§ 1 (Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich)
(1) Satire im Sinne dieses Gesetzes ist:
1. jede verbale
2. jede non-verbale
3. jede sonstige
Äußerung, allein oder in Verbindung mit Tatsachen
und/oder Werturteilen, die nicht von der Bundes-
regierung oder einer der Landesregierungen gemacht
oder autorisiert wurde. Ist eine solche Äußerung von
den in S. 1 genannten Stellen gemacht oder autorisiert
worden, handelt es sich um REALsatire.
§ 2 (Äußerungsvorbehalt)
(1) Bevor Satire geäußert werden darf, ist die Genehmigung
der zuständigen Stelle einzuholen.
Hierbei sind folgende Fristen einzuhalten:
1. 4 Wochen für allgemeingültige Satire
2. 2 Wochen für Satire über politische Ereignisse, die
nicht unter Ziffer 3 fallen,
3. 1 Woche für tagesaktuelle Satire
(2) Die Zuständigkeit bestimmt sich dabei nach §3 dieses
Gesetzes.
§ 3 (Zuständigkeiten)
(1) Für die Maßnahmen nach diesem Gesetz wird eine Bundessatire-
verwaltungsstelle (oberste Behörde im Sinne von Art. 87 Abs. 1,
Abs. 3 S.2 GG) mit eigenem Verwaltungsunterbau errichtet.Im
einzelnen handelt es sich dabei auf Länderebene um die
Ländersatiresicherheitsverwaltung (kurz: Lässig) und auf
Gemeindeebene um das Rechtsstrategische-interaktions-
korrektiv (kurz: Restriktiv).
(2) Weitere Ämter können die Länder in eigener Verantwortung
hinrichten, wenn es die Lage überfordert.
§ 4 (Sport)
(1) Die Ausübung von Satire im Sportbereich bedarf einer
Genehmigung des örtlich zuständigen Restriktivs.
Eine solche Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
der Bewerber die erforderliche Qualifikation aufweist.
Diese liegt in der Regel dann vor, wenn der Bewerber
1. mindestens 15 Jahre hauptberufliche Tätigkeit als
öffentlich-rechtlicher Rundfunk- oder Fernsehreporter
im Fußballbereich aufweisen kann.
2. mindestens 5 Jahre hauptberufliche Tätigkeit als
öffentlich-rechtlicher Rundfunk- oder Fernsehreporter
im Fußballbereich aufweisen kann, dabei aber mindestens
5 Länderspiele kommentiert hat.
3. mindesten 2 Jahre als Redakteur bei Sport-o-ZYN! regel-
mäßige Kolumnen betreut hat
4. keine Erfahrung in diesem Bereich hat, aber festen
Willen, sie zu erwerben und diesen Willen durch
entsprechende Tests belegen kann.
§ 5 (Tagespolitik)
(1) Tagespolitik darf unter den Voraussetzungen des §2
jeglicher Satire unterzogen werden. Die Grenze wird
allein durch das Recht- und Billiggefühl der Quartals-
götter bestimmt. Diese sind bei der Entscheidung über
die Genehmigung nach §2 vorher zu hören.
(2) Als Tagespolitik gilt auch solche Politik, die lediglich
einige Stunden lang Geltung beansprucht, bis sie wieder-
rufen wird, weil das gegenteil bewiesen wurde.
§ 6 (Religiöse Vereinigungen)
(1) Religiöse Vereinigungen haben das Recht, ihre Satire selbst
und eigenverantwortlich in dafür von ihnen vorgesehenen
Gebäuden oder auch unter freiem Himmel auszuüben.
(2) Als religiöse Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes gelten
nur solche, die ein Mindestkapital von 4000 Gebeten und 10
Geboten haben.
§ 7 (Jugendschutz)
(1) Satire darf nicht dazu mißbraucht werden, Kinder unter 25
Jahren in der Öffentlichkeit zu indoktrinieren.
(2) Über die Einhaltung des Jugendschutzes schläft ein ununter-
brochen abhängiges Gremium, das in gleicher, geheimer und
freier Bestimmung durch die jeweils amtierende Bundestags-
präsidentin oder ähnlich flugberechtigter Personen einge-
setzt wird.
§ 8 (Frauengleichschaltung)
(1) Die Mindestweiblichkeitsquote beträgt 50%. Anzurechnen sind
dabei insbesondere chauvinistische, patriacharlische und
diskriminierende sowie ins Besondere auch sexistische
Äußerungen.
(2) Soweit es sich um von Frauen gemachte Satire handelt, ist
diese den Quartalsgöttern der Prüfung vorzulegen, da sie
insbesondere sich nicht mit Männern befassen darf.
§ 9 (Schußwaffengebrauch)
(1) Im Einvernehmen mit dem Bundesverkehrsminister dürfen unbot-
mäßig tangierte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zur
Wiederherstellung der Sittenordnung von der Schußwaffe
Gebrauch machen.
(2) Eine Tat, die durch die in Abs. 1 genannte Stelle geboten
ist, ist nicht rechtswidrig.
§10 (Grundgesetzeinschränkungen)
(1) Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Art.1 bis 19
des GG eingeschränkt.
(2) Dieses Gesetz gilt als allgemeines Gesetz im Sinne des
Art.5 Abs.2 GG. Es richtet sich nicht gegen bestimmte
Meinungen, sondern nur gegen mißleibige.
§11 (Inkrafttreten)
(1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung im Bundessatire-
anzeiger in Kraft.
(2) Im Bundesland Bayern gilt dies mit der Maßgabe, daß der
Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem Innenminister
einen Mindestbestand an Streitkräften zur Verfügung ge-
stellt bekommt.