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Testament
Wir, die Eheleute Franz und Franziska Hauenstein, wohnhaft in
1000 Berlin 21, Planufer 92, setzen hiermit den von uns beiden
zuletzt Versterbenden zum Alleinerben ein. Erst nach unser beider
Tod sollen unsere Kinder
zu gleichen Teilen Schlusserben
sein.
Franz Hauenstein
Berlin, am 31. März 1990
Vorstehendes ist auch mein letzter Wille.
Franziska Hauenstein
Berlin, am 31. März 1990
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Der Unterschied zu der erwähnten Nacherbfolge liegt darin, dass mit
dem Berliner Testament eigentlich zwei Erbfälle geregelt werden, denn das von
seinen Eltern zunächst übergangene Kind (oder die
Kinder) hat zwei Pflichtteilsansprüche (darüber noch später), nämlich je einen
beim Tod jedes der Elternteile. Das können die Ehegatten auch nicht dadurch
ändern, dass sie ein gemeinschaftliches Testament einrichten.
Tipp:
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Wer verhindern will, dass die Kinder ihren Pflichtteil geltend machen
gegenüber dem
überlebenden Elternteil, kann folgenden Passus noch
mit aufnehmen:
"Sollte eines
der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden
auf der Herausgabe des Pflichtteils
bestehen, dann ist es
nach dem Tod des anderen Elternteils auch auf den Pflichtteil
gesetzt."
Zur Wahrung des Familienfriedens ist allerdings anzuraten, in
solchen Fällen die erb-
berechtigten Kinder schon einmal vorzuwarnen
und sie darauf hinzuweisen, dass ihnen
ja im Ergebnis nichts entzogen wird. Sie erhalten ihr Erbe erst nach dem Tod beider
Eltern.
Ersatzerben:
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Man kann in seinem Testament auch Ersatzerben einsetzen. Das gilt
für den Fall, dass
der an sich berufene Erbe vielleicht im Erbfall
schon gestorben ist und man verhindern
möchte, dass dessen Erben nun
Nutznießer sein sollen.
"Mein Sohn Karl soll zu 2/5 Erbe
sein.
Sollte er bei meinem Tod aber schon verstorben sein,
dann fällt dieser Teil auch
in das Erbe meiner Tochter
Martha oder deren Erbe."
Auflagen und Testamentvollstreckung:
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Es ist auch möglich, die Erben oder auch die Vermächtnisnehmer mit
bestimmten
Auflagen zu versehen, etwa, dass sie ein Grab zu pflegen
haben. Oder man kann eine
Testamentsvollstreckung anordnen und so
sicherstellen, dass der Nachlass gut verwaltet
wird.
Auch die Bestimmungen über die Beerdigung haben hier ihren Platz.
Pflichtteil und Enterbung:
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Jeder kann natürlich über sein Eigentum frei verfügen. Das hat
allerdings seine Grenzen.
Im allgemeinen sollen bestimmte Personen,
die zu den gesetzlichen Erben zählen, nicht
völlig leer ausgehen,
wenn sie in einem Testament übergangen werden.
Es handelt sich
dabei um die Abkömmlinge des Erblassers, um den
Ehegatten und um die Eltern.
Wenn
sie nicht zu Erben eingesetzt werden, wie beispielsweise im
vorgestellten "Berliner
Testament" für den Fall des Erstversterben-
den Ehegatten, erhalten sie den so genannten Pflichtteil. Das ist ein Anspruch
gegen die Erben lediglich auf Zahlung einer Geldsumme, und
zwar in Höhe des Wertes des halben gesetzlichen Erbteils.
Wen diese
Regelung trifft, der gilt als enterbt.
Enterbung heißt also, dass jemand nur die Hälfte seines gesetzlichen
Anspruches erhalten soll. Das heißt also nicht, dass er überhaupt nichts bekommt.
Dieser Fall, dass nämlich jemand sogar den Pflichtteil entzogen bekommt, kommt so gut wie nicht vor, nur bei schweren Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten, etwa wenn er dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat. Allerdings muss sich derjenige, der den Pflichtteil geltend macht, Zuwendungen anrechnen lassen, die er vom Erblasser noch zu dessen Lebzeiten mit der Bestimmung erhalten hat, dass sie schon Vorauszahlungen auf den Pflichtteil sind. Auch der andere Weg ist möglich: Der Pflichtteil kann sich unter bestimmten Umständen erhöhen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten einer anderen Person innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall eine Schenkung gemacht hat - man spricht von einem Pflichtteilergänzungsanspruch.
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Weitere Informationen z. B. zu
- Erben, was ist das eigentlich?
- Testament oder Erbvertrag
(z. B. notariell, privatschriftlich,
Inhalt bzw. Änderung von Testamenten
- Was tun im Erbfall?
- Erbschaftssteuer
- Schenkung unter Lebenden, Steuerbefreiungen, Erbschaftssteuern
sind in der o. g. Broschüre enthalten, die bei allen Wüstenrot-
Beratungsstellen erhältlich ist.
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Quelle : Tipps und Infos für den Erbfall Herausgeber: Bausparkasse Wüstenrot, Mai 1990
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