Rechtliche Vorschriften Bildungsgutschein

Die Bundesagentur für Arbeit vergibt einen Bildungsgutschein an einen Arbeitnehmer oder an einen Arbeitslosen unter der Voraussetzung, dass eine berufliche Weiterbildung Erfolg auf dem Arbeitsmarkt verspricht.

Was besagt der Bildungsgutschein?

Die Bescheinigung besagt, dass die Kriterien für die Förderung erfüllt sind, und ist eine Zusage, später einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen. Mit Vorlage des Bildungsgutscheins kann sich der Betreffende für einen Lehrgang oder einen Kursus bei einem von ihm ausgewählten Bildungsträger anmelden.

Dieser wiederum legt den Bildungsgutschein bei der Agentur für Arbeit vor Beginn der betreffenden Maßnahme vor. Bildungsgutscheine gelten für maximal drei Monate und können regional oder auf festgelegte Ziele beschränkt sein.

Besteht ein Rechtsanspruch auf die Förderung?

Ein Rechtsanspruch auf die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch die Bundesagentur für Arbeit besteht nicht. Diese Maßnahme zu gewähren, liegt allein im Ermessen der Behörde, ist also eine sogenannte Kannleistung. Aus Kostengründen vergibt die Bundesagentur für Arbeit nur eine beschränkte Anzahl von Bildungsgutscheinen.

Als Alternative bietet sie kürzere Maßnahmen zur Weiterbildung von Arbeitslosen an, die bis 12 Wochen Dauer eine Förderung als Trainingsmaßnahmen erfahren können.

Bekomme ich dann noch Arbeitslosengeld?

Die Teilnahme an einer geförderten Maßnahme zur Weiterbildung beinhaltet den weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ein Anspruch auf 30 Tage Arbeitslosengeld oder weniger wird während der Zeitdauer der Maßnahme eingefroren.

Besteht zu Beginn der Weiterbildung ein Anspruch auf mehr als 30 Tage Arbeitslosengeld, reduziert sich dieses pro zwei Tage der Maßnahme um jeweils einen Tag, das Limit liegt bei 30 Tagen.

Wer übernimmt die Kosten?

Wer einen Bildungsgutschein besitzt, für den übernimmt die Agentur für Arbeit die Kosten für den Lehrgang und zahlt auch die erforderlichen Lernmittel, ggf. notwendige Arbeitskleidung, Prüfungsstücke, gesetzlich geregelte oder auch allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie die notwendige Eignungsfeststellung.

Ist es erforderlich, dass der Teilnehmer außerhalb seines Wohnortes übernachtet, besteht die Möglichkeit, dass die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Bildungsstätte erstattet werden.

Für den Fall, dass der Teilnehmer auswärts übernachten muss, erhält er eine Erstattung der Kosten für An- und Abreise sowie für eine Fahrt zur Familie oder für den Besuch des Partners oder Kindes einmal pro Monat. Die Entfernungspauschale beträgt dann 0,36 Euro für die ersten 10 Kilometer und 0,40 Euro für jeden weiteren gefahrenen Kilometer.