Die Einnahmen Überschussrechnung – oder auch EÜR genannt – dient zum einen dazu, dass sich Unternehmern einen Überblick über ihre Einnahmen und Ausgaben verschaffen können und zum anderen dazu, das Freiberufler und Nicht-Kaufleute ihren Verpflichtungen gegenüber der zuständigen Finanzbehörde nachkommen zu können.
Der Vorteil bei einer Einnahmen Überschussrechnung ist, dass eine doppelte Buchführung nicht notwendig ist, da der Gewinn aus der Differenz der Einnahmen und der Ausgaben errechnet wird.
Formular des Finanzministeriums
Seit dem Jahr 2005 gibt es ein per Gesetz vorgeschriebenes Formular des Finanzministeriums, das für die Einnahmen Überschussrechnung zu verwenden ist. Dies erfolgt mit der Abgabe der jährlichen Einkommenssteuererklärung an das zuständige Finanzamt. Sollte ein Unternehmen jedoch weniger als 17.500 € erzielt haben, dann ist die Verwendung dieses Formulars nicht verpflichtend und kann über eine formlose Gewinnermittlung erfolgen.
Wer eine formlose Gewinnermittlung machen muss, für den hat sich in vielen Fällen das Microsoft Programm Excel bewährt. Dies sollte man jedoch wirklich nur dann nutzen, wenn man auch Ahnung davon hat. Für absolute Laien oder Existenzgründer ist es allerdings ratsam, die Einnahmen Überschußrechnung bei einem externen Anbieter machen zu lassen. Hier sind ausschließlich Experten am Werk, die sich mit allen gesetzlichen und steuerlichen Gegebenheiten bestens auskennen. Sicherlich kann man die EÜR auch selbst ausstellen, jedoch besteht dann die Gefahr, dass sich eventuelle Fehler einschleichen.
Aufbau einer Einnahmen Überschussrechnung
Unternehmen, die dem Finanzamt eine Einnahmen Überschussrechnung vorlegen, müssen bei der Erstellung der EÜR das sogenannte Zufluss-Abfluss-Prinzip laut § 11 Einkommensteuergesetz (EStG) anwenden. Das bedeutet, dass alle Einnahmen und Ausgaben nur in dem Zeitraum berücksichtigt werden, in denen sie auch tatsächlich angefallen sind. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, der spricht die Einnahmen Überschussrechnung am besten mit dem zuständigen Steuerberater ab.
Zu den Betriebseinnahmen gehören unter anderem Positionen wie erwirtschaftete Umsätze aus Waren- oder Dienstleistungsgeschäften, Sachentnahmen, Telefonkosten oder auch die private Kraftfahrzeugnutzung. Zu den Ausgaben zählen unter anderem Dinge wie Wareneinkäufe, Bewirtungskosten, Abschreibungen, Gehälter oder Löhne für Angestellte, Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter, Gewerbesteuern, oder auch die Miete für Geschäftsräume.
Trennung von Umsatzsteuerfreien und pflichtigen Einahmen und Ausgaben
Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass Umsatzsteuerfreie und Umsatzsteuerpflichtige Einnahmen und Ausgaben, getrennt aufzuführen sind. Dies gilt auch für Betriebsausgaben, die nicht abziehbar sind. Hierunter fallen z.B. Bewirtungskosten oder auch Geschenke.