügen oder geißeln wollen, in jener
übertriebenen, verzerrenden Weise die letzten Folgerungen aus dem
Bestehen des Missstands, um diesen, mag er selbst auch keineswegs in
einer so starken Form aufgetreten sein, recht handgreiflich und darum
eindrucksvoll als solchen zu kennzeichnen."

Satire und ihre ?Schwester", die Karikatur, werden juristisch nicht
differenziert. Vielmehr gelten Karikaturen als eine Form "satirischer
Darstellung", werden juristisch also als bloße Untereinheit von Satire
betrachtet.

3.2 Beurteilungsrichtlinien

Bei der rechtlichen Bewertung von Satire gibt es einige Grundsätze,
auf die sich die Richter bei der Beurteilung von Satire stützen
sollen. So ist zunächst nach dem Schutzbereich zu fragen, unter den
die Satire einzuordnen ist.

3.2.1 Schutzbereiche

Steht Satire vor Gericht, kann sie unter zwei mögliche Schutzbereiche
fallen. Erstens unter die Freiheit der Kunst. Für diese Freiheit gibt
es rechtlich kaum Einschränkungen. Im einigen Paragrafen des
Strafgesetzbuches (u.a. §§ 13a Volksverhetzung) sowie im Gesetz über
die Verbreitung jugendgefährdender Schriften ist die Kunst von der
Strafbarkeit sogar ausdrücklich ausgenommen. Natürlich greift diese
Freiheit nur, wenn das betreffende Gericht die Satire auch als Kunst
anerkennt. Es gibt jedoch noch einige grundlegende Rechte, die dieser
Freiheit übergeordnet sind. So zum Beispiel das Eigentums- und
Persönlichkeitsrecht und der Ehrenschutz des Staates. Der Kunstbegriff
ist juristisch nicht definiert. Das Bundesverfassungsgericht hat
lediglich festgestellt, "dass es unmöglich sei Kunst generell zu
definieren" und daraus eine Einzelfallbeurteilung abgeleitet. Darum
hat es der Satiriker vor Gericht schwer, denn er ist auf die jeweilige
Kunstauffassung des Richters angewiesen.

Wird Satire nicht als Kunst erachtet, fällt sie unter die Freiheit der
Meinungsäußerung. Diese ist allerdings von vielen Seiten gesetzlich
beschränkt. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet sie "ihre Schranken in den
Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen
zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre." Und
damit fangen die Probleme an, denn "eine gelungene Satire oder
Karikatur, die, wenn sie unter Meinung subsumiert wird, nicht mit dem
Gesetz in Konflikt kommt, ist kaum vorstellbar."

Aber selbst wenn der Satiriker das Glück hat, und sein Werk wird als
Kunst anerkannt, ist er noch nicht freigesprochen. Denn die Gerichte
müssen nun nach einem Verfahren vorgehen, das (ebenso wie die oben
genannte Definition von Satire) noch vom Reichsgericht stammt: Die
Trennung in Einkleidung und Aussagekern.

3.2.2 Teilung in Kleid und Kern

"Wenn man es mit Satire zu tun hat, muss man von der verschlüsselten
äußeren Form (..) abstrahieren, um zur Sinnebene zu gelangen. Liegt
auf dieser Ebene dann immer noch eine Äußerung strafbaren Inhaltes
vor, dann ist dem Verfasser rechtlich beizukommen."

Auch das Bundesverfassungsgericht befand 1987: Da Satiriker ihre
eigentliche Botschaft immer zwischen den Zeilen vermitteln, dürften
satirische Beiträge nicht aufgrund ihrer vordergründigen, plakativen
Aussage beurteilt werden. Anstatt das unmittelbar Erklärte für bare
Münze zu nehmen, müsse ihre wahre Mitteilung freigelegt werden. Nur so
könne festgestellt werden, ob die angeklagten Beiträge überhaupt die
Rechte Dritter verletzen. Daraus folgt, dass die Gerichte eine
Trennung von satirischem "Gewand" und tatsächlich gemeintem "Gehalt"
vornehmen müssen. Die satirische Einkleidung und der ermittelte
Aussagekern werden dann unterschiedlich beurteilt.

Für die Bewertung der Einkleidung sind die Maßstäbe weniger streng. Da
für die Satire laut Definition Übertreibung und Verfremdung
charakteristisch sind, kann der Verfasser für sie künstlerische
Freiheit beanspruchen. So gilt für persönliche Angriffe, dass eine
Äußerung nur dann beleidigend ist, wenn die Einkleidung des Sinns ohne
sachlichen Grund so übersteigert ist, dass die beleidigende Bedeutung
der Darstellungsweise deutlich hervortritt. Die Freiheit der
satirischen Einkleidung kann also vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht
beschränkt werden.

Engeren Beschränkungen unterliegt der Aussagekern. Mit ihm kann man
sich wie mit jeder normalen Meinungsäußerung strafbar machen.

Viele Urteile, bei denen dieses Prüfungsverfahren nicht oder nur
unzureichend angewandt wurde, wurden in höheren Instanzen zu Gunsten
der Beklagten aufgehoben. Auch die folgende juristische Regel für die
Beurteilung von Satire wird von vielen - vor allem den unteren -
Gerichten ignoriert.

3.2.3 Auslegung

Da Satire auslegungsbedürftig ist, sind immer mehrere Deutungen
möglich, und es ist juristisch nicht zulässig, sich nur für eine
strafrechtlich relevante Interpretation zu entscheiden. Trotzdem zeigt
die Praxis, dass die Richter vielfach der Meinung sind, es könne nur
eine mögliche Auslegung geben - "selbst wenn eine Vorinstanz bereits
eine anders lautende Interpretation geliefert hat, die zeigt, dass ein
Text oder eine Zeichnung offensichtlich auch ganz anders verstanden
werden kann."

3.2.4 Medium

Entscheidend ist auch das Medium, in dem Satire auftaucht. Die Frage,
wer die beanstandete Satire liest oder betrachtet kann für den
Richterspruch eine wichtige Rolle spielen. "Ein und derselbe Artikel
kann in einer Schülerzeitung eine ganz andere Bedeutung und
Auswirkungen haben, als in einem satirischen Magazin, das sich an
politisch Interessierte, in der Regel überdurchschnittlich gebildete
Erwachsene wendet und das zudem nur käuflich zu erwerben ist." So ist
es für den Satiriker vielleicht reizvoll, seine Werke auch einmal da
zu veröffentlichen, wo er nicht nur kundige Satirefans erreicht,
sondern wirklich noch überrascht und schockiert. Aber es ist
gleichzeitig natürlich riskanter.

Beispielsweise wurden viele Artikel des Satiremagazins "Titanic", die
im Original nie vor den Kadi gezerrt wurden, vielfach erst dann
angeklagt, wenn sie in einer kleinen Schülerzeitung nachgedruckt
wurden. Hier kann nach Meinung der Gerichte nicht zweifelsfrei
angenommen werden, dass die Leser die Satire als solche überhaupt
erkennen, geschweige denn wissen, mit dem Inhalt richtig umzugehen. So
ist auch die Kenntlichkeit der Satire ein wichtiger Faktor für die
Urteilsfindung.

"Die Justiz geht hier jeweils vom dümmsten denkbaren Leser aus, der
natürlich nicht jede Satire auf Anhieb erkennt, das ist auch der
Grund, warum die meisten Satireprozesse überhaupt erst angestrengt
werden."

3.2.5 Unkalkulierbarkeit

Trotz der hier angeführten juristischen Hilfsmittel ist ein Gang vor
die Gerichte im Fall von Satire ein echtes Wagnis. Denn bis jetzt gibt
es in der Satirerechtsprechung keine übereinstimmende Linie. Oftmals
hilft den Satirikern nur die Durchfechtung ihres Falles bis vor das
Bundesverfassungsgericht, um Recht zu bekommen. Die Urteile der
Untergerichte zeugen in den meisten Fällen von schlichter Unkenntnis
oder Ignoranz der Rechtslage.

Wie unterschiedlich verschiedene Instanzen ein und denselben
Sachverhalt beurteilen, zeigt besonders gut der Fall Deutschlandlied
'86 von Horst Tomayer, das im Nürnberger Stadtmagazin ?plärrer"
veröffentlicht wurde und folgendermaßen lautet:

     ?Deutschland, Deutschland, over allos
     Auf der Straße liegt das Geld
     Wenn es gegen Los Kravallos
     Gnadenlos zusammenhält
     Von Beethoven bis Bergen-Belsen
     Von Wackersdorf bis Asylantenzelt
     Deutschland, Deutschland, hyper alles
     Du schönstes Biotop der Welt
     Deutsche Türken, deutsche Pershings
     Deutscher Bicmäc, deutscher Punk
     Sollen in der Welt behalten
     Ihren alten schönen Klang
     Deutsche Cola, deutsche Peepshow
     Deutsche Mark und deutsche Samenbank
     Solln zu edler Tat begeistern
     Uns das ganze Leben lang
     Schleimigkeit und Frust und bleifrei
     Für das deutsche Tartanland
     Darauf lasst uns einen heben
     Vorneweg und Hinterhand
     Schlagstockfrei und Krebs und Gleitcreme
     Deutschland, wuchert mit dem Pfund
     Kopulier'n im deutschen Stalle
     Mutterschaf und Schäferhund"

Dazu wurden satirische Anmerkungen zum Inhalt der Hymne und ihrer
denkbaren Verwendungen veröffentlicht.

Das Amtsgericht (AG) Nürnberg leitete die Ermittlungen gegen Tomayer
und den verantwortlichen Redakteur ein, der darauf hin zu vier Monaten
Haft ohne Bewährung wegen Verunglimpfung der Symbole des Staates
verurteilt wurde. Als Begründung führte das Gericht an, dass besagtes
Werk die Nationalhymne der Lächerlichkeit preisgegeben habe. Das Ziel
sei es gewesen, die Nationalhymne und den Staat der BRD selbst zu
verunglimpfen. Durch die Schwere des Vergehens könne der Beitrag nicht
mehr durch die Kunstfreiheitsgarantie gerechtfertigt werden.

Eine Revision wurde zweimal, zunächst vom Landgericht und anschließend
vom bayrischen Oberlandesgericht, abgelehnt. Schließlich wies das
Bundesverfassungsgericht den Fall an das bayrische Oberlandesgericht
(OLG) mit der Begründung zurück, die Nachdichtung der Nationalhymne
sei erkennbar eine Satire. Das Landgericht (LG) habe sich dennoch
nicht bemüht, den Aussagekern des Liedes zu ermitteln und von der
Einkleidung zu trennen. Dies sei eine klare Verletzung der
Kunstfreiheitsgarantie. Weiterhin habe das Gericht nur eine mögliche
Interpretation zugelassen und die damit keine Alternativinterpretation
gegeben.

Das Bundesverfassungsgericht befand jedoch, dass ein durchaus
denkbarer Aussagekern dieser Satire die Demonstration der Kluft
zwischen Anspruch und Wirklichkeit der Lebensverhältnisse in
Deutschland sei. Die negative Umkehrung der Idealisierung der Hymne in
ihr Gegenteil sei dabei nur Mittel zum Zweck. Die gewählte
Darstellungsweise der Lebenswirklichkeit könne beispielsweise das Ziel
haben, den durch die Hymne verkörperten Idealen eine höhere Geltung zu
verschaffen.

Das Bayrische OLG wies den Fall seinerseits nun wieder an das
Landgericht Nürnberg-Fürth zurück. Diese befand den Fall nun als
unwesentliche Nebenstraftat (§154 Abs. 3 StPO) und schloss ihn ohne
erneute Entscheidung ab.

3.3 Straftatbestände

Außer der Anklage wegen Verunglimpfung der Symbole des Staates (§ 90a
StGB) gibt noch eine ganze Reihe weiterer Straftatbestände, die der
Satire typischerweise angelastet werden. Dazu zählen unter anderem die
Beschimpfung von religiösen Bekenntnissen (§ 166 StGB) und diverse
Ehrverletzungsdelikte (§ 185ff. StGB). Die Verfasser von Satire werden
oftmals auch wegen der Verwendung von Kennzeichen
verfassungsfeindlicher Organisationen (§ 86a StGB), der Unterstützung
oder Werbung für eine terroristische Vereinigung (§ 129 StGB) oder der
Verbreitung von Propagandamitteln angeklagt.

Zu den eher untergeordneten, seltener vorkommenden Straftatbeständen
in Bezug auf Satire zählen die Verbreitung pornographischer Schriften
(§ 184 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB), Verherrlichung von Gewalt
(§ 131 StGB) sowie Anleitung zu oder Billigung von Straftaten (§ 130a
u. 140 StGB).

Ich möchte hier zu einigen der genannten Straftatbeständen weitere
Beispiele anführen und erläutern, wie sie von Deutschlands Justiz
bewertet wurden.

3.3.1 Ehrverletzungsdelikte

Zu den Ehrverletzungsdelikten gehören nach dem Strafgesetzbuch §185ff.
Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung.

Im Fall ?Kinderschänder" Dyba ging es um eine Eigenanzeige des
Satiremagazins Titanic von Weihnachten 1991, mit der um neue
Abonnenten geworben wurde. Drei Monate nach der Veröffentlichung
stellte Bischof Dyba höchstpersönlich Strafanzeige wegen Beleidigung,
weil er sich nicht als ?Kinderschänder" betiteln lassen wollte. Das AG
Frankfurt gab ihm Recht und das LG bestätigte das Urteil. Der Antrag
auf Revision liegt seither beim OLG. Das AG bewertete die Anzeige
immerhin als Satire und beanstandete nur die Bezeichnung
?Kinderschänder". Diese sei offensichtlich keine Tatsachenbehauptung,
sondern ein negatives Werturteil. ?In seiner Schärfe stelle es jedoch
einen ?Wertungsexzess" dar, der als unzulässige Schmähkritik zu
bewerten sei." Der Gegner werde hier in seiner persönlichen Substanz
angegriffen, was weder durch die Meinungs- noch durch die
Kunstfreiheit gedeckt würde.

3.3.2 Beschimpfung von religiösen Bekenntnissen

Bis zur Strafrechtsreform von 1969 gab es den Straftatbestand der
"Gotteslästerung". In der neuen Strafrechtsfassung (§ 166 StGB) wurde
dieser Sachverhalt in ?Beschimpfung von religiösen oder
weltanschaulichen Bekenntnissen, die geeignet sind den öffentlichen
Frieden zu stören" abgemildert.

Das Bild mit dem Titel Spielt Jesus noch eine Rolle? erschien 1995 auf
dem Cover der Titanic. Erst als das katholische "Illustrierte
Weltbild" es mit Genehmigung der Titanic nachdruckte, um seine Leser
nach den Grenzen der Pressefreiheit zu fragen, regte sich Empörung.
Der Zorn der Leser, der sich in vier Seiten entrüsteter Leserbriefe
entlud, führte schließlich zu einer Strafanzeige durch die deutsche
Bischofskonferenz wegen der Beschimpfung von religiösen Bekenntnissen.
Die Strafanzeige wurde zurückgewiesen. Anscheinend befanden die
Richter, dass diese Satire doch keine Gefahr für den öffentlichen
Frieden darstelle.

Zum Umgang mit der Satire im Strafrecht kann man zusammenfassend
sagen, dass der Satiriker vor allem dann gute Chancen auf Freispruch
hat, wenn er genug Zeit, Energie und finanzielle Mittel hat, um seinen
Fall bis in höhere Instanzen durchzufechten. Zu diesen und anderen
Einflußgrößen auf den Ausgang eines Verfahrens später mehr (Kap. 3.5).

3.4 Satire im Zivilrecht

Viel gefährlicher für die Satire als eine strafrechtliche Anklage und
ihre Folgen sind inzwischen die Zivilverfahren. Dies hat verschiedene
Ursachen. Zum einen wird im Strafrecht meist spät reagiert. Die Satire
ist schon lange veröffentlicht bevor die Sanktionen des Strafrechts
greifen. Anders im Zivilrecht. Die Reaktion der ?Opfer" erfolgt häufig
sehr schnell, da viele größere Firmen den Markt der Publikationen
ständig beobachten und so teilweise noch vor dem freien Verkauf einer
Zeitschrift eingreifen können. Eine einstweilige Verfügung kann die
Macher satirischer Zeitschriften dann beispielsweise zwingen, eine
ganze Ausgabe einzustampfen, was bis zu sechsstellige Beträge
ausmachen kann.

Die weiteren zivilrechtlichen Möglichkeiten derer, die sich von einer
Satire beleidigt oder geschädigt sehen, können nicht weniger
kostenintensiv für die betroffenen Satiriker ausfallen. Dazu gehören
Klagen auf Unterlassung, Widerruf, Schmerzensgeld und eventuell
übermäßig hohe Verhandlungskosten. Eine Verurteilung zur
Unterlassungspflicht kann für den Verleger weitere Probleme
verursachen:

?Der betreffende Artikel darf nicht mehr erscheinen, weder in
Sammelbänden noch als Nachdruck noch sonst irgendwo, außer in einer
wissenschaftlichen Dokumentation. Dies kann (..) bei einem Buch, z.B.
dem ?Raben" des Haffmans-Verlages, (..) zu aufwendigem und
kostspieligem Schwärzen der inkriminierten Stellen (führen)."

Die Tendenz der ?Opfer" von Satire, von Strafanzeigen abzusehen und
den Weg der zivilrechtlichen Klage zu gehen, hat einen einfachen
Grund: Ein Zivilverfahren ist für sie viel günstiger, auch wenn hier
natürlich die strafrechtliche Verurteilung ausbleibt. Eine Einstellung
des Verfahrens wegen Geringfügigkeit ist nicht möglich und der Kläger
kann über die Bedingungen, unter denen er einen Vergleich abschließt,
frei entscheiden. Des Weiteren sind die erstreitbaren Summen für
Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen sehr viel höher.

Bei der Mehrzahl der wegen einer Satire angestrengten Zivilprozesse
ging es entweder um eine Verletzung des Persönlichkeits- oder des
Namensrechtes. Weiterhin kommt eine Regelung zum Tragen, nach der
geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen mit Schadenersatz geahndet
werden können (§ 824 BgB).

3.4.1 Klagen von Firmen

Immer mehr Firmen gehen den Weg eines Zivilverfahrens, wenn sie sich
durch eine Satire geschädigt sehen. Mit dem Vorwurf des Eingriffes in
den Geschäftsbetrieb ?bringen sie sofort einen Streitwert mit sich,
der leicht eine Million Mark erreicht." Kein Wunder also, dass viele
Angeklagte aufgrund des hohen Kostenrisikos lieber gleich nachgeben.

?Bei Anzeigenparodien muss man immer damit rechnen, die Gerichte
könnten sich die Argumentation (..) zu eigen machen (..), er (der
Leser) traue dem betroffenen Unternehmen auch eine solche
Geschmacklosigkeit zu, eben, weil es in einem Satiremagazin erscheint,
dem sich die Werbenden vielleicht angepasst hätten. Hier verkehrt sich
die sonst übliche Argumentation, dass der Leser, der Titanic
aufschlägt, weiß, was ihn erwartet und deshalb die satirische Form
durchschaut, ins Gegenteil."

So erstattete 1994 auch die Fast-Food-Kette McDonalds Anzeige, die von
der Titanic in einer fingierten Pressemitteilung parodiert wurde.
McDonalds erreichte eine einstweilige Verfügung zur Untersagung der
Veröffentlichung. Der Vorwurf lautete auf schuldhafte Verletzung der
Geschäftsehre; die Satire könne sich nachhaltig geschäftsschädigend
auswirken. Titanic willigte in die Unterzeichnung einer Straf bewerten
Unterlassungserklärung ein und veröffentlichte in der nächsten Ausgabe
eine Richtigstellung.

3.4.2 Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Im Falle des Eulenspiegel-Titelbildes von 1994 mit der Überschrift
Franzi schwanger! zeigt sich, dass der Anstoß zu einer Klage aus auch
einer ganz anderen Richtung kommen kann. Der Rechtsanwalt Matthias
Prinz, ein so genannter "Promi-Anwalt", ist spezialisiert auf derartige
Klagen. Er erwirkte eine einstweilige Verfügung und forderte 10.000,-
fiktive Lizenzgebühr und 40.000,- DM Schmerzensgeld. Der Eulenspiegel
musste daraufhin mit einem "Nottitel" erscheinen, damit die
Restauflage ausgeliefert werden durfte. Ein Bittgang des Eulenspiegels
zu den Eltern van Almsicks, in deren Namen die Klage von Anwalt Prinz
geführt wurde, bewirkte, dass diese die Klage zurückzogen - auch weil
sie der alten Zeiten wegen noch Sympathie für die Zeitschrift übrig
hatten. Der Eulenspiegel musste nur noch die Anwaltskosten (ca. 2500,-
DM) bezahlen und kam damit vergleichsweise glimpflich davon.

3.5 Einflussgrößen für den Ausgang eines Verfahrens

Entscheidenden Einfluss auf den Ausgang eines Verfahrens können auch
Faktoren haben, die juristisch sicher nicht beabsichtigt sind. So ist
der Sitz des Gerichts nicht ganz nebensächlich. Die Großstadt ist hier
für den Satiriker Erfolg versprechender als die Provinz. Auch der
Kunst- und Satireverstand des jeweiligen Richters nimmt starken
Einfluss auf das Urteil. So ist der Berliner Richter Mauk anscheinend
ein Experte für die Verurteilung von satirischen Künstlern. Weiterhin
ist die ?Qualität? des Anwaltes entscheidend, die natürlich stark von
der Zahlungsfähigkeit des Künstlers abhängt, denn gute Anwälte sind
bekanntermaßen teuer. Die meist geringe Zahlungsfähigkeit der Künstler
? oft im Gegensatz zu der der Kläger ? kann sie außerdem den Gang
durch die Instanzen scheuen lassen.

3.6 Folgen der Gerichtsurteile

Für die verurteilten Künstler kann ein Schuldspruch das
Verbreitungsverbot des Werkes nach sich ziehen. Außerdem müssen sie im
Schuldfalle auch die nicht unerheblichen Gerichts- und Anwaltskosten
tragen. Bei Zivilverfahren kommt dazu nicht selten noch ein horrender
Schadensersatz oder Schmerzensgeld.

Auch für die Kläger kann, selbst bei einem Erfolg ihrer Klage, der
Gang vor Gericht ziemlich negative Folgen haben. So zum Beispiel im
Fall der Karikatur ?Helmut Markworts wahres Gesicht" des
Comiczeichners OL Schwarzenbach, die 1995 in der Berliner Zeitschrift
zitty veröffentlicht wurde. Markwort klagte wegen Verletzung des
Persönlichkeitsrechts, zitty bekannte sich schuldig und zahlte 15.000
DM Schmerzensgeld. Schon durch den Medienrummel dieses Prozesses
gelangte die beanstandete Karikatur an die breitere Öffentlichkeit.
Als die Titanic sie 1996 nachdruckte, klagte Markwort erneut, mit dem
Effekt, dass nun auch der Spiegel und die Süddeutsche Zeitung seine
Karikatur abdruckten. Und nicht nur das: Markwort verlor dieses
Verfahren um nun 60.000,- DM Schmerzensgeld.

Die bundesweite Popularität beanstandeter satirischer Werke durch die
Gerichtsverhandlungen und die damit oft verbundene Berichterstattung
ist sicher meist nicht im Sinne der Kläger. So haben unter Umständen
beide gleichermaßen verloren: unterlegener Künstler und siegreiches
?Opfer".


4 Fazit

Abschließend soll zunächst einmal Erich Kästner zu Wort kommen, der in
den 60er Jahren Folgendes zu ?Sinn und Wesen der Satire" schrieb:

"Es ist ein ziemlich offenes Geheimnis, dass Satiriker gerade in
Deutschland besonders schwer dran sind. Die hiesige Empfindlichkeit
grenzt ans Pathologische. Der Weg des satirischen Schriftstellers ist
mit Hühneraugen gepflastert. Im Handumdrehen schreien ganze
Berufsverbände, Generationen, Geschlechter, Gehaltsklassen,
Ministerien, Landsmannschaften, Gesellschaftsschichten, Parteien und
Haarfarben auf. Das Wort 'Ehre' wird zu oft gebraucht, der Verstand zu
wenig und Selbstironie - nie."

Wie sieht es nun in Zukunft für die Satire aus? Wird sie es leichter
haben, als von Kästner beschreiben, oder eher schwerer? Bei diesem
Punkt scheiden sich die Geister. Denn schon bei der Beurteilung, ob
Prozesse gegen Satire in den letzten Jahren und Jahrzehnten insgesamt
mehr oder weniger geworden sind, herrscht Uneinigkeit.

So sind einige der Meinung, dass Strafverfolgungen gegen Satire und
Karikatur abgenommen haben:

?Meines Erachtens (..) ist unsere Gesamteinstellung liberaler
geworden, was das Strafrecht angeht. Die Verfolgungen im Strafrecht
sind, das läßt sich statistisch belegen, entschieden zurückgegangen,
statistisch stehen wir also ganz weit hinten. Wir haben zwar eine
Zunahme von Zivilprozessen, aber das läßt sich nicht mit moralischen
Motiven erklären, das ergibt sich aus der freien Gesellschaft. So dass
jemand, der einen angreift, damit rechnen muß, dass der andere sich
wehrt."

Dagegen argumentiert beispielsweise die Anwältin der Titanic, Gabriele
Rittig. Sie glaubt nicht, ?dass es früher, zum Beispiel in der Weimarer
Republik, entschieden mehr Verfahren gegeben hätte als heute". Es
wundert sie allerdings, dass ausgerechnet in unserer liberalen Zeit
die Zahl der Fälle scheinbar steigt:

?Die Pardon zum Beispiel, die ja unter den Zeiten der CDU-Regierung
und der großen Koalition tätig war, und die relativ frech war für
damalige Verhältnisse, hat, glaube ich, insgesamt drei oder vier
Verfahren gehabt. Die Titanic hatte dagegen in den 80ern und 90ern
insgesamt, jetzt schätze ich, zwanzig bis fünfundzwanzig, und das ist
hoch, ich sage mal, erschütternd."

So bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass die Gefahr für Satiriker
strafrechtlich verklagt zu werden abnimmt, während gleichzeitig die
zivilrechtlichen Prozesse stark zunehmen. Denn über den Rückzug des
Staates und die Verlagerung vom Strafrecht hin zu Zivilprozessen sind
sich alle einig. Ob auch insgesamt die Fälle, bei denen Autoren von
Satiren verklagt und verurteilt werden zunehmen, ist aber fraglich.
Hier ist wohl abschließend kein eindeutiges Fazit möglich. Bei aller
Uneinigkeit wird nämlich deutlich: Bis dato fehlt eine systematische
Untersuchung von Gerichtsverfahren gegen Satire. In diesem
Themenkomplex gibt es also noch erheblichen Bedarf für
Anschlussforschung.


5 Literatur

Ewers, Bernd (1995): "Alle Widerwärtigkeiten dieser Welt". Grundzüge
der rechtlichen Bewertung von Satire in der Bundesrepublik unter
besonderer Berücksichtigung der Zeitschrift "Titanic", Studienarbeit
Universität Dortmund, Institut für Journalistik.

Folckers, Nils (1997): Komik vor Gericht. Eine Dokumentation. In:
Folckers, Nils; Solms, Wilhelm (Hrsg.) (1997): Was kostet der Spaß?:
wie Staat und Bürger die Satire bekämpfen. Marburg, 33-59.

Friebe, Holm (1995): Staatsfeind Nr. 2. Kurzer Abriß über das
zwiespältige Verhältnis von Satire und Justiz. In: Seim, Roland;
Spiegel, Josef (Hrsg.) (1995): "Ab 18" - zensiert, diskutiert,
unterschlagen: Beispiele aus der Kulturgeschichte der Bundesrepublik
Deutschland. Münster, 186-193.

Henscheid, Eckhard; Meurer, Dieter et al. (1997): Komik vor Gericht.
Podiumsdiskussion während der 2. Marburger Komiktage. In: Folckers,
Nils; Solms, Wilhelm (Hrsg.) (1997): Was kostet der Spaß?: wie Staat
und Bürger die Satire bekämpfen. Marburg, 110-124.

Meurer, Dieter (1997): Kunst und Recht im Konflikt. In: Folckers,
Nils; Solms, Wilhelm (Hrsg.) (1997): Was kostet der Spaß?: wie Staat
und Bürger die Satire bekämpfen. Marburg, 84-89.

Ministerium für Schule und Weiterbildung Nordrhein-Westfalen (1996):
Menschenrechte, Bürgerfreiheit, Staatsverfassung. Bochum.

Rittig, Gabriele (1997): Der Preis der Satire. In: Folckers, Nils;
Solms, Wilhelm (Hrsg.) (1997): Was kostet der Spaß?: wie Staat und
Bürger die Satire bekämpfen. Marburg, 62-83.

Solms, Wilhelm (1997): Warum stehen Satiriker in den 90er Jahren so
oft vor Gericht? In: Folckers, Nils; Solms, Wilhelm (Hrsg.) (1997):
Was kostet der Spaß?: wie Staat und Bürger die Satire bekämpfen.
Marburg, 9-32.

Wolf, Uwe (1996): Spötter vor Gericht: eine vergleichende Studie zur
Behandlung von Satire und Karikatur im Recht der Bundesrepublik,
Frankreichs, Englands und der USA. Frankfurt/Main.

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