Bildungsprämie – Weiterbildung erforderlich

Wer ein langer, geschätzter und gut bezahlter Mitarbeiter werden möchte, der muss sich zwangsläufig in seinem Beruf weiterbilden. Da die Weiterbildungsmöglichkeiten fast unendlich sind, sollte sich jeder ausreichend Gedanken darüber machen welche Bildungsmaßnahme für den eigenen Beruf wie auch für einen selber dienlich wäre.

Wenn dann beispielsweise der passende Sprachkurs, Technikkurs oder auch eine kaufmännische Weiterbildung gefunden wurde, scheitert es bei vielen oft an der Finanzierung solcher Maßnahmen.

Bildungsprämie

Da das Bundesministerium für Bildung und Forschung am Lebenslangem Lernen unserer Bürger und Bürgerinnen interessiert ist und verhindern möchte dass Berufstätige ihren Wissenshorizont aufgrund der fehlenden Finanzen nicht erweitern können, hat man die sogenannte Bildungsprämie eingeführt. Sie besteht aus dem Prämiengutschein und dem sogenannten Weiterbildungssparen.

Prämiengutschein

Dieser Bildungsgutschein unterstützt Personen mit einem jährlichen Einkommen bis 25.600 €, Verheiratete mit einem jährlichen Einkommen bis 51.200 €. Mit dem Prämiengutschein übernimmt der Bund 50% der anfallenden Kosten für eine Maßnahme inkl. Prüfungsgebühr, maximal jedoch 500€.

Der Teilnehmer muss jedoch die restlichen 50% aus eigener Tasche bezahlen. Nicht förderberechtigt sind Arbeitslose und Existenzgründer, da hierfür spezielle Förderungsmöglichkeiten z.B. von der Agentur für Arbeit angeboten werden.

Die Weiterbildung darf nicht innerbetrieblich stattfinden und kann einmal jährlich beantragt werden. Pflicht für jeden der den Prämiengutschein in Anspruch nehmen möchte, ist ein vorher stattfindendes Beratungsgespräch. Ohne dieses, werden keine Förderungen ausgehändigt oder genehmigt.

Weiterbildungssparen

In vielen Unternehmen wird eine Arbeitnehmersparzulage in Form von Vermögenswirksamen Leistung durch den Arbeitgeber angeboten. Jeder Beschäftigte, der ein mit Arbeitnehmersparzulage gefördertes Guthaben besitzt, kann die Förderung durch das Weiterbildungssparen in Anspruch nehmen. Im Gegensatz zum Prämiengutschein gelten hierbei keine Einkommensgrenzen.

Man kann sogar beide Komponenten miteinander verbinden, indem man den Prämiengutschein die Kursgebühren um 50% reduzieren und die restlichen Kosten über das Weiterbildungssparen finanzieren.

Aus den Sparverträgen kann man also Geld für Weiterbildungen entnehmen, ohne das Anrecht auf die volle Arbeitnehmersparzulage zu verlieren. Normalerweise gilt für die Sparverträge eine siebenjährige Ansparfrist, in der das angesparte Geld nicht angefasst werden darf. Bedingt durch die Änderung im Vermögensbildungsgesetz ist es seit 2009 erlaubt, Guthaben für Bildungszwecke vom Spardepot zu entnehmen.