Bundes Satire Gesetz (BSatG)

in der Fassung vom 11.11.1997
Gesetzestext
      § 1 (Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich)

         (1) Satire im Sinne dieses Gesetzes ist:

             1. jede verbale

             2. jede non-verbale

             3. jede sonstige

             Äußerung, allein oder in Verbindung mit Tatsachen
             und/oder Werturteilen, die nicht von der Bundes-
             regierung oder einer der Landesregierungen gemacht
             oder autorisiert wurde. Ist eine solche Äußerung von
             den in S. 1 genannten Stellen gemacht oder autorisiert
             worden, handelt es sich um REALsatire.


      § 2 (Äußerungsvorbehalt)

          (1) Bevor Satire geäußert werden darf, ist die Genehmigung
              der zuständigen Stelle einzuholen.

              Hierbei sind folgende Fristen einzuhalten:

              1. 4 Wochen für allgemeingültige Satire

              2. 2 Wochen für Satire über politische Ereignisse, die
                 nicht unter Ziffer 3 fallen,

              3. 1 Woche für tagesaktuelle Satire

          (2) Die Zuständigkeit bestimmt sich dabei nach §3 dieses
              Gesetzes.


      § 3 (Zuständigkeiten)

         (1) Für die Maßnahmen nach diesem Gesetz wird eine Bundessatire-
             verwaltungsstelle (oberste Behörde im Sinne von Art. 87 Abs. 1,
             Abs. 3 S.2 GG) mit eigenem Verwaltungsunterbau errichtet.Im
             einzelnen handelt es sich dabei auf Länderebene um die
             Ländersatiresicherheitsverwaltung (kurz: Lässig) und auf
             Gemeindeebene um das Rechtsstrategische-interaktions-
             korrektiv (kurz: Restriktiv).

         (2) Weitere Ämter können die Länder in eigener Verantwortung
             hinrichten, wenn es die Lage überfordert.


      § 4 (Sport)

         (1) Die Ausübung von Satire im Sportbereich bedarf einer
             Genehmigung des örtlich zuständigen Restriktivs.

             Eine solche Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
             der Bewerber die erforderliche Qualifikation aufweist.
             Diese liegt in der Regel dann vor, wenn der Bewerber

             1. mindestens 15 Jahre hauptberufliche Tätigkeit als
                öffentlich-rechtlicher Rundfunk- oder Fernsehreporter
                im Fußballbereich aufweisen kann.

             2. mindestens 5 Jahre hauptberufliche Tätigkeit als
                öffentlich-rechtlicher Rundfunk- oder Fernsehreporter
                im Fußballbereich aufweisen kann, dabei aber mindestens
                5 Länderspiele kommentiert hat.

             3. mindesten 2 Jahre als Redakteur bei Sport-o-ZYN! regel-
                mäßige Kolumnen betreut hat

             4. keine Erfahrung in diesem Bereich hat, aber festen
                Willen, sie zu erwerben und diesen Willen durch
                entsprechende Tests belegen kann.



      § 5 (Tagespolitik)

         (1) Tagespolitik darf unter den Voraussetzungen des §2
             jeglicher Satire unterzogen werden. Die Grenze wird
             allein durch das Recht- und Billiggefühl der Quartals-
             götter bestimmt. Diese sind bei der Entscheidung über
             die Genehmigung nach §2 vorher zu hören.

         (2) Als Tagespolitik gilt auch solche Politik, die lediglich
             einige Stunden lang Geltung beansprucht, bis sie wieder-
             rufen wird, weil das gegenteil bewiesen wurde.


      § 6 (Religiöse Vereinigungen)

         (1) Religiöse Vereinigungen haben das Recht, ihre Satire selbst
             und eigenverantwortlich in dafür von ihnen vorgesehenen
             Gebäuden oder auch unter freiem Himmel auszuüben.

         (2) Als religiöse Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes gelten
             nur solche, die ein Mindestkapital von 4000 Gebeten und 10
             Geboten haben.


      § 7 (Jugendschutz)

         (1) Satire darf nicht dazu mißbraucht werden, Kinder unter 25
             Jahren in der Öffentlichkeit zu indoktrinieren.

         (2) Über die Einhaltung des Jugendschutzes schläft ein ununter-
             brochen abhängiges Gremium, das in gleicher, geheimer und
             freier Bestimmung durch die jeweils amtierende Bundestags-
             präsidentin oder ähnlich flugberechtigter Personen einge-
             setzt wird.


      § 8 (Frauengleichschaltung)

         (1) Die Mindestweiblichkeitsquote beträgt 50%. Anzurechnen sind
             dabei insbesondere chauvinistische, patriacharlische und
             diskriminierende sowie ins Besondere auch sexistische
             Äußerungen.

         (2) Soweit es sich um von Frauen gemachte Satire handelt, ist
             diese den Quartalsgöttern der Prüfung vorzulegen, da sie
             insbesondere sich nicht mit Männern befassen darf.


      § 9 (Schußwaffengebrauch)

         (1) Im Einvernehmen mit dem Bundesverkehrsminister dürfen unbot-
             mäßig tangierte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zur
             Wiederherstellung der Sittenordnung von der Schußwaffe
             Gebrauch machen.

         (2) Eine Tat, die durch die in Abs. 1 genannte Stelle geboten
             ist, ist nicht rechtswidrig.


      §10 (Grundgesetzeinschränkungen)

          (1) Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Art.1 bis 19
              des GG eingeschränkt.

          (2) Dieses Gesetz gilt als allgemeines Gesetz im Sinne des
              Art.5 Abs.2 GG. Es richtet sich nicht gegen bestimmte
              Meinungen, sondern nur gegen mißleibige.


      §11 (Inkrafttreten)

          (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung im Bundessatire-
              anzeiger in Kraft.

          (2) Im Bundesland Bayern gilt dies mit der Maßgabe, daß der
              Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem Innenminister
              einen Mindestbestand an Streitkräften zur Verfügung ge-
              stellt bekommt.