Arbeitssuchende können seit 2002 einen Vermittlungsgutschein (VGS) bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragen. Mit Hilfe dieses Gutscheins kann sich ein Arbeitsloser bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle von einem privaten Arbeitsvermittler unterstützen lassen. Anspruch auf einen VGS haben Arbeitslose die Arbeitslosengeld I beziehen und 1-Euro-Jobber.
Unter gewissen Voraussetzungen auch Hartz IV Empfänger, der Erhalt ist hierbei jedoch eine Ermessungsentscheidung der jeweiligen Arge. Beantragt werden kann der Vermittlungsgutschein nur, wenn eine Person in den letzten drei Monaten mindestens 6 Wochen arbeitslos gemeldet war. Der VGS gehört genauso wie der Bildungsgutschein zu den geförderten Weiterbildungsmaßnahmen durch die Agentur für Arbeit und dient einer besseren Wiedereingliederung von arbeitslos gewordenen Personen.
Ablauf und Auszahlung
Der Arbeitslose schließt einen schriftlichen Vertrag mit einem privaten Arbeitsvermittler oder einer Arbeitsvermittlungsagentur. Somit wird der Vermittler beauftragt eine geeignete Arbeitsstelle für seinen Klienten zu finden. Die Provision die dem Arbeitsvermittler bei erfolgreicher Vermittlung zusteht, ist durch den Vermittlungsgutschein abgedeckt. Die Höhe des Gutscheins liegt insgesamt bei 2.000 €. Für Langzeitarbeitslose und Schwerbehinderte kann dieser sogar auf 2500 € erhöht werden. Diese Summe wird jedoch nicht auf einen Schlag an den Vermittler gezahlt, sondern in 2 Raten.
Arbeitsverhältnis
Wenn das Arbeitsverhältnis 6 Wochen andauert, wird der erste Teilbetrag von 1.000 € ausgezahlt. Bis zum Zeitraum von 6 Monaten wird die Provisionszahlung auf die bis dato geleisteten Stunden aufgerechnet. Nach einer Beschäftigungsdauer von mehr als 6 Monaten werden die restlichen 1000 € ausgezahlt. Die Auszahlung an den Vermittler erfolgt allerdings nur dann, wenn dem Inhaber des Vermittlungsgutscheins eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mit einem wöchentlichen Umfang von mindestens 15 Stunden vermittelt wurde.
Beschäftigungsdauer von mindestens 3 Monaten
Zusätzlich muss eine Beschäftigungsdauer von mindestens 3 Monaten vereinbart werden. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2007, dürfen Arbeitslose sogar in die EU und in EWR-Staaten (Island, Norwegen und Lichtenstein) vermittelt werden. Die aktuellen Bedingungen des Vermittlungsgutscheins gelten noch bis zum 31.12.2011. Danach gibt es den VGS weiterhin, jedoch besteht auf die Vergabe dann kein gültiger Rechtsanspruch mehr sondern liegt nun im Ermessen der jeweils zuständigen Arbeitsagentur.